Europäische Union

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen. Abhängig davon, ob die jeweilige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Verband oder als Stiftung geführt wird, sind dies in der Regel eine Programmrücklage sowie entweder eine Verbands- oder eine Stiftungsrücklage. 2.4.1.   Programmrücklagen (47) Die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten können ihre Rücklagen erhöhen, wenn die Gesamteinnahmen die Gesamtkosten überschreiten. Diese Programmrücklagen können zur Deckung von Programmkosten in künftigen Jahren verwendet werden. (48) Nach Angaben der niederländischen Behörden wird der Wert der produzierten, aber noch nicht ausgestrahlten Sendungen zu den Programmrücklagen gerechnet. (18) Die Programmrücklagen geben somit Aufschluss auch über den Wert der bereits produzierten Sendungen. 2005 beliefen sich die Programmrücklagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auf 78,6 Mio. EUR. (49) Ebenfalls 2005 hat der PO beschlossen, dass ein Teil der Programmrücklagen an den PO überwiesen werden sollte; die Rundfunkanstalten sollten jedoch Rücklagen in Höhe von bis zu 5-10 % ihres Jahreshaushalts behalten dürfen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben insgesamt 42,457 Mio. EUR an den PO überwiesen. 2.4.2.   Verbandsrücklagen (50) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wurden ursprünglich als privatrechtliche Einrichtungen gegründet. Im Laufe der Jahre haben die Sender aus den Beiträgen und Vermächtnissen ihrer Mitglieder ihre eigenen Verbandsrücklagen gebildet. Die Verbandsrücklagen sind also auf kommerzielle Mittel zurückzuführen. 1993 hat die niederländische Regierung beschlossen, die Verbandsrücklagen „einzufrieren“. Von da an mussten die durch die Verbandstätigkeit und durch sonstige nicht öffentliche Tätigkeiten erwirtschafteten Einnahmen grundsätzlich (19) zur Finanzierung öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten verwendet werden; die Überführung in die Verbandsrücklagen war nicht mehr möglich. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden verfügten 2005 über eine Verbandsrücklage von insgesamt etwa 131,1 Mio. EUR. 2.4.3.   Stiftungsrücklage bei NOS RTV und bei kleineren Rundfunkanstalten (51) NOS RTV, NPS und andere kleinere Rundfunkanstalten ohne weitere Mitglieder (Artikel 39 ff. MG) verfügen über eine „Stiftungsrücklage“ ( „stichtingsreserve“ ). Die Stiftungsrücklagen beliefen sich 2005 auf insgesamt 42,2 Mio. EUR. (20) 2.5.   Die Werbetätigkeit in öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogrammen (52) Wie bereits in Randnummer 17 dargestellt, ist die STER für den Verkauf von Werbezeit in den öffentlich-rechtlichen Sendern zuständig. (53) Die anderen auf dem niederländischen Markt mit dem Verkauf von Werbezeit in Fernsehprogrammen beschäftigten großen Unternehmen sind IP und SBS. IP verkauft Werbezeit für die kommerziellen Rundfunkanstalten RTL4, RTL5 und Yorin. SBS verkauft Werbezeit für die kommerziellen Rundfunkanstalten SBS6, Net 5 und Veronica. Neben IP und SBS bieten einige weitere kommerzielle Rundfunkanstalten Werbezeit an. (21) Die von der STER berechneten Gebühren werden aufgrund der Prognosen von Werbeagenturen sowie nach den Gebühren von Wettbewerbern und ausgehend von der zurückliegenden Preisentwicklung festgesetzt. (54) In der folgenden Tabelle 1 ist die Entwicklung des Zielgruppenanteils der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten an der von der STER verwalteten Werbezeit dargestellt. Der Zielgruppenanteil (Zuschauer im Alter ab 13 Jahren) ist in den letzten Jahren von 38,8 % 1997 auf 35,4 % 2005 zurückgegangen. In der Altersgruppe von 20-49 Jahren ist der Anteil der Zuschauer noch geringer (27,2 %). Tabelle 1 Anteil der Zielgruppen 13+ und 20-49 Jahre (18.00 — 24.00 Uhr), 1997 — 2005   1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 13+ 38,8 39,9 37,8 39,8 38,8 37,9 36,8 38,9 35,4 20-49 34,6 35,8 31,6 33,3 33,0 32,5 30,1 31,8 27,2 Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 24.2.2006. (55) Seit 1994 übertreffen die Bruttoeinnahmen (nach Listenpreisen) und die Nettoeinnahmen (unter Berücksichtigung der gewährten Nachlässe) der kommerziellen Rundfunkanstalten auf dem Werbemarkt die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Tabelle 2 Bruttoeinnahmen aus Fernsehwerbung 1994 — 2005 (Beträge in Mio. EUR)   1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 STER 327 298 225 234 257 290 348 343 383 489 581 471 Kommerzielle Rundfunkanst. 360 438 532 629 715 887 1 028 1 084 1 310 1 623 2 034 2 327 Gesamt 687 736 757 863 972 1 177 1 376 1 426 1 693 2 112 2 615 2 798 Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 24.2.2006. Tabelle 3 Nettoeinnahmen aus Fernsehwerbung 1994 — 2005 (Beträge in Mio. EUR)   1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 STER 223 202 153 150 176 187 218 197 197 197 197 169 Kommerzielle Rundfunkanstalten 239 281 324 378 405 448 508 484 520 537 549 599 Gesamt 462 483 477 528 581 635 726 683 717 733 746 768 Quelle : Schreiben der niederländischen Behörden vom 24.2.2006. (56) Gemäß den vorstehenden Tabellen besteht ein Unterschied zwischen den Bruttoeinnahmen aus der Fernsehwerbung und den Einnahmen unter Berücksichtigung der gewährten Nachlässe. Den niederländischen Behörden zufolge sind nicht nur die veröffentlichten Gebühren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten höher, sondern die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewähren auch geringere Nachlässe als die kommerziellen Rundfunkanstalten. (22) 2.6.   Erwerb von Fußballrechten durch NOS RTV (57) Während des untersuchten Zeitraums erhielt NOS RTV die Senderechte für verschiedene wichtige Fußballereignisse. (23) Die kommerzielle Rundfunkanstalt Canal+ (Pay-TV) erwarb die Rechte für Live-Übertragungen aus der niederländischen ersten Liga. Auch die Rechte für Übertragungen der Champions League wurden teilweise von NOS RTV an Canal+ weitervergeben. Die kommerzielle Rundfunkanstalt SBS erhielt die Rechte für die Übertragung von zwei nationalen Fußballmeisterschaften. Außerdem erwarb der Sender die Rechte für die Übertragung von Spielen der ersten niederländischen Liga sowie der Qualifikationsspiele der niederländischen Mannschaft für die Europameisterschaft 2004. Die Senderechte für verschiedene Fußballmeisterschaften im Ausland wurden von CLT-UFA, der größten Sendergruppe Europas (Muttergesellschaft z. B. von RTL), erworben. 2.7.   Beziehung zwischen Rundfunkanstalten und Kabelbetreibern (58) Die Übertragung im herkömmlichen Kabelnetz wird im niederländischen Urheberrecht als eigenständige Übertragungsform behandelt. Grundsätzlich wird die Genehmigung aller Inhaber der betreffenden geistigen Eigentumsrechte benötigt, und der Inhaber eines geistigen Eigentumsrechts kann vom Kabelbetreiber eine Gebühr für die Veröffentlichung fordern. Seit 1985 besteht eine Vereinbarung zwischen der VECAI (dem Verband der Kabelbetreiber) und NOS RTV (als Vertreter der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten), nach der die Kabelbetreiber von der Verpflichtung zur Zahlung von Urheberrechtsgebühren an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ausgenommen sind, wenn deren Programme im Kabelnetz übertragen werden. (24) Diese Vereinbarung wurde auf Wunsch der niederländischen Regierung mit der Begründung getroffen, dass die Bürger bereits einen Beitrag für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks leisteten. Die Erhebung von Urheberrechtsgebühren von den Kabelbetreibern, die wiederum höhere Gebühren für die Nutzer des Kabelnetzes zur Folge haben könnten, wurde als nicht wünschenswert betrachtet. Außerdem wurden auch kommerzielle Rundfunkanstalten von den Kabelbetreibern nicht zur Zahlung von Urheberrechtsgebühren aufgefordert. Dies steht jedoch nicht mit der genannten Vereinbarung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Zusammenhang. (59) Es wird darauf hingewiesen, dass Kabelbetreiber durch entsprechende Rechtsvorschriften verpflichtet sind, sämtliche Radio- und Fernsehprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu übertragen („Übertragungsverpflichtung“) und dass sie den Rundfunkanstalten die Übertragungskosten nicht in Rechnung stellen können. 2.8.   Die in dieser Entscheidung behandelten Maßnahmen (60) Wie im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (25) dargestellt, werden in dieser Entscheidung die folgenden Maßnahmen behandelt: (1) Die in Artikel 106 Buchstabe a und in Artikel 170 Buchstabe c Mediengesetz genannten Zahlungen, die von der Kommission als Ad-hoc-Zahlungen betrachtet werden: (a) Zahlungen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erfolgen entweder unmittelbar aus den Erstattungsfonds oder aus der AOR über den FOR. Diese Zahlungen beliefen sich im Zeitraum 1994-2005 auf insgesamt [...] Mio. EUR. Wie bereits dargestellt, kann dieser Betrag in Zahlungen aus den so genannten Erstattungsfonds ([...] Mio. EUR) und Zahlungen aus der AOR an den FOR sowie anschließend aus dem FOR an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (191,2 Mio. EUR) aufgeschlüsselt werden. (b) Zahlungen aus dem Fonds für Koproduktionen (CoBo); der CoBo besteht aus zwei Teilfonds (dem Filmfonds und dem Projekt „Telefilm“ ). Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Zeitraum 1994-2005 31,7 Mio. EUR zukommen lassen. (2) Der garantierte Zugang zum Kabelnetz bzw. die „Übertragungsverpflichtung“ (gemäß Artikel 82 Mediengesetz); (3) Die unentgeltliche Bereitstellung technischer Einrichtungen durch die NOB (gemäß den Artikeln 89 und 90 Mediengesetz). II.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS UND ARGUMENTE DER PARTEIEN 3.   ZUSAMMENFASSUNG DER GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (61) Nach der ersten Untersuchung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass bestimmte Maßnahmen — möglicherweise mit Ausnahme der „Übertragungsverpflichtung“ — eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellten. Außerdem hat die Kommission Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser staatlichen Beihilfe mit Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag zum Ausdruck gebracht. (62) Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Finanzierung hat die Kommission bezweifelt, dass die Kosten und die Einnahmen auf der Grundlage eindeutig festgelegter Grundsätze der Kostenrechnung zugeordnet wurden. Die Kommission hat in Zweifel gezogen, dass die Einnahmen aus Leistungen im nicht öffentlich-rechtlichen Bereich bei der Berechnung der Notwendigkeit einer staatlichen Finanzierung in vollem Umfang berücksichtigt wurden und entsprechend die Gefahr gesehen, dass die Zuschüsse die Nettokosten für die Erbringung der öffentlich-rechtlichen Dienstleistung überschreiten. (63) Außerdem betrachtete die Kommission die Höhe der Mittel im FOR sowie der Programmrücklagen als Anzeichen für strukturbedingt überhöhte Zuschüsse. Die Kommission hat festgestellt, dass von den gesamten Ad-hoc-Zahlungen ein Betrag in Höhe von 110 Mio. EUR (nach den Zahlen des Jahres 2001) nicht verwendet wurde. (64) Zudem hat die Kommission ihre Absicht erklärt, zu untersuchen, ob Handelsmärkte nicht in unzulässiger Weise verfälscht worden seien. Die Kommission hat betont, dass diese Verfälschung des Wettbewerbs auf den Märkten für Werbung, für die Vermarktung geistiger Eigentumsrechte in Verbindung mit Übertragungen im Kabelnetz und im Zusammenhang mit Rechten zur Übertragung von Fußballspielen auftreten könnte. (65) Außerdem ist der NOB nicht gestattet, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Bereitstellung der Dienste in Rechnung zu stellen; Zahlungen für die Erfüllung dieser Aufgabe erhält die NOB nämlich unmittelbar vom Staat. Die Kommission hat festgestellt, dass die unentgeltliche Bereitstellung technischer Einrichtungen eine Beihilfe für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten darstellen könnte. 4.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN (66) Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung wurden die folgenden Stellungnahmen übermittelt. (67) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden haben argumentiert, die fraglichen Maßnahmen seien als bestehende Beihilfe zu betrachten und stellten einen Teil des allgemeinen Systems zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dar. Außerdem haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erklärt, die Kommission sollte die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nur nach dem Protokoll von Amsterdam bewerten; die Kriterien des Altmark-Urteils (26) oder von Artikel 87 Absatz 1 oder Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag sollten nicht zugrunde gelegt werden. (68) CLT-UFA bemerkte, dass erst 2002 die Konten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von einem unabhängigen Rechnungsprüfer geprüft und bestätigt werden konnten. (69) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben erklärt, dass anders als von der Kommission dargestellt, keine um 110 Mio. EUR überhöhte Bezuschussung erfolgt sei. Erstens verwenden die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und die Regierung unterschiedliche Abrechnungssysteme. Die Regierung legt die Bareingänge zugrunde, und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gehen von den Kosten und Einnahmen zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion aus. Dies führt zu Diskrepanzen. Außerdem sind die Einnahmen des FOR nach Auskunft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften für spezifische künftige Verwendungen vorgesehen. Und schließlich erklärten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften, dass die überhöhten Zuschüsse nicht zu Verfälschungen auf anderen Märkten führen könne, da diese Zuschüsse ausschließlich für Tätigkeiten im öffentlich-rechtlichen Bereich eingesetzt werden könnten. (70) Nach Ansicht von ACT verhält sich die STER in wettbewerbswidriger Weise, indem die STER die Preise auf dem Werbemarkt drückt. ACT argumentiert, da die jährliche Gesamtwerbezeit geringer sei als bei kommerziellen Rundfunkanstalten, müsste die STER höhere Preise berechnen als kommerzielle Anbieter. (71) SBS Broadcasting hat bestätigt, dass die Preise auf dem niederländischen Markt für Fernsehwerbung bezogen auf die GRP-Kategorie (GRP = Gross Rating Point) 20-49 festgesetzt werden. Da die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten jedoch mehr Zuschauer außerhalb dieser Zielgruppe haben, seien die Werbetreibenden bereit, einen Aufschlag auf die Preise für die GRP-Kategorie 20-49 zu zahlen. Ein Vergleich der Zahlen für die GRP-Kategorie 20-49 werde der wirtschaftlichen Realität des Produktes daher nicht gerecht. Darüber hinaus hat SBS angemerkt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die GRP-Kategorie 13+ niedrigere Preise ansetzen als kommerzielle Rundfunkanstalten. Zur Begründung hat SBS Übersichten über die durchschnittlichen Bruttopreise für die GRP-Kategorie 13+ der einzelnen Sender während der Hauptsendezeit im Zeitraum 1995-2004 sowie pro Monat in den Jahren 2003 und 2004 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Preise der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten unter den Preisen der meisten kommerziellen Rundfunkanstalten liegen. (72) CLT-UFA zufolge hat NOS RTV überhöhte Preise für die Rechte zur Übertragung von Fußballspielen gezahlt. Die Preise hätten erheblich über den marktüblichen Preisen gelegen. CLT-UFA hat Berechnungsmodelle (27) vorgelegt, die erläutern sollen, wie bei CLT-UFA die Preise für die Rechte zur Übertragung von Fußballspielen berechnet werden; ausgehend von diesen Modellen ist CLT-UFA zu dem Ergebnis gelangt, dass das Angebot von NOS RTV für die Rechte zur Übertragung der Spiele aus der Champions League 2002 erheblich höher gewesen sei als das Angebot von CLT-UFA. ACT und CLT-UFA haben zudem argumentiert, die Kommission sollte nicht allein aufgrund eines einzigen Falls, in dem ein kommerzieller Betreiber ein höheres Angebot unterbreitet hatte, den Schluss ziehen, dass keine hinreichenden Belege für überhöhe Zahlungen für Fußballrechte verfügbar seien. (73) Die VECAI (der Verband der Kabelbetreiber) verweist auf zwei Aspekte: Erstens ist die VECAI der Ansicht, dass die übertragungspflichtigen Kabelbetreiber auch Zahlungen von den jeweiligen Rundfunkanstalten fordern können sollten. Nach Maßgabe der Übertragungsverpflichtung zahlen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine Gebühr für die Durchleitung ihrer Signale durch die Kabelnetze. (74) Zweitens argumentiert die VECAI, dass die Kabelbetreiber zurzeit für NOS RTV eine Gebühr an die mit der Rechteverwaltung befassten Organisationen zahlen; NOS RTV und die niederländische Regierung betrachten diese Gebühr als Verwaltungsgebühr. Nach Ansicht der VECAI ist dies jedoch eigentlich eine versteckte Gebühr für die Erteilung der Rechte an geistigem Eigentum. 5.   STELLUNGNAHMEN DER NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN  (28) (75) Die niederländischen Behörden bezeichnen die Annahme der Kommission, dass die betreffenden Maßnahmen nicht Teil der regulären jährlichen Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Rahmen der staatlichen Finanzierung seien, als unzutreffend. Die in der Untersuchung behandelte Finanzierung gründe sich auf den regulären Finanzierungsmechanismus und sei wesentliches Element der Haushaltsplanung, nach der Zahlungen an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten veranlasst wurden. Nach Angaben der Behörden sind der FOR, der Erstattungsfonds und der CoBo sowie die Zahlungen an die NOB Bestandteil des regulären jährlichen Finanzierungsmechanismus. (76) Abschließend weisen die niederländischen Behörden die Kommission darauf hin, dass bei der Bewertung der spezifische Hintergrund berücksichtigt werden sollte, vor dem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten tätig seien. Die Behörden bitten die Kommission, die Anwendung des Protokolls von Amsterdam zu berücksichtigen. Wenn erforderlich, solle der Gegenstand dieses Verfahrens als vereinbare Beihilfe gemäß Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag im Zusammenhang mit den Grundsätzen des Protokolls von Amsterdam bewertet werden. (77) Der von der Kommission vorläufig als möglicherweise überhöhte Bezuschussung betrachtete Betrag sei nicht zutreffend ermittelt worden. Dieser Betrag habe sich ergeben, weil Finanzierungsquellen fälschlich als Rücklagen bewertet wurden. Da der Einsatz dieser Mittel vorher festgelegt und die Verwendung der Mittel kontrolliert werde, könnten diese Mittel nicht als überhöhte Bezuschussung bewertet werden. Zudem argumentieren die Behörden, wenn Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu bewerten seien, müsse die Beihilfe als bestehende staatliche Beihilfe gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag betrachtet werden. (78) Die niederländischen Behörden betonen, dass die Verbandskonten der einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten immer von einem unabhängigen Rechnungsprüfer bestätigt werden mussten. (79) Die niederländischen Behörden sind der Ansicht, dass Sportsendungen populärer und weniger populärer Sportarten zu den wesentlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zählen. Außerdem erklären die niederländischen Behörden, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihr Angebot für die Senderechte nicht höher angesetzt hätten als für die Sicherung wichtiger Rechte in Verbindung mit ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und ihrem gesamten Programmangebot erforderlich. (80) Die Behörden betonen, dass der öffentlich-rechtliche Auftrag der NOB wesentlicher Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist. Dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die von der NOB erbrachten Leistungen nicht in Rechnung gestellt werden, bedeute nicht, dass den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine Beihilfe gewährt worden wäre. (81) Die niederländischen Behörden erklären, angesichts der Tatsache, dass auch die kommerziellen Rundfunkanstalten keine Urheberrechtsgebühren von den Kabelbetreibern verlangten, könne festgestellt werden, dass NOS RTV unter den Bedingungen dieses besonderen Marktes als normaler Marktteilnehmer auftrete. III.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN VOR DEM HINTERGRUND DER RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER STAATLICHE BEIHILFEN 6.   VORLIEGEN EINER BEIHILFE GEMÄSS ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (82) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag knüpft das Vorliegen staatlicher Beihilfe an die folgenden Voraussetzungen: Erstens muss ein Eingriff durch den Staat bzw. durch Mittel des Staates gegeben sein. Zweitens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen. Drittens muss die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.   Vorliegen staatlicher Mittel 6.1.1.   Ad-hoc-Zahlungen (83) Die in Artikel 106 Buchstabe a und in Artikel 107 Buchstabe c Mediengesetz genannten Zahlungen, die von der Kommission als überhöhte Zuschüsse eingestuft wurden, können nach den Zahlungen aus den so genannten Erstattungsfonds, nach Zahlungen aus dem FOR und Zahlungen aus dem CoBo unterschieden werden. Zahlungen aus den Erstattungsfonds (84) Hinsichtlich der Erstattungsfonds ist festzustellen, dass die Gelder zunächst innerhalb der AOR (d. h. eines Fonds, dessen Mittel sich im Besitz des Staates befinden und der von der Medienbehörde verwaltet wird) reserviert werden, um mit diesen Mitteln bestimmte Ausgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu unterstützen, die höher als ursprünglich vorgesehen waren. In einem zweiten Schritt erfolgt ein Transfer der staatlichen Mittel der Erstattungsfonds aus der AOR an NOS RTV. FOR-Zahlungen (85) Die aus dem FOR-Fonds geleisteten Zahlungen gelten als staatliche Mittel. Der FOR ist zwar ein vom PO verwalteter und geführter Fonds; die Mittel dieses Fonds stammen jedoch aus der AOR, die wiederum dem Medienhaushalt zuzurechnen ist. (86) Vor allem aber verteilt der PO wie in Abschnitt 2.3.3.2 beschrieben die Gelder auf der Grundlage von Vereinbarungen, die vorher über die Verwendung der FOR-Gelder getroffen wurden. Wenngleich der PO vorschlägt, wie die Gelder verwendet werden sollten, entscheidet doch der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Annahme der Vorschläge und legt fest, für welche Zwecke die Gelder letztlich eingesetzt werden können. Der PO kann erst dann beschließen, die Gelder auszugeben, wenn der Minister die Kriterien für die Verteilung der Gelder festgelegt hat. Dabei muss der PO die vom Minister formulierten Regeln beachten. Daher kann angenommen werden, dass ein Transfer staatlicher Mittel erfolgt, wenn Zahlungen aus dem FOR an die einzelnen Rundfunkanstalten geleistet werden. Diese Zahlungen stellen einen Transfer staatlicher Mittel dar, der zudem dem Staat zuzurechnen ist. (29) (87) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im untersuchten Zeitraum insgesamt 191,2 Mio. EUR aus dem FOR und [...] Mio. EUR aus den Erstattungsfonds erhalten. CoBo-Zahlungen (88) Die Zahlungen aus dem CoBo werden als staatliche Mittel betrachtet. Wie bereits in Randnummer 43 beschrieben, wird der CoBo durch direkte Zahlungen aus dem Medienhaushalt sowie durch Urheberrechtsgebühren belgischer und deutscher Kabelbetreiber für die Übertragung der drei niederländischen Kanäle in Belgien und in Deutschland finanziert. Die Kommission ist der Ansicht, dass nicht nur die unmittelbaren Zahlungen aus dem Medienhaushalt, sondern auch die Urheberrechtsgebühren als staatliche Mittel betrachtet werden können. Die Urheberrechtsgebühren sollten zur Finanzierung der Kosten eingesetzt werden, die den Rundfunkanstalten in Verbindung mit ihren Aufgaben im öffentlich-rechtlichen Bereich entstehen. Durch die Reservierung im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.