Europäische Union

2008/136/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

22.2.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 49/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 2006 über die Ad-hoc-Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden C 2/2004 (ex NN 170/2003) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2006) 2084) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/136/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung aller betroffenen Dritten zur Stellungnahme gemäß den vorstehenden Bestimmungen, (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN UND HINTERGRUND 1.   VERFAHREN (1) In den Jahren 2002 (2) und 2003 (3) sind bei der Kommission verschiedene Beschwerden eingegangen, denen zufolge das System der öffentlichen Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten in den Niederlanden eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (2) Während der vorläufigen Untersuchung der Beschwerden hat die Kommission weitere Informationen von den Beschwerde führenden Parteien (4) sowie von den niederländischen Behörden erhalten. (5) (3) Nach der vorläufigen Bewertung der mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen benachrichtigte die Kommission die Niederlande mit Schreiben vom 3. Februar 2004 über ihren Beschluss zur Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag bezüglich bestimmter Maßnahmen, die als neue Beihilfen betrachtet werden könnten. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (6) Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Übermittlung von Stellungnahmen zur Frage der Beihilfen auf. (5) Die Niederlande haben mit Schreiben vom 30. April 2004 auf den Beschluss zur Einleitung des Verfahrens reagiert. Außerdem hat die Kommission Stellungnahmen von elf interessierten Parteien erhalten. (7) Mit Schreiben vom 29. April 2004 hat die Kommission die Stellungnahmen an die Niederlande weitergeleitet. Die niederländischen Behörden haben darauf mit Schreiben vom 13. August 2004 geantwortet. (6) Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 und vom 25. Mai 2005 richtete die Kommission weitere Fragen an die niederländischen Behörden, auf die diese mit Schreiben vom 27. Januar 2005 und vom 25. Juli 2005 antworteten. Von einer der Beschwerde führenden Parteien (De Telegraaf) wurden am 25. Juli 2005 weitere Informationen übermittelt; außerdem sind am 2. September weitere Informationen von den niederländischen Behörden eingegangen. Die Kommission hat die niederländischen Behörden mit E-Mails vom 22. November 2005 um weitere Aufklärung gebeten; die niederländischen Behörden haben am 25. November 2005 auf diese E-Mails geantwortet. Nach einer Zusammenkunft mit den Behörden ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass weitere Klärung erforderlich sei. Dazu wurde den niederländischen Behörden am 22. Dezember 2005 ein Auskunftsverlangen übermittelt, auf das die niederländischen Behörden nach Einräumung einer Fristverlängerung am 3. Februar 2006 antworteten. Bezüglich dieser Antwort erfolgte im Februar und im April 2006 per E-Mail weiterer Schriftverkehr zwischen den niederländischen Behörden und der Kommission. (7) Eine Zusammenkunft zwischen den niederländischen Behörden und der Kommission erfolgte am 24. September 2004. Am 27. Oktober 2004 fand eine Zusammenkunft mit De Telegraaf statt. Am 5. Januar 2005 erfolgte eine Zusammenkunft mit Broadcast Partners. Eine Zusammenkunft zwischen RTL und der Kommission fand am 27. Juli 2005 statt, und VESTRA kam am 23. September 2005 mit der Kommission zusammen. Weitere Zusammenkünfte der niederländischen Behörden mit der Kommission erfolgten am 1. und am 14. Februar 2006. (8) Ergänzend zu diesem Verfahren bezüglich „neuer Beihilfen“ wurde die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (nachstehend PSB = Public Service Broadcasters) durch jährliche staatliche Zahlungen und durch den Stimulierungsfonds (Stifo = Stichting Stimuleringsfonds Nederlandse Culturele Omroepproducties) (8) in einem getrennten Verfahren bezüglich bestehender Beihilfe (siehe Verfahren „Staatliche Beihilfe Nr. E-5/2005“) untersucht. In dieser Entscheidung berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die im „Verfahren bestehende Beihilfe“ behandelt werden, nur insoweit dies für die Darstellung eines Gesamtbildes der Finanzierung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten erforderlich ist. Nicht behandelt wird jedoch die Frage der Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften bezüglich staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit den regelmäßigen jährlichen Zahlungen und den Zahlungen aus dem Stimulierungsfonds. (9) Diese Entscheidung beschränkt sich ferner auf die Finanzierung des Kerngeschäfts der PSB (d. h. auf die so genannten wesentlichen Aufgaben); daher werden untergeordnete Tätigkeiten wie z. B. Dienstleistungen im Bereich neuer Medien sowie die Bereitstellung von SMS- und i-mode-Angeboten nicht berücksichtigt. Entsprechend werden in dieser Entscheidungen auch Investitionen durch die NOS in den Netzbetreiber Nozema nicht behandelt, die gewissen Beschwerden zufolge nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgt sein sollen. Diese Aspekte werden getrennt untersucht. (10) Der Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betrifft das Verfahren ab dem Jahr 1992. Allerdings wurden die ersten Ad-hoc-Zahlungen offenbar erst 1994 geleistet. Zudem sind nun Zahlen bis 2005 verfügbar; diese Zahlen sollten entsprechend berücksichtigt werden. Durch die Entscheidung wird somit der Zeitraum von 1994 (als die ersten Ad-hoc-Zahlungen geleistet wurden) bis 2005 (als dem letzten Jahr, für das endgültige Zahlen vorliegen) abgedeckt. Es wird darauf hingewiesen, dass die niederländischen Behörden die Kommission gebeten haben, auch das Jahr 2006 zu berücksichtigen. Da die Zahlen für 2006 jedoch nur vorläufig sind, wurde dieses Material nicht einbezogen. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DES ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKS (11) In diesem Teil werden zunächst in Abschnitt 2.1 die Marktteilnehmer im (öffentlich-rechtlichen) Rundfunksektor behandelt; Abschnitt 2.2 beschäftigt sich dann mit den verschiedenen Elementen zur Finanzierung des Rundfunks in den Niederlanden im Allgemeinen. In diesem Zusammenhang werden die Rechtsvorschriften erläutert, mit denen die Rundfunkanstalten einen öffentlich-rechtlichen Auftrag erhalten haben; außerdem werden die Unterschiede zwischen den verschiedenen Finanzierungsmechanismen (jährliche Zahlungen und Ad-hoc-Zahlungen) erklärt, und schließlich wird beschrieben, welche Rücklagen die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gebildet haben und zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe einsetzen. Anschließend werden die kommerziellen Tätigkeiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden erörtert (Abschnitt 2.5). In Abschnitt 2.6 wird der Erwerb der Rechte zur Übertragung von Fußballspielen durch die NOS (Nederlandse Omroep Stichting = niederländische Rundfunkstiftung) beschrieben, und Abschnitt 2.7 beschäftigt sich mit der Beziehung zwischen Rundfunkanstalten und Kabelbetreibern. In Abschnitt 2.8 schließlich werden die in diesem Verfahren berücksichtigten Maßnahmen genannt. 2.1.   Marktteilnehmer im (öffentlich-rechtlichen) Rundfunksektor (12) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk umfasst verschiedene Organisationen, darunter acht kommerzielle Vereinigungen (kommerzielle Rundfunkanstalten, darunter einige auch mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag) und zehn kommerzielle Stiftungen (kommerzielle Rundfunkanstalten, denen keine Mitglieder mit öffentlich-rechtlichem Auftrag angehören). (9) (13) Außer den in Randnummer 12 genannten Rundfunkanstalten umfasst der öffentlich-rechtliche Rundfunk die in doppelter Funktion auftretende NOS (Nederlandse Omroep Stichting = niederländische Rundfunkstiftung): erstens als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt mit Zuständigkeit für Fernseh- und Radioprogramme („NOS RTV“) und zweitens als Koordinator für den gesamten öffentlich-rechtlichen Rundfunk; diese letztgenannte Funktion wird vom Vorstand der NOS (dem so genannten „Publieke Omroep“, nachstehend PO) übernommen. Der PO, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten im Mediengesetz festgelegt sind, fördert die Zusammenarbeit zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, koordiniert die drei öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme und berichtet der Medienbehörde zweimal jährlich über die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (14) Die Tätigkeiten der NOS werden sowohl im Bereich der Aufgaben als PO als auch der Aufgaben von NOS RTV aus dem Medienhaushalt finanziert. (15) Die öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme werden auf drei öffentlich-rechtlichen Kanälen übertragen. (10) (16) Die niederländische Rundfunk-Produktionsgesellschaft (Nederlands Omroepbedrijf, nachstehend NOB) ist ebenfalls Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die NOB beschäftigt sich mit der Aufzeichnung, der Vorbereitung und der eigentlichen Übertragung von Audio-, Film- und Datenmaterial an alle bestehenden Sendeanstalten. Die NOB erbringt diese Leistungen gegenüber kommerziellen und öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Die gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbrachten Leistungen werden von der niederländischen Regierung als öffentlich-rechtliche Leistungen betrachtet und aus öffentlichen Mitteln finanziert. (11) (17) Eine eigene Stiftung (Stichting Ether Reclame, nachstehend STER) ist ausschließlich für den Verkauf von Werbezeit und für die Sendung von Werbung auf den öffentlich-rechtlichen Kanälen zuständig. Die STER ist für die zugewiesene Sendezeit verantwortlich. Die von der STER erwirtschafteten Einnahmen fließen unmittelbar an den Staat. (18) Außer den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind noch verschiedene kommerzielle Rundfunkanstalten auf nationaler Ebene tätig. Diese kommerziellen Rundfunkanstalten sind z. B. RTL (RTL 4, 5 und 7 (als Anstalten der CLT-UFA-Gruppe)) sowie SBS6, NET5 und Veronica (von der Gruppe SBS Broadcasting) und Talpa (Talpa Media Holding). Diese Rundfunkanstalten erwirtschaften ihre Einnahmen im Wesentlichen durch Fernsehwerbung. 2.2.   Rahmenbedingungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (19) Der Rundfunksektor wird zurzeit durch das Mediengesetz vom 21. April 1987 (Stb. 1987, 249) (Mediawet, nachstehend MG) und durch den Medienerlass (Mediabesluit, nachstehend ME) geregelt. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten können nach geltendem Recht Tätigkeiten in vier Bereichen ausüben; diese vier Bereiche sind im derzeit gültigen Mediengesetz als „wesentliche Aufgaben“, „untergeordnete Aufgaben“, „untergeordnete Tätigkeiten“ und „Verbandstätigkeiten“ beschrieben. Die öffentlich-rechtlichen können im Bereich der „wesentlichen Aufgaben“ und der „untergeordneten Aufgaben“ vom Staat finanziert werden. 2.2.1.   Legaldefinitionen Wesentliche Aufgaben (20) Artikel 13 Buchstabe c Absatz 1 MG beschreibt die „wesentlichen Aufgaben“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wie folgt: a) ein vielfältiges und anspruchsvolles Programmangebot für allgemeine Sendungen in den Bereichen Rundfunk Information, Kultur, Bildung und Unterhaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sicherstellen und dieses Angebot auf frei zugänglichen Kanälen ausstrahlen oder ausstrahlen lassen, b) alle mit dem Angebot und der Ausstrahlung der Programme verbundenen und entsprechend erforderlichen Tätigkeiten durchführen, c) Programme für Länder und Regionen außerhalb der Niederlande sowie für niederländische Staatsbürger im Ausland ausstrahlen.“ (21) In Artikel 13 Buchstabe c Absatz 2 MG werden die allgemeinen Anforderungen an die von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auszustrahlenden Programme beschrieben. Die Programme müssen „ein ausgewogenes Bild der Gesellschaft sowie von Interessen und Standpunkten zur Gesellschaft sowie zu Fragen der Kultur und der Philosophie innerhalb der Bevölkerung vermitteln“ a) Die Programme müssen für die gesamte Bevölkerung in den betreffenden Regionen zugänglich sein; b) sie tragen zum Pluralismus und zur kulturellen Vielfalt in den Niederlanden bei (…)“. (22) Außerdem wird durch entsprechende Prozentanteile vorgegeben, wie die Gesamtsendezeit auf unterschiedliche Kategorien wie z. B. Kultur, Bildung und Unterhaltung verteilt werden sollte (12). (23) Artikel 16 MG sieht vor, dass bestimmte Aufgaben von NOS RTV durchgeführt werden und beschreibt diese Aufgaben im Einzelnen. Unter anderem werden die Ausstrahlung von Sportsendungen einschließlich Wettkämpfen und Meisterschaften sowie internationaler Ereignisse geregelt. Welcher Prozentanteil der Gesamtsendezeit für diese Sportereignisse verwendet werden sollte, ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis strebt NOS RTV für Sportsendungen einen Anteil von 9-11 % der Gesamtsendezeit an. (13) (24) Die Rundfunkanstalten haben ein Anrecht auf Sendezeit für die Ausstrahlung nationaler Fernsehprogramme und können bei der Erfüllung dieser Aufgabe vom Staat finanziell unterstützt werden (Artikel 31 Absatz 4 MG). Untergeordnete Aufgaben (25) Gemäß dem im Jahre 2000 eingeführten Artikel 13 Buchstabe c Absatz 3 MG kann der öffentlich-rechtliche Rundfunk „seine in Absatz 1 genannte Aufgabe auch erfüllen, indem er Programmmaterial auf andere Weise als in Absatz 1 unter Buchstabe a genannt anbietet und verbreitet“. Mit anderen Worten: Die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten können die in Randnummer 20 als wesentliche Aufgabe bezeichneten öffentlich-rechtlichen Inhalte auch auf anderen Medienplattformen verbreiten (z. B. über das Internet). (26) Im Zusammenhang mit diesen so genannten „untergeordneten Aufgaben“ muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt werden. Beispielsweise dürfen Dritte keine Gewinne mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen erzielen (Artikel 55 MG). Das Betreiben einer Website oder eines Spartenkanals sind Beispiele für diese untergeordneten Aufgaben. (27) Außerdem sind die Gewinne, die bei der Erfüllung der „wesentlichen“ und der „untergeordneten Aufgaben“ für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erzielt werden, für öffentlich-rechtliche Zwecke einzusetzen. (14) Untergeordnete Tätigkeiten und Verbandstätigkeiten (28) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden können auch als untergeordnete Tätigkeiten oder als Verbandstätigkeiten beschriebene Tätigkeiten ausüben. Untergeordnete Tätigkeiten (15) müssen verschiedene gesetzliche Anforderungen erfüllen. Beispiele für diese untergeordneten Tätigkeiten sind der Verkauf von Programmübersichten, Sponsoring, Verkauf von Programmrechten und von programmbezogenem Material, die Überlassung von Büroräumen gegen Entgelt und die Organisation von Drive-in Shows. (29) Weitere Tätigkeiten sind die so genannten „Verbandstätigkeiten“. Verbandstätigkeiten sind Tätigkeiten, die von den Rundfunkverbänden für ihre Mitglieder übernommen werden. Dazu zählen die Veröffentlichung von Zeitschriften sowie die Organisation und der Verkauf von Reiseangeboten. 2.2.2.   Auftrag und Kontrolle (30) Eine unabhängige Medienbehörde (Commissariaat voor de Media) soll sicherstellen, dass die Anforderungen des Mediengesetzes im Programmbereich und im Bereich der Finanzierung erfüllt und die maßgeblichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden (Artikel 9 MG). (31) Die Medienbehörde hat die in Artikel 134 MG beschriebene gesetzliche Aufgabe sicherzustellen, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Verpflichtungen nachkommen und u. a. die für die verschiedenen Programmtypen vorgesehenen Quoten einhalten. Der Medienausschuss kann Bußgelder festsetzen, wenn gegen die bestehenden Verpflichtungen verstoßen wird. Außerdem kontrolliert die Medienbehörde, ob die rechtlichen Auflagen zu Sponsoring und Werbung von den Rundfunkanstalten eingehalten werden. (32) Die Behörde kontrolliert jährlich, ob die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gemäß den übermittelten Abschlüssen die Anforderungen des Mediengesetzes, des Medienerlasses und des Finanzierungshandbuchs erfüllt. Wenn die Anforderungen erfüllt sind, weist die Behörde die (im Haushalt vorgesehenen) Beträge für das regelmäßige Programmangebot an (Artikel 100 und 101 MG). 2.3.   Finanzierungsquellen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten (33) Die wesentlichen Finanzierungsquellen der PSB (Public Service Broadcasters = öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten) sind die jährlichen Zahlungen des Staates. Um Schwankungen der im Haushalt vorgesehenen Beträge kompensieren zu können, dürfen die PSB gewisse Rücklagen bilden. Außerdem haben die PSB seit 1994 Ad-hoc-Zahlungen erhalten. (34) Da die Vereinbarkeit der Ad-hoc-Finanzierung nicht bewertet werden kann, ohne auch weitere öffentliche Finanzierungsquellen zu berücksichtigen, werden im Folgenden sowohl die jährlichen Zahlungen als auch die Ad-hoc-Zahlungen behandelt (auch wenn die jährlichen Zahlungen und die Stifo-Zahlungen nicht Gegenstand dieser Entscheidung sind, sondern im Zusammenhang mit dem anstehenden Verfahren (siehe Randnummer 8) untersucht werden. 2.3.1.   Jährliche Zahlungen (35) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in den Niederlanden erhalten jährlich Zahlungen aus dem Medienhaushalt des Staates. Im Zeitraum 1994-2005 beliefen sich diese Zahlungen auf etwa 7,1 Mrd. EUR. Von diesem Betrag wurden etwa 819,6 Mio. EUR für die Erfüllung der Verwaltungs- und Koordinierungsaufgaben an den PO überwiesen. Die übrigen 6,3 Mrd. EUR wurden an die einzelnen Rundfunkanstalten gezahlt. Der Medienhaushalt wird aus verschiedenen Quellen finanziert: der staatlichen Rundfunkgebühr (die bei den Steuerzahlern erhoben wird), den Werbeeinnahmen der STER und den Zinserträgen der Allgemeinen Rundfunkrücklage (Algemene Omroepreserve, nachstehend AOR) (16). Der Umfang des Medienhaushalts gibt eine Obergrenze für die jährliche Finanzierung vor, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (und anderen Medienorganisationen) zugänglich gemacht werden kann. 2.3.2.   Stifo (36) Über die jährlichen Zahlungen hinaus haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Zahlungen aus dem Stifo (Stimulierungsfonds für kulturelle Rundfunkproduktionen) erhalten. Die aus dem Stifo bereitgestellten Mittel sind als staatliche Beihilfemaßnahme zu betrachten; diese Maßnahme wurde jedoch von der Kommission unter der Nummer Nr. NN 32/91 genehmigt. Beihilfemaßnahmen aus dem Stifo sind entsprechend als bestehende staatliche Beihilfe zu betrachten. Die Stifo-Zahlungen an die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beliefen sich in diesem Zeitraum auf 155 Mio. EUR (wobei der PO keine Zahlungen aus dem Stifo erhalten hat). 2.3.3.   Ad-hoc-Zahlungen (37) Außer den in den Randnummern 34 und 35 genannten Transfers (die als regelmäßige Finanzierungsquellen der PSB betrachtet werden) wurden den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verschiedene Zahlungen als „Ad-hoc-Zahlungen“ gewährt. Diese Zahlungen erfolgten entweder unmittelbar an die Rundfunkanstalten oder mittelbar über Sonderfonds und Rücklagen. 2.3.3.1.   Zahlungen aus den Erstattungsfonds (38) Die Erstattungsfonds stellen einen zweckgebundenen Bestandteil des Medienhaushalts dar. Im Zeitraum 1996-1998 wurden [...] (*1) Mio. EUR aus den Erstattungsfonds an NOS RTV überwiesen. Die Erstattungsfonds wurden 1996 zur Kofinanzierung der höheren Zahlungen für Programmrechte eingerichtet. Die Voraussetzungen, unter denen die Gelder verteilt werden können, wurden in wechselseitiger Übereinkunft zwischen dem Staat und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vereinbart. Wenn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die übermäßig gestiegenen Kosten für den Erwerb dieser Senderechte nicht aus ihren regulären Haushalten aufbringen können, leistet der Staat eine Finanzhilfe, d. h. der Staat beteiligt sich durch Kofinanzierung in gleicher Höhe an den Kosten für den Erwerb dieser Rechte. 2.3.3.2.   FOR-Zahlungen (39) 1998 wurde dem Kultusminister mit Artikel 106 Buchstabe a die Möglichkeit eingeräumt, Gelder zweckgebunden aus der AOR (der von der Medienbehörde verwalteten allgemeinen Rundfunkrücklage) an einen Fonds zur Finanzierung spezifischer Initiativen des PO zu überweisen. Der Fonds wurde 1999 unter der Bezeichnung „FOR“ eingerichtet und wird vom PO kontrolliert. (40) Wenn die AOR ein Volumen von 90,8 Mio. EUR überschritten hat, besteht die Möglichkeit, Überweisungen an den FOR zu leisten. Diese Regelung stellt jedoch keinen Automatismus dar. In jedem Jahr entscheidet der Minister für Bildung, Kultur und Wissenschaften neu über die Möglichkeit eines Transfers sowie ggf. über die Höhe des zu überweisenden Betrags. Wenn ein Transfer zugelassen wird, werden die zugrunde zu legenden Regeln in einem Protokoll festgehalten. Diese Protokolle wurden 1999 und 2001 erstellt. Nach dem Mediengesetz (Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe d) muss der Haushalt auch Angaben zur Verwendung der Gelder durch den Vorstand enthalten. Ausgehend von dieser Beschreibung kann der Minister dem PO Gelder aus dem FOR zugänglich machen, die dann für die bei Freigabe der Gelder vom Minister festgelegten Zwecke verwendet werden können. (17) Der FOR ist ein Fonds für Initiativen des PO, stellt aber keine Rücklage dar, die zum Vermögen des PO zählen würde. (41) Mit den im FOR verfügbaren Geldern kann der PO durch anspruchsvolle Produktionen Impulse setzen, bessere Programme gestalten und Investitionen in öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Allgemeinen finanzieren. Im Besonderen soll der FOR: — einen Ausgleich für geringere Werbeeinnahmen der STER schaffen, — die Vielfalt und die Qualität des Programmangebots stärken, wenn dies zusätzliche Ausgangskosten erfordert, und — Investitionen zur Unterstützung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in den Niederlanden insgesamt fördern. (42) Bis 2005 hatte der öffentlich-rechtliche Rundfunk 191,2 Mio. EUR aus dem FOR erhalten; davon wurden 157,4 Mio. EUR an die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und 33,8 Mio. EUR an den PO überwiesen. 2.3.3.3.   CoBo-Zahlungen (43) Der Fonds für Koproduktionen (Coproductiefonds Binnenlandse Omroep, nachstehend CoBo) wurde zur Finanzierung von Koproduktionen eingerichtet, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten in den Niederlanden gemeinsam mit anderen Programmproduzenten beteiligt sind. Dieser Fonds wird durch Urheberrechtsgebühren belgischer und deutscher Kabelbetreiber für die Übertragung der drei niederländischen Kanäle in Belgien und in Deutschland finanziert. Der Fonds wurde von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gegründet und wird von einer Stiftung verwaltet. Der Vorstand des Fonds besteht aus Führungskräften der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (44) 1994 haben die niederländischen Behörden beschlossen, Zahlungen an zwei vom CoBo verwaltete untergeordnete Fonds zu leisten; dieser Beschluss betraf den „Filmfonds“, aus dem in Koproduktion entstandene Filme und Dokumentarsendungen finanziert werden, und das Projekt„Telefilm“, das die Produktion anspruchsvoller Fernsehfilme fördern soll. (45) Die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Zeitraum 1994-2005 öffentliche Gelder in Höhe von 31,7 Mio. EUR aus dem CoBo erhalten. (An den PO wurden keinerlei Zahlungen aus dem CoBo geleistet.) 2.4.   Die Rücklagen der einzelnen Rundfunkanstalten (46) Die einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten verfügen jeweils über gewisse Rückla

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.