Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ (260) In Bezug auf die Höhe der Beihilfe ruft die Kommission in Erinnerung, dass sie in Erwägungsgrund 104 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank festgestellt hatte, dass die New TT Bank Hilfen in Höhe von 4,6 Mrd. EUR erhalten hatte (Maßnahmen NTT1 und NTT2), was mehr als 70 % der RWA der TT Bank und mehr als 90 % der RWA der New TT Bank entspricht. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die TT Bank (als juristische Person, welche die an die New TT Bank übergegangenen Geschäftstätigkeiten vor diesem Wechsel durchgeführt hatte) zuvor Unterstützung im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken erhalten hatte (128); die TT Bank hatte eine erste Kapitalspritze in Höhe von 224,96 Mio. EUR in Form von Vorzugsaktien (Maßnahme TT) erhalten, was zum damaligen Zeitpunkt 2,9 % ihrer RWA entsprach. Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der T Bank, die nach deren Abwicklung auf die TT Bank übertragen wurden, durch eine Abwicklungsbeihilfe in Höhe von rund 678 Mio. EUR gestützt (Maßnahme T), was zum Stichtag der Überführung (31. März 2011) 37,7 % der RWA der T Bank entsprach. Beihilfen in dieser Höhe, bei denen keine Vergütung erfolgt, machen eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich. (261) Andererseits wies die Kommission in Erwägungsgrund 104 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank auf die Umstände hin, unter denen die Beihilfe gewährt wurde. Ein erheblicher Teil der Verluste, die bei der TT Bank in den letzten Jahren entstanden waren, ging bei genauer Betrachtung nicht auf risikobehaftete Geschäfte, sondern auf das Halten griechischer Staatsanleihen zurück. Außerdem merkte die Kommission an, dass die hohen Kreditausfälle bei Darlehen an Privathaushalte und Unternehmen in erster Linie auf die außergewöhnlich tiefe und lange Rezession, und nicht auf riskante Kreditgeschäfte zurückzuführen waren. Die Beihilfe dürfte daher nur geringfügige Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Dennoch stellte die Kommission fest, dass die TT Bank im Verhältnis zu ihrer Größe weitaus mehr griechische Staatsanleihen hielt als andere Banken in Griechenland, was ein gewisses Maß an unangemessener Risikobereitschaft widerspiegelte. (262) Wie bereits festgestellt, ist die New TT Bank kein eigenständiger Wettbewerber mehr, der seine Vorgehensweise eigenständig festlegt. Der Umstrukturierungsplan der Bank geht von der vollständigen Integration der New TT Bank aus, selbst wenn die Bank für einige Filialen und Produkte die Marke „Hellenic Postbank“ beibehält. (263) Im Hinblick auf den Markt, auf dem die New TT Bank tätig war, wies die Kommission in Erwägungsgrund 106 des Eröffnungsbeschlusses darauf hin, dass die TT Bank in Griechenland eine Bank mittlerer Größe war (mit einem Anteil von rund 6 % der Einlagen) und dass sich die Aktiva und Passiva der TT Bank, die an die New TT Bank übertragen wurden, im Vergleich zur Größe des griechischen Bankensystems eher gering ausnahmen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrungen infolge der Beihilfe für die New TT Bank ungeachtet der außerordentlichen Höhe der Beihilfe als relativ begrenzt zu betrachten waren. (264) Die geplante Verkleinerung des Filialnetzes der Marke „Hellenic Postbank“ um rund 50 von 196 Niederlassungen (129) unterstreicht die in Erwägungsgrund 263 dargelegte Bewertung, wonach die Wettbewerbsverzerrungen infolge der Beihilfen für die New TT Bank als verhältnismäßig begrenzt betrachtet werden können. (265) Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der New TT Bank den Wettbewerbern durch eine offene und diskriminierungsfreie Versteigerung angeboten. (266) Die Beihilfemaßnahmen NTT1 und NTT2 wurden nicht wegen unangemessener Kreditvergabepraktiken, sondern zu einem erheblichen Teil infolge eines Schuldenverzichts zugunsten des Staats (in Form des PSI-Programms) und aufgrund der außergewöhnlich langen Rezession notwendig. Außerdem hatten die Geschäftstätigkeiten der New TT Bank einen geringen Umfang, der Verkauf verlief offen, transparent und diskriminierungsfrei, und die New TT Bank besteht nicht als eigenständiger Wettbewerber fort. Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass ungeachtet der großen Höhe der Beihilfe und des Fehlens einer angemessenen Vergütung für die gewährte staatliche Beihilfe keine ungebührliche Verzerrung des Wettbewerbs vorliegt. 6.2.4.5.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen T, TT, NTT1 und NTT2 mit der Umstrukturierungsmitteilung (267) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Verkauf der New TT Bank an die Bank und die damit verbundene Umstrukturierung die langfristige Rentabilität der New TT Bank, die Begrenzung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum und die Vermeidung ungebührlicher Wettbewerbsverzerrungen sicherstellt. (268) Alle in Tabelle 8 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. 7.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER BANK 7.1.   VORLIEGEN UND HÖHE DER BEIHILFE (269) Die Kommission hat zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. 7.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden 7.1.1.1.   Staatliche Liquiditätshilfe mittels der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1) (270) Wie die Kommission bereits in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken (130) festgestellt hat, stellt die im Rahmen dieses Pakets gewährte Liquiditätshilfe eine staatliche Beihilfe dar. Die ausstehenden Garantiebeträge beliefen sich am 15. April 2011 auf 13 600 Mio. EUR und stiegen bis zum 30. November 2013 auf 13 932 Mio. EUR. Die Gewährung weiterer Liquiditätshilfen im Rahmen dieses Programms würde ebenfalls eine staatliche Beihilfe darstellen. 7.1.1.2.   Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung (Maßnahme A) (271) Wie die Kommission bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 über das Hilfspaket für griechische Banken festgestellt hat, stellen die Rekapitalisierungen, die im Rahmen der in diesem Programm enthaltenen Rekapitalisierungsregelungen gewährt werden, eine Beihilfe dar. Die Bank hat vermittels Vorzugsaktien 950 Mio. EUR erhalten; dies entspricht 2 % ihrer RWA (131). (272) Im Jahr 2010 nahm Griechenland eine Reihe von Veränderungen an den technischen Parametern der betreffenden Vorzugsaktien vor. In Anbetracht dessen, dass infolge dieser Veränderungen die Vergütung des Staates steigt, da die Kuponzahlungen jedes Jahr automatisch um 2 % erhöht werden, wenn die Vorzugsaktien nicht binnen fünf Jahren eingezogen werden, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Veränderungen der technischen Parameter der Bank keinen Vorteil verschaffen und somit keine zusätzliche staatliche Beihilfe darstellen. 7.1.2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in der staatlich garantierten Notfall-Liquiditätshilfe ELA (Maßnahme L2) (273) Unter Randnummer 51 ihrer Bankenmitteilung 2008 hat die Kommission klargestellt, dass die Bereitstellung von Zentralbankmitteln für ein Finanzinstitut nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten ist, wenn im Hinblick auf die Solvenz des Finanzinstituts, die Besicherung der Fazilität, den dem Finanzinstitut auferlegten Strafzins und das Fehlen einer Rückbürgschaft des Staates vier Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Da die vom Staat garantierte ELA für die Bank diese vier kumulativen Bedingungen nicht erfüllt, insbesondere, da sie mit einer Bürgschaft des Staats verbunden ist und in Verbindung mit weiteren Unterstützungsmaßnahmen gewährt wird, stellt sie eine staatliche Beihilfe dar. (274) Die mit einer staatlichen Garantie ausgestattete ELA erfüllt die Bedingungen, die in Artikel 107 Absatz 1 AEUV beschrieben sind. Erstens werden jegliche Verluste vom Staat übernommen, da die Maßnahme eine staatliche Garantie zugunsten der Bank of Greece vorsieht. Aus diesem Grund werden bei der Maßnahme staatliche Mittel eingesetzt. Durch die ELA werden Banken in Lage versetzt, sich Liquidität zu beschaffen, auch wenn sie zu dem betreffenden Zeitpunkt keinen Zugang zum Interbankenmarkt und zu den normalen Refinanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems haben. Folglich wird der Bank durch die staatlich garantierte ELA ein Vorteil gewährt. Die Maßnahme ist selektiv, da die ELA auf den Bankensektor begrenzt ist. Und da die Bank durch die staatlich garantierte ELA in die Lage versetzt wird, weiterhin auf dem Markt tätig zu sein und eine Insolvenz und ein Ausscheiden aus dem Markt zu verhindern, wirkt sie wettbewerbsverzerrend. Da die Bank in anderen Mitgliedstaaten aktiv ist und da Finanzinstitute aus anderen Mitgliedern in Griechenland tätig sind oder daran Interesse haben könnten, beeinträchtigt der Vorteil, welcher der Bank gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. (275) Die staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Umfang der staatlich garantierten ELA schwankt im zeitlichen Verlauf. Bis zum 31. Dezember 2012 belief sie sich auf rund 12 Mrd. EUR. 7.1.3.   Vorliegen einer Beihilfe in den durch den HFSF gewährten Maßnahmen 7.1.3.1.   Erste Zwischenfinanzierung (Maßnahme B1) (276) In Abschnitt 5.1 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank ist die Kommission bereits zu dem Schluss gelangt, dass die erste Zwischenfinanzierung eine staatliche Beihilfe darstellt. Das bereitgestellte Kapital belief sich auf 3 970 Mio. EUR. 7.1.3.2.   Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2) (277) Maßnahme B2 wurde unter Einsatz von Mitteln des HFSF durchgeführt, die, wie in Erwägungsgrund 47 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank dargelegt, staatliche Mittel darstellen. (278) Im Hinblick auf das Vorliegen eines Vorteils wurde die Eigenkapitalquote der Bank durch Maßnahme B2 soweit erhöht, dass sie weiterhin auf dem Markt tätig sein konnte und Zugang zu den Finanzierungsmöglichkeiten des Eurosystems erhielt. Darüber hinaus besteht die Vergütung für Maßnahme B2 in Stückzinsen auf EFSF-Schuldverschreibungen und einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 1 %. Da diese Vergütung deutlich geringer ausfällt als die Kosten für ähnliche Kapitalinstrumente, ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Bank nicht in der Lage gewesen wäre, sich das gleiche Kapital zu denselben Bedingungen auf dem Markt zu beschaffen. Folglich verschaffte Maßnahme B2 der Bank einen Vorteil aus öffentlichen Mitteln. Da die Maßnahme ausschließlich für die Bank bereitgestellt wurde, ist sie selektiv. (279) Durch Maßnahme B2 wurde die Marktstellung der Bank gestärkt, da ihr die für die fortgesetzte Erfüllung der Kapitalanforderungen notwendigen Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte. Da die Bank auf anderen europäischen Bankenmärkten tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland, insbesondere auf dem Versicherungsmarkt, tätig sind, dürfte Maßnahme B2 auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (280) Die Kommission betrachtet Maßnahme B2 als staatliche Beihilfe. Sie wurde von den nationalen Behörden als Beihilfe angemeldet. Das entgegengenommene Kapital belief sich auf 1 341 Mio. EUR. 7.1.3.3.   Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) (281) Im Zuge der Maßnahme B3 verpflichtete sich der HFSF, zur Vervollständigung der Rekapitalisierung bis zu der Höhe, die von der National Bank of Greece im Rahmen des Stresstests 2012 gefordert wurde, zusätzliches Kapital beizusteuern. Der HFSF wird aus staatlichen Mitteln finanziert. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Verpflichtungserklärung eine Zusage staatlicher Mittel darstellt. Die Bedingungen, unter denen der HFSF Finanzinstitute unterstützen kann, sind rechtlich genau festgelegt und abgesteckt. Entsprechend ist die Verwendung dieser staatlichen Mittel dem Staat zuzurechnen. Der HFSF hat sich verpflichtet, zusätzliches Kapital in Höhe von bis zu 528 Mio. EUR bereitzustellen. (282) Die Verpflichtungserklärung verschaffte der Bank einen Vorteil, da sie das Vertrauen der Anleger bestärkte, dass die Bank ihren Verpflichtungen zur Kapitalbeschaffung in vollem Umfang nachkommen konnte bzw. dass der HFSF das Kapital bereitstellen würde, wenn die Bank es nicht auf dem Markt beschaffen könnte. Außerdem wird durch die Verpflichtungserklärung die Beschaffung von privatem Kapital auf dem Markt erleichtert, da Anleger die Gewissheit erhalten, dass der HFSF einspringen wird, wenn die Bank einen Teil des Kapitals nicht auf dem Markt beschaffen kann. Bevor die Rekapitalisierungsregelungen bekannt waren, hätte kein privater Investor Kapital zur Verfügung gestellt, und zu jenem Zeitpunkt hatte die Bank keinen Zugang zum Kapitalmarkt. (283) Da die Bank auf anderen europäischen Bankenmärkten tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland, insbesondere auf dem Versicherungsmarkt, tätig sind, ist Maßnahme B3 auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verzerren. (284) Folglich stellt Maßnahme B3 eine staatliche Beihilfe dar und wurde am 27. Dezember 2012 von den griechischen Behörden als staatliche Beihilfe angezeigt. 7.1.3.4.   Die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) (285) Im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahmen B1 und B2) und die Verpflichtungserklärung (Maßnahme B3) in eine dauerhafte Rekapitalisierung durch Stammaktien im Wert von 5 839 Mio. EUR überführt. Da es sich bei Maßnahme B4 um die Umwandlung einer bereits gewährten Beihilfe handelt, stellt sie eine Förderung durch staatliche Mittel dar, ohne dass jedoch der Nennwert der Beihilfe erhöht wird. Allerdings steigert sie den Vorteil der Bank (und damit auch die Wettbewerbsverzerrungen), da sie eine dauerhafte und nicht, wie im Falle der Maßnahmen B1 und B2, eine vorübergehende Rekapitalisierung darstellt. Im Gegensatz zu Maßnahme B3, bei der es sich lediglich um eine Zusage und keine tatsächliche Rekapitalisierung handelt, erhöht die Maßnahme B4 die Kapitaladäquanzquote der Bank und stellt daher einen größeren Vorteil dar. (286) Die Kommission vermerkt, dass nicht allen in Griechenland tätigen Banken eine solche Unterstützung zuteil wurde. Im Hinblick auf Wettbewerbsverzerrungen und die Beeinträchtigung des Handels stellt die Kommission fest, dass die Bank durch diese Förderung beispielsweise in die Lage versetzt wurde, in anderen Mitgliedstaaten wie Rumänien oder Bulgarien tätig zu sein. Eine Liquidation der Bank hätte das Ende ihrer Tätigkeit im Ausland bedeutet, da diese eingestellt oder die entsprechenden Unternehmungen verkauft worden wären. Darüber hinaus steht die Bank in Griechenland auf dem Versicherungsmarkt im Wettbewerb mit den Tochtergesellschaften von Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten. Daher verzerrt die Maßnahme den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Folglich stellt Maßnahme B4 eine staatliche Beihilfe dar. 7.1.3.5.   Schlussfolgerung zu den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 (287) Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 sind als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu werten. Der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag beläuft sich auf 5 839 Mio. EUR und entspricht damit der staatlichen Förderung, die der HFSF an die Bank ausgezahlt hat. (288) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission die Höhe der Beihilfe sowohl absolut „als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank“ bewerten. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 wurden über ein Jahr hinweg, nämlich vom April 2012 bis Mai 2013 gewährt. In diesem Zeitraum haben sich die RWA der Bank verändert. Daher stellt sich die Frage, welcher Stand der RWA heranzuziehen ist, derjenige zu Beginn oder zum Ende dieses Zeitraums. Die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 dienten dazu, den von der Bank of Greece im März 2012 (Stresstest 2012) ermittelten Kapitalbedarf zu decken. Mit anderen Worten, der Kapitalbedarf, den diese Maßnahmen abdeckten, bestand bereits im März 2012. Daher stellt die Kommission fest, dass der in den Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 enthaltene Beihilfebetrag mit den RWA der Bank am 31. März 2012 ins Verhältnis zu setzen ist. Des Weiteren ruft sie in Erinnerung, dass die Bank of Greece nach den Rekapitalisierungen vom März 2012 und vom Frühjahr 2013 die Erwerbungen, mit denen die griechischen Banken ihren Kapitalbedarf nach oben oder unten angepasst hatten, nicht berücksichtigt hatte. Dieser Faktor ist ein weiterer Beleg dafür, dass die Maßnahmen B1, B2, B3 und B4 staatliche Beihilfemaßnahmen darstellten, die sich am Bedarf der Bank zum Zeitpunkt des 31. März 2012 orientierten. (289) Die erste und zweite Zwischenfinanzierung und die Verpflichtungserklärung beliefen sich auf insgesamt 5 839 Mio. EUR. Dieser Betrag entspricht 13,8 % der RWA der Bank zum 31. März 2012. 7.1.3.6.   Die Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 (Maßnahme C) (290) Am 31. März 2014 ging bei der Bank eine Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit bis zu 2 864 Mio. EUR an einer Kapitalaufstockung der Bank beteiligen würde (Maßnahme C). Aus den in Erwägungsgrund 277 dargelegten Gründen werden bei dieser Maßnahme staatliche Mittel verwendet. Mit dieser Maßnahme wird der Bank ein Vorteil verschafft, denn damit wird sichergestellt, dass die Bank ihren Kapitalbedarf decken kann, was das Vertrauen der Anleger stärkt und es der Bank erleichtert, Kapital von privaten Investoren zu beschaffen. (291) Wenn private Investoren nicht den gesamten Betrag der Kapitalerhöhung bereitstellen, muss der HFSF der Bank gemäß der Verpflichtungserklärung Kapital zuführen. Aus einer solchen Kapitalzuführung würde der Bank einer größerer Vorteil erwachsen als aus der Verpflichtungserklärung. Im Gegensatz zur Wirkung einer bloßen Verpflichtungserklärung wird mit einer tatsächlichen Kapitalzufuhr die Kapitaladäquanzquote der Bank erhöht. (292) Weder die Verpflichtungserklärung noch ihre mögliche Umsetzung in Form einer tatsächlichen Kapitalzufuhr entsprechen dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Selbst wenn der HFSF die neuen Anteile zum selben Preis erwerben würde wie private Anleger, unterscheiden sich die Beteiligungsbedingungen des HFSF doch sehr stark von denjenigen privater Investoren, die neue Anteile zeichnen. Noch bevor sich irgendein privater Investor formal zum Kauf von Aktien verpflichtet hat, gab der HFSF die Zusage, bei Bedarf alle zur Kapitalaufstockung ausgegebenen Aktien zu zeichnen. Private Anleger, die neue Aktien erwerben, können sich sicher sein, dass die Bank auf jeden Fall den gesamten Kapitalbedarf beschaffen wird, da der HFSF im Notfall alle Aktien übernehmen wird, die nicht von privaten Anlegern gezeichnet werden. Zweitens wird der HFSF nur einspringen, wenn die Nachfrage privater Investoren an der Untergrenze der bekanntgegebenen Preisspanne nicht ausreicht. Auf dieser Grundlage wird der HFSF Kapital bereitstellen, das die Bank zu besagtem Preis pro Aktie auf dem Markt nicht beschaffen kann. Folglich stellt der HFSF Kapital in einem Umfang oder zu einem Preis zur Verfügung, die auf dem Markt nicht erzielt werden könnten. (293) Da Maßnahme C ausschließlich der Bank gewährt wurde, ist sie selektiv. Die Marktstellung der Bank wurde gestärkt, da ihr die Finanzmittel zur Verfügung gestellt wurden, die sie benötigte, um die von der Bank of Greece festgelegten Kapitalanforderungen zu erfüllen. Daher verhalf Maßnahme C der Bank zu einem wettbewerbsverzerrenden Vorteil. Da die Bank auf anderen europäischen Bankenmärkten tätig ist und Finanzinstitute aus anderen Mitgliedstaaten in Griechenland, insbesondere auf dem Versicherungsmarkt, tätig sind, dürfte Maßnahme C auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (294) Die Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. In dieser Maßnahme ist eine Beihilfe in Höhe von 2 864 Mio. EUR enthalten, dieser Betrag entspricht 7,5 % der RWA der Bank zum 31. Dezember 2013 (132). (295) Wenn der HFSF der Bank in Erfüllung dieser Verpflichtung tatsächlich weiteres Kapital zuführt, steigert dies den Vorteil der Bank und die Wettbewerbsverzerrung, nicht jedoch den Nennwert der Beihilfe (133). 7.1.4.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zur Gesamthöhe der Beihilfe (296) Die Maßnahmen A, B1, B2, B3, B4 und C stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Table 11 Overview of the total aid received by the Bank Ref. Maßnahme Art der Maßnahme Beihilfebetrag Beihilfe/RWA A Vorzugsaktien Kapitalhilfe 950 Mio. EUR 2  % B1 B2 B3 B4 Erste Zwischenfinanzierung Zweite Zwischenfinanzierung Verpflichtungserklärung Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 Kapitalhilfe 5 839  EUR 13,8  % C Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 Verpflichtung zu Kapitalhilfe 2 864 Mio. EUR 7,5  % Kapitalbeihilfe an die Bank insgesamt 9 653 Mio. EUR 15,8  % Gesamtauszahlung an die Bank 6 789 Mio. EUR [könnte auf 9 653 Mio. EUR steigen, wenn der HFSF für die gesamte Kapitalerhöhung vom April 2014 aufkommen muss] 23,7  % Ref. Maßnahme Art der Maßnahme Nennwert der Beihilfe   L1 Liquiditätshilfe Garantie 13 932 Mio. EUR Stand: 30. November 2013 L2 staatlich garantierte ELA Finanzierung und Garantie 12 000 Mio. EUR Stand: 31. Dezember 2012 Liquiditätsbeihilfe an die Bank insgesamt 25 932 Mio. EUR   7.2.   RECHTSGRUNDLAGE DER PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT (297) Wie in Erwägungsgrund 200 geschlussfolgert wird, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein (134). (298) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (299) Informationen über Rekapitalisierungsmaßnahmen sind in der Rekapitalisierungsmitteilung und der Verlängerungsmitteilung 2011 zu finden. (300) In der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, auf welche Weise die Kommission Umstrukturierungspläne, insbesondere die notwendige Wiederherstellung der Rentabilität, bewertet, um einen angemessenen Eigenbeitrag des Begünstigten sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen. (301) Dieser Rahmen wurde durch die Bankenmitteilung 2013 ergänzt, die für nach dem 1. August 2013 angemeldete Beihilfemaßnahmen anwendbar ist. 7.2.1.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Liquiditätsbeihilfe für die Bank (Maßnahme L1) (302) Die Liquiditätshilfe, welche die Bank bereits erhalten hat, ist durch die aufeinanderfolgenden Beschlüsse zur Genehmigung der Maßnahmen im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken und zu deren Änderungen und Verlängerungen (135) eindeutig genehmigt. Jede künftige Liquiditätshilfe für die Bank muss unter einer Regelung erfolgen, die von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Bedingungen solcher Beihilfen müssen vor ihrer Gewährung von der Kommission genehmigt werden, sodass sie im vorliegenden Beschluss keiner weiteren Prüfung bedürfen. 7.2.2.   Rechtsgrundlage für die Prüfung der Vereinbarkeit der Vorzugsaktien (Maßnahme A) (303) Die im Jahr 2009 in Form von Vorzugsaktien gewährte Rekapitalisierung (Maßnahme A) erfolgte im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme, die in Einklang mit der Bankenmitteilung 2008

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.