Europäische Union

2014/489/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 (ex NN 36/10, ex CP 163/09)), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2013) 3204) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0489. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tet werden (45). (98) Die Kommission teilt nicht das von Spanien vorgebrachte Argument, der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, die öffentlichen Unternehmen und Gemeinden gehöre zur Ausübung ihrer offiziellen Aufgaben als öffentliche Behörde, weshalb Artikel 107 AEUV keine Anwendung finde. Es wird eingeräumt, dass die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Rechte durch den Staat selbst oder die Behörden, die im Rahmen der öffentlichen Verwaltung tätig sind, keine wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Wettbewerbsregeln darstellen (46). Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die Teil der wesentlichen Aufgaben des Staates sind oder ihrem Wesen, ihrem Ziel und den für sie geltenden Vorschriften nach mit diesen Aufgaben verbunden sind. In der Rechtsprechung des Gerichtshofes finden sich mehrere Beispiele von Tätigkeiten, die unter diese Kategorie fallen, wodurch eine klares Unterscheidungsmerkmal zwischen rein staatlichen Aufgaben und kommerziellen Dienstleistungen, die eine staatliche Stelle ausüben kann, geschaffen wird. Unter diese Kategorie fallen Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Militär oder der Polizei, die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Sicherheit der Luftfahrt, die Flugsicherung (47); die Überwachung der Umwelt, bei der es sich um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse handelt, die zu den wesentlichen Aufgaben des Staates zählt, soweit sie den Umweltschutz in Seegebieten betrifft (48); Tätigkeiten im Bereich der Normung sowie Forschungs- und Entwicklungsleistungen und damit verbundene Tätigkeiten (49). (99) In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Ansicht, dass im vorliegenden Fall der Betrieb des terrestrischen Rundfunknetzes weder zu den Pflichten oder Vorrechten des Staates zählt noch eine typische Tätigkeit darstellt, die nur der Staat ausführen kann. Bei diesen Dienstleistungen handelt es sich nicht um die üblichen Aufgaben einer öffentlichen Behörde und sie sind an sich wirtschaftlicher Natur, was durch die Tatsache belegt wird, dass unterschiedliche Unternehmen auf dem Markt des Gebiets I tätig sind. Zweitens war ein privates Unternehmen, das von keiner öffentlichen Behörde abhängig ist, nämlich Astra, an der Erbringung dieses Dienstes im Gebiet II interessiert (wie durch seine Beteiligung als Bieter in der Ausschreibung von Kantabrien im Jahr 2008 belegt wird). Drittens betrifft die Einführung des Netzes im Gebiet II ausschließlich die Übertragung nationaler und regionaler privater Kanäle (50). Aufgrund dessen wird der Schluss gezogen, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes durch die Autonomen Gemeinschaften, öffentlichen Unternehmen und Gemeinden nicht unter die Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnissefällt. Unmittelbar Begünstigte der Beihilfe (100) Der Betreiber der Plattform DVB-T sind die unmittelbar Begünstigten der beanstandeten Maßnahmen, da sie die Empfänger der für die Aufrüstung und den Ausbau des Netzes im Gebiet II bestimmten Mittel waren. Ebenso sind sie die Empfänger der laufenden Beihilfe für den Betrieb und die Instandhaltung dieser Netze. Die Autonomen Gemeinschaften wählten verschiedene Formen für den Ausbau der Versorgung und somit wurden unterschiedliche Arten von unmittelbar Begünstigten ermittelt. (101) Zum einen beauftragten einige Autonomen Gemeinschaften (51) ein öffentliches Unternehmen, manchmal ein Telekommunikationsunternehmen, mit dem Ausbau der Versorgung. Diese Unternehmen führten Ausschreibungen zu diesem Zweck durch und beauftragten den Zuschlagsempfänger der Ausschreibung oder führten den Ausbau selbst nach dem Erwerb der erforderlichen Ausrüstung durch. (102) Dank der staatlichen Beihilfe sind diese öffentlichen Unternehmen heute in der Lage, das DVB-T-Netz im Gebiet II zu betreiben. Außerdem können sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen einsetzen, wie z. B. WiMax (Standard für die Datenübertragung über drahtlose Breitbandnetze, mit dem mobile bzw. feste Breitbanddienste angeboten werden können), digitaler Rundfunk, Mobilfernsehen (DVB-H) oder Kollokationsdienste für das Netz für die Breitbandgrundversorgung von Telefónica in ländlichen Gebieten und für Mobilfunkbetreiber. Dank dieser Verbundvorteile haben die Betreiber des DVB-T-Netzes die Möglichkeit, Einnahmen aus der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Infrastruktur zu erzielen. (103) Der den öffentlichen Unternehmen gewährte quantifizierbare Vorteil besteht in dem Betrag der für den Ausbau der Versorgung erhaltenen Mittel. (104) Zum anderen führten manche Autonome Gemeinschaften (52) auf regionaler Ebene selbst Ausschreibungen für den Ausbau des digitalen terrestrischen Fernsehens durch. Spanien bringt vor, dass die allermeisten Ausschreibungen die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand gehabt hätten und die Unternehmen, die den Zuschlag erhalten hätten, als Lieferanten der Ausrüstung tätig waren. Dies sei auch bei Abertis, Tradia und Retevisión der Fall gewesen. Die Ergebnisse der Untersuchung legen jedoch nahe, dass sich eine hohe Zahl der Ausschreibungen auf den Ausbau der Versorgung konzentrierte und nicht nur die Lieferung von Ausrüstung zum Gegenstand hatte (53). Deshalb vertritt die Kommission im Gegensatz zu den Darlegungen Spaniens die Auffassung, dass Abertis und andere Unternehmen an diesen Ausschreibungen in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber teilnahmen (54). In diesem Fall wurde den Zuschlagsempfängern der Ausschreibungen ein Wettbewerbsvorteil gegenüber den Netzbetreibern gewährt, die nicht einmal am Auswahlverfahren teilnehmen konnten. Ihr Vorteil umfasst den Gesamtbetrag der aufgrund einer nicht technologieneutralen Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel. (105) Drittens gewährten manche Autonome Gemeinschaften (55) den Gemeinden eine Finanzierung für den Ausbau der Versorgung mit DVB-T. Spanien macht geltend, dass es sich lediglich um die Übertragung von Mitteln zwischen verschiedenen Verwaltungsebenen gehandelt habe und diese mit dem Ausbau der sich im Eigentum der Gemeinden befindlichen Netze lediglich ihre Verwaltungspflichten gegenüber ihren Bürgern erfüllt hätten. Dennoch räumt Spanien ein, dass die Gemeinden als Netzbetreiber tätig waren, viele von ihnen in der Liste der Netzbetreiber der CMT eingetragen sind und sie tatsächlich den Ausbau des Netzes vorgenommen haben, in einigen Fällen im Zuge von Ausschreibungsverfahren. Wenn die Gemeinden als Betreiber des DVB-T-Netzes tätig sind, handelt es sich nach Auffassung der Kommission somit bei diesen um unmittelbare Beihilfeempfänger. Ihr Vorteil besteht in dem von den regionalen und zentralen Behörden erhaltenen Betrag für den Ausbau der Versorgung. Dies gilt auch, wenn der Ausbau teilweise mit eigenen Mitteln der Gemeinde finanziert wurde, die eine Beihilfe für das Unternehmen oder die Tätigkeit darstellen. (106) Insgesamt waren Abertis und Retevisión die wichtigsten Begünstigten der Ausschreibungen. Sie erhielten insgesamt etwa […] des Gesamtbetrags der für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel: mindestens […] Mio. EUR im Rahmen der Ausschreibungen für den Ausbau der Versorgung. (107) Zudem haben einige Autonome Gemeinschaften staatliche Beihilfen für den Betrieb und die Instandhaltung der Netze gewährt. Diese Aufgaben werden von öffentlichen Unternehmen und Gemeinden wahrgenommen oder sie werden beispielsweise von den Eigentümern der Übertragungszentren angeboten. Die spanischen Zentralbehörden versicherten, sie hätten den Betrieb und die Instandhaltung der digitalisierten Zentren nicht zur Auflage gemacht und die diesbezügliche Entscheidung sei in den Zuständigkeitsbereich der Autonomen Gemeinschaften gefallen. Im Zuge der Untersuchung legten mehrere Autonome Gemeinschaften Zahlen vor, die darauf hinwiesen, dass sie tatsächlich den Betrieb und die Instandhaltung der Übertragungszentren im Gebiet II finanziert hatten, insbesondere ab dem Jahr 2009, nachdem der in den mit den Zuschlagsempfängern abgeschlossenen Verträgen vorgesehene anfängliche Zeitraum von zwei Jahren für den Betrieb und die Instandhaltung abgelaufen war. Dies wird als eine laufende Beihilfe angesehen und die mit dem Betrieb und der Instandhaltung des digitalisierten terrestrischen Netzes in dem Gebiet beauftragten Unternehmen gelten als unmittelbar Begünstigte. (108) Schließlich profitierte Abertis auch generell davon, dass keinem anderen Plattformbetreiber ein Marktzutritt im Bereich der Übertragungfrei empfangbarer Fernsehsignale in Spanien ermöglicht wurde (56). Mittelbare Beihilfebegünstigte (109) Netzbetreiber: Die Netzbetreiber, die an den Ausschreibungen zum Ausbau der Versorgung teilnahmen, die von den öffentlichen Unternehmen in dem in Erwägungsgrund 101 beschriebenen ersten Fall durchgeführt wurden, sind mittelbar Begünstigte der Beihilfe. Die öffentlichen Unternehmen führten den Ausbau weder selbst durch noch behielten sie die für den Ausbau der Versorgung bestimmten Mittel, sondern verteilten diese im Zuge von Ausschreibungen für den Ausbau an die Netzbetreiber. Diese Ausschreibungen für den Ausbau richteten sich ausschließlich an die Betreiber terrestrischer Netze. Somit wurden diese durch den Ausschluss der Satellitenbetreiber begünstigt. Aufgrund der kleinen Zahl von auf dem Markt tätigen Anbietern waren die Betreiber terrestrischer Netze nur einem geringen Wettbewerbsdruck ausgesetzt. Wie vorstehend im Hinblick auf die unmittelbar Begünstigten dargelegt, ziehen sie zusätzlichen Nutzen, wenn sie die neue Infrastruktur für die Erbringung anderer Dienstleistungen (wie WiMax, digitaler Hörfunk, Mobilfernsehen usw.) einsetzen. Der diesen Betreiber erwachsene Vorteil beläuft sich auf den Gesamtbetrag der im Rahmen einer Ausschreibung für den Ausbau erhaltenen Mittel (57). (110) Anbieter von Telekommunikationsausrüstung: Im Gegensatz zu den Netzbetreibern werden die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung nicht als unmittelbar Begünstigte betrachtet, da ihnen kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Ähnlich wie im Fall der digitalen Decoder in Italien (58) war es nicht möglich, eine Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kategorien von Herstellern der verschiedenen Arten digitaler Infrastruktur zu treffen, da die Hersteller in der Lage sein müssen, jede Art von Ausrüstung zu produzieren. Die Unternehmen, die den Zuschlag bei den Ausschreibungen erhalten haben, unterscheiden sich nicht von der Gruppe von Unternehmen, die an der Ausschreibung teilgenommen hätten, wenn die Beihilferegelung in Bezug auf die Plattformbetreiber technologieneutral gewesen wäre (59). In Spanien bieten die Unternehmen, die die für den Ausbau von DBV-T erforderliche Telekommunikationsausrüstung integrieren, installieren und bereitstellen, in der Regel auch andere Dienstleistungen an. Diese Hersteller von Ausrüstung können ebenso wie Telekommunikationsunternehmenauch terrestrische Lösungen oder Satellitenlösungen oder eine Kombination aus beiden anbieten (60). (111) Das Ziel bzw. die allgemeine Struktur der beanstandeten Maßnahme ist nicht auf einen Vorteil der Hersteller ausgerichtet. Jede öffentliche Initiative zur Förderung der Digitalisierung (auch die technologieneutralste) begünstigt die Hersteller digitaler Ausrüstung. Im Fall der Ausrüstungshersteller kann deshalb die Tatsache, dass sie vom Anstieg der Verkäufe aufgrund der Maßnahme profitiert haben, als automatische Nebenwirkung betrachtet werden. Grundsätzlich hat jede staatliche Beihilfe einen „Trickle-Down-Effekt“ auf die Lieferanten des Begünstigten der staatlichen Beihilfe, der jedoch nicht zwangsläufig einen selektiven Vorteil für diese mit sich bringt. Die Beihilfe war nicht auf die Anbieter von Telekommunikationsausrüstung ausgerichtet, so dass diese nicht durch eine gezielte indirekte Wirkung begünstigt wurden. Da diese im Zuge von transparenten Ausschreibungsverfahren ausgewählt worden waren, die für alle Anbieter von Ausrüstung, auch aus anderen Mitgliedstaaten, offen waren, ist zudem nicht anzunehmen, dass sie ungewöhnliche Gewinne erzielt haben. (112) Rundfunkanbieter:Spanien hat ausreichend nachgewiesen, dass den terrestrischen Rundfunkanbieter kein Vorteil aus dem Ausbau der Versorgung erwachsen ist. Im Gegensatz zum Gebiet I weigerten sich die Rundfunkanbieter, die Kosten für die Digitalisierung im Gebiet II zu übernehmen, da sie dadurch keine zusätzlichen Einnahmen erzielt hätten. Angesichts des begrenzten Bevölkerungsanteils, der offenbar keine kommerzielle Zielgruppe für die Werbetreibenden darstellt, konnten die Rundfunkanbieter im Zuge des Ausbaus im Gebiet II ihre Werbegebühren nicht wesentlich erhöhen. Deshalb sind die terrestrischen Rundfunkanbieter keine mittelbar Begünstigten der untersuchten Maßnahme. 5.2.1.3.   Selektivität (113) Der Vorteil, der durch die Maßnahme, einschließlich der laufenden Beihilfe, den Netzbetreibern erwächst, ist selektiv, da ausschließlich der Rundfunkbereich begünstigt wird. In diesem Bereich sind ausschließlich die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätigen Unternehmen betroffen. Im Rechtsrahmen sind technische Spezifikationen für die Förderfähigkeit vorgegeben, die nur von der terrestrischen Technologie erfüllt werden können. Überdies erhielten nur die Unternehmen, die auf dem Markt der terrestrischen Plattform tätig sind, die laufende Beihilfe für die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes. Deshalb werden von der Maßnahme die Netzbetreiber ausgeschlossen, die andere Plattformen betreiben, wie Satellit, Kabel oder Internetfernsehen. 5.2.2.   Öffentlich-rechtlicher Auftrag (114) Aufgrund der Verwaltungsorganisation des Landes und der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zentralen und autonomen Behörden obliegt es nach Angaben der spanischen Behörden den Autonomen Gemeinschaften, sich auf das Fehlen einer staatlichen Beihilfe gemäß der Rechtsprechung in der Sache Altmark zu berufen. Als bestes und einziges Beispiel führen die spanischen Behörden den Fall des Baskenlandes an. Keine andere Autonome Gemeinschaft legte eine Begründung vor, nach der der Betrieb des terrestrischen Netzes ein öffentlich-rechtlicher Auftrag sei. (115) Im Baskenland erbringt ein öffentliches Unternehmen der baskischen Regierung, Itelazpi S.A. („Itelazpi“), die Dienstleistungen der Signalübertragung und der Rundfunkverbreitung. Zu diesem Zweck betreibt es 200 Übertragungszentren, die sich größtenteils im Eigentum der baskischen Regierung befinden. Um die Versorgung auszubauen, wurde Itelazpi mit der Durchführung von zehn Ausschreibungen auf regionaler Ebene für die Lieferung der für die Digitalisierung der terrestrischen Infrastruktur erforderlichen Ausrüstung beauftragt. (116) Nach Auffassung der baskischen Behörden verfügen die Mitgliedstaaten über einen erheblichen Ermessensspielraum bei der Einstufung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Die Kommission könne die Einstufung nur im Fall eines offensichtlichen Fehlers in Frage stellen. Dieser Ermessenspielraum sei im Fall des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sogar noch größer (61). Auf dieser Grundlage führt die baskische Regierung aus, dass der Betrieb der Rundfunknetze als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen werden könne. Dieser erfolge nicht auf eigenständiger Basis, sondern als eine „wesentliche Dienstleistung“, die mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk verbunden sei und auf verschiedenen Bestimmungen der spanischen Rechtsvorschriften und Rechtsprechung beruhe (62). (117) Nach den baskischen Behörden beruhte die Itelazpi gewährte Finanzierung auf dem Konzept einer Ausgleichsleistung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, die die Voraussetzungen des Altmark-Urteils erfüllte. (118) In seinem Altmark-Urteil bestätigte der Gerichtshof, dass der Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen keine Begünstigung im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Das begünstigte Unternehmen hat einen öffentlichen Versorgungsauftrag, und die damit verbundenen Aufgaben und Pflichten sind klar definiert. 2) Die Parameter des Ausgleichs für die Erbringung der Dienstleistung sind objektiv und transparent und vorab festgelegt worden. 3) Die Ausgleichszahlung übersteigt nicht die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Versorgungsauftrags. 4) Um die Kosten im Interesse des Gemeinwohls so gering wie möglich zu halten, muss das Unternehmen, das den öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen soll, im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählt worden sein; ansonsten müssen die Kosten für die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Dienstleistungen auf der Grundlage eines durchschnittlichen, gut geführten Unternehmens bestimmt werden. Erste Voraussetzung des Altmark-Urteils:Klare Festlegung und Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (119) In den spanischen Rechtsvorschriften wird nicht geregelt, dass der Betrieb eines terrestrischen Netzes eine öffentliche Dienstleistung darstellt. Im Telekommunikationsgesetz von 1998 (63) wird festgelegt, dass die Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich des Betriebs der Netze für die Verbreitung von Rundfunk und Fernsehen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind, auch wenn sie nicht den Rang öffentlicher Dienstleistungen aufweisen, der nur wenigen Telekommunikationsdiensten vorbehalten ist (64). Im derzeit geltenden Telekommunikationsgesetz (65) wurde diese Definition beibehalten. Die Übertragungsdienste für die Ausstrahlung der Fernsehprogramme, d. h. die Signalübertragung über die Telekommunikationsnetze, werden als Telekommunikationsdienstleistungen angesehen und sind als solche Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, stellen aber keine öffentliche Dienstleistung dar (66). (120) In jedem Fall sind die Bestimmungen des Gesetzes von Technologieneutralität gekennzeichnet. In Artikel 1 werden Telekommunikationsdienstleistungen als der Betrieb der Netze und die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie die damit verbundenen Ressourcen definiert. Telekommunikationsdienstleistungen umfassen die Übertragung von Signalen über jedes Übertragungsnetz und nicht speziell über das terrestrische Netz (67). Darüber hinaus wird in Artikel 3 des Gesetzes festgelegt, dass eines der Ziele der Regulierung in der weitestmöglichen Förderung der Technologieneutralität besteht. (121) Obwohl in der zum Zeitpunkt der Übertragung der Mittel an Itelazpi gültigen und anwendbaren Vorschrift der öffentlich-rechtliche Rundfunk als öffentliche Dienstleistung definiert war, ist es nach Auffassung der Kommission nicht möglich, diese Definition auf den Betrieb einer bestimmten Plattform auszuweiten. Wenn verschiedene Übertragungsplattformen bestehen, kann darüber hinaus nicht angenommen werden, dass eine konkrete Plattform „wesentlich“ für die Übertragung der Rundfunksignale ist. Deshalb wäre es ein offensichtlicher Fehler gewesen, wenn in den spanischen Rechtsvorschriften die Nutzung einer bestimmten Plattform für die Übertragung der Rundfunksignale eine öffentliche Dienstleistung darstellen würde. (122) Deshalb wird der Schluss gezogen, dass gemäß den spanischen Rechtsvorschriften der Betrieb der terrestrischen Netze nicht als öffentliche Dienstleistung eingestuft ist. (123) Die baskischen Behörden machen geltend, dass die Beauftragung von Itelazpi mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem öffentlichen Interesse explizit in den zwischen der baskischen Regierung, EUDEL (Verband der baskischen Gemeinden) und den drei baskischen Provinzregierungen vorgesehen sei. (124) In den Vereinbarungen räumt die baskische Verwaltung ein, dass Werte wie der universelle Zugang zu Informationen oder die Informationsvielfalt die Universalisierung der frei empfangbaren Fernsehdienste erfordern, und verpflichtet sich, diese Werte durch den Ausbau der Versorgung der staatlichen Multiplexe zu schützen (68). Dennoch legt keine Bestimmung der Vereinbarungen tatsächlich nahe, dass der Betrieb des terrestrischen Netzes als öffentliche Dienstleistung betrachtet wird. Folglich ist die Kommission der Auffassung, dass der Wortlaut dieser Vereinbarungen nicht ausreicht, um den Umfang des öffentlichen Dienstleistungsauftrags klar zu definieren, und gestützt auf dieses Argument nicht geltend gemacht werden kann, dass die Übertragung über das terrestrische Netz eine öffentliche Dienstleistung darstellt. (125) Somit konnte nicht nachgewiesen werden, dass die erste Voraussetzung des Altmark-Urteils erfüllt war. (126) Die im Altmark-Urteil festgelegten Kriterien sind kumulativ, d. h., es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe einzustufen ist. Da das erste Kriterium nicht erfüllt ist, entspricht die Itelazpi von den Behörden des Baskenlandes gewährte Finanzierung nicht den Voraussetzungen, um als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse eingestuft werden zu können. Vierte Voraussetzung des Altmark-Urteils: Sicherstellung der geringsten Kosten für die Allgemeinheit (127) In Ermangelung einer Ausschreibung ist es nach dem vierten Altmark-Kriterium erforderlich, dass die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt wird, die einem durchschnittlichen, gut geführten Unternehmen, das so angemessen mit Übertragungsmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten Anforderungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen genügt, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen entstünden, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (128) Da keine Ausschreibung durchgeführt wurde, machen die baskischen Behörden geltend, dass dieses Kriterium aufgrund der Tatsache erfüllt werde, das Itelazpi ein gut geführtes Unternehmen sei, das angemessen für die Erbringung der verlangten Dienstleistungen ausgestattet sei. Auf Grundlage eines Kostenvergleichs kommen die baskischen Behörden zu dem Schluss, dass die Satelliteninfrastruktur teurer gewesen wäre als die Aufrüstung des terrestrischen Netzes von Itelazpi (69). Um dem vierten Altmark-Urteil zu genügen, ist ein Vergleich mit der Satellitentechnologie als Nachweis für die Effizienz von Itelazpi jedoch nicht ausreichend, da möglicherweise andere terrestrische Betreiber die Dienstleistung günstiger hätten erbringen können. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführung wird der Schluss gezogen, dass im Fall des Baskenlandes auch das vierte Kriterium des Altmark-Urteils nicht erfüllt war. Angesichts des kumulativen Charakters dieser Voraussetzungen kann nicht angenommen werden, dass die von der baskischen Regierung Itelazpi gewährte Finanzierung aufgrund der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine Einstufung als Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erfüllt sind, keine staatliche Beihilfe darstellt. 5.2.2.1.   Wettbewerbsverzerrung (129) Spanien und Abertis machen geltend, dass DVB-T und die Satellitentechnologie zwei verschiedene Märkte seien. DVB-T ist die wichtigste Plattform für das frei empfangbare terrestrische Fernsehen, wobei die Zahl der auf dem inländischen Markt tätigen Betreiber von der Zahl der von der spanischen Regierung erteilten Lizenzen bestimmt wird. Die frei empfangbaren terrestrischen Fernsehkanäle finanzieren sich über Werbung. Was das Satellitenfernsehen anbelangt, so kann eine große Zahl von Kanälen über die einzige Plattform für Bezahlfernsehen in Spanien empfangen werden, für die Astra der Netzbetreiber ist. Diese Kanäle werden über Abonnementsfinanziert, die in der Regel über ein Programmpaket abgeschlossen werden. Die spanischen Behörden betonen zudem, dass in Spanien die Kosten für die Ausstrahlung über Satellit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.