Europäische Union

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mit den Werbetreibenden, die Auswirkungen der Übertragung eines Sportereignisses auf den Marktanteil kommerzieller Rundfunkanstalten (Erwägungen bezüglich der strategischen Positionierung) und die Anzahl der niederländischen Clubs (bei internationalen Ereignissen wie z. B. der Champions League). (28)  Zusammenfassung der Antwort der niederländischen Behörden auf den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vom 30. April 2004. (29)  Siehe Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnummer 55. (30)  Siehe Rechtssache C-379/98, Preussen Elektra, Slg. 2001, I-2099, Randnummern 54 ff. (31)  Siehe Rechtssache C-126/01, GEMO, Slg. 2003, I-13769, Randnummer 44. (32)  Siehe Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, op. cit., Randnummer 95. (33)  Siehe rechtssache 730/79, Philip Morris, Slg. 1980, 2671, Randnummer 11. (34)  Siehe Rechtssache 730/79, op. cit., Randnummer 11 und Rechtssache 259/85, Italienische Republik/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnummer 24. (35)  Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission (Maribel bis/ter), Slg. 1999, I-3671, Randnummer 45. (36)  Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, Seite I-02289, Randnummer 66. (37)   ABl. C 320 vom 15. November 2001, S. 11. (38)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Randnummer 18.“ (39)   ABl. L 83 vom 27. März 1999. Die Verordnung wurde durch den Beitrittsvertrag von 2003 geändert. (40)  Eine vollständige Bewertung ist Ziffer 17 des Schreibens der Kommission an die niederländischen Behörden (E-5/2005) vom 3. März 2005 zu entnehmen. (41)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 13. Mai 2004 (siehe Kapitel F.6). (42)  Siehe Altmark op. cit., Randnrn. 101 bis 109. (43)  Siehe z. B. Rechtssache 127/73, BRT/SABAM, Slg. 1974, S. 313, Randnummern 19 und 22. (44)  Siehe Rundfunk-Mitteilung, Randnummern 57 und 58. (45)   ABl. L 195 vom 29.7.1980, S. 35. Die Richtlinie wurde zuletzt durch die Richtlinie 2005/81/EG geändert (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 47). (46)   ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 75. (47)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Randnummern 53-56. (48)  Siehe Artikel 25a des niederländischen Wettbewerbsrechts. (49)  Erlass des Außenministers vom 13. Juni 2001 mit dem Anhang „ Handboek Financiële Verantwoording “. (50)  Die Zahlen der niederländischen Behörden zeigen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im untersuchten Zeitraum mit ihren kommerziellen Tätigkeiten allgemein Gewinne erzielt haben. (51)  Siehe Rundfunk-Mitteilung, Randnummern 55 und 56. (52)  Einnahmen aufgrund geistiger Eigentumsrechte und Einnahmen aus SMS-Diensten sowie Sponsorengelder und Werbeeinnahmen, Einnahmen aus Ticketverkäufen usw. Dies ist dem genannten „ Handboek Financiële Verantwoording “ zu entnehmen, in dem die Regeln und Grundsätze der Rechnungslegung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten festgelegt sind (Ausgabe 2005, Modell VII, Seite 18). (53)  Einnahmen aus untergeordneten Tätigkeiten und Verbandstätigkeiten sind: 1. Einnahmen aus Verbandstätigkeiten: Diese Einnahmen bestehen gewöhnlich aus Beiträgen von Mitgliedern aus Einnahmen, aus Verbandszeitschriften und aus Vermächtnissen. 2. Kapitalerträge: Als Kapitalerträge werden Einnahmen aus Vermietungen und Verpachtungen sowie aus Beteiligungen bezeichnet. 3. Einnahmen aus Programmzeitschriften: Einnahmen aus der Veröffentlichung von Programmzeitschriften (Magazinen mit ausführlichen Programminformationen, Berichten, Werbung usw.). 4. Einnahmen aus sonstigen Tätigkeiten: Einnahmen aus dem Verkauf von CDs und DVDs, Verkauf von Programmformaten. (54)  Schreiben der niederländischen Behörden im Zusammenhang mit dem Verfahren E-5/2005 vom 2. Juni 2005, registriert am 7. Juni 2005. (55)  Siehe Randnummer 2.2.1. (56)  Diese Sicht steht im Einklang mit der Haltung der Kommission gegenüber der italienischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt RAI (Entscheidung der Kommission 2004/339/EG vom 15. Oktober 2003 über die Maßnahmen, die Italien zugunsten von RAI SpA durchgeführt hat, ABl. L 119, vom 23.4.2004, S. 1). (57)  Die VARA z. B. verbuchte Anfang 1994 eine negative Programmrücklage von 8,5 Mio. EUR. (58)  Dies gilt für AVRO, KRO, NCRV und VARA; Schreiben der niederländischen Behörden vom 30. April, registriert am 13. Mai 2004. (59)  Schreiben „Publieke Omroep“ vom 28. Juli 2005, übermittelt von den niederländischen Behörden am 1. September 2005 (registriert am 5. September 2005). (60)  Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die Beihilfen Dänemarks für TV2/DANMARK, Nr. C2/2003 (ex NN 22/02), C(2004) 1814 (endgültig), Randnummer 113. (61)  Je nach Umfang des Haushalts der betreffenden Rundfunkanstalt 5 bzw. 10 %. (62)  Im Entwurf einer Vorlage für ein neues Mediengesetz (Mediengesetz 2007) hat die niederländische Regierung eine Vorschrift eingeführt, nach der die Rücklagen jährlich überwacht werden und überhöhte Rücklagen (Rücklagen von mehr als 10 % der jährlichen Zuschüsse) wieder an die von der Medienbehörde verwalteten AOR zurückzuüberweisen sind. Die niederländische Regierung hat sich mit Schreiben vom 4. Mai 2006 zur Aufnahme dieser Vorschrift in das Haushaltsgesetz 2006 verpflichtet, um die Anwendung dieser Vorschrift bis zur Verabschiedung des „Mediengesetzes 2007“ sicherzustellen. (63)  In der Praxis nach Ermessen der niederländischen Behörden 5 oder 10 %. (64)  Abweichungen zwischen den im Text genannten Zahlen und der Tabelle sind auf unterschiedliche Rundungen zurückzuführen. (65)  Nach Auskunft der VECAI (Vereinigung der Kabelbetreiber) erhält die NOS tatsächlich eine Zahlung der VECAI, wenn diese auch nicht so bezeichnet wird. Die NOS betrachtet diese Zahlung jedoch als Gebühr für die Verwertung geistiger Eigentumsrechte. (66)  Schreiben der niederländischen Behörden vom 4. Januar 2005. (67)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG INFORMATIONEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER ENTSCHEIDUNG C 2/2004 DER KOMMISSION 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1. Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe berechnet wird, aufgeschlüsselt nach — Kapital — Zinsen 1.2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der gemäß der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährten und zurückzufordernden Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, Stand …)? 1.3. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist? 2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1. Bitte geben Sie detailliert an, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Maßnahmen ist anzugeben. 2.2. Bis wann wird die Rückzahlung erfolgt sein? 3.   Informationen über den einzelnen Begünstigten Bitte tragen Sie in der nachstehenden Tabelle die entsprechenden Angaben für jeden einzelnen Begünstigten, von dem die gemäß der Beihilferegelung unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, und den vom Begünstigten zurückbezahlten Beihilfebetrag ein: Name des Begünstigten Rechtswidrig gewährter Beihilfebetrag (*1) Währung: …. Betrag der zurückgezahlten Beihilfe (1) Währung: ...                                                       (*1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, Stand …). (1)   (°) Zurückgezahlte Bruttobeträge (einschließlich Zinsen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.