Europäische Union

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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CoBo ist die Notwendigkeit einer öffentlichen Finanzierung gewachsen. Daher entsprechen die Urheberrechtsgebühren den dem Staat zuvor entgangenen Zahlungen. (89) Der CoBo befindet sich zwar im Besitz einer Stiftung (deren Vorstand wiederum den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten untersteht) und wird von dieser verwaltet; die Mittel aus dem CoBo können den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aber ausschließlich zu Bedingungen zugänglich gemacht werden, die der Staat vorgibt. (90) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben aus dem CoBo im untersuchten Zeitraum Zahlungen in Höhe von 31,7 Mio. EUR erhalten. Dieser Betrag stellt einen Transfer staatlicher Mittel an die einzelnen Rundfunkanstalten dar. 6.1.2.   Unentgeltlicher Zugang zum Kabelnetz (91) Die den Kabelbetreibern auferlegte Übertragungsverpflichtung sieht keinerlei Transfer staatlicher Mittel vor, und entgangene Einnahmen der Kabelbetreiber können nicht als Transfer staatlicher Mittel betrachtet werden. (30) Die Kommission hat keinerlei Anhaltspunkte für eine gegenteilige Sachlage gefunden. Die vorläufige Ansicht, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, kann daher bestätigt werden. 6.1.3.   Unentgeltlich bereitgestellte technische Einrichtungen der NOB (92) Die NOB erhält als staatliches Unternehmen Zahlungen vom Staat für die Leistungen, die sie gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu erbringen verpflichtet ist. Diese Zahlungen beinhalten den unmittelbaren Transfer staatlicher Mittel. Letztlich kommen die Zahlungen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zugute, welche die Leistungen unentgeltlich beziehen. (31) Die niederländischen Behörden haben auch selbst erklärt, dass die NOB als bloßes „Vehikel“ für die vom Staat gewährte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dient, welche die betreffenden Leistungen der NOB erhalten. 6.2.   Wirtschaftlicher Vorteil (93) Die Ad-hoc-Finanzierung (Zahlungen an den FOR sowie Zahlungen über die Erstattungsfonds), die Zahlungen an den CoBo und die unentgeltliche Bereitstellung technischer Einrichtungen stellen einen Wettbewerbsvorteil für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden dar, da diese Maßnahmen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten um ansonsten entstehende Betriebskosten entlasten. 6.2.1.   Anwendbarkeit des Altmark-Urteils (94) Die niederländische Regierung und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben argumentiert, die untersuchten Maßnahmen seien als Ausgleich für die Nettokosten zu betrachten, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Erfüllung der ihnen übertragenen allgemeinen Aufgabe entstanden seien. Demnach stellten die Maßnahmen keinen Vorteil für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dar und seien im Sinne des Altmark-Urteils nicht als Beihilfe zu bewerten. (32) (95) Staatliche Maßnahmen als Zuschüsse zu den zusätzlichen Nettokosten einer DAWI (Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) sind nicht als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen, wenn die Zuschüsse so gestaltet sind, dass dem betreffenden Unternehmen kein echter Vorteil erwächst. Im Altmark-Urteil hat der Gerichtshof erklärt, dass ein derartiger Ausgleich im konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sind. — Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden. — Zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen. — Drittens darf der Ausgleich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken. — Wenn viertens die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, im konkreten Fall nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, das die Auswahl desjenigen Bewerbers ermöglicht, der diese Dienste zu den geringsten Kosten für die Allgemeinheit erbringen kann, so ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs auf der Grundlage einer Analyse der Kosten zu bestimmen, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind. (96) Die Kommission ist der Ansicht, dass in dieser Sache die letzten drei der in Randnummer 93 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Erstens haben die Transfers aus dem FOR und aus den Erstattungsfonds sowie die finanziellen Beiträge aus dem CoBo an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht auf zuvor objektiv und transparent aufgestellten Parametern beruht. (97) Außerdem werden im Zusammenhang mit den Ad-hoc-Finanzierungsmaßnahmen sowie mit den Zahlungen aus dem CoBo nicht alle maßgeblichen Zahlungseingänge der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten berücksichtigt und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung einer überhöhten Bezuschussung außer Acht gelassen. Wie im Folgenden noch näher erläutert wird, führten die Ad-hoc-Zahlungen tatsächlich zu einer beträchtlich überhöhten Bezuschussung. (98) Und schließlich wurden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden nicht als Anbieter einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Wege einer Ausschreibung ausgewählt, und es wurde keine Analyse durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Höhe der Zuschüsse aufgrund einer Analyse der Kosten festgesetzt wird, die einem angemessen geführten und mit für die Erbringung der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Dienstleistung geeigneten Produktionsmitteln ausgestattetem typischen Unternehmen bei der Erbringung dieser Leistungen entstanden wären. Dies gilt auch für die Finanzierung der den öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften von der NOB zugänglich gemachten technischen Einrichtungen. (99) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass in dieser Sache nicht alle im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 6.3.   Verfälschung des Wettbewerbs (100) Der durch die Ad-hoc-Zahlungen erlangte Vorteil, die Transfers an den CoBo und der unentgeltliche Zugang zu technischen Einrichtungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden stellen Begünstigungen dar, die kein sonstiges Unternehmen in einer vergleichbaren Situation erhält. Da eine Verfälschung des Wettbewerbs immer dann gegeben ist, wenn staatliche Beihilfe die Wettbewerbsposition des begünstigten Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern stärkt, ist festzustellen, dass der bestehende Vorteil den Wettbewerb zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und anderen Unternehmen verfälschen kann. (33) 6.4.   Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (101) Wenn staatliche Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt, muss angenommen werden, dass der innergemeinschaftliche Handel durch diese Beihilfe beeinträchtigt wird; (34) dies gilt selbst dann, wenn das begünstigte Unternehmen selbst keine Produkte oder Leistungen ausführt. (35) Und wenn ein Mitgliedstaat Unternehmen im Dienstleistungs- und im Vertriebsbereich Beihilfen gewährt, kann sich die Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Handel auch dann auswirken, wenn die begünstigten Unternehmen ihrer Geschäftstätigkeit außerhalb des Mitgliedstaates nicht selbst nachgehen. (36) (102) Im Sinne dieser Rechtsprechung wird in der Mitteilung der Kommission von 2001 über die Anwendung der Vorschriften über Staatliche Beihilfen auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (nachstehend „Rundfunk-Mitteilung“) (37) Folgendes erläutert: „Demnach ist generell davon auszugehen, dass eine staatliche Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Dies gilt klar für den — häufig international abgewickelten — Erwerb und Verkauf von Programmrechten. Auch die Werbung — für diejenigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, die Sendeplatz für Werbung verkaufen dürfen — hat eine grenzüberschreitende Wirkung, vor allem in grenznahen Gebieten, in denen beiderseits der Landesgrenze dieselbe Sprache gesprochen wird. Außerdem kann sich die Eigentumsstruktur kommerzieller Rundfunkanstalten auf mehr als einen Mitgliedstaat erstrecken (38). (103) In der hier behandelten Sache gehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden ihrer Geschäftstätigkeit auf dem internationalen Markt selbst nach: Über die Europäische Rundfunkunion tauschen sie Fernsehprogramme aus und nehmen am Eurovisionssystem teil. Außerdem werden ihre Programme in Belgien und in Deutschland ausgestrahlt. Und schließlich stehen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden in unmittelbarem Wettbewerb mit den kommerziellen Rundfunkanstalten, die ebenfalls auf dem internationalen Rundfunkmarkt tätig sind und bei denen internationale Besitzstrukturen gegeben sind. (104) Daher ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die Ad-hoc-Finanzierung sowie die Mittel für den CoBo und die unentgeltliche Bereitstellung technischer Einrichtungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 897 Absatz 1 EG-Vertrag zu beeinträchtigen. 6.5.   Schlussfolgerung (105) Da die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Bedingungen sowie die vom Gerichtshof im Altmark-Urteil genannten Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt wurden, stellt die Kommission fest, dass die Ad-hoc-Finanzierung (d. h. die Finanzierung aus dem FOR und aus den Erstattungsfonds) sowie die aus dem CoBo gewährten Mittel und die unentgeltliche Bereitstellung technischer Dienste und Einrichtungen für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu betrachten sind. Andererseits impliziert der aus dem unentgeltlichen Zugang zum Kabelnetz resultierende Vorteil nicht unbedingt den Transfer staatlicher Mittel und ist somit nicht als staatliche Beihilfe zu bewerten. 7.   BEWERTUNG VON MASSNAHMEN ALS „NEUE“ BEIHILFE (106) Gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (39) bedeutet der Begriff „bestehende Beihilfe“ (u. a.): „(i) …alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind“. (107) Wie bereits dargestellt, kann zwischen den jährlichen Zahlungen, die in dieser Entscheidung nicht behandelt werden, und den Ad-hoc-Zahlungen unterschieden werden. 7.1.   Jährliche Zahlungen (108) Die jährliche Zahlung erfolgt gemäß Artikel 10 Mediengesetz, in dem erklärt wird, dass „Rechtssubjekte, denen Sendezeit eingeräumt wurden, Anspruch auf eine Finanzierung aus dem allgemeinen Haushalt haben“. Die Höhe der Finanzierung und die Verfügbarkeit sind ebenfalls im Mediengesetz geregelt. Dieses System der Finanzierung bestand bereits vor Inkrafttreten des EG-Vertrags und wurde von der Kommission im Verfahren E-5/2005 als bestehende Beihilfe anerkannt. (40) 7.2.   Ad-hoc-Zahlungen (109) Die so genannten Ad-hoc-Zahlungen sind durch eine Reihe von Merkmalen gekennzeichnet, die sie von den regulären jährlichen Zahlungen unterscheiden und die dagegen sprechen, dass diese Zahlungen als bestehende Beihilfen bewertet werden: — Die rechtliche Grundlage der Zahlungen wurde nach dem Inkrafttreten des EG-Vertrags geschaffen. Erst 1996 schuf der Staat über die Erstattungsfonds die Möglichkeit zur Bezuschussung der Aufwendungen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten infolge übermäßiger Preissteigerungen für den Erwerb von Programmrechten entstanden sind. Vor 1996 bestand keine Möglichkeit, öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Zuschüsse für die entstandenen Aufwendungen zu gewähren. Auch die Änderung des Mediengesetzes, die Ad-hoc-Zahlungen aus dem FOR an die einzelnen Rundfunkanstalten ermöglichte, wurde erst 1998 eingeführt. Hinsichtlich des staatlichen Beitrags zum CoBo ist festzustellen, dass der Staat erst 1994 beschlossen hat, Zahlungen an diesen Fonds zu leisten. — Tatsächlich erfolgten Zahlungen erst seit 1994 (aus dem CoBo ab 1994, aus den Erstattungsfonds ab 1996 und aus dem FOR ab 1999). — Im Gegensatz zur regulären jährlichen Finanzierung können die Ad-hoc-Zahlungen nicht als Zahlungen betrachtet werden, auf die die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ein Anrecht hätten. Die Ad-hoc-Zahlungen stellen keinen Automatismus dar, (41) sondern erfolgen auf Antrag einzelner öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten und werden gemäß Artikel 106a MG erst nach ausdrücklicher und individueller Entscheidung des Kultusministers bewilligt. Beim FOR z. B. entscheidet der Minister abhängig vom Umfang der im FOR verfügbaren Mittel, ob Gelder aus der AOR an den FOR zu überführen sind. Der PO übernimmt dann die weitere Verteilung der Gelder aufgrund der in Protokollen festgelegten Regeln. — Die Bedingungen, unter denen Gelder übertragen werden können, sind in den so genannten „Transferprotokollen“ der Jahre 1999 und 2002 enthalten. Für den CoBo hat der Staat erst 1994 bestimmte Anforderungen für Einzahlungen in den Fonds und Auszahlungen aus dem Fonds formuliert. — Und schließlich wird die Finanzierung für bestimmte Zwecke gewährt (siehe Absatz 2.3.3). Beispielsweise können die Gelder verwendet werden, um die Rundfunkanstalten zur Produktion besserer Programme zu motivieren und schwankende Werbeeinnahmen zu kompensieren oder um die Rundfunkanstalten in die Lage zu versetzen, höhere Preise für Rechte zur Übertragung von Sportsendungen zu zahlen oder um verstärkt Koproduktionen mit belgischen und deutschen Rundfunkanstalten zu ermöglichen. 7.3.   Unentgeltlicher Zugang zu technischen Einrichtungen (110) Seit Inkrafttreten des „Mediengesetzes 1987“ haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unentgeltlichen Zugang zu technischen Einrichtungen der NOB. Seit diesem Jahr stellt die NOB den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Einrichtungen zur Verfügung, die ursprünglich von der NOS bereitgestellt wurden. Die NOB wurde mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt und bietet den einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die betreffenden Einrichtungen unentgeltlich an; dafür wird die NOB unmittelbar vom Staat finanziert. Dieses Vorgehen kann somit als neue Beihilfemaßnahme betrachtet werden. 7.4.   Schlussfolgerung zur Einstufung als „neue Beihilfe“ (111) Die Ad-hoc-Finanzierung (Zahlungen aus dem FOR an die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie Zahlungen aus den Erstattungsfonds), die Transfers aus dem CoBo und die unentgeltliche Bereitstellung technischer Einrichtungen sind eher als neue Beihilfe denn als bestehende Beihilfe zu bewerten. 8.   VEREINBARKEIT DER BEIHILFE MIT ARTIKEL 86 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (112) Ausgehend von den typischen Merkmalen der Maßnahmen kommt eine Vereinbarkeit nur gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht; dort heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (…) gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.“ (113) Der Gerichtshof hat regelmäßig entschieden, dass Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag eine Grundlage für eine Abweichung vom Verbot staatlicher Beihilfen für Unternehmen darstellen könne, die mit der Erbringung einer DAWI beauftragt wurden (42). Im Altmark-Urteil hat der Gerichtshof implizit bestätigt, dass staatliche Beihilfe als Bezuschussung der Kosten, die einem Unternehmen bei der Erbringung einer DAWI entstanden sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können, wenn sie die Anforderungen von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag erfüllen. (114) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (43) stellt Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag eine Ausnahmeregelung dar, die restriktiv gehandhabt werden sollte. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Maßnahme nur dann als Ausnahme in Betracht kommt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: — Die betreffende Dienstleistung muss eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen und vom jeweiligen Mitgliedstaat eindeutig auch als solche eingestuft worden sein; — das betreffende Unternehmen muss vom Mitgliedstaat ausdrücklich mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt worden sein; — die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags muss die Erfüllung der besonderen Aufgaben behindern, die dem Unternehmen übertragen wurden, und die Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung dieser Vorschriften darf die Entwicklung des Handels nicht in einem Umfang gefährden, der den Interessen der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde. (115) Die Rundfunk-Mitteilung beschreibt die Grundsätze und Methoden, mit denen die Kommission sicherzustellen beabsichtigt, dass die genannten Voraussetzungen erfüllt werden. In dieser Sache muss die Kommission daher prüfen, — ob die Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von den niederländischen Behörden eindeutig und genau als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse definiert wurden (Definition); — ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden offiziell von den niederländischen Behörden mit der Erbringung dieser Dienstleistung beauftragt wurden (Beauftragung); — ob die staatliche Finanzierung nicht die Nettokosten dieser öffentlich-rechtlichen Dienstleistung überschreitet; dabei sind auch sonstige unmittelbare oder mittelbare Einnahmen aus der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung zu berücksichtigen (Verhältnismäßigkeit). 8.1.   Begriffsbestimmung (116) In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Ad-hoc-Finanzierung und die unentgeltliche Bereitstellung technischer Einrichtungen zur Unterstützung von Aktivitäten vorgesehen waren, die der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags zuzurechnen sind. Daher muss der Gesamtumfang der Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ermittelt werden; diese Entscheidung beabsichtigt jedoch nicht, den Mechanismus und die Bedingungen zu bewerten, nach dem bzw. unter denen eine staatliche Beihilfe ergänzend zu den genannten spezifischen Maßnahmen erfolgt. Diese Entscheidung beschäftigt sich auch nicht mit der Struktur des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt. (117) Gemäß Randnummer 33 der Rundfunk-Mitteilung fällt die Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. In Anbetracht des besonderen Charakters der Rundfunkbranche und angesichts der auslegenden Bestimmungen des Protokolls kann nach Ansicht der Kommission „eine ‚breit gefasste‘ Definition, bei der ein bestimmter Sender damit betraut wird, ein ausgewogenes und breit gefächertes Programm in Einklang mit seinem Auftrag anzubieten und dabei gewisse Einschaltquoten zu gewährleisten, als legitim gemäß Artikel 86 Absatz 2 betrachtet werden. Eine solche Definition entspräche dem Ziel, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu decken und den Pluralismus zu wahren, einschließlich kultureller und sprachlicher Vielfalt.“ (118) Diese Definition mag zwar weit gefasst sein, sollte gleichzeitig aber hinreichend klar und genau sein, um jegliche Zweifel dahingehend auszuräumen, ob eine bestimmte Tätigkeit des entsprechend beauftragten Marktteilnehmers vom jeweiligen Mitgliedstaat als im öffentlich-rechtlichen Auftrag enthalten betrachtet wird. Wie in Randnummer 36 der Rundfunk-Mitteilung erläutert, beschränkt sich die Kommission auf die Prüfung, ob die Definition der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung einen offenkundigen Fehler enthält. (119) Die wesentliche Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden besteht in der Bereitstellung anspruchsvoller und vielfältiger Programme und Sendungen für die allgemeine Ausstrahlung auf den öffentlich-rechtlichen Kanälen im allgemeinen Interesse gemäß Artikel 13 Buchstabe c Mediengesetz. Darüber hinaus enthalten die Rechtsvorschriften für die Programme auch spezifische Anforderungen hinsichtlich der abzudeckenden inhaltlichen Kategorien und des Umfangs der Sendezeit für die einzelnen Kategorien. (120) CLT-UFA erklärten, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden im Allgemeinen zu viele Sportsendungen und insbesondere zu viele Fußballsendungen übertragen. Beschwerdeführer haben erklärt, NOS RTV übertrage die meisten Sportereignisse in den Niederlanden. Wie bereits dargestellt, sollten mit der Ad-hoc-Finanzierung Tätigkeiten finanziert werden, die dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Auftrag zuzurechnen sind; damit ist auch der Erwerb von Senderechten für Sportereignisse abgedeckt. (121) Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass Sportsendungen mit einem Anteil von etwa 10 % der Gesamtsendezeit keinen offenkundigen Fehler darstellen. Sport kann Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Auftrags von Rundfunkanstalten sein, und ein Anteil von 10 % der Sendezeit für Sportsendungen steht nicht im Widerspruch zum Auftrag der Bereitstellung eines ausgewogenen und vielfältigen öffentlich-rechtlichen Programmangebots. (122) Die Kommission betrachtet die in Artikel 13 Absatz 1 genannte wesentliche Aufgabe als eher weit gefasst, ist aber der Ansicht, dass diese Aufgabe — gemäß dem Wortlaut des Protokolls von Amsterdam — die „demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse“ der niederländischen Gesellschaft erfüllt. Somit ist die Definition der wesentlichen Aufgabe in den maßgeblichen Rechtsvorschriften als hinreichend klar und genau zu bewerten; offenkundige Fehler sind in der Definition nicht enthalten. 8.2.   Auftrag (123) Randnummer 40 der Rundfunk-Mitteilung sieht für eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag vor, dass der öffentliche Auftrag den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden im Wege einer förmlichen Rechtshandlung übertragen wird. Die Kommission stellt fest, dass das Mediengesetz die NOS offiziell beauftragt hat, die in Artikel 13c und den sonstigen ergänzenden Rechtsvorschriften genannte öffentlich-rechtliche Aufgabe zu erfüllen. Gemäß Artikel 31 MG haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das Recht, Sendungen auf den öffentlich-rechtlichen Kanälen zu übertragen, und die Kommission ist der Ansicht, dass die wesentliche Aufgabe der Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in hinreichender Weise übertragen wurde. 8.3.   Verhältnismäßigkeit (124) Gemäß Absatz 6.3 der Rundfunk-Mitteilung muss die Kommission ihre Bewertung der Verhältnismäßigkeit in zweierlei Weise vornehmen. (44) (125) Zum einen muss die Kommission die Netto

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.