Europäische Union

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eihilfen nicht in Betracht kommt. Daher wird die überhöhte Bezuschussung als nicht vereinbare Beihilfe betrachtet, die grundsätzlich vom PO zurückgefordert werden sollte. (154) Allerdings scheint die überhöhte Bezuschussung die Summe der an den PO geleisteten Ad-hoc-Zahlungen zu überschreiten. Der PO hat Ad-hoc-Zahlungen in Höhe von 33,870 Mio. EUR aus dem Medienhaushalt des Staates sowie Ad-hoc-Transfers in einem Umfang von 42,457 Mio. EUR von den übrigen Rundfunkanstalten erhalten. Damit ergeben sich insgesamt Zahlungen in Höhe von 76,327 Mio. EUR aus Ad-hoc-Maßnahmen. Außerdem haben die Ad-hoc-Zahlungen Zinserträge zur Folge gehabt, die bei der Ermittlung der in Verbindung mit „bestehenden Beihilfemaßnahmen“ entgangenen Mittel berücksichtigt werden sollten. Da die „verbleibende“ überhöhte Bezuschussung über bestehende Beihilfen gewährt wurde und nicht zurückgefordert werden kann, würde sich die Rückforderung auf 76,327 Mio. EUR zuzüglich Zinsen beschränken. 8.5.   Wettbewerbsfeindliches Verhalten auf Handelsmärkten (155) Wie in der Rundfunk-Mitteilung erläutert, ist die Kommission der Ansicht, dass das wettbewerbsfeindliche Verhalten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht als für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags erforderlich betrachtet werden kann. Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission auf die möglichen anschließenden Verfälschungen des Wettbewerbs hingewiesen. 8.5.1.   Übertragung im Kabelnetz (156) Im Mustervertrag aus dem Jahre 1985 zwischen Rundfunkanstalten und Kabelbetreibern wurde auf Wunsch der niederländischen Regierung vorgesehen, dass die Kabelbetreiber keine Entgelte für die Verwertung geistiger Eigentumsrechte bei der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme in den Niederlanden zahlen. Da auf die Entrichtung von Entgelten für die Verwertung geistiger Eigentumsrechte durch die Kabelbetreiber verzichtet wurde, könnte sich die Frage stellen, ob der PO als normaler Marktteilnehmer aufgetreten ist, da der PO auf Einnahmen aus kommerzieller Tätigkeit verzichtet hat. (157) Die niederländischen Behörden argumentieren jedoch, dass der PO keine Gebühr für die Verwertung geistiger Eigentumsrechte verlange, stehe nicht zwangsläufig im Widerspruch zu einem marktorientierten Verhalten. Schließlich forderten auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Gebühr von den Kabelbetreibern für die Übertragung ihrer Programme. (65) (158) Kommerzielle Vereinbarungen zwischen Rundfunkanstalten und Kabelbetreibern können unterschiedlich gestaltet sein; dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die betreffende Transaktion in der Erbringung von Übertragungsleistungen als Gegenwert für die Bereitstellung von Inhalten besteht, was wiederum für beide Seiten von Vorteil ist. Die Kommission stellt entsprechend fest, dass keine eindeutigen Anzeichen dafür bestehen, dass sich der PO in einer dem normalen Marktverhalten zuwiderlaufenden Weise verhalten hätte und dass der PO durch den Verzicht auf Einnahmen aus kommerzieller Tätigkeit einen höheren Bedarf an staatlicher Finanzierung verursacht hätte. 8.5.2.   Werbemarkt 8.5.2.1.   Angebliche Preisunterbietung bei der GRP-Kategorie 20-49 (159) Bei Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens lagen der Kommission keine hinreichenden Belege dafür vor, dass die STER tatsächlich Preise gedrückt hätte. Die nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens von den Beschwerdeführern und von den niederländischen Behörden übermittelten Informationen sind jedoch zu überprüfen. (160) In der Mitteilung wird in Randnummer 58 erklärt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten versucht sein könnten, die Preise für Werbung zu drücken, um die Einnahmen von Wettbewerbern zu schmälern. Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden Werbezeit nicht unmittelbar, sondern über eine eigene Organisation (eben die so genannte STER) anbieten. Die STER hat den Auftrag, die verfügbare Werbezeit so zu verwerten, dass ein optimaler Beitrag zur zentralen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten geleistet werden kann. Die STER fungiert als Vermittler mit der Aufgabe, Gewinne aus dem Verkauf von Werbezeit bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu maximieren. Wie bereits in Randnummer 17 dargestellt, führt die STER die Werbeeinnahmen unmittelbar in den Medienhaushalt ab. (161) Eine mögliche Preisunterbietung durch die STER läge vor, wenn mindestens zwei der drei folgenden Bedingungen gegeben sind: niedrigere Preise bei der STER als bei Wettbewerbern, wachsender Marktanteil und Einnahmeverluste für die STER. (162) Wie die Kommission im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erklärt hat, könnte zunächst einmal ein Vergleich der Preise für Werbung bei öffentlich-rechtlichen und bei kommerziellen Rundfunkanstalten ein sinnvoller Maßstab für die in Randnummer 58 der Rundfunk-Mitteilung genannten Kriterien sein. (163) Für einen Preisvergleich bietet sich die Altersgruppe von 20-49 Jahren als die maßgeblichste Zielgruppe an. Wie aus der folgenden Tabelle 5 ersichtlich, bestehen verschiedene Untergruppen; viele dieser Untergruppen sind ebenfalls auf die Altersgruppe von 20-49 Jahren ausgerichtet: Tabelle 5 Prozentanteil der von der STER gewonnenen Zielgruppen (2004, vertraulich) Zielgruppe 13+ 20-34 35-49 50-64 20-49 Käufer 20-49 Käufer 20-49 + Kind Männlich 20-34 Weiblich 20-34 Gewonnener Anteil [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 27.1.2005. (164) Aus Tabelle 5 geht hervor, dass die STER Werbezeit vorwiegend mit Blick auf die Zuschauer im Alter von 20-49 Jahren verkauft. Ab 1999 sind der Anteil der STER auf dem Werbemarkt und der Anteil der von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erreichten Zielgruppe im Alter von 20-49 Jahren zurückgegangen. In dieser Zielgruppe von 20-49 Jahren waren die den Werbekunden in Rechnung gestellten Bruttopreise wie folgt gestaffelt: Tabelle 6 Bruttopreise pro Zielgruppe 20-49 Jahre (18.00 h — 24.00 h), 1995 — 2005 in €   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 STER 1 470 1 496 1 499 1 315 1 485 1 541 1 562 1 624 1 816 1 932 1 890 Kommerzielle Rundfunkanstalten 1 337 1 314 1 366 1 399 1 438 1 637 1 667 1 675 1 753 2 055 2 087 Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 23.2.2006. (165) Am genannten Datum waren die Listenpreise der STER für die Zielgruppe 20-49 nur geringfügig niedriger als die Listenpreise kommerzieller Rundfunkanstalten. Nach Auskunft der niederländischen Behörden räumen die Rundfunkanstalten und die STER recht erhebliche Nachlässe ein. Die kommerziellen Rundfunkanstalten scheinen insbesondere seit 1998 erheblich höhere Nachlässe gewährt zu haben. Diese Nachlässe sind in der folgenden Tabelle zusammengestellt: Tabelle 7 Tatsächlich gewährte Nachlässe 1994-2005 in %   1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 STER [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Kommerzielle Rundfunkanstalten [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 24.2.2006. (166) Die STER hat eine weniger attraktive Zielgruppe als die kommerziellen Rundfunkanstalten (bei geringer Selektivität und entsprechend geringeren Möglichkeiten der Versorgung sehr spezifischer Zielgruppen), und die Zielgruppe sowie der Anteil auf dem Werbemarkt sind kleiner (siehe Tabelle 9); trotzdem sind die Nettopreise der STER höher als die von kommerziellen Rundfunkanstalten berechneten Preise. Tabelle 8 Nettopreise Zielgruppe (GRP) 20-49 Jahre (18.00 h — 24.00 h), 1995 — 2005 in €   1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 STER [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] Kommerzielle Rundfunkanstalten [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] [...] (167) Tabelle 9 zeigt ferner eine eindeutige Korrelation zwischen dem Rückgang des Zielgruppenanteils und dem Anteil der Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Allerdings bestehen keine Anzeichen dafür, dass die STER wegen eines möglichen Preis-Dumpings ihren Marktanteil erhöhen oder trotz des rückläufigen Zielgruppenanteils der der STER angeschlossenen Rundfunkanstalten zumindest behaupten würde. Vielmehr verliert die STER Anteile am Werbemarkt in ähnlichem Umfang wie die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Zielgruppenanteile verlieren. Tabelle 9 Zielgruppen- und Werbemarktanteile   1998 1999 2000 2001 2002 2003 Zielgruppe öffentlich-rechtlicher Rundfunk [...] [...] [...] [...] [...] [...] Werbemarkt öffentlich-rechtlicher Rundfunk [...] [...] [...] [...] [...] [...] Zielgruppenanteil kommerzielle Rundfunkanstalten [...] [...] [...] [...] [...] [...] Werbemarkt kommerzielle Rundfunkanstalten [...] [...] [...] [...] [...] [...] Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 3.2.2006. (168) Und schließlich deutet nichts darauf hin, dass die STER den Verlust von Werbeeinnahmen in Kauf nehmen würde, um ihren Marktanteil auszubauen. Abbildung 1 Entwicklung von Brutto- und Nettoeinnahmen Brutto- und Nettoeinnahmen Einnahmen Jahre Ster Brutto Ster Netto CSB Brutto CSB Netto (169) Aus Tabelle 7 und aus Abbildung 1 ist ersichtlich, dass die STER beträchtliche Nachlässe angeboten hat. Aus Diagramm 1 geht aber auch hervor, dass trotz dieser Nachlässe die Nettoeinnahmen im Werbebereich verhältnismäßig konstant geblieben sind. Die Nachlässe haben also nicht zu größeren Änderungen der Einnahmesituation geführt. (170) Entsprechend scheint auf dem niederländischen Werbemarkt auch keines der Phänomene gegeben zu sein, die gewöhnlich mit preistreibendem Verhalten verbunden sind (d. h. niedrigere Preise, höhere Marktanteile und vorübergehende Einnahmeverluste). Außerdem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die STER ein von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unabhängiges Unternehmen ist, dessen Einnahmen unmittelbar in den Medienhaushalt fließen. Daher erkennt die Kommission keine Anzeichen dafür, dass die STER die Preise in einem Umfang gedrückt hätte, der unangemessene Einnahmeverluste zur Folge gehabt hätte, die wiederum höhere staatliche Finanzierungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erfordert hätten. 8.5.2.2.   Benchmark-Preise für Werbung (171) Die SBS Broadcasting BV hat argumentiert, dass „gerade der Vergleich der für die GRP-Kategorie 20-49 an die STER bzw. die IP und/oder die SBS zu zahlenden Preise kein ausschließliches Kriterium für die Entscheidung sein kann, ob die STER die Preise gedrückt hat“. (172) SBS erklärt ferner, dass zunächst einmal alle Werbetreibenden bereit seien, einen Aufschlag für die von der STER angebotene GRP-Kategorie 20-49 zu zahlen, weil so auch Personen außerhalb der eigentlichen Zielgruppe erreicht werden könnten. Außerdem seien die Preise der STER für die GRP-Kategorie 13+ (Teenager) für die tatsächliche Herstellung von Werbekontakten erheblich niedriger als die Preise der kommerziellen Wettbewerber. Diese Argumentation wurde der Kommission von den niederländischen Behörden vorgetragen. (66) (173) Bezüglich des ersten Arguments ist zunächst einmal festzustellen, dass die Vertriebsgesellschaften bei der Bewerbung ihrer Produkte bestrebt sind, tatsächlich auch ihre Zielgruppe zu erreichen. Personen außerhalb der Zielgruppe sind nicht von Bedeutung. Eines der Kriterien für die Bestellung von Werbezeit ist die Selektivität der Zielgruppe. Wenn der bestellte Werbe-Slot nicht selektiv ist, d. h. wenn in hohem Maße so genannte „Streuverluste“ gegeben sind (d. h. Werbung von Personen außerhalb der Zielgruppe gesehen wird), verliert der Werbe-Slot an Interesse. Da die von der STER verkaufte Werbezeit durch eine sehr geringe Selektivität gekennzeichnet ist (weil in der von der STER verkauften Werbezeit ein breites Zuschauerspektrum erreicht wird), ist es nach Auskunft der niederländischen Behörden für die STER schwierig, die Preise für die angebotene Werbezeit zu halten. Außerdem ist die Gruppe 13+ weniger wichtig als die Zielgruppe 20-49. Gemäß Tabelle 5 ist die Zielgruppe 13+ weniger wichtig (vertrauliche Information); außerdem belegen die Zahlen eindeutig, dass die Zielgruppe 13+ für Preisvergleiche nicht erheblich ist. Wie die niederländischen Behörden erklärt haben, kommt der Zielgruppe 20-49 wesentlich größere Bedeutung zu. Die Tatsache, dass die STER für die Zielgruppe 13+ niedrigere Preise verlangt, beweist an sich noch nicht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten allgemein die Preise drücken. 8.5.2.3.   Schlussfolgerung zur Situation auf dem Werbemarkt (174) Obwohl die STER beträchtliche Nachlässe angeboten hat, sind die Gesamteinnahmen im Werbebereich also nicht zurückgegangen, sondern stabil geblieben. Nach Prüfung der übrigen Argumente und der Antworten der niederländischen Behörden ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass zurzeit keine Anzeichen dafür erkennbar sind, dass die STER nicht versucht hätte, die eigenen Werbeeinnahmen zu maximieren und dass das Verhalten von der STER zu einem erhöhten Bedarf an staatlicher Finanzierung geführt hätte. 8.5.3.   Fußballrechte (175) Bei Einleitung des Prüfverfahrens hat die Kommission erklärt, dass keine eindeutigen Anzeichen Anlass zu der Schlussfolgerung gaben, dass Rundfunkanstalten für die Rechte zur Übertragung von Fußballspielen einen grundsätzlich oberhalb des marktüblichen Preises liegenden Preis gezahlt hätten. Anlass für die entsprechenden Beschwerden war, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Verhandlungen höhere Beträge angeboten hatten als die kommerziellen Rundfunkanstalten zu zahlen bereit waren. CLT-UFA erklärten, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden hätten überhöhte Preise für die Fußballrechte gezahlt. Die Kommission teilte mit, dass sie die Situation eingehender zu untersuchen beabsichtigte. (176) Die anschließende Untersuchung hat keine eindeutigen Anzeichen dafür ergeben, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die kommerziellen Rundfunkanstalten überboten hätten oder dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Rechte zur Übertragung von Fußballspielen in einem Umfang erworben hätten, der geeignet gewesen wäre, die Wettbewerber der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus dem Markt auszuschließen. Tatsächlich wurden Beispielfälle im untersuchten Zeitraum (siehe vorstehende Randnummer 55) ermittelt, in denen kommerzielle Rundfunkanstalten Rechte an wichtigen Fußballspielen hatten. (177) Spezifische wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen konnten in diesem Verfahren nicht nachgewiesen werden, und die Frage, ob dieses System insgesamt hinreichenden Schutz gegen mögliches wettbewerbsschädigendes Verhalten bietet, wird Gegenstand des Verfahrens E-5/2005 im Zusammenhang mit bestehenden Beihilfen sein. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG (178) Aus den genannten Gründen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass eine überhöhte Bezuschussung in einem Umfang von 98,365 Mio. EUR über staatliche Beihilfemaßnahmen gewährt wurde, die gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag als nicht vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt betrachtet werden kann und daher von der NOS in Verbindung mit den Funktionen zurückgefordert werden sollte, die diese als PO ausgeübt hat. (179) Da die Summe der Ad-hoc-Zahlungen an den PO geringer ist als die überhöhte Bezuschussung (insgesamt 76,3 Mio. EUR), würde sich die zurückzufordernde Summe auf 76,327 Mio. EUR zuzüglich Zinsen beschränken, da die „verbleibende“ überhöhte Bezuschussung in Form einer bestehenden Beihilfe gezahlt wurde, die nicht zurückgefordert werden kann – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die staatliche Ad-hoc-Beihilfe, die die Niederlande der NOS für die Funktionen gewährt hat, die diese als PO ausgeübt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 2.   Die unvereinbare staatliche Ad-hoc-Beihilfe muss von der NOS zurückgefordert werden. Der zurückzufordernde Betrag beläuft sich auf 76,327 Mio. EUR zuzüglich Zinsen. 3.   Bei der den einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährten staatlichen Ad-hoc-Beihilfe handelt es sich um eine überhöhte Bezuschussung für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben, die allerdings mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, solange der überhöhte Betrag in einer Sonderrücklage verwaltet wird, die sich auf höchstens 10 % des Jahreshaushaltes der betreffenden Rundfunkanstalten beläuft, und die Einhaltung dieser Obergrenze regelmäßig von den Niederlanden überprüft wird. Artikel 2 1.   Die Niederlande treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte und dem Begünstigten rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe vom PO zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese eine sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 3.   Die Berechnung der gemäß Absatz 2 zurückzufordernden Zinsen erfolgt in Einklang mit den Artikeln 9 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (67). 4.   Binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erlegen die Niederlande dem in Artikel 1 genannten Begünstigten auf, die rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe zuzüglich der fälligen Zinsen zurückzuzahlen. Artikel 3 Die Niederlande teilen der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Die Niederlande übermitteln diese Informationen mit dem dieser Entscheidung in Anhang 1 beigefügten Fragebogen. Im selben Zeitraum übermitteln die Niederlande sämtliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Rückforderungsverfahren gegen den Begünstigten der rechtswidrig gewährten und unvereinbaren Beihilfe eingeleitet wurden. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 22. Juni 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 61 vom 10.3.2004, S. 8. (2)  Schreiben vom 24. Mai 2002 der CLT-UFA SA sowie der verbundenen Unternehmen RTL/Holland Media Groep SA und Yorin TV BV; Schreiben vom 10. Oktober 2002 von SBS Broadcasting; Schreiben vom 28. November 2002 von VESTRA. (3)  Schreiben vom 3. Juni 2003 vom Verband der niederländischen Zeitschriftenverleger und Schreiben vom 19. Juni 2003 von der Verlagsgesellschaft De Telegraaf. (4)  Schreiben vom 29. Juni 2002, vom 28. Oktober 2002, 21. Februar 2003 und zwei Schreiben vom 19. Juni 2003. (5)  Schreiben vom 12. September 2002 und vom 18. September 2002 als Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission vom 24. Juni 2002. (6)  Siehe Fußnote 1. (7)  Europäische Vereinigung der kommerziellen Rundfunkveranstalter (ACT), Schreiben vom 15. April 2004; Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD), Telefax vom 8. April 2004; Broadcast Partners, endgültige Fassung mit Schreiben vom 27. April 2004; CLT-UFA, RTL/HMG und Yorin (nachstehend „CLT-UFA“), Schreiben vom 14. April 2004; De Telegraaf, Schreiben vom 15. April 2004; Groep Nederlandse Dagbladpers, Schreiben vom 21. April 2004; Publieke Omroep, Schreiben vom 21. April 2004; SBS Broadcasting BV, Schreiben vom 26. April 2004; Branchevereniging van Nederlandse kabelbedrijven (VECAI), Schreiben vom 8. April 2004; Vereniging van Commerciële Radio (VCR), Schreiben vom 13. April 2004. (8)  Sache NN 32/91, von der Kommission im Juli 1991 genehmigt. (9)  Vereinigungen, denen auch Mitglieder mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angehören, sind KRO, AVRO, NCRV, EO, TROS, BNN, VARA und VPRO. Die eigenständigen kommerziellen Organisationen sind NPS, Teleac/NOT, RVU, VKZ, RKK, HOS, NMO, OHM, NIK und BOS. (10)   „Nederland 1, 2 und 3“. (11)  Siehe Artikel 90 Mediengesetz. (12)  Siehe Artikel 50 und 54 MG. (13)  Siehe Leitlinien der NOS 2000-2010. (14)  Mittel aus Sponsoring, aber auch Einnahmen aus dem Verkauf von Tickets, Abonnements, SMS-Diensten usw. (siehe Finanzierungshandbuch, Ausgabe 2005, S. 18). (15)  Aufgenommen in das Mediengesetz durch ein Gesetz vom 5. Juli 1997. (16)  Die AOR ist eine von der Medienbehörde verwaltete Rücklage für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Aus der AOR werden Defizite gedeckt, die im jeweiligen Haushaltsjahr infolge geringerer Werbeeinnahmen entstehen können. Außerdem werden aus der AOR bei einer Liquidation einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, die nicht über eigene Rücklagen verfügt, entstehende Kosten übernommen; zudem dient die AOR als Kontokorrent-Konto im Zahlungsverkehr zwischen dem Minister und der Medienbehörde. Schließlich werden aus der AOR im Allgemeinen die zusätzlichen Kosten infolge von Preissteigerungen beglichen. In den jährlichen Zahlungen werden Preissteigerungen erst zwei Jahre nach Eintreten der betreffenden Steigerungen berücksichtigt. Die AOR dient als Puffer für diesen Zeitraum. (*1)  Fällt unter die Geheimhaltungspflicht. (17)  Schreiben vom 24. Februar 2006, S. 3-4. (18)  Schreiben vom 27. Januar, Telefonat vom 3. Februar 2005 und Antwort auf ein weiteres Auskunftsverlangen vom 25. Juli 2005. (19)  In einigen wenigen Fällen wurde von dieser Regel abgewichen. Gewisse Überführungen in die Verbandsrücklagen sind erfolgt, wenn vorher Verbandsrücklagen zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten eingesetzt wurden (siehe auch Randnummern 8.4.1 ff.). (20)  Die Gesamthöhe der Stiftungsrücklagen ergibt sich aus der Summe der Einzelrücklagen von 2,288 Mio. EUR (NPS), 0,832 Mio. EUR (NOS) und 39,119 Mio. EUR (PO). (21)  Beispielsweise Talpa, Nickelodeon, Jetix, TMF und MTV. (22)  Siehe Schreiben vom 23. Februar. (23)  Die Rechte erstrecken sich u. a. auf die Endrunde der Fußball-Weltmeisterschaft 2002, die Champions League 2002/2003, die Zusammenfassung/Highlights aus der niederländischen ersten Liga 2003/2004, die Europameisterschaft 2004, die meisten Spiele des Europapokals unter Beteiligung niederländischer Clubs und die Fußball-Weltmeisterschaft 2006. Einige dieser Ereignisse sind in der Liste der im Medienerlass genannten Ereignisse enthalten (gemäß Richtlinie 97/36, ABl. L 307 vom 30.7.1997, S. 60). (24)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 18.9.2002. (25)  Siehe Fußnote 1. (26)  Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, Slg. 2003, I-7747. (27)  Dieses Berechnungsmodell berücksichtigt bei der Berechnung der potenziellen Einnahmen aus der Überlassung von Rechten zur Übertragung von Sportereignissen eine Reihe von Faktoren: die voraussichtliche Zunahme der Ausgaben auf dem gesamten Fernsehmarkt und die Erwartungen hinsichtlich potenzieller Werbeeinnahmen nach Zusammenkünften

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.