Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Kommission erklärte, dass sie sicherstellen möchte, dass es in beiden Fällen zu keiner Verschlechterung der Geschäftsführung der Bank und vor allem der Kreditvergabeverfahren kommt. (138) Was die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung anbelangt, fragte sich die Kommission in Erwägungsgrund 66 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank, ob alle machbaren Maßnahmen ergriffen worden waren, damit die Bank in Zukunft keine Unterstützung mehr benötigt. Da die Dauer der Zwischenfinanzierung unsicher war, konnte die Kommission außerdem nicht feststellen, ob die Maßnahme ausreichend war und mit den beihilferechtlichen Grundsätzen einer angemessenen Vergütung und Lastenverteilung übereinstimmte. Die Bedingungen für die Umwandlung der ersten Zwischenfinanzierung in eine dauerhafte Rekapitalisierung waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank nicht bekannt, deshalb konnten diese von der Kommission nicht geprüft werden. (139) Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahme zweifelte die Kommission, ob die Sicherheitsvorkehrungen (Werbeverbot, Verbot von Kupon- und Dividendenzahlungen, Verbot der Ausübung von Kaufoptionen und Rückkaufverbot, wie in Erwägungsgrund 71 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank beschrieben) für die erste Zwischenfinanzierung ausreichten. In Erwägungsgrund 72 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen unter Umständen auf fehlende Regeln zurückzuführen sind, mit denen die Koordinierung der vier größten griechischen Banken (die Bank, Alpha Bank, NBG und Piraeus) durch den HFSF hätte verhindert werden können; ein weiterer Grund könnten mangelnde angemessene Sicherheitsvorkehrungen sein, die den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen zwischen diesen vier Banken verhindert hätten. Aus diesem Grund schlug die Kommission die Ernennung eines Überwachungstreuhänders vor, der in der Bank vor Ort präsent sein sollte. 3.2.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE NEA PROTON BANK (140) Am 26. Juli 2012 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren, um festzustellen, ob die Intervention in Höhe von 1 122 Mio. EUR durch den Abwicklungsmechanismus des HDIGF (Maßnahme NP1) sowie die Kapitalzuführungen durch den HFSF in Höhe von 250 Mio. EUR und in Höhe von insgesamt 300 Mio. EUR (Maßnahme NP2) zugunsten der Nea Proton Bank mit den allgemeinen Vereinbarkeitskriterien und den Anforderungen der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung (102) und der Umstrukturierungsmitteilung (103) (Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Lastenverteilung, Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen) im Einklang standen. (141) Bezüglich der Geeignetheit der Maßnahme erklärte die Kommission, dass die betreffenden Maßnahmen als Rettungsbeihilfe geeignet waren. (142) Was die Notwendigkeit der Maßnahmen anbelangt, stellte die Kommission fest, dass die Unterstützung im Rahmen des Abwicklungsmechanismus des HDIGF sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich ihrer Form notwendig war, während die Kapitalzuführungen durch den HFSF nur im Hinblick auf ihre Form notwendig waren. Bezüglich der Höhe der Kapitalzuführungen durch den HFSF äußerte die Kommission in Erwägungsgrund 59 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank Zweifel, ob die Nea Proton Bank in der Lage war, ihre langfristige Rentabilität eigenständig wiederzuherstellen, und ob eine eigenständige Umstrukturierung die kostengünstigste verfügbare Option war. Des Weiteren erklärte die Kommission in den Erwägungsgründen 60 und 61 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank, dass die Unfähigkeit der Nea Proton Bank, die Rekapitalisierung durch den HFSF ausreichend zu vergüten, daran zweifeln lässt, ob sie eine grundsätzlich gesunde Bank ist, weshalb eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich war. (143) Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahmen stellte die Kommission fest, dass sie als Rettungsbeihilfe angemessen waren. (144) In Bezug auf die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Nea Proton Bank drückte die Kommission in Erwägungsgrund 65 des Eröffnungsbeschlusses zur Nea Proton Bank ihre Zweifel aus, ob die Nea Proton Bank ihre Rentabilität eigenständig wiederherstellen konnte. (145) Die Kommission zweifelte, dass die vorgeschlagene Umstrukturierung ausreichend war, um angesichts der fehlenden ausreichenden Vergütung der erforderlichen tiefgreifenden Umstrukturierung Rechnung zu tragen. 3.3.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS IN BEZUG AUF DIE NEW TT BANK (146) Am 6. Mai 2013 eröffnete die Kommission das förmliche Prüfverfahren, um festzustellen, ob die Deckung der Finanzierungslücke bei den von der TT Bank auf die New TT Bank übertragenen Geschäftstätigkeiten in Höhe von 4,1 Mrd. EUR (Maßnahme NTT1), die Kapitalzuführung zur New TT Bank durch den HFSF in Höhe von 500 Mio. EUR (Maßnahme NTT2), die Kapitalzuführung zur TT Bank in Form von Vorzugsaktien im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken in Höhe von 224,96 Mio. EUR (Maßnahme TT) und die Intervention durch den Abwicklungsmechanismus des HDIGF in Höhe von 0,68 Mrd. EUR zugunsten der von der T Bank auf die TT Bank übertragenen Vermögenswerte (Maßnahme T) mit den allgemeinen Vereinbarkeitskriterien und den Anforderungen der Bankenmitteilung 2008, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Umstrukturierungsmitteilung (Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Lastenverteilung, Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen) im Einklang standen. (147) Die Kommission betrachtete die beiden Maßnahmen NTT2 und NTT1 ihrer Form nach als eine geeignete und notwendige Rettungsbeihilfe. Bezüglich der Prüfung, ob die Maßnahme NTT2 ihrer Höhe nach notwendig war, hatte die Kommission Zweifel daran, ob die New Proton Bank eigenständig eine langfristige Rentabilität wahren konnte, und war der Auffassung, dass eine eigenständige Umstrukturierung nicht die einzige und kostengünstigste verfügbare Option war (104). Im Hinblick auf die Vergütung für die beiden Maßnahmen erklärte die Kommission, dass die Deckung der Finanzierungslücke eindeutig Kosten darstellte, ohne durch zukünftige Einnahmen ausgeglichen zu werden, weshalb eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich war (105). (148) Bezüglich der Angemessenheit der Maßnahmen NTT2 und NTT1 war die Kommission der Auffassung, dass die beiden Maßnahmen kurzfristig als Rettungsbeihilfe angemessen waren, sie forderte aber in Erwägungsgrund 79 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank die rasche Einführung von Maßnahmen, mit denen nachteilige Auswirkungen auf die Realwirtschaft begrenzt werden könnten. (149) Was die Vereinbarkeit von Maßnahme T betrifft, hatte die Kommission diese Maßnahme in ihrem Beschluss über die Abwicklung der TT Bank („TT Bank-Beschluss“) (106) bereits am 16. Mai 2012 als Rettungsbeihilfe einstweilig genehmigt, jedoch konnte die Kommission für die Hilfe zugunsten der auf die TT Bank übertragenen Geschäftstätigkeiten der T Bank keine endgültige Genehmigung erteilen. Im Eröffnungsbeschluss zur New TT Bank (107) verlängerte die Kommission die Genehmigung der Maßnahme als Rettungsbeihilfe so lange, bis sie auf der Grundlage einer aktualisierten Fassung des Umstrukturierungsplans für die TT Bank einen endgültigen Beschluss treffen würde. (150) Bezüglich der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit der Umstrukturierungsmitteilung hatte die Kommission Zweifel daran, dass die New TT Bank in der Lage war, ihre langfristige Rentabilität eigenständig wiederherzustellen. Gründe für diese Zweifel waren die begrenzte Anzahl der für die New TT Bank vorgeschlagenen Maßnahmen, um zukünftig Gewinn zu erwirtschaften, Unsicherheiten bei der freiwilligen Ruhestandsregelung im Hinblick auf die Zeitplanung und die Akzeptanz durch die Mitarbeiter, fehlende weitere Maßnahmen zur Senkung der Personalkosten, fehlende Maßnahmen zur Rationalisierung des Filialnetzes nach der Übernahme der T Bank sowie das Versäumnis, potenzielle Synergien zu nutzen (108). (151) In den Erwägungsgründen 90 und 91 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank äußerte die Kommission Bedenken dahingehend, ob die ehrgeizige Senkung der Zinsspannen bei bestehenden Einlagen und die Erhöhung der Kreditmargen bei neuen Kreditgeschäften umgesetzt werden könnten, ohne dass dies zu riskanten Kreditvergaben führt und ohne dass die New TT Bank dadurch eine beträchtliche Zahl ihrer Kunden verliert. Des Weiteren zweifelte die Kommission daran, ob die New TT Bank ihr Firmenkreditportfolio wie geplant verdoppeln und ob sie angesichts mangelnder Sachkompetenz die anvisierte hohe Wachstumsrate bei ihren Nettozinserträgen erzielen konnte. (152) Aus diesem Grund vertrat die Kommission in Erwägungsgrund 95 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank die Auffassung, dass die Integration der TT Bank in ein größeres rentables Finanzunternehmen die Rentabilitätsaussichten der New TT Bank erhöhen würde, da auf diese Weise Kosten eingespart, die Konditionen für Einlagen und neue Kredite neu festgesetzt sowie eine breitere Palette von Produkten angeboten werden könnten. (153) Da die zuvor innerhalb der TT Bank ausgeübten Wirtschaftstätigkeiten (die der T Bank eingeschlossen) in die New TT Bank aufgenommen wurden, eröffnete die Kommission ein förmliches Prüfverfahren, um festzustellen, ob die Maßnahmen T und TT eine langfristige Lösung für die Rentabilität der New TT Bank darstellten, und forderte Beteiligte zu Stellungnahmen auf. (154) Bezüglich der Lastenverteilung war die Kommission der Auffassung, dass eine eigenständige Umstrukturierung die Umstrukturierungskosten in die Höhe treibt, und zweifelte demnach daran, dass die staatliche Hilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt war. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die fehlende Vergütung eine tiefgreifende Umstrukturierung sowohl im Hinblick auf Rentabilitätsmaßnahmen als auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen erforderlich machte, obwohl eine ausreichende Lastenverteilung auf die Anteilseigner und die Inhaber nachrangiger Schuldtitel erzielt wurde, was sicherlich das maximal Machbare war. Außerdem erklärte die Kommission, dass die Tatsache, dass ein Großteil der Verluste aus dem Forderungsverzicht zugunsten des Staats stammte, eine geringere Vergütung rechtfertigte (109). (155) Was die Wettbewerbsverzerrungen anbelangt, bemerkte die Kommission, dass die hohe Unterstützung zugunsten der TT Bank und der von der T Bank übertragenen Tätigkeiten sowie die mangelnde Vergütung eine tiefgreifende Umstrukturierung und eine Verringerung der Marktpräsenz der New TT Bank erforderten. Darüber hinaus gingen die Verluste im Wesentlichen auf den Bestand an griechischen Staatsanleihen (GGB) zurück, wobei die Kommission diesbezüglich feststellte, dass die TT Bank im Verhältnis zu ihrer Größe mehr GGB hielt als andere griechische Banken; dies spiegelte der Kommission zufolge eine unangemessene Risikobereitschaft wider (110). Als letzten Punkt stellte die Kommission fest, dass die Wettbewerbsverzerrungen angesichts der relativ geringen Größe der TT Bank sowie der fehlenden Auslandsaktivitäten begrenzt waren, obwohl die New TT Bank in nahezu ähnlicher Weise wie zuvor die TT Bank weiterhin auf dem Markt tätig war. Jedoch zweifelte die Kommission daran, dass ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen ergriffen worden waren, und vertrat die Auffassung, dass ein Verbot der Preisführerschaft sowie weitere Verhaltensmaßnahmen notwendig waren (111). 4.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG STELLUNGNAHME EINER GRIECHISCHEN BANK (156) Am 3. Januar 2013 ging bei der Kommission die Stellungnahme einer griechischen Bank zum Eröffnungsbeschluss zur Eurobank ein. Diese erklärte, dass die Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF grundsätzlich ein begrüßenswerter Schritt in Richtung eines gesünderen und rentableren Bankensystems sei und sie keine Einwände gegen die Rekapitalisierung der Eurobank hätten. (157) Die griechische Bank drückte ihre volle Unterstützung für die grundsätzliche Rekapitalisierung griechischer Banken durch den HFSF aus, merkte jedoch an, dass sie zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Verhinderung von Diskriminierung erwarte, dass eine Rekapitalisierung durch den HFSF allen in Griechenland operierenden Banken unter ähnlichen Bedingungen offen stehe. 5.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN 5.1.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE ERSTE ZWISCHENFINANZIERUNG (158) Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss zur Eurobank. 5.1.1.   Von der Bank of Greece erarbeitete Stellungnahme (159) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass der vom HFSF zur Rekapitalisierung der vier größten griechischen Banken im Mai 2012 zugeführte Betrag von 18 Mrd. EUR niedriger war als der benötigte Endbetrag, damit diese Banken bis Juni 2012 eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 10 % sowie eine Core-Tier-1-Kapitalquote von 7 % für ein dreijähriges Stress-Szenario erreichen und aufrechterhalten konnten. Die Bank of Greece merkte außerdem an, dass es sich bei der ersten Zwischenfinanzierung um eine vorübergehende Finanzierung handelte, da der Rekapitalisierungsprozess mit der Aktienkapitalaufstockung dieser vier Banken abgeschlossen sein würde. (160) Des Weiteren stellte die Bank of Greece fest, dass die Rekapitalisierung der größten griechischen Banken Bestandteil einer längerfristigen Umstrukturierung des griechischen Bankensektors ist. Wenn eine Bank in Privatbesitz bleibt, ändert sich die Geschäftsführung höchstwahrscheinlich nicht. Geht eine Bank dagegen in staatlichen Besitz (d. h. in den Besitz des HFSF) über, kann der HFSF eine neue Geschäftsführung bestimmen, was in jedem Fall von der Bank of Greece geprüft wird. Die Bank of Greece erklärte, dass sie den Corporate-Governance-Rahmen, die Eignung der Geschäftsführung und das Risikoprofil jeder Bank fortlaufend prüft, um sicherzustellen, dass die Banken keine übermäßigen Risiken eingehen. Ferner betonte die Bank of Greece, dass vom HFSF bereits Vertreter in den Vorstand der rekapitalisierten Banken berufen worden waren. (161) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte die Bank of Greece, dass die Rekapitalisierung der Bank begrenzt war, um die Einhaltung der damaligen Mindestkapitalanforderungen von 8 % sicherzustellen. Außerdem habe sich der längere Zeitraum vor den Rekapitalisierungen durch die starke Verschlechterung des Geschäftsumfelds in Griechenland und die Auswirkungen des PSI-Programms, die Komplexität des gesamten Projekts sowie die Notwendigkeit einer maximalen Beteiligung privater Investoren an der Aufstockung des Aktienkapitals bedingt. (162) Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, ist der Bank of Greece zufolge die vollständige Umsetzung des der Kommission vorzulegenden Umstrukturierungsplans insofern gesichert, als die Aussetzung der Stimmrechte des HFSF aufgehoben wird, falls beispielsweise der Umstrukturierungsplan wesentlich verletzt wird. Des Weiteren erklärte die Bank of Greece, dass die Schwierigkeiten der Bank weder auf kommerziell aggressive Handlungen noch darauf zurückzuführen waren, dass die Geschäftsführung die Risiken unterschätzt hatte. 5.1.2.   Vom HFSF erarbeitete Stellungnahme (163) Bezüglich der Geeignetheit der ersten Zwischenfinanzierung erklärte der HFSF im Zusammenhang mit dem Problem der potenziellen staatlichen Einmischung in Fällen, in denen der Staat staatliche Hilfen in beträchtlicher Höhe durch den HFSF zur Verfügung stellt und der HFSF die vollen Stimmrechte erhält, dass die durch den HFSF finanzierten Banken nicht als staatliche Einrichtungen oder als Einrichtungen unter staatlicher Kontrolle gelten und dass sie nach ihrer dauerhaften Rekapitalisierung durch den HFSF nicht vom Staat kontrolliert werden. Der HFSF betonte, dass er eine vollständig unabhängige juristische Person des privaten Rechts mit Entscheidungsfreiheit ist. Gemäß Artikel 16C Absatz 2 des HFSF-Gesetzes, nach dem Kreditinstitute, die vom HFSF Kapitalhilfe erhalten haben, nicht Teil des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne sind, unterliegt der HFSF nicht der Kontrolle durch die Regierung. Der HFSF verwies außerdem auf seine Führungsstruktur. (164) Hinsichtlich des Eingriffs des HFSF in die Geschäftsführung der Bank erklärte der HFSF, dass er die Autonomie der Bank achten und sich nicht in die tägliche Geschäftsführung einmischen würde, da sich seine Rolle auf die im HFSF-Gesetz beschriebene beschränkt. Der HFSF erklärte ferner, dass es keine staatliche Einmischung oder Koordinierung gebe und die auf die Kreditvergabeverfahren bezogenen Entscheidungen der Bank (u. a. bezüglich Sicherheiten, Preisgestaltung und Solvenz der Kreditnehmer) auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien getroffen würden. (165) Der HFSF unterstrich, dass das HFSF-Gesetz und die Vorzeichnungsvereinbarung entsprechende Sicherheitsvorkehrungen festlegen, um private Altaktionäre vor zu hohen Risiken zu schützen. In diesem Zusammenhang verwies der HFSF beispielsweise auf folgende Vorkehrungen: i) die Ernennung der HFSF-Vertreter als unabhängige, nicht geschäftsführende Mitglieder des Bankvorstands und ihre Anwesenheit in Ausschüssen, ii) die angemessene Sorgfalt des HFSF bei der Ausübung seiner Rolle innerhalb der Bank und iii) die Tatsache, dass nach der endgültigen Kapitalisierung die Stimmrechte des HFSF nur so lange beschränkt sind, wie die Bank die Bedingungen des Umstrukturierungsplans einhält. (166) Bezüglich der Notwendigkeit der ersten Zwischenfinanzierung und insbesondere bezüglich der Höhe der Vergütung für die Hilfe erklärte der HFSF, dass die Vergütung mit den Vertretern der Kommission, der EZB und des IWF vereinbart worden war. Bei der vereinbarten Höhe war berücksichtigt worden, dass die erste Zwischenfinanzierung vor dem 30. September 2012 — die im März 2012 in der zwischen der Kommission, der EZB, dem IWF und Griechenland geschlossenen Vereinbarung über Wirtschafts- und Finanzpolitik (MEFP) festgelegte Frist — in eine dauerhafte Rekapitalisierung umgewandelt werden sollte. (167) Was die Angemessenheit der ersten Zwischenfinanzierung betrifft, betonte der HFSF, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen, wie die in Erwägungsgrund 165 des vorliegenden Beschlusses beschriebenen, ausreichende Sicherheitsvorkehrungen hinsichtlich der erhaltenen hohen Hilfen und des langen Sanierungszeitraums darstellen. Außerdem seien geeignete Maßnahmen vorhanden, die sicherstellen, dass Banken, an denen der HFSF beteiligt ist, keine vertraulichen Geschäftsinformationen untereinander austauschen. Zu diesen Maßnahmen zählten die Ernennung unterschiedlicher Personen als HFSF-Vertreter für diese Banken, das den jeweiligen Vertretern übertragene Mandat, das einen speziellen Schutz gegen den Informationsfluss von Vertreter zu Vertreter bietet, und die klaren internen Anweisungen an diese Personen, keine vertraulichen Geschäftsinformationen der Banken zu übermitteln. Des Weiteren legte der HFSF dar, dass er seine Rechte in Bezug auf die Banken nicht in einer Art und Weise ausübt, die den wirksamen Wettbewerb verhindern, einschränken, verzerren oder wesentlich schwächen oder behindern könnte. Und schließlich betonte der HFSF, dass die Mitglieder seines Vorstands und seine Mitarbeiter strenge Vertraulichkeitsregeln einhalten müssen und Treuhänderpflichten unterliegen und im Hinblick auf ihre Geschäfte an Bestimmungen betreffend das Berufsgeheimnis gebunden sind. 5.2.   STELLUNGNAHME GRIECHENLANDS ZUM FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHREN IN BEZUG AUF DIE NEA PROTON BANK (168) Am 5. September 2012 übermittelte Griechenland seine von der Bank of Greece und dem HFSF erarbeitete Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss zur Nea Proton Bank. 5.2.1.   Von der Bank of Greece erarbeitete Stellungnahme (169) Der Bank of Greece zufolge war die Nea Proton Bank, als eine Brückenbank im Besitz des HFSF, nicht in der Lage, eigenständig einen längerfristigen Geschäftsplan vorzulegen. Außerdem erklärte die Bank of Greece, dass sie die Umsetzung des vom HFSF für die Nea Proton Bank erstellten und der Kommission übermittelten Geschäftsplans aufmerksam verfolgt, um sicherzustellen, dass die Nea Proton Bank innerhalb des gesetzlich festgesetzten Zeitraums veräußert werden kann. (170) Bezüglich der Wachstumsrate bei der Rentabilität legte die Bank of Greece dar, dass der größte Teil des Wachstums für das Jahr 2013 vorausgesagt worden war (in dem die Nettozinserträge auf 55,3 Mio. EUR steigen sollten im Vergleich zu 22,7 Mio. EUR im Jahr 2012), dass dieses Wachstum vorwiegend auf die Senkung der Zinsaufwendungen zurückgeführt werden konnte und das Ergebnis zweier Faktoren war: einer Prolongation von Termineinlagen, die in der Regel höhere Renditen zu besseren Konditionen brachten, und einer Senkung des Gesamteinlagenvolumens um 30 % in der ersten Jahreshälfte 2012. Die Bank of Greece unterstrich außerdem, dass sich die Nettozinserträge ab 2013 zu bewegen begannen und keinen Zweifel daran ließen, dass die Nea Proton Bank das Ziel würde erfüllen können. 5.2.2.   Vom HFSF erarbeitete Stellungnahme (171) Im Hinblick auf die Notwendigkeit der Maßnahmen zugunsten der Nea Proton Bank erklärte der HFSF, dass die Bank of Greece die maßgebliche Autorität für Entscheidungen über Abwicklungsmaßnahmen ist und der HFSF das für aufsichtsrechtliche Zwecke benötigte Mindestkapital zuführte. (172) Was die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Nea Proton Bank anbelangt, verwies der HFSF auf den Abwicklungsrahmen, nach dem der HFSF die Nea Proton Bank innerhalb von zwei Jahren veräußern musste. Außerdem habe der HFSF mit der Kommission innerhalb dieses Rahmens vereinbart, dass die Nea Proton Bank Teil eines größeren, rentablen Unternehmens werden könnte. Obwohl der Umstrukturierungsplan für die Nea Proton Bank auf dem Modell der „Eigenständigkeit“ beruhte, erklärte der HFSF, dass es sein Ziel war, den Verkauf dieser Bank durch die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investoren und die Verbesserung ihres finanziellen Ergebnisses zu erleichtern. Dem HFSF zufolge konnte die Nea Proton Bank durch die Kapitalzuführungen nicht nur die minimale Kapitaladäquanzquote erfüllen, sondern sie verbesserte dadurch auch ihre finanzielle Lage und ihre Attraktivität für einen zukünftige Zusammenschluss mit anderen kleinen Banken. Die zusätzliche Kapitalzuführung sei notwendig gewesen, um die Wertminderungen im Zusammenhang mit dem PSI-Programm und die höheren Rückstellungen für Kredite zu decken. (173) Der HFSF erklärte, dass die Nea Proton Bank ihre Finanzierungskosten und die Sicherheit der Einlagen verbessert hatte. Die Nea Proton Bank habe ihre Liquiditätsausstattung verbessert, und ihre Abhängigkeit vom Eurosystem habe im Jahr 2012 abgenommen. Die zusätzliche Kapitalzuführung habe dazu beigetragen, die Zinssätze auf Einlagen zu senken und die Zinsspannen zu erhöhen. Die Nea Proton Bank habe die Preise für einen Teil ihres Kreditportfolios unter Verwendung einer risikoabhängigen Preisgestaltung mit Zinsen, die die Finanzierungskosten um einiges überstiegen, bereits neu festgesetzt. Darüber hinaus würde die geplante Wachstumsrate bei den Nettozinserträgen durch eine vorsichtige Expansion im Unternehmenskundensegment und durch die Verbesserung der Portfolioqualität erzielt. (174) Der HFSF gab an, dass die Nea Proton Bank 2012 ihre betriebsbezogenen Kosten deutlich gesenkt hatte, dass ihre beiden einzigen Filialen den Geschäftsbetrieb aufgeben würden, ihre Beteiligung bei Versicherungsmakle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.