Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rn weitgehend reduziert wurde und ihre Eigenhandelsaktivitäten eingestellt würden. (175) Abschließend erklärte der HFSF, dass die Wettbewerbsverzerrungen angesichts des geringen Anteils der Nea Proton Bank am Gesamtvolumen der Bankaktiva in Griechenland und der Tatsache, dass die Nea Proton Bank kein aggressives Einlagengeschäft verfolgte, begrenzt waren. 5.3.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE NEW TT BANK (176) Am 19. Juli 2013 übermittelte das Finanzministerium seine Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss zur New TT Bank. (177) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahme NTT1 merkte das Finanzministerium an, dass der genaue Wert der auf die New TT Bank übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf der Grundlage des Berichts der externen Prüfer im Einklang mit Artikel 63E, Absatz 6 des Gesetzes 3601/2007 festgesetzt worden war. (178) Was die Notwendigkeit der Maßnahme NTT2 betrifft, erklärte das Finanzministerium, dass nach dem zweiten Anpassungsprogramm für Griechenland (zweite Überprüfung Mai 2013) die New TT Bank bis zum 15. Juli 2013 an einen Dritten verkauft werden musste. (179) Bezüglich der Vergütung für die Maßnahmen NTT1 und NTT2 erklärte das Finanzministerium, dass der HFSF, der anstelle des HDIGF die Finanzierungslücke bis zum 31. Dezember 2013 deckte, im Falle der Liquidation der im Eigentum der TT Bank verbleibenden Vermögenswerte ein Vorrecht vor anderen unbesicherten Gläubigern erhält und dass nur die Ansprüche der Mitarbeiter auf 50 % ihres Gehalts Vorrang vor dem Anspruch des HFSF haben. Daher werde bei der Liquidation dieser Vermögenswerte vor allem der HFSF profitieren, wodurch die vom Staat zu übernehmenden Kosten gesenkt würden. (180) Was die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der New TT Bank betrifft, erklärte das Finanzministerium, dass die New TT Bank als Brückenbank nach Artikel 63E des Gesetzes 3601/2007 innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Gründung verkauft werden musste. Der Verkauf der New TT Bank werde im Einklang mit der MEFP vom Mai 2013 bis zum 15. Juli 2013 erfolgen, was die langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeit dieser Bank sicherstellte. 6.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ERWORBENEN UNTERNEHMEN 6.1.   BEWERTUNG DER MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER NEA PROTON BANK 6.1.1.   Vorliegen und Höhe der Beihilfe (181) Die Kommission hat festzustellen, ob eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorliegt. Gemäß dieser Bestimmung gelten als staatliche Beihilfe alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 6.1.1.1.   Vorliegen einer Beihilfe in den Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (Maßnahmen Pr1, Pr2 und Pr3) (182) Die Kapitalzuführung zur Proton Bank durch den griechischen Staat im Mai 2009 in Höhe von 80 Mio. EUR (Maßnahme Pr1), die von der Proton Bank im April 2009 erhaltenen griechischen Staatsanleihen in Höhe von 78 Mio. EUR (Maßnahme Pr2) und die der Proton Bank im Juli 2010 für ausgegebene Anleihen mit einem Nennwert von 149,4 Mio. EUR gewährte staatliche Garantie (Maßnahme Pr3) waren jeweils Maßnahmen, die im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt wurden (112). Im Beschluss zur Genehmigung dieses Hilfspakets war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die im Rahmen dieses Hilfspakets gewährten Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu werten sind. (183) Entsprechend der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 38 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank wurden die Wirtschaftstätigkeiten der Proton Bank in die Nea Proton Bank aufgenommen. Die Maßnahmen Pr1, Pr2 und Pr3 begünstigten die Nea Proton Bank, da sie zur Stabilisierung und Weiterführung der Wirtschaftstätigkeiten beitrugen, die auf die Nea Proton Bank übertragen wurden und andernfalls nicht mehr bestanden hätten. Demnach ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen die auf die Nea Proton Bank übertragenen Wirtschaftstätigkeiten begünstigt haben. 6.1.1.2.   Vorliegen einer Beihilfe in der Deckung der Finanzierungslücke der Nea Proton Bank (Maßnahme NP1) (184) In den Erwägungsgründen 31 bis 37 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank hat die Kommission bereits festgestellt, dass Maßnahme NP1, die Intervention durch den Abwicklungsmechanismus des HDIGF und durch den HFSF zur Deckung der Finanzierungslücke, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. In Erwägungsgrund 38 dieses Eröffnungsbeschlusses betrachtete die Kommission die Nea Proton Bank als den wirtschaftlich Begünstigten dieser Maßnahme, da die Wirtschaftstätigkeiten der Proton Bank in die Nea Proton Bank aufgenommen wurden und nur aufgrund der erhaltenen Hilfe fortbestehen konnten. 6.1.1.3.   Vorliegen einer Beihilfe in der Zuführung des Grundkapitals durch den HFSF sowie in der Zuführung zusätzlichen Aktienkapitals durch den HFSF im Jahr 2012 (Maßnahme NP2) (185) In den Erwägungsgründen 41 bis 43 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank hat die Kommission bereits festgestellt, dass die Kapitalzuführung durch den HFSF in Höhe von 250 Mio. EUR sowie die zum Zeitpunkt dieses Eröffnungsbeschlusses vorausgesagten zusätzlichen Kapitalzuführungen von insgesamt 300 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Wie in Erwägungsgrund 93 des vorliegenden Beschlusses erwähnt, übernahm der HFSF von dem voraussichtlich benötigten zusätzlichen Kapital in Höhe von 300 Mio. EUR schließlich weitere 265 Mio. EUR im Jahr 2012, wodurch die Rekapitalisierungshilfe in den Jahren 2011 und 2012 insgesamt 515 Mio. EUR betrug (Maßnahme NP2). 6.1.1.4.   Vorliegen einer Beihilfe in der Kapitalzuführung durch den HFSF zur Nea Proton Bank vor ihrem Verkauf an die Bank (Maßnahme NP3) (186) Die Kommission betrachtet die Kapitalzuführung durch den HFSF zur Nea Proton Bank vor ihrem Verkauf an die Bank in Höhe von 395 Mio. EUR als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (187) Die Kapitalzuführung erfolgte durch den HFSF, der eine von Griechenland zur Unterstützung von Banken gegründete und finanzierte Einrichtung ist, und demnach bestand die Kapitalzuführung aus staatlichen Mitteln. Des Weiteren ist die Maßnahme von Natur aus selektiv, da die Kapitalzuführung nur die Nea Proton Bank begünstigt. (188) Darüber hinaus verschafft die Intervention der Nea Proton Bank einen klaren Vorteil, da sie der Nea Proton Bank die Aufrechterhaltung ihrer Bankgeschäfte ermöglichte. Ohne die Kapitalzuführung wäre die Nea Proton Bank, die ein hohes negatives Kapital auswies, zahlungsunfähig geworden. Unter solchen Umständen hätte die Nea Proton Bank nicht verkauft und in ein größeres Unternehmen integriert werden können. Des Weiteren erfüllt diese Rekapitalisierung nicht den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Im Gegenteil ermöglichte die Rekapitalisierung in Höhe von 395 Mio. EUR den Verkauf der Nea Proton Bank zu einem Preis von 1 EUR. Ein privater Kapitalgeber hätte sich gegen die Rekapitalisierung entschieden und hätte die Nea Proton Bank in Insolvenz gehen lassen, wodurch er 395 Mio. EUR gespart hätte. (189) Die Nea Proton Bank steht im Wettbewerb mit anderen Banken, einschließlich Tochtergesellschaften ausländischer Banken, die in Griechenland aktiv oder daran interessiert sind, auf den griechischen Markt vorzudringen. Somit wirkt sich die Kapitalzuführung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus und birgt eine potenzielle Wettbewerbsverzerrung in sich. (190) Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass die Kapitalzuführung zur Nea Proton Bank in Höhe von 395 Mio. EUR eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Begünstigter der Maßnahme NP3 (191) Wie in Erwägungsgrund 188 bereits erläutert, betrachtet die Kommission die Nea Proton Bank als Begünstigte der Kapitalzuführung in Höhe von 395 Mio. EUR zur Nea Proton Bank, da diese Hilfe die Fortsetzung ihrer Wirtschaftstätigkeiten innerhalb der Bank ermöglichte. (192) Um auszuschließen, dass der Verkauf der Nea Proton Bank eine staatliche Beihilfe an die Bank enthielt, muss die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008 prüfen, ob bestimmte Auflagen erfüllt wurden. Sie muss insbesondere prüfen, i) ob der Verkauf in einem offenen, diskriminierungsfreien Verfahren durchgeführt wurde, ii) ob der Verkauf zu Marktkonditionen erfolgte und iii) ob das Finanzinstitut oder die Regierung einen möglichst hohen Verkaufspreis für die betroffenen Aktiva und Passiva festsetzt hatte. (193) Die Bank erwarb die Anteile an der Nea Proton Bank, da sie im Rahmen eines diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens, das für andere Banken und Finanzinstitute offen war, das einzige gültige Angebot vorlegte. Ein Finanzberater des HFSF nahm Kontakt zu zahlreichen Banken, Kreditinstituten und Sponsoren auf, jedoch bekundeten nur vier Interesse am Erwerb der Nea Proton Bank, von denen nur zwei (die Bank und ein Hedgefonds (113)) endgültige Angebote vorlegten. Das Angebot der Bank war das einzige, das mit dem Process Letter des HFSF konform war. (194) Da der Finanzberater Kontakt zu zahlreichen Banken aufgenommen hatte sowie die Anforderungen und den Zeitrahmen, die Angebote erfüllen müssen, um gültig zu sein, im Voraus festgesetzt hatte, betrachtet die Kommission die Ausschreibung als offen und diskriminierungsfrei. Die Kommission gelangt demnach zu dem Schluss, dass aufgrund des Ausschreibungsverfahrens das Vorliegen einer Beihilfe an den Käufer ausgeschlossen werden kann. (195) Die Bank zahlte einen Kaufpreis von 1 EUR, und der HFSF verpflichtete sich, die Nea Proton Bank vor ihrem Verkauf zu rekapitalisieren. Dieser negative Preis (d. h. die Berücksichtigung der Rekapitalisierung der Nea Proton Bank unmittelbar vor dem Verkauf) schließt nicht aus, dass der Verkaufspreis den Marktwert des Unternehmens widerspiegelte (114), da das Nettoeigenkapital der Nea Proton Bank deutlich negativ war und erwartet wurde, dass die Nea Proton Bank weiterhin Verluste schrieb. Die Kommission hat keinen Grund zu der Annahme, dass das Angebot und der gezahlte Preis nicht den Marktpreis des Unternehmens widerspiegelten. Infolgedessen gelangt die Kommission im Einklang mit Randnummer 49 der Bankenmitteilung 2008, mit Randnummer 20 der Umstrukturierungsmitteilung und mit ihrer eigenen Beschlusspraxis (115) zu dem Schluss, dass der Verkaufspreis der Marktpreis war und dass eine Beihilfe an die Bank ausgeschlossen werden kann. 6.1.1.5.   Schlussfolgerung zum Vorliegen und zum Gesamtbetrag der erfolgten Beihilfe (196) Auf der Grundlage der Erwägungsgründe 182 bis 190 erachtet die Kommission, dass die Maßnahmen Pr1, Pr2 und Pr3 sowie NP1, NP2 und NP3 jeweils die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und eine staatliche Beihilfe darstellen. Bezüglich der Maßnahmen Pr1, Pr2 und Pr3 gelangt die Kommission zu folgender Schlussfolgerung: Da diese Maßnahmen zum Fortbestand der Wirtschaftstätigkeiten der Proton Bank, die später auf die Nea Proton Bank übertragen wurden, beigetragen haben, können sie auch als Begünstigung der Nea Proton Bank, in die diese Tätigkeiten aufgenommen wurden, betrachtet werden. Wie bereits in Erwägungsgrund 184 dargelegt, ist die Begünstigte der Maßnahme NP1 die Nea Proton Bank, in die die von der Proton Bank übertragenen Tätigkeiten aufgenommen wurden. Darüber hinaus ist die Nea Proton Bank ebenfalls die Begünstigte der Maßnahmen NP2 und NP3. (197) Aus diesem Grund gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass — zusätzlich zu den staatlichen Garantien über 149,4 Mio. EUR (Maßnahme Pr3) und den griechischen Staatsanleihen in Höhe von 78 Mio. EUR (Maßnahme Pr2) — eine staatliche Beihilfe in Form einer Kapitalhilfe in Höhe von 2 111,6 Mio. EUR zugunsten der Geschäftstätigkeiten der Nea Proton Bank gewährt worden war (Maßnahmen Pr1, NP1, NP2 und NP3); siehe Übersicht in Tabelle 9. Tabelle 9 Übersicht über die von der Proton Bank und der Nea Proton Bank insgesamt erhaltene Beihilfe Begünstigter Maßnahme Art der Beihilfe Höhe der Beihilfe (in Mio. EUR) Geschäftstätigkeiten der Proton Bank Pr1 Rekapitalisierung 80 Geschäftstätigkeiten der Nea Proton Bank NP1 Deckung der Finanzierungslücke zwischen PB und NPB 1 121,6 NP2 Rekapitalisierung 515 NP3 Rekapitalisierung 395 Insgesamt gewährte Kapitalhilfe 2 111,6 Begünstigter Maßnahme Art der Beihilfe   Geschäftstätigkeiten der Proton Bank Pr2 Staatsanleihen 78 Pr3 Garantien 149,4 Insgesamt gewährte Liquiditätshilfe 227,4 6.1.2.   Rechtsgrundlage der Prüfung der Vereinbarkeit (198) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission Beihilfen „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären. (199) Die Kommission hat anerkannt, dass die weltweite Finanzkrise eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats hervorrufen kann und dass Maßnahmen zur Unterstützung von Banken geeignet sind, diese Störung zu beseitigen. Dies hat die Kommission in der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung bekräftigt. Die Kommission ist nach wie vor der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vorliegen, da die Finanzmärkte erneut unter Druck geraten sind. Sie hat diese Auffassung mit der Annahme der Verlängerungsmitteilung 2011 (116) sowie der Bankenmitteilung 2013 (117) bestätigt. (200) Im Hinblick auf die griechische Wirtschaft hat die Kommission in ihren Beschlüssen zur Genehmigung und Verlängerung des Hilfspakets für griechische Banken sowie in ihrer Genehmigung staatlicher Unterstützungsmaßnahmen, die Griechenland einzelnen Banken gewährt hat (118), anerkannt, dass eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben Griechenlands droht und dass die staatliche Stützung von Banken ein geeignetes Mittel zur Behebung dieser Störung ist. Damit sollte Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV die Rechtsgrundlage für die Würdigung der Beihilfemaßnahmen sein. (201) Die Vereinbarkeit einer Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV setzt voraus, dass sie die allgemeinen Vereinbarkeitskriterien erfüllt: a)   Geeignetheit: Die Beihilfe muss zielgerichtet sein, damit das Ziel der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben auf wirksame Weise erreicht werden kann, was nicht der Fall ist, wenn die Maßnahme nicht zur Behebung der Störung geeignet wäre. b)   Notwendigkeit: Die Beihilfemaßnahme muss sowohl ihrer Höhe als auch ihrer Form nach notwendig sein, um das Ziel zu erreichen. Sie muss daher dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen und ihrer Form nach zur Behebung der Störung geeignet sein. c)   Angemessenheit: Die positiven Auswirkungen der Maßnahme sind sorgfältig gegen Wettbewerbsverzerrungen abzuwiegen, damit die Verzerrungen auf das für die Zielsetzung der Maßnahme erforderliche Minimum begrenzt werden. (202) Während der Finanzkrise stellte die Kommission Vereinbarkeitskriterien für verschiedene Arten von Beihilfemaßnahmen auf. Die Grundsätze für die Bewertung von Beihilfemaßnahmen wurden erstmals in der Bankenmitteilung 2008 niedergelegt. (203) In der Rekapitalisierungsmitteilung (119) sind weitere Vorgaben zur Höhe der Vergütung im Falle staatlicher Kapitalzuführungen enthalten. (204) Des Weiteren hat die Kommission in der Umstrukturierungsmitteilung (120) erläutert, wie Umstrukturierungspläne von ihr geprüft werden. Bei der Prüfung des Umstrukturierungsplans der Bank auf der Grundlage der Umstrukturierungsmitteilung berücksichtigt die Kommission alle in Tabelle 7 aufgeführten Maßnahmen. 6.1.3.   Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.1.3.1.   Vereinbarkeit der Maßnahmen Pr1, Pr2 und Pr3 mit der Bankenmitteilung 2008 (205) Die Maßnahmen Pr1, Pr2 und Pr3 wurden im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt. Die in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen wurden in der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 bereits als mit dem Binnenmarkt vereinbar gewertet. 6.1.3.2.   Vereinbarkeit der Maßnahmen NP1 und NP2 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung (206) Die Kommission genehmigte die Maßnahmen NP1 und NP2 im Eröffnungsbeschluss zur Nea Proton Bank als Rettungsbeihilfe. Wie in Erwägungsgrund 142 erwähnt, hatte die Kommission jedoch im Hinblick auf die Notwendigkeit der Höhe von Maßnahme NP2 Zweifel, ob die Nea Proton Bank in der Lage war, ihre langfristige Rentabilität eigenständig wiederherzustellen, und fragte sich daher, ob die eigenständige Lösung die kostengünstigste verfügbare Option war. Diesen Bedenken wurde durch den Verkauf der Nea Proton Bank an die Bank am 15. Juli 2013 Rechnung getragen. Da der Verkauf der Nea Proton Bank an die Bank im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens erfolgte, wird der von der Bank entrichtete Kaufpreis als der Marktpreis betrachtet. Infolgedessen war die staatliche Kapitalzuführung vor dem Verkauf für den erfolgreichen Verkauf notwendig. Durch die Integration der Nea Proton Bank in die Geschäftstätigkeiten der Bank wird dem Problem der langfristigen Rentabilität der Nea Proton Bank im Hinblick auf den Umstrukturierungsplan Rechnung getragen, den die Bank der Kommission übermittelt hatte. 6.1.3.3.   Vereinbarkeit der Maßnahme NP3 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung 6.1.3.3.1.   Geeignetheit (207) Bezüglich der Geeignetheit von Maßnahme NP3, die Kapitalzuführung in Höhe von 395 Mio. EUR durch den HFSF für die Nea Proton Bank vor ihrem Verkauf an die Bank, betrachtet die Kommission die Maßnahme als geeignet, da sie dazu beigetragen hat, die Geschäftstätigkeiten der Nea Proton Bank aufrechtzuerhalten. Ohne die Hilfe durch den HFSF hätten diese Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden können, da das Eigenkapital der Nea Proton Bank zum Zeitpunkt ihres Verkaufs an die Bank negativ war und die Nea Proton Bank weiterhin Verluste schrieb. Keine Bank hätte die Nea Proton Bank ohne die vorherige Rekapitalisierung erworben. Die Maßnahme stellt somit sicher, dass die Stabilität des griechischen Finanzsystems aufrechterhalten wird. Auf dieser Grundlage gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine geeignete Rettungsbeihilfe handelt. 6.1.3.3.2.   Notwendigkeit (208) Nach der Bankenmitteilung 2008 muss eine Beihilfe in ihrer Höhe und Form notwendig sein, um das angestrebte Ziel der Maßnahme zu erreichen. Die Höhe einer Kapitalzuführung muss also dem für das Ziel erforderlichen Mindestbetrag entsprechen. (209) Wie die Bank of Greece in ihrem Schreiben vom 19. Juli 2013 mitgeteilt hatte, hätte die Liquidation der Nea Proton Bank andere Banken beeinträchtigen und eine neue Krise im Bankensystem entfachen können, wodurch das Vertrauen in das Bankensystem, das erst kürzlich durch den Rekapitalisierungsprozess wiederhergestellt worden war, untergraben worden wäre. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Elemente zur Wiederherstellung der Finanzstabilität für die Notwendigkeit von Maßnahme NP3 sprechen. (210) Hinsichtlich des Umfangs der Intervention ist festzustellen, dass der Betrag von 395 Mio. EUR durch ein offenes und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren bestimmt wurde. Die Bank hatte die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Nea Proton Bank sorgfältig geprüft. Das Angebot der Bank, für das eine Kapitalzuführung von 395 Mio. EUR für die Nea Proton Bank vor ihrem Kauf erforderlich war, war entsprechend bemessen, um die Mindestkapitaladäquanzquote von 9 % zu erfüllen und Rückstellungen in Höhe von weiteren 119 Mio. EUR für erwartete zusätzliche Kreditausfälle und erwartete Verluste vor Steuern bis 2016 bilden zu können. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfe in Höhe von 395 Mio. EUR notwendig war. (211) Was die Vergütung für die Beihilfe betrifft, wird der HFSF angesichts des Verkaufspreises von 1 EUR keine Rückzahlung erhalten. Sein Beitrag kommt somit einem Zuschuss gleich. Wie unter Randnummer 44 der Rekapitalisierungsmitteilung dargelegt, ist eine unzureichend vergütete Rekapitalisierung nur im Falle notleidender Banken akzeptabel, die keine Vergütung zahlen können. Die Kommission ist der Auffassung, dass dies bei Nea Proton Bank zutrifft. Das Fehlen einer Vergütung macht eine tiefgreifende Umstrukturierung im Einklang mit der Rekapitalisierungsmitteilung erforderlich. (212) Abschließend stellt die Kommission fest, dass die Maßnahme ihrer Höhe sowie ihrer Form nach als Rettungsbeihilfe notwendig ist, um das Ziel der Begrenzung der Störung im griechischen Bankensystem sowie im griechischen Wirtschaftsleben insgesamt zu erreichen. 6.1.3.3.3.   Angemessenheit (213) Die Kommission stellt fest, dass nach der Verschmelzung durch Aufnahme der Nea Proton Bank in die Bank die Wirtschaftstätigkeiten der Nea Proton Bank der Bank übertragen wurden. Die Tatsache, dass die Fortführung dieser Wirtschaftstätigkeiten durch die Beihilfe ermöglicht wurde, stellt theoretisch eine Wettbewerbsverzerrung dar. Dem stellt die Kommission die geringe Größe der Nea Proton Bank und den Verkaufsprozess gegenüber, bei dem die Wettbewerber die Gelegenheit hatten, ein Angebot für die Nea Proton Bank abzugeben. Darüber hinaus wurden die Wirtschaftstätigkeiten der Nea Proton Bank unmittelbar nach ihrer Übertragung vollständig in die Bank integriert und bestanden nicht als separate wirtschaftliche Tätigkeit weiter bzw. stellten keinen Wettbewerb mehr dar. Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Beihilfe keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrung verursacht. 6.1.3.3.4   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Maßnahme NP3 mit der Bankenmitteilung 2008 und der Rekapitalisierungsmitteilung (214) Die Kommission gelangt somit zu dem Schluss, dass die Maßnahme NP3 geeignet, notwendig und angesichts der vorgesehenen tiefgreifenden Umstrukturierung der Bank, in der die Wirtschaftstätigkeiten der Nea Proton Bank nun enthalten sind, zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen ist. 6.1.4.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung (215) In den Erwägungsgründen 60, 61, 78 und 79 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank bezüglich der Maßnahmen NP1 und NP2 stellte die Kommission fest, dass die Nea Proton Bank höchstwahrscheinlich nicht in der Lage sein würde, eine Vergütung für die erhaltene staatliche Beihilfe zu leisten, und unterstrich, dass das Fehlen einer Vergütung eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich machte. In Erwägungsgrund 211 stellt die Kommission bezüglich der Vergütung für Maßnahme NP3 fest, dass angesichts des Verkaufspreises von 1 EUR für die Nea Proton Bank der HFSF damit rechnen muss, dass kein Teil der unmittelbar vor dem Verkauf zugeführten 395 Mio. EUR (Maßnahme NP3) zurückgezahlt werden kann. Des Weiteren kann Griechenland mit keiner Rückzahlung in Bezug auf die im Mai 2009 emittierten Vorzugsaktien rechnen, da die Forderungen auf Eigenkapital im Zusammenhang mit den Vorzugsaktien in der liquidierten Proton Bank verblieben waren. Die Kommission gelangt somit zu der Schlussfolgerung, dass das Fehlen einer Vergütung eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich macht. 6.1.4.1.   Langfristige Rentabilität der Geschäftstätigkeit der Nea Pro

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.