Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ton Bank durch Veräußerung (216) Unter Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung wird erklärt, dass bei einem notleidenden Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Versteigerung erwogen werden sollte, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist. Die Mitgliedstaaten sollten daher den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. (217) Im Eröffnungsbeschluss zur Nea Proton Bank brachte die Kommission ernste Zweifel zum Ausdruck, ob die Nea Proton ihre langfristige Rentabilität eigenständig wiederherstellen konnte, und verwies darauf, dass ihre Überführung in ein größeres Finanzinstitut mit Synergien verbunden wäre. (218) In dieser Hinsicht wird unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung klargestellt, dass der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften und die Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt fördern kann. Außerdem war im Einklang mit der MEFP eine weitere Konsolidierung des Bankensektors erforderlich, und der HFSF musste die Nea Proton Bank bis zum 15. Juli 2013 verkaufen. (219) Wie in Abschnitt 7.5.2 erläutert, kann die Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Übertragung der Tätigkeiten der Nea Proton Bank auf die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität. Darüber hinaus stellt die Tatsache, dass die Nea Proton Bank vollständig in die Bank integriert wurde und kein eigenständiger Wettbewerber mehr war, eine tiefgreifende Umstrukturierung dar, wie sie aufgrund der unzureichenden Vergütung für die staatliche Beihilfe gefordert wurde. 6.1.4.2.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (220) Im Eröffnungsbeschluss zur Nea Proton Bank zweifelte die Kommission daran, ob die Umstrukturierungskosten auf das Minimum begrenzt wurden. Diese Zweifel stützten sich darauf, dass die Nea Proton Bank ohne hohen Kostenaufwand ihre langfristige Rentabilität eigenständig nicht wiederherstellen konnte. Die Integration der Nea Proton Bank in die Bank, ein größeres Unternehmen mit einer bestehenden IT-Infrastruktur und einer Risikomanagementstruktur, trägt diesen Bedenken Rechnung. Der Verkauf der Nea Proton Bank an die Bank trägt zur Begrenzung der Umstrukturierungskosten auf das Minimum bei. (221) Im Hinblick auf die Beteiligung der Anteilseigner und der Inhaber nachrangiger Schuldtitel an den Umstrukturierungskosten hat die Kommission in Erwägungsgrund 77 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank bereits festgestellt, dass die Anteilseigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel nicht auf die Nea Proton Bank übertragen wurden, sondern bei der Proton Bank, d. h. dem in Liquidation befindlichen Institut, verblieben. Aus diesem Grund ging die Kommission von einer hinreichenden Lastenverteilung zwischen den Anteilseignern und den Inhabern nachrangiger Schuldtitel aus. 6.1.4.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (222) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung Folgendes vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans (…) nachgehen würde. (…) Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.“ (223) Was die Höhe der erhaltenen Beihilfe betrifft, stellt die Kommission fest, dass die zusätzlich zur staatlichen Liquiditätshilfe von 149,4 Mio. EUR (Maßnahme Pr3) und den griechischen Staatsanleihen in Höhe von 78 Mio. EUR (Maßnahme Pr2) insgesamt erhaltene Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe 2 111,6 Mio. EUR beträgt (Maßnahmen Pr1, NP1, NP2 und NP3). Maßnahme Pr1 entsprach 4,6 % der damaligen RWA der Proton Bank. Maßnahme NP1, die Deckung der Finanzierungslücke, die durch die Übertragung der Tätigkeiten der Proton Bank auf die Nea Proton Bank entstanden war, entsprach rund 36 % der RWA der Proton Bank Ende 2010 bzw. 84 % der RWA der Nea Proton Bank zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Die Zuführung des Grundkapitals durch den HFSF zur Nea Proton Bank, die Teil von Maßnahme NP2 war, entsprach rund 18,8 % der RWA der Nea Proton Bank zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Die Zuführungen zusätzlichen Aktienkapitals, die Teil von Maßnahme NP2 waren, entsprachen rund 34,2 % der RWA der Nea Proton Bank (auf der Grundlage der Daten vom 31. Dezember 2012 (121)). Wie in Erwägungsgrund 80 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank angegeben, repräsentierten die Maßnahmen NP1 und NP2 mehr als 50 % der RWA der Proton Bank bzw. über 130 % der RWA der Nea Proton Bank. Die Zuführung von Aktienkapital vor dem Verkauf an die Bank, d. h. Maßnahme NP3, machte rund 48,7 % der RWA der Nea Proton Bank aus (auf der Grundlage der Daten vom 31. Mai 2013). Beihilfen in dieser Höhe, bei denen keine Vergütung erfolgt, erfordern eine wesentliche Verringerung der Marktpräsenz des Begünstigten. (224) Im Hinblick auf den Markt, auf dem die Nea Proton Bank tätig war, wies die Kommission in Erwägungsgrund 82 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank darauf hin, dass die Proton Bank eine relativ kleine Bank war (mit einem Marktanteil von rund 1 % der Gesamtaktiva der griechischen Banken) und dass sich die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Proton Bank, die auf die Nea Proton Bank übertragen wurden, im Vergleich zur Größe des griechischen Bankensystems eher gering ausnahmen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Wettbewerbsverzerrungen infolge der Beihilfe für die Nea Proton Bank ungeachtet der außerordentlichen Höhe der Beihilfe als eher begrenzt zu betrachten waren. (225) Darüber hinaus wurden die Geschäftstätigkeiten der Nea Proton Bank den Wettbewerbern durch eine offene Auktion angeboten. Nach dem Verkauf bestand die Nea Proton Bank nicht länger als eigenständiger Wettbewerber und war vollständig in die Bank integriert. (226) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass angesichts der geringen Größe der Nea Proton Bank, des offenen Verkaufsprozesses und der Tatsache, dass die Nea Proton Bank nicht länger als eigenständiger Wettbewerber bestand, keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen vorliegen, obwohl der Beihilfebetrag sehr hoch war und eine Vergütung fehlte. 6.1.4.4.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung (227) Auf der Grundlage der Darlegungen in den Erwägungsgründen 216 bis 226 oben gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Verkauf der Nea Proton Bank und ihre Integration in die Bank die langfristige Rentabilität der Nea Proton Bank sicherstellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist und dass keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung vorliegt. (228) Alle in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen sind demnach als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären. 6.2.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN MIT BEZUG AUF DIE NEW TT BANK 6.2.1.   Vorliegen und Höhe der Beihilfe (229) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Maßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. 6.2.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in der Deckung der Finanzierungslücke im Hinblick bei den von der T Bank übertragenen Aktiva und Passiva (Maßnahme T) (230) In den Erwägungsgründen 26 bis 32 des Eröffnungsbeschlusses zur T Bank hat die Kommission bereits festgestellt, dass Maßnahme T, die Intervention durch den Abwicklungsmechanismus des HDIGF und durch den HFSF zur Deckung der Finanzierungslücke zwischen den auf die TT Bank übertragenen Aktiva und Passiva, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. In Erwägungsgrund 33 jenes Beschlusses wertete die Kommission die TT Bank in Bezug auf die Wirtschaftstätigkeiten, die sie von der T Bank übernommen hatte, als Begünstigte, da sie besagte Tätigkeiten nur aufgrund der erhaltenen Hilfe fortsetzen konnte. 6.2.1.2.   Vorliegen einer Beihilfe in der Rekapitalisierung, die der TT Bank im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme gewährt wurde (Maßnahme TT) (231) Die Kapitalzuführung in Höhe von 224,96 Mio. EUR, die der griechische Staat der TT Bank gewährte, erfolgte unter der Rekapitalisierungsmaßnahme (Maßnahme TT), die Bestandteil des Hilfspakets für griechische Banken war (122). Im Beschluss zur Genehmigung dieses Hilfspakets war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die seinem Rahmen gewährten Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu werten sind. Daher stellte die Maßnahme TT eine staatliche Beihilfe zugunsten der TT Bank dar. (232) Wie die Kommission in Erwägungsgrund 98 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank feststellte, sind die Wirtschaftstätigkeiten, die vormals bei der TT Bank angesiedelt waren, einschließlich derjenigen der T Bank, auf die New TT Bank übergegangen. 6.2.1.3.   Vorliegen einer Beihilfe in der Deckung der Finanzierungslücke der New TT Bank (Maßnahme NTT1) (233) In den Erwägungsgründen 53 bis 57 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Maßnahme NTT1, d. h. die Intervention des HFSF zur Deckung der Finanzierungslücke der New TT Bank, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. In Erwägungsgrund 54 dieses Beschlusses wertete die Kommission die New TT Bank als wirtschaftlich Begünstigte, da sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die sie von der TT Bank übernommen hatte, nur aufgrund der erhaltenen Hilfe fortsetzen konnte. 6.2.1.4.   Vorliegen einer Beihilfe in der Zuführung des Grundkapitals (Maßnahme NTT2) (234) In den Erwägungsgründen 49 bis 52 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank hat die Kommission bereits festgestellt, dass Maßnahme NTT2, die Zuführung des Grundkapitals zugunsten der New TT Bank in Höhe von 500 Mio. EUR durch den HFSF, eine staatliche Beihilfe für die New TT Bank im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. 6.2.1.5.   Vorliegen einer Beihilfe für die Bank als Käufer der New TT Bank (235) Die Bank erwarb die Anteile an der New TT Bank im Rahmen eines offenen und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens. Den am 15. Juli 2013 eingegangenen Angaben der griechischen Behörden zufolge setzte sich ein Finanzberater mit zahlreichen ausländischen und griechischen Banken und Investoren in Verbindung, doch nur die vier größten griechischen Banken reichten schließlich Angebote ein. Der Umstand, dass der Finanzberater Kontakt zu zahlreichen Banken aufgenommen hatte, berechtigt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass das Ausschreibungsverfahren offen und diskriminierungsfrei verlief. Das Angebot der Bank wurde im Hinblick auf Umfang und Art der angebotenen Gegenleistung als das beste bewertet. (236) Im Einzelnen erklärte sich die Bank bereit, dem HFSF in Form neu emittierter Stammaktien insgesamt 681 Mio. EUR zu zahlen. Das zweithöchste Angebot belief sich auf 500 Mio. EUR in bar. Es war also um 26,58 % niedriger als das Angebot der Bank. Wie aus einem Schreiben der Bank of Greece vom 8. Juli 2013 hervorgeht, konnten Barzahlungsangebote einer inländischen Bank nicht berücksichtigt werden, da diese nach wie vor von der Finanzierung durch das Eurosystem abhängig war und überdies Notfall-Liquiditätshilfe erhielt. Daher entsprach das zweithöchste Angebot nicht den von der Bank of Greece gestellten Bedingungen. (237) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der HFSF unter dem Kaufvertrag 1 418,75 Mio. neue Stammaktien der Bank zum Angebotspreis von je 0,48 EUR erhielt (123). Der Anteilsbesitz des HFSF an der Bank erhöhte sich von 93,55 % auf 95,23 %. (238) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass der Kauf keine Beihilfe zugunsten des Käufers darstellt. 6.2.1.6.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (239) Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen betrachtet die Kommission die Maßnahmen T, TT, NTT1 und NTT2 als staatliche Beihilfen. Im Hinblick auf Maßnahme T gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe die Geschäftstätigkeiten der T Bank begünstigte, die auf die TT Bank und anschließend auf die New TT Bank übertragen wurden. Im Hinblick auf Maßnahme TT gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sie die Geschäftstätigkeiten der TT Bank begünstigte, die auf die New TT Bank übergingen. Begünstigte der Maßnahmen NTT1 und NTT2 ist die New TT Bank. (240) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Geschäftstätigkeiten der T Bank, die bei der TT Bank und später bei der New TT Bank angesiedelt waren, durch die Rekapitalisierungsbeihilfe in Höhe von 677 Mio. EUR begünstigt wurden, und dass die Geschäftstätigkeiten der TT Bank, die auf die New TT Bank übergingen, von der staatlichen Beihilfe in Form einer Kapitalunterstützung in Höhe von 4 457,96 Mio. EUR (Maßnahmen TT, NTT1 und NTT2) begünstigt wurden. Tabelle 10 Übersicht über die Beihilfe, welche T Bank, TT Bank und New TT Bank insgesamt erhalten haben Begünstigte Maßnahme Beschreibung Höhe der Beihilfe (in Mio. EUR) Geschäftstätigkeiten der T Bank T Deckung der Finanzierungslücke zwischen T und TT 677 Geschäftstätigkeiten der TT Bank TT Rekapitalisierung 224,96 Geschäftstätigkeiten der New TT Bank NTT1 Deckung der Finanzierungslücke zwischen TT Bank und New TT Bank 3 732,6 NTT2 Grundkapital 500 6.2.2.   Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit (241) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (242) Wie in den Erwägungsgründen 199 und 200 dargelegt, sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. (243) Wie in Erwägungsgrund 201 erklärt, setzt die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV voraus, dass die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind: Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. (244) Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (245) In der Rekapitalisierungsmitteilung (124) sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. (246) Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung (125) erläutert, auf welche Weise sie Umstrukturierungspläne bewertet. In die Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank in Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung bezieht die Kommission alle in Tabelle 8 aufgeführten Maßnahmen mit ein. 6.2.3.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.2.3.1.   Vereinbarkeit der Maßnahme T mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung (247) Im Hinblick auf Maßnahme T stellte die Kommission im Eröffnungsbeschluss zur T Bank fest, dass diese Intervention den Kriterien von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genügt, und gelangte zu dem Schluss, dass sie aus Gründen der Finanzstabilität für einen Zeitraum von sechs Monaten, beginnend mit dem Datum des Beschlusses, mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Die griechischen Behörden legten vor Ablauf dieser Sechsmonatsfrist keinen aktualisierten Umstrukturierungsplan für die TT Bank vor, in dem die Überführung der Geschäftstätigkeit der T Bank in die TT Bank berücksichtigt worden wäre. Allerdings erachtete die Kommission, wie in Erwägungsgrund 83 des Eröffnungsbeschlusses zur TT Bank dargelegt, diese Unterlassung für nachvollziehbar, da unterdessen ein Beschluss zur Abwicklung der TT Bank ergangen war. Da die griechischen Behörden im Januar 2013 einen Umstrukturierungsplan für die New TT Bank vorlegten, der im März 2013 nochmals in aktualisierter Form eingereicht wurde und in beiden Fassungen die von der T Bank an die TT Bank übertragenen Geschäftstätigkeiten betrifft, genehmigte die Kommission in ihrem Eröffnungsbeschluss zur TT Bank Maßnahme T bis zu einem abschließenden Beschluss über die Maßnahmen T, TT, NTT1 und NTT2 vorläufig als Rettungsbeihilfe. 6.2.3.2.   Vereinbarkeit der Maßnahme TT mit der Bankenmitteilung 2008 (248) Bereits in ihrer Entscheidung vom 19. November 2008 (126) war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Maßnahme TT, die im Mai 2009 unter der Rekapitalisierungsmaßnahme im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt worden war, nach der Bankenmitteilung 2008 als Rettungsbeihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. In der Entscheidung vom 19. November 2008 wurde nicht auf die Rekapitalisierungsmitteilung Bezug genommen, die damals noch nicht verabschiedet worden war. 6.2.3.3.   Vereinbarkeit der Maßnahmen NTT1 und NTT2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung (249) Bereits im Eröffnungsbeschluss zur New TT Bank hatte die Kommission die Maßnahmen NTT1 und NTT2 vorläufig als Rettungsbeihilfen genehmigt. 6.2.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen T, TT, NTT1 und NTT2 mit der Umstrukturierungsmitteilung 6.2.4.1.   Fehlen einer angemessenen Vergütung der Hilfe: bei der Prüfung in Einklang mit der Umstrukturierungsmitteilung zu berücksichtigen (250) In Erwägungsgrund 45 des Eröffnungsbeschlusses zur T Bank stellte die Kommission fest, dass keine Rückzahlungen an den HDIGF und HFSF zu erwarten waren und dass die Deckung der Finanzierungslücke beim Übergang von der T Bank zur TT Bank daher einem Zuschuss gleichkam. Darüber hinaus konnte der HFSF, wie in Erwägungsgrund 101 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank erklärt, nur mit der Rückzahlung eines Teils des von ihm zugeführten Grundkapitals in Höhe von 500 Mio. EUR (Maßnahme NTT2) rechnen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass für die Deckung der Finanzierungslücke beim Übergang von der TT Bank zur New TT Bank (Maßnahme NTT1) keine Vergütung für den HFSF erfolgte und nur eine äußerst geringe Wahrscheinlichkeit bestand, dass von dem betreffenden Betrag in Höhe von 3,7 Mrd. EUR ein nennenswerter Teil zurückgezahlt werden würde. Und schließlich hält die Kommission fest, dass der Staat aller Wahrscheinlichkeit nach in Bezug auf Maßnahme TT mit keinerlei Rückzahlungen rechnen kann, da seine aus den im Mai 2009 emittierten Vorzugsaktien rührenden Forderungen auf Eigenkapital bei der abgewickelten TT Bank verblieben. (251) Wie in den Erwägungsgründen 77 und 102 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank erwähnt, machte das Fehlen einer Vergütung eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. 6.2.4.2.   Langfristige Rentabilität der New TT Bank durch Veräußerung (252) Unter Randnummer 21 der Umstrukturierungsmitteilung ist festgelegt, dass bei einem notleidenden Kreditinstitut eine ordnungsgemäße Abwicklung oder Versteigerung erwogen werden sollte, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität nicht realistisch ist. (253) In Abschnitt 3.2.4.1 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank brachte die Kommission ernste Zweifel zum Ausdruck, ob die New TT Bank ihre langfristige Rentabilität eigenständig wiederherstellen und den vorgesehenen Einkommenszuwachs erreichen konnte. Außerdem wies sie darauf hin, dass die New TT Bank nur eine begrenzte Anzahl von Maßnahmen zur Gewinnerwirtschaftung ergriffen hatte und dass es von ihrer Seite an Maßnahmen zur Verringerung der Personalkosten und zur Rationalisierung des Filialnetzes mangele. Außerdem verwies die Kommission darauf, dass die Integration der New TT Bank in ein größeres Finanzinstitut mit Synergien verbunden wäre. (254) In dieser Hinsicht wird unter Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung klargestellt, dass der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften und zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen kann. Darüber hinaus war der Verkauf der New TT Bank ein vorrangiger Schritt im Sinne der MEFP, da er dem öffentlichen Interesse und der Finanzstabilität diente und die Vermögenswerte des HFSF schützte. (255) Wie in Abschnitt 7.5.2 erläutert, kann eine Bank auf der Grundlage ihres Umstrukturierungsplans als rentables Institut bewertet werden. Die Überführung der Tätigkeiten der New TT Bank in die Bank ermöglicht daher die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität. Die New TT Bank entfällt damit als eigenständiger Mitbewerber. Der operative Zusammenschluss zwischen der New TT Bank und der Bank war am 14. April 2014 abschließend vollzogen. Das Filialnetz der Marke „Hellenic Postbank“ wird verkleinert (die Bank beabsichtigt die Marke „Hellenic Postbank“ für bestimmte Filialen beizubehalten, während die Marke „T Bank“ aufgegeben und ihr Filialnetz fast vollständig geschlossen wird), wobei die Geschäftsabwicklung und andere Aufgabenbereiche der Hauptniederlassung vollständig in die Bank überführt werden. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass der Umstrukturierungsplan die aufgrund der unzureichenden Vergütung geforderte tiefgreifende Umstrukturierung sicherstellt. 6.2.4.3.   Eigenbeitrag und Lastenverteilung (256) Der in Erwägungsgrund 99 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank vorgebrachten Sorge der Kommission, dass die Umstrukturierung der New TT Bank als eigenständiges Institut mit überhöhten Kosten verbunden sein könnte, wurde durch die freiwillige Ruhestandsregelung (127), welche die New TT Bank eigenständig im Juli 2013 einführte, und mit dem Verkauf der New TT Bank an die Bank Rechnung getragen. Um genau zu sein: Durch die Rationalisierung des Filialnetzes, die vollständige Integration der T Bank und die vollständige operative Integration der New TT Bank in die Bank werden die Umstrukturierungskosten auf das Minimum begrenzt. (257) Im Hinblick auf die Lastenverteilung auf Anteilseigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel hat die Kommission in Erwägungsgrund 100 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank bereits festgestellt, dass die Anteilseigner und Inhaber nachrangiger Schuldtitel nicht an die New TT Bank übertragen wurden, sondern bei der TT Bank, d. h. dem in Liquidation befindlichen Institut, verblieben. Aus diesem Grund ging die Kommission von einer hinreichenden Lastenverteilung zwischen den Anteilseignern und den Inhabern nachrangiger Schuldtitel aus. (258) Daher stellt die Kommission fest, dass die Umstrukturierungskosten auf das Minimum beschränkt wurden und dass eine hinreichende Lastenverteilung erreicht wurde. Wie bereits in Erwägungsgrund 251 dargelegt, machte das Fehlen einer Vergütung eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich. 6.2.4.4.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (259) Im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ist unter Randnummer 30 der Umstrukturierungsmitteilung vorgesehen: „Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans nachgehen würde. Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.