Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Jahr 2008 als Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken genehmigt worden war. Es ist daher nicht notwendig, sie nochmals anhand der Bankenmitteilung 2008 zu prüfen, sie muss lediglich anhand der Umstrukturierungsmitteilung bewertet werden. 7.2.3.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) (304) Die Vereinbarkeit der staatlich garantierten ELA (Maßnahme L2) ist zunächst aufgrund der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Staatlich garantierte ELA, die nach dem 1. August 2013 gewährt wurde, fällt unter die Bankenmitteilung 2013. 7.2.4.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) (305) Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) ist zunächst anhand der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu prüfen. Im Eröffnungsbeschluss zur Eurobank hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme B1 mit diesen Mitteilungen geäußert. Da besagte Maßnahmen vor dem 1. August 2013 durchgeführt wurden, fallen sie nicht unter die Bankenmitteilung 2013. Die Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen B1, B2, B3 und B4 ist außerdem anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. 7.2.5.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 (Maßnahme C) (306) Die Vereinbarkeit der Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 (Maßnahme C) ist anhand der Bankenmitteilung 2013 zu prüfen, in der neue Auflagen im Hinblick auf die Beteiligung nachrangiger Gläubiger an den Lasten und auf die Vergütung von Führungskräften niedergelegt sind, sowie aufgrund der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011. Außerdem ist die Vereinbarkeit von Maßnahme C anhand der Umstrukturierungsmitteilung zu prüfen. 7.3.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHME L2 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 UND DER BANKENMITTEILUNG 2013 (307) Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (308) Da die griechischen Banken, wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, vom Interbankenmarkt ausgeschlossen wurden und in Bezug auf ihre Finanzierung somit völlig von der Zentralbank abhängig waren, und da die Bank durch reguläre Refinanzierungsgeschäfte nicht genügend Mittel aufnehmen konnte, benötigte sie die staatlich garantierte ELA, um genügend Liquidität zur Vermeidung einer Insolvenz zu beschaffen. Die Kommission bewertet Maßnahme L2 als geeigneten Mechanismus zur Behebung einer beträchtlichen Störung, wie sie durch eine Insolvenz der Bank verursacht worden wäre. (309) Da die staatlich garantierte ELA für die Bank mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, besteht für die Bank ein hinreichender Anreiz, sich bei ihrer weiteren Geschäftstätigkeit nicht auf diese Finanzierungsquelle zu stützen. Die Bank musste dafür einen Zinssatz entrichten, der um […] Basispunkte oberhalb der üblichen Refinanzierungsmöglichkeiten im Eurosystem liegt. Darüber hinaus musste die Bank eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten an den Staat entrichten. Infolgedessen entstehen der Bank durch die staatlich garantierte ELA weitaus höhere Kosten als durch die sonst übliche Refinanzierung durch die EZB. Insbesondere ist der Unterschied zwischen ersterer und letzterer größer als die in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgeschriebene Höhe der Garantiegebühr. Aus diesem Grund kann die vom Staat erhobene Gesamtvergütung als ausreichend gewertet werden. Die Höhe der staatlich garantierten ELA wird von der Bank of Greece und der EZB regelmäßig anhand des tatsächlichen Bedarfs der Bank überprüft. Sie überwachen ihre Verwendung genau und sorgen dafür, dass sie auf das notwendige Minimum beschränkt bleibt. Aus diesem Grund erhält die Bank durch die Maßnahme L2 keine überschüssige Liquidität, die sie für wettbewerbsverzerrende Finanzaktivitäten verwenden könnte. Sie ist auf das erforderliche Minimum begrenzt. (310) Durch die genaue Überwachung der Verwendung der staatlich garantierten ELA und die regelmäßige Überprüfung, dass sich diese auf das erforderliche Minimum begrenzt, wird auch gewährleistet, dass diese Liquidität angemessen ist und den Wettbewerb nicht ungebührlich beeinträchtigt. Ferner stellt die Kommission fest, dass sich Griechenland zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet hat, mit denen, wie in Abschnitt 7.6 dargelegt, nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft verringert werden sollen, womit ebenfalls sichergestellt wird, dass die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfe so bald wie möglich endet und dass diese Hilfe angemessen ist. (311) Daher steht Maßnahme L2 in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008 und der Verlängerungsmitteilung 2011. Da durch die Bankenmitteilung 2013 keine weiteren Anforderungen im Hinblick auf Garantien eingeführt wurden, steht Maßnahme L2 auch im Einklang mit der Bankenmitteilung 2013. 7.4.   VEREINBARKEIT DER MASSNAHMEN B1, B2, B3 UND B4 MIT DER BANKENMITTEILUNG 2008, DER REKAPITALISIERUNGSMITTEILUNG UND DER VERLÄNGERUNGSMITTEILUNG 2011 (312) Wie in Erwägungsgrund 201 erwähnt, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien (136) erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (313) In der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. 7.4.1.   Geeignetheit der Maßnahmen (314) Die Kommission betrachtet die HFSF-Rekapitalisierungsmaßnahmen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) als geeignet, weil sie die Insolvenz der Bank verhindern. Ohne sie hätte die Bank ihre Geschäftstätigkeit aufgrund ihres negativen Eigenkapitals Ende 2012 nicht fortsetzen können (137). (315) In diesem Zusammenhang stellte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zur Eurobank fest, dass die Bank sowohl im Hinblick auf die Vergabe von Krediten als auch die Hereinnahme von Einlagen zu den größten Finanzinstituten Griechenlands zählt. Als solche ist sie in Griechenland eine Bank von systemischer Bedeutung. Eine Insolvenz der Bank hätte daher eine beträchtliche Störung im griechischen Wirtschaftsleben bewirkt. Unter den damals vorherrschenden Umständen hatten Finanzinstitute in Griechenland kaum Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten. Dieser Finanzierungsmangel beschränkte ihre Fähigkeit, die griechische Wirtschaft mit Krediten zu versorgen. Vor diesem Hintergrund wäre die Störung des Wirtschaftslebens durch eine Insolvenz der Bank verschlimmert worden. Darüber hinaus waren die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 in erster Linie durch das PSI-Programm bedingt, ein höchst außergewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, und nicht durch geschäftliche Fehlentscheidungen oder übermäßige Risikobereitschaft der Bank. Folglich zielen die Maßnahmen in erster Linie auf die Ergebnisse des PSI-Programms ab und tragen zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität in Griechenland bei. (316) Im Eröffnungsbeschluss zur Eurobank äußerte die Kommission Zweifel, ob sofort alle Maßnahmen ergriffen wurden, damit die Bank in Zukunft keine Beihilfen mehr benötigt. Wie in den Erwägungsgründen 130 bis 132 des vorliegenden Beschlusses dargelegt, hat sich Griechenland in Bezug auf Corporate Governance und den Geschäftsbetrieb der Bank zu einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet. Wie in den Erwägungsgründen 102 bis 104 und in Erwägungsgrund 111 beschrieben, hat die Bank ihre Tätigkeiten außerdem von Grund auf neu geordnet, wobei bereits zahlreiche Kosten eingespart und Veräußerungen vorgenommen wurden. Aus diesem Grund wurden die Zweifel der Kommission ausgeräumt. (317) Im Eröffnungsbeschluss zur Eurobank hatte die Kommission außerdem Zweifel geäußert, ob es für den Fall, dass die Bank unter staatliche Kontrolle gestellt würde oder dass private Minderheitsaktionäre die Kontrolle erhielten, während die Mehrheit der Anteile in staatlicher Hand verbliebe, hinreichend Sicherheitsvorkehrungen gab. Die Kommission stellt fest, dass die in den Erwägungsgründen 131 und 132 beschriebenen Verpflichtungen gewährleisten, dass die Kreditgeschäfte der Bank nach kommerziellen Grundsätzen betrieben werden und dass sie in ihrem Tagesgeschäft vor staatlicher Einmischung geschützt wird. Außerdem wird durch den Rahmenvertrag über die Beziehung zwischen dem HFSF und der Bank gewährleistet, dass die Interessen des Staats als Hauptanteilseigner vor übermäßiger Risikobereitschaft aufseiten der Geschäftsführung der Bank geschützt werden. (318) Aus diesen Gründen dienen die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dazu, die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechtzuerhalten. Es wurden bedeutsame Vorkehrungen getroffen, um künftige Verluste so gering wie möglich zu halten und zu vermeiden, dass die Geschäftstätigkeiten der Bank durch eine unseriöse Unternehmensführung gefährdet werden. Auf dieser Grundlage bestätigt die Kommission die Geeignetheit der Maßnahmen B1, B2, B3 und B4. 7.4.2.   Erforderlichkeit — Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum (319) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss die Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Die Höhe der Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (320) Die Höhe der Kapitalhilfe wurde von der Bank of Greece im Zuge eines Stresstests ermittelt, um sicherzustellen, dass die Core-Tier-1-Quote im Zeitraum 2012-2014, wie in Tabelle 3 wiedergegeben, oberhalb eines bestimmten Niveaus verblieb. Die Bank wurde also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. Wie in Erwägungsgrund 316 erläutert, wurden Maßnahmen ergriffen, um das Risiko eines künftigen zusätzlichen Beihilfebedarfs der Bank zu mindern. (321) Im Hinblick auf die Vergütung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) ruft die Kommission in Erinnerung, dass letztere im Mai 2012 und Dezember 2012 gewährt und in Form von EFSF-Schuldverschreibungen ausgezahlt wurden. Als Vergütung erhielt der HFSF die vom Datum der Ausgabe dieser EFSF-Schuldverschreibungen bis zum Datum der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 aufgelaufenen Zinsen für die EFSF-Schuldverschreibungen zuzüglich einer Gebühr in Höhe von 1 % (138). Wie im Eröffnungsbeschluss zur Eurobank betont, liegt diese Vergütung unter der in der Rekapitalisierungsmitteilung festgelegten Spanne von 7 % bis 9 %. Der Zeitraum, in dem die niedrige Vergütung geleistet wurde, war allerdings für Maßnahme B1 auf ein Jahr und für Maßnahme B2 auf fünf Jahre begrenzt (nämlich auf den Zeitraum bis zur Umwandlung der Zwischenfinanzierung in eine übliche Rekapitalisierung durch normale Stammaktien, also bis zur Maßnahme B4). Während die erste und zweite Zwischenfinanzierung nicht zu einer Verwässerung der Altaktionäre führten, löste die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013, d. h. die Umwandlung der ersten und zweiten Zwischenfinanzierung, eine starke solche Verwässerung aus, da die Anteile der Altaktionäre auf 1,4 % zurückgingen. Diese außergewöhnliche Situation, die seit dem Datum der ersten Zwischenfinanzierung vorherrschte, wurde im Folgenden beendet. Die im Eröffnungsbeschluss zur Eurobank vorgebrachten Zweifel wurden daher ausgeräumt. (322) In Anbetracht der außergewöhnlichen Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank, deren Verluste in erster Linie auf einen Forderungsverzicht zugunsten des Staats (das PSI-Programm und der Schuldenrückkauf, die dem Staat einen erheblichen Vorteil in Form einer Schuldenverringerung verschaffen) und auf eine langwierige Rezession auf dem Binnenmarkt zurückgehen, kann die Kommission eine solche vorübergehende Abweichung von den in der Rekapitalisierungsmitteilung niedergelegten normalen Vergütungskriterien hinnehmen (139). (323) Maßnahme B3 stellte eine Zusage der Bereitstellung von Kapital dar. Diese Zusage vom Dezember 2012 wurde im Mai-Juni 2013, also nur fünf Monate später, in Form einer tatsächlichen Kapitalzuführung eingelöst. Aus diesem Grund sowie aus den in Erwägungsgrund 322 dargelegten Gründen kann hingenommen werden, dass für diese Zusage keine Vergütung erfolgte. (324) Im Hinblick auf Maßnahme B4 ist unter Randnummer 8 der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, dass bei der Zeichnung von Kapitalzuführungen ein ausreichender Abschlag von den Aktienpreisen unmittelbar vor Bekanntgabe der Zuführung vorgenommen werden sollte, um ausreichend Gewähr dafür zu bieten, dass der Staat eine angemessene Vergütung erhält. Zwar wurde im Zuge dieser Rekapitalisierung kein wesentlicher Abschlag vom Aktienpreis unter Berücksichtigung des Verwässerungseffekts vorgenommen, aber es war auch objektiv nicht möglich, einen wesentlichen Abschlag auf den theoretischen nach-Rechte Preis zu erreichen (140). Vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wies die Bank eine negative Kapitalbilanz und eine Marktkapitalisierung von nur wenigen Hundert Millionen EUR auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Frage, ob die damaligen Kapitaleigner vollständig auszuschalten gewesen wären. Die Kommission stellt fest, dass der Emissionskurs in den 50 Tagen, die der Bestimmung des Emissionskurses vorausgingen, gegenüber dem durchschnittlichen Marktpreis um 50 % herabgesetzt wurde. Ferner stellt die Kommission fest, dass die Verwässerung der Altaktionäre überaus stark ausgeprägt war, da sie nach der Rekapitalisierung nur noch 1,4 % der Anteile der Bank hielten. Ein weiterer Abschlag auf den Marktpreis hätte daher nur geringfügige Auswirkungen auf die Vergütung des HFSF gehabt. In Anbetracht der in Erwägungsgrund 322 dargelegten besonderen Lage der griechischen Banken und des Umstands, dass der Beihilfebedarf aus einem Forderungsverzicht zugunsten des Staats herrührt, betrachtet die Kommission den Emissionskurs als hinreichend niedrig. (325) Abschließend ist festzuhalten, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach eine erforderliche Rettungsbeihilfe darstellen. 7.4.3.   Angemessenheit — Maßnahmen zur Begrenzung nachteiliger Auswirkungen auf die Realwirtschaft (326) Die Bank hat staatliche Beihilfen in sehr großer Höhe erhalten. Dies kann zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen. Allerdings hat sich Griechenland zur Durchführung einer Reihe von Maßnahmen verpflichtet, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden sollen. Insbesondere wurde zugesagt, dass die Bank, wie in den Erwägungsgründen 131 und 132 dargelegt, weiterhin nach kommerziellen Grundsätzen geführt werden wird. Außerdem hat sich Griechenland, wie in Erwägungsgrund 133 dargelegt, zu einem Übernahmeverbot sowie zu einer Reihe von Veräußerungen von Aktivitäten im Ausland und im Nichtbankensektor in Griechenland verpflichtet. In Abschnitt 7.6 wird genauer auf die Begrenzung der Wettbewerbsverzerrung eingegangen. (327) Außerdem wurde in der Bank ein Überwachungstreuhänder berufen, um die ordnungsgemäße Umsetzung der Verpflichtungen in Bezug auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb zu kontrollieren. Auf diese Weise werden abträgliche Veränderungen der Geschäftspraktiken der Bank verhindert und somit nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt. (328) Und schließlich wurde bei der Kommission am 16. April 2014 ein neuer umfassender Umstrukturierungsplan eingereicht. Dieser Umstrukturierungsplan wird in Abschnitt 7.6 bewertet. (329) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die im Eröffnungsbeschluss zur Eurobank vorgebrachten Zweifel ausgeräumt wurden. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind im Lichte von Randnummer 15 der Bankenmitteilung 2008 angemessen. 7.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der HFSF-Rekapitalisierungen mit der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 (330) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die HFSF-Rekapitalisierungen (Maßnahmen B1, B2, B3 und B4) im Sinne der Bankenmitteilung 2008 (Randnummer 15), der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 geeignet, erforderlich und angemessen sind. 7.5.   VEREINBARKEIT DES ERWERBS DER NEW TT BANK UND DER NEA PROTON BANK DURCH DIE BANK MIT DER UMSTRUKTURIERUNGSMITTEILUNG (331) In den Randnummern 23 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung wird erklärt, dass der Erwerb von Unternehmensanteilen durch Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, in der Regel gegen die Verpflichtung verstößt, die Umstrukturierungskosten möglichst gering zu halten und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. Darüber hinaus kann er die Wiederherstellung der Rentabilität gefährden oder erschweren. Daher hat die Kommission zu prüfen, ob die Erwerbungen der Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang stehen. 7.5.1.   Vereinbarkeit des Erwerbs der New TT Bank mit der Umstrukturierungsmitteilung 7.5.1.1.   Auswirkung des Erwerbs der New TT Bank auf die langfristige Rentabilität der Bank (332) Im Hinblick auf das Betriebsergebnis verbessern die Erwerbungen der Bank ihre Aussichten auf eine Rückkehr zu langfristiger Rentabilität, da der Zusammenschluss zweier Banken auf demselben räumlichen Markt sinnvolle Synergien ermöglicht, z. B. durch den Abbau von Personal, die Schließung von Filialen und die Verringerung der Gemeinkosten. Die Bank übernimmt die Kunden und Einlagen und senkt zugleich die Vertriebskosten in erheblichem Maße. Sie wird die meisten Filialen der Marke „T-Bank“ und einige der Marke „Hellenic Postbank“ stilllegen und zugleich die Tätigkeiten der Hauptniederlassungen rationalisieren. (333) Im Hinblick auf die Liquiditätspositionen wirkt sich das Geschäft auch günstig auf das Verhältnis von Krediten zu Einlagen aus, indem es dessen übermäßig hohes Niveau deutlich absenkt, da die New TT Bank weitaus mehr Einlagen als Kredite mitbringt. Insbesondere stellte die Bank of Greece in ihrem Schreiben an den HFSF vom 8. Juli 2013 fest, dass die Bank in den zwei Jahren vor diesem Erwerb unter erheblichem Druck stand. Die Bank of Greece stellte fest, dass die Bank in Griechenland Marktanteile eingebüßt hatte und im Hinblick auf ihre Finanzierung in erheblichem Maße vom Eurosystem und der Notfall-Liquiditätshilfe abhing. Die Bank of Greece verwies in ihrem Schreiben auf die große Finanzierungslücke, auf das konsolidierte Verhältnis von Krediten zu Einlagen von 132 % und auf den Ansehensverlust der Bank in den Augen der Kunden. Im selben Schreiben wies die Bank of Greece darauf hin, dass der Erwerb der New TT Bank durch die Bank zu einem „erheblichen Zuwachs an Einlagen bei [der Bank] führen und damit ihr Finanzierungsprofil insgesamt, die Wahrnehmung der Einleger und ihre Fähigkeit, zu attraktiveren als den derzeitigen Bedingungen neue Einlagen anzuziehen, verbessern würde“. (334) Die Übernahme trägt daher zu einer Gesundung der Liquiditätslage der Bank bei, was für die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität von wesentlicher Bedeutung ist. In einem Schreiben ihrer Dienste an den HFSF vom 8. Juli 2013 bestätigte die Kommission die günstige Wirkung des Erwerbs. In diesem Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass der Entwurf für einen Umstrukturierungsplan der Bank, den Griechenland vor dem Erwerb der New TT Bank eingereicht hatte, den Anforderungen im Hinblick auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht gerecht wurde, da die Bilanz der Bank zum Ende des Umstrukturierungszeitraums nicht stabil war. Im selben Schreiben wies die Kommission darauf hin, dass der „Erwerb der an Einlagen reichen [New TT Bank] wesentlich zur Instandsetzung der Bilanz [der Bank] und damit zur Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität beitragen würde“. Diese Bewertung war im Hinblick auf die Auswirkungen des Erwerbs auf die Liquiditätsausstattung der Bank gerechtfertigt: „Auf Grundlage der Zahlen zum Jahresende 2012 würde das Verhältnis von Krediten zu Einlagen unmittelbar von 155 % auf 123 % zurückgehen, sodass es möglich erscheint, die Kriterien [der Kommission] Ende 2017 zu erfüllen“. (335) Daher betrachtet die Kommission die Übernahme als zuträglich für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank. 7.5.1.2.   Auswirkung des Erwerbs auf den Beihilfebedarf der Bank (336) Gemäß Randnummer 23 der Umstrukturierungsmitteilung sollten Umstrukturierungsbeihilfen nicht zum Erwerb anderer Unternehmen verwendet werden, sondern lediglich zur Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank notwendigen Kosten. (337) Da die Bank den Kaufpreis in Form neuer Aktien entrichtete, wurde der Erwerb nicht durch staatliche Beihilfen finanziert. Der durch die Entrichtung des Kaufpreises anfallende Kapitalbedarf wurde unmittelbar durch die Emission neuer Aktien gedeckt, so dass seine Zahlung den Kapitalbedarf der Bank insgesamt nicht erhöhte. Darüber hinaus befand sich die New TT Bank zu 100 % im Eigentum des HFSF, was bedeutet, dass sämtliche neu emittierten Aktien der Bank dem HFSF, also dem Staat, übereignet wurden. (338) Der Erwerb als solcher löst keine zusätzlichen staatlichen Beihilfen aus, da die New TT Bank ihre aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen erfüllt hat. Darüber hinaus war dieses Kreditinstitut nur wenige Monate vor seiner Übernahme als Brückenbank gegründet worden. Da die Vermögenswerte einer notleidenden Bank vor ihrer Übertragung an eine Brückenbank zu Marktwerten bewertet werden, ist davon auszugehen, dass im Kreditbestand der New TT Bank keine versteckten oder nicht durch hinreichende Rückstellungen abgesicherten Ausfälle enthalten waren. (339) Abschließend ist festzustellen, dass der Erwerb der New TT Bank aufgrund seiner besonderen Umstände ausnahmsweise nicht im Widerspruch zu dem Grundsatz steht, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt sein muss. 7.5.1.3.   Verfälschende Auswirkungen des Erwerbs auf den Wettbewerb (340) Gemäß Randnummern 39 und 40 der Umstrukturierungsmitteilung sollten staatliche Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Unter Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung wird außerdem festgestellt, dass Übernahmen genehmigt werden können, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist, und dass beim Kaufprozess ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein sollte. (341) Die New TT Bank war auf sich allein gestellt wirtschaftlich nicht rentabel. Ihre Konsolidierung wurde gemäß der MEFP mit Datum vom 15. Mai 2013 beantragt. Das Übernahmegeschäft kann daher als Bestandteil eines Konsolidierungsprozesses betrachtet werden, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität im Sinne von Randnummer 41 der Umstrukturierungsmitteilung erforderlich war. (342) Für den Erwerb der New TT Bank erging kein gültiges Angebot eines Bieters, der keine staatliche Beihilfe erhält, und der Verkaufsprozess verlief in einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Weise. Die Bank hat also keinen Bieter, der keine staatliche Beihilfe erhält, verdrängt. Da der Erwerb von der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde (141) genehmigt wurde, geht die Kommission davon aus, dass in seiner Folge die Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb in Griechenland gewahrt bleiben. (343) Vor diesem Hintergrund kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Erwerb der New TT Bank mit Abschnitt 4 der Umstrukturierungsmitteilung in Einklang steht. 7.5.1.4.   Schlussfolgerung zum Erwerb der New TT Bank (344) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Erwerb der TT Bank in Anbetracht der außergewöhnlichen Lage der griechischen Banken (142) und seiner besonderen Umstände mit de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.