Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

solidated Financial Statements, S. 3 und S. 4: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Annual%20Report%202012.pdf; 2010: Pressemitteilung der EFG Eurobank, Full Year 2011 Results, S. 5 und S. 6: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Annual%20Report%20AQ2011.pdf (44) Tabelle 5 zeigt, dass die Bank, abgesehen von den im Jahr 2011 verbuchten hohen Verlusten aufgrund des PSI-Programms (5 781 Mio. EUR (32)), unter sinkenden Einnahmen (u. a. aufgrund höherer Einlagenkosten) sowie unter zunehmend hohen Verlusten aufgrund von Wertminderungen bei ihren Kreditportfolios in Griechenland und im Ausland litt. Die Liquiditätsausstattung der Bank hatte sich durch Einlagenabflüsse stark verschlechtert, und das Verhältnis von Krediten zu Einlagen betrug am 31. Dezember 2011 148 %, während 42 % ihrer Bilanzposten zu dem Zeitpunkt durch das Eurosystem finanziert wurden. (45) Nach dem Stresstest 2013, dessen Ergebnisse am 6. März 2014 bekannt gegeben wurden, schätzte die Bank of Greece den Kapitalbedarf der Bank für das Bezugsszenario auf 2 945 Mio. EUR. In diesem Betrag waren Maßnahmen zur Abmilderung der Lage bereits berücksichtigt, d. h., es wurde davon ausgegangen, dass die Bank Abmilderungsmaßnahmen in Form von Veräußerungen durchführen werde, die zu einer Verringerung des Kapitalbedarfs beitragen würden. (46) Zur Deckung des ermittelten Kapitalbedarfs in Höhe von 2 945 Mio. EUR wurden von der Bank erweiterte Abmilderungsmaßnahmen vorgeschlagen, die insgesamt jedoch zu einer nur geringfügig höheren Kapitalaufstockung führen würden, als dies von der Bank of Greece bei der Ermittlung des Kapitalbedarfs angenommen worden war. Zu diesem Abmilderungsmaßnahmen zählten der Verkauf weiterer Vermögenswerte (Verkauf von […] (*1), Verkauf von […] % der Versicherungssparte und Verringerung der Beteiligung am Immobiliengeschäft um 20 % zum […]) (33). (47) Da durch die genannten erweiterten Abmilderungsmaßnahmen nur ein sehr geringer Anteil des ermittelten Kapitalbedarfs gedeckt werden konnte, beschlossen die Aktionäre auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. April 2014 eine Kapitalaufstockung in Höhe von 2 864 Mio. EUR. Diese sollte in Form einer internationalen Investoren angebotenen nicht vorzugsweisen Aktienemission (d. h. einer Kapitalaufstockung unter Verzicht auf das Recht auf vorzugsweise Zeichnung) und eines öffentlichen Zeichnungsangebots in Griechenland erfolgen. Falls die Nachfrage seitens der privaten Investoren nicht ausreichte, um die gesamte Kapitalaufstockung zu decken, würde der HFSF die Finanzierungslücke durch Zeichnung der restlichen neuen Aktien decken, sofern die bestehenden nachrangigen Kapitalinstrumente der Bank zuvor in Aktien umgewandelt würden. 2.2.   ERWERB GRIECHISCHER BANKTÄTIGKEITEN DURCH DIE BANK (48) Am 15. Juli 2013 unterzeichnete die Bank zwei bindende Vereinbarungen mit dem HFSF über den Erwerb von 100 % der Anteile und der Stimmrechte der Nea Proton Bank und der New TT Bank. 2.2.1.   Erwerb der Nea Proton Bank Abwicklung der Proton Bank und der Nea Proton Bank (49) Am 9. Oktober 2011 begann die Bank of Greece mit der Abwicklung der Proton Bank. Die Bank of Greece entzog der Proton Bank ihre Konzession, was ihre Liquidation bedeutete (34). (50) Auf Vorschlag der Bank of Greece und aufgrund des Beschlusses des Finanzministers (35) wurde die Nea Proton Bank als Brückenbank gegründet, wobei alle Einlagen (von Privatkunden, Banken und der Regierung), das Filialnetz und bestimmte Aktiva (Kredit- und Wertpapierportfolios) der Proton Bank auf diese Brückenbank übertragen wurden. Forderungen auf Eigenkapital, nachrangige Schulden und mit hohem Risiko behaftete Kredite verblieben bei der Proton Bank. Der HFSF führte der Nea Proton Bank ein Grundkapital von 250 Mio. EUR (36) zu und war der einzige Anteilseigner. Die Eröffnungsbilanz der Nea Proton Bank hatte eine Größenordnung von rund 3 Mrd. EUR. (51) Ende 2011 betrugen die risikogewichteten Aktiva (Risk Weighted Assets, „RWA“ (37)) der Nea Proton Bank 1,2 Mrd. EUR. Erwerb der Nea Proton Bank durch die Bank (52) Nach dem griechischen Gesetz über die Abwicklung von Banken muss der HFSF seine an einer Brückenbank gehaltenen Anteile innerhalb von zwei Jahren nach Erlass des Ministerialbeschlusses zur Gründung der betreffenden Brückenbank verkaufen (38). Im Einklang mit dieser Verpflichtung sowie gemäß der MEFP begann der HFSF mit dem Verkauf seiner Anteile an der Nea Proton Bank. Der Finanzberater des HFSF nahm Kontakt zu zahlreichen potenziellen Investoren auf (darunter griechische und ausländische Banken sowie Finanzsponsoren), aber nur zwei Interessenten — die Bank und ein US-amerikanischer Hedgefonds — legten endgültige Angebote vor. Allerdings wurde nur das von der Bank vorgelegte Angebot als mit dem Process Letter des HFSF konform erachtet und war somit das einzig gültige Angebot. (53) Am 31. Mai 2013 betrugen die RWA der Nea Proton Bank 811 Mio. EUR, und das aufsichtsrechtliche Kapital belief sich auf –203 Mio. EUR. Gleichzeitig benötigte die Nea Proton Bank eine Rekapitalisierung von insgesamt 276 Mio. EUR, um eine Core-Tier-1-Quote von 9 % zu erreichen. Für den in bar entrichteten Kaufpreis von 1 EUR erhielt die Bank als Gegenwert 100 % der Anteile und Stimmrechte der Nea Proton Bank. Die Bank ersuchte eine Rekapitalisierung der Nea Proton Bank in Höhe von 395 Mio. EUR vom HFSF. Dieser Betrag war notwendig, um, abgesehen von den für die Wiederherstellung einer Kapitaladäquanzquote der Nea Proton Bank von 9 % benötigten 276 Mio. EUR, Rückstellungen in Höhe von zusätzlichen 119 Mio. EUR für weitere Kreditausfälle und erwartete Verluste vor Steuern bis 2016 bilden zu können. Im Rahmen der Verkaufsbedingungen verpflichtete sich der HFSF, den Kapitalbedarf der Nea Proton Bank vor Abschluss der Transaktion zu decken, indem er 395 Mio. EUR in bar zuführte. 2.2.2.   Erwerb der New TT Bank Abwicklung der TT Bank und der New TT Bank (54) Am 18. Januar 2013 begann Griechenland mit der Abwicklung der TT Bank. Die Bank of Greece entzog der TT Bank ihre Konzession, was ihre Liquidation bedeutete (39). (55) Auf Vorschlag der Bank of Greece und aufgrund des Beschlusses des Finanzministers (40) wurde die New TT Bank als Brückenbank gegründet, wobei Aktiva in Höhe von 10,8 Mrd. EUR (in Form von Barvermögen, Schatzwechseln, werthaltigen Krediten, Privatkundeneinlagen, Finanzierungen bei der Zentralbank und GGB (41)) auf die New TT Bank übertragen wurden. Ein Reinvermögen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. EUR verblieb in der TT Bank: „in Form von“ Forderungen auf Eigenkapital, notleidenden Krediten, Steuerschulden und Verbindlichkeiten der TT Bank sowie Abgaben und Verpflichtungen jeglicher Art. Der HFSF führte der New TT Bank ein Grundkapital von 500 Mio. EUR zu und war der einzige Anteilseigner. Die Eröffnungsbilanz der New TT Bank nach der Kapitalzuführung hatte eine Größenordnung von rund 15,1 Mrd. EUR. Erwerb der New TT Bank durch die Bank (56) Im Rahmen der MEFP-Verpflichtungen begann der HFSF mit dem Verkauf seiner Anteile an der New TT Bank. Auf diese Weise erfüllte der HFSF seine Verpflichtung zum Verkauf seiner Anteile an dieser Brückenbank innerhalb von zwei Jahren nach deren Gründung. Der Finanzberater des HFSF nahm Kontakt zu zahlreichen potenziellen Investoren auf, darunter griechische und ausländische Banken sowie Finanzsponsoren. Nur die vier größten griechischen Banken legten endgültige Angebote vor, von denen dem Angebot der Bank der Vorzug gegeben wurde. (57) Die Bank stimmte zu, für den Erwerb der New TT Bank insgesamt 681 Mio. EUR in Form neu ausgegebener Stammaktien zu zahlen. Gemäß der Zeichnungsvereinbarung unterlag der von der Bank ursprünglich gezahlte Kaufpreis weiteren Anpassungen auf der Grundlage der Ermittlung des Nettoinventarwerts (42). (58) In der Folge genehmigten die Aktionäre der Bank auf der am 26. August 2013 abgehaltenen außerordentlichen Hauptversammlung die Aufstockung des Aktienkapitals der Bank um 425 625 000 EUR durch Ausgabe von 1 418 750 000 neuen Stammaktien (43) mit einem Nennwert von je 0,30 EUR und zu einem Emissionskurs von 0,48 EUR pro Aktie. Die Kapitalaufstockung wurde vollständig vom HFSF in Form einer Sacheinlage getragen. Diese Sacheinlage bestand aus allen vom HFSF gehaltenen Anteilen an der New TT Bank mit einem Wert von insgesamt 681 Mio. EUR. Nach dieser Transaktion erhöhte sich der Anteilsbesitz des HFSF an der Bank von 93,5 % auf 95,2 %. 2.3.   UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN (59) Die Bank profitierte von den Kapitalhilfemaßnahmen A, B1, B2, B3, B4 und C und den Liquiditätshilfemaßnahmen L1 und L2. Die Proton Bank und die Nea Proton Bank profitierten von folgenden Maßnahmen: Pr1, Pr2, Pr3, NP1, NP2 und NP3. Die T Bank, die TT Bank und die New TT Bank profitierten von den Maßnahmen T, TT, NTT1 und NTT2. 2.3.1.   Der Bank im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährte Unterstützungsmaßnahmen (60) Im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken — der Rekapitalisierungsmaßnahme, der Garantiemaßnahme und der Staatsanleihenmaßnahme — erhielt die Bank mehrere Arten der Unterstützung. 2.3.1.1.   Staatliche Liquiditätshilfe im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme (Maßnahme L1) (61) Die Bank profitierte und profitiert weiterhin von Unterstützung im Rahmen der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. Diese Art der Unterstützung wird im vorliegenden Beschluss als „Maßnahme L1“ bezeichnet. Am 30. November 2013 (44) beliefen sich die der Bank gewährten Garantien auf rund 13,9 Mrd. EUR. Zu diesem Zeitpunkt gab es bei der Bank keine ausstehenden Kredite in Form von Staatsanleihen. Am 15. April 2011 hatte die Bank Kredite in Form von Staatsanleihen in Höhe von 1 737 Mio. EUR erhalten, und ihr waren staatliche Garantien über 13,6 Mrd. EUR im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt worden. (62) In dem von Griechenland der Kommission am 16. März 2014 übermittelten Umstrukturierungsplan für die Bank signalisierte Griechenland seine Absicht, während der Dauer der Umstrukturierung im Rahmen des Hilfspakets weiterhin Garantien zu leisten und Kredite in Form von Staatsanleihen zu gewähren. 2.3.1.2.   Staatliche Rekapitalisierung im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken (Maßnahme A) (63) Im Mai 2009 wurde der Bank im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme des Hilfspakets für griechische Banken Kapital in Höhe von 950 Mio. EUR (45) zugeführt (Maßnahme A). Diese Kapitalzuführung entsprach rund 2 % der RWA, die die Bank damals hatte. (64) Die Rekapitalisierung bestand in von Griechenland gezeichneten Vorzugsaktien mit einer Kuponzahlung von 10 % und einer Laufzeit von fünf Jahren. 2010 wurde die Laufzeit der Vorzugsaktien verlängert, und die daraus entstehende Vergütung wurde erhöht. Wenn die Vorzugsaktien nicht binnen fünf Jahren ab ihrer Emission zurückgegeben werden und in der Hauptversammlung der Aktionäre keine Entscheidung über ihre Rückgabe getroffen wird, erhöht das griechische Finanzministerium ab diesem Zeitpunkt die Kuponzahlungen um 2 % pro Jahr auf kumulativer Basis (d. h. eine Kuponzahlung von 12 % für das sechste Jahr, von 14 % für das siebte Jahr usw.). 2.3.2.   Staatlich garantierte ELA (Maßnahme L2) (65) Die Notfall-Liquiditätshilfe (ELA) ist eine außergewöhnliche Maßnahme, durch die ein solventes Finanzinstitut, das vorübergehende Liquiditätsprobleme hat, eine Finanzierung durch das Eurosystem erhalten kann, ohne dass dieser Vorgang Bestandteil der einheitlichen Währungspolitik ist. Der vom Finanzinstitut für die ELA gezahlte Zinssatz ist […] Basispunkte höher als der für die reguläre Refinanzierung über die Zentralbank zu entrichtende Zinssatz. (66) Da die Bank of Greece für das ELA-Programm verantwortlich ist, bedeutet das, dass sämtliche Kosten und Risiken in Verbindung mit der ELA von der Bank of Greece getragen werden (46). Griechenland gewährte der Bank of Greece eine staatliche Garantie über den von der Bank of Greece für die ELA bereitgestellten Gesamtbetrag. Die Annahme von Artikel 50 Absatz 7 des Gesetzes 3943/2011, mit dem Artikel 65 Absatz 1 des Gesetzes 2362/1995 geändert wurde, ermöglichte dem Finanzminister, der Bank of Greece staatliche Garantien zu gewähren, um die Forderungen der Bank of Greece gegenüber den Kreditinstituten zu sichern. Die Banken, die von der ELA profitieren, müssen dem Staat eine Garantiegebühr in Höhe von […] Basispunkten zahlen. (67) Zum 31. Dezember 2011 hatte die Bank eine staatlich garantierte ELA in Höhe von 14,95 Mrd. EUR (47) erhalten, und zum 31. Dezember 2012 hatte die Bank von einer staatlich garantierten ELA in Höhe von 12 Mrd. EUR profitiert. 2.3.3.   Der Bank durch den HFSF gewährte Unterstützungsmaßnahmen (68) Seit 2012 profitierte die Bank von mehreren Kapitalhilfemaßnahmen durch den HFSF. Tabelle 6 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 6 Der Bank durch den HFSF gewährte Kapitalhilfemaßnahmen   1. Zwischenfinanzierung — Mai 2012 (in Mio. EUR) 2. Zwischenfinanzierung — Dez. 2012 (in Mio. EUR) Verpflichtungserklärung — Dez. 2012 (in Mio. EUR) Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 — Mai 2013 (in Mio. EUR) Rekapitalisierungsverpflichtung — April 2014 (in Mio. EUR) Maßnahme B1 B2 B3 B4 C Betrag (in Mio. EUR) 3 970 1 341 528 5 839 2 864 2.3.3.1.   Erste Zwischenfinanzierung (massnahme b1) (69) Die Erwägungsgründe 15 bis 32 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank enthalten eine ausführliche Beschreibung der ersten Zwischenfinanzierung vom Mai 2012 (Maßnahme B1). Der Hintergrund und die wesentlichen Merkmale dieser Maßnahme werden in diesem Abschnitt dargelegt. (70) Am 20. April 2012 gab der HFSF in einem Schreiben an die Bank die Zusage, sich mit bis zu 4,2 Mrd. EUR an der geplanten Aufstockung des Aktienkapitals der Bank zu beteiligen. (71) Im Rahmen von Maßnahme B1 übertrug der HFSF der Bank am 28. Mai 2012 EFSF-Anleihen in Höhe von 3,97 Mrd. EUR im Einklang mit den im Gesetz 3864/2010 zur Gründung des HFSF („HFSF-Gesetz“) enthaltenen Bestimmungen für Zwischenfinanzierungen. Bei den auf die Bank übertragenen EFSF-Anleihen handelte es sich um EFSF-Schuldverschreibungen mit variabler Verzinsung und Laufzeiten zwischen sechs und zehn Jahren sowie dem Emissionsdatum 19. April 2012. Die Kommission hat in Erwägungsgrund 48 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank bereits Folgendes festgestellt: „Mit der Zwischenfinanzierung vom 28. Mai 2012 wird die in der Zusage eingegangene Verpflichtung umgesetzt, sodass die Zwischenfinanzierung eine Fortsetzung ein und derselben Beihilfe darstellt.“ Die beiden in der Verpflichtungserklärung und in der ersten Zwischenfinanzierung genannten Beträge wurden von der Bank of Greece entsprechend berechnet, um sicherzustellen, dass die Bank zum 31. Dezember 2011, dem Datum der rückwirkenden Verbuchung der Brückenfinanzierung in den Büchern der Bank, eine Eigenkapitalquote von insgesamt 8 % erzielen würde. Wie in Tabelle 3 ersichtlich ist, wurde durch Maßnahme B1 nur ein begrenzter Teil des durch den Stresstest 2012 ermittelten Gesamtkapitalbedarfs gedeckt. Von der Bank wurde erwartet, dass sie sich Kapital durch eine zukünftige Kapitalaufstockung beschaffen werde, und mit der Zwischenfinanzierung sollte die Berechtigung der Bank, sich Finanzmittel über die EZB zu beschaffen, bis zu dieser Kapitalaufstockung aufrechterhalten werden. (72) In Bezug auf den Zeitraum zwischen der ersten Zwischenfinanzierung und ihrer Überführung in Stammaktien und andere konvertierbare Finanzinstrumente wurde in der zwischen der Bank und dem HFSF geschlossenen Vorzeichnungsvereinbarung festgelegt, dass die Bank dem HFSF eine jährliche Gebühr von 1 % des Nennwerts der EFSF-Schuldverschreibungen zahlen muss und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Schuldverschreibungen für diesen Zeitraum als weiterer Kapitalbeitrag des HFSF betrachtet werden (48). 2.3.3.2.   Zweite Zwischenfinanzierung (Maßnahme B2) (73) Im Herbst 2012 verbuchte die Bank weitere Verluste. Ihr Kapital unterschritt somit erneut die Mindestkapitalanforderungen, die erfüllt werden mussten, um weiterhin Zugang zur Refinanzierung über die EZB zu haben. (74) Somit war eine zweite Zwischenfinanzierung erforderlich. Am 21. Dezember 2012 stellte der HFSF eine zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 341 Mio. EUR bereit (Maßnahme B2); diese erfolgte erneut durch die Übertragung von EFSF-Anleihen auf die Bank. 2.3.3.3.   Die Verpflichtungserklärung vom 21. Dezember 2012 (Maßnahme B3) (75) Zusätzlich zur zweiten Zwischenfinanzierung ging am 21. Dezember 2012 bei der Bank eine Verpflichtungserklärung des HFSF ein, aus der hervorging, dass sich der HFSF mit bis zu 528 Mio. EUR insgesamt an einer Aufstockung des Aktienkapitals der Bank sowie an der Ausgabe konvertierbarer Kapitalinstrumente beteiligen werde (Maßnahme B3). (76) Die Bereitstellung der beiden Zwischenfinanzierungen (Maßnahmen B1 und B2) und des im Dezember 2012 zusätzlich zugesagten Betrags (Maßnahme B3) bedeutete, dass der HFSF sich zur Deckung des im Stresstest 2012 ermittelten gesamten Kapitalbedarfs (5 839 Mio. EUR (49)) verpflichtet hatte. 2.3.3.4.   Die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) (77) Am 30. April 2013 genehmigten die Aktionäre auf ihrer Hauptversammlung eine Aufstockung des Aktienkapitals der Bank in Höhe von 5 839 Mio. EUR („Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013“). Hierzu gab die Bank 3 789 317 357 neue Aktien mit einem Nennwert von je 0,30 EUR zu einem Kurs von 1,54 EUR pro Aktie heraus. (78) Am selben Datum beschlossen die Aktionäre auf ihrer Hauptversammlung, dass der gesamte Kapitalbetrag vom HFSF als Sachleistung in Form von EFSF-Anleihen erbracht werden sollte. (79) Demzufolge führte der HFSF der Bank im Mai 2013 insgesamt 5 839 Mio. EUR in Form von Stammaktien zu (Maßnahme B4). Dieser Betrag entspricht der Summe der Maßnahmen B1, B2 und B3. (80) Im Zuge der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurden die erste und die zweite Zwischenfinanzierung (die Maßnahmen B1 und B2) in eine dauerhafte Rekapitalisierung überführt, und die Verpflichtung zur Gewährung einer weiteren Kapitalhilfe (Maßnahme B3) wurde umgesetzt. (81) Der Kurs der neuen Aktien wurde auf 50 % des volumengewichteten Durchschnittskurses über die 50 Börsentage, die der Festlegung des Emissionskurses vorausgingen, festgesetzt. Infolge des auf der Hauptversammlung am 30. April 2013 beschlossenen umgekehrten Aktiensplits (50) wurde der Kurs der neuen Aktien auf 1,54 EUR pro Aktie festgesetzt. (82) Unmittelbar nach der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 wurde der HFSF mit einem Anteil von 98,56 % zum Hauptanteilseigner der Bank. Nachdem die Bank eine weitere Passivmanagementoption abgeschlossen hatte, sank dieser Anteil im Juni 2013 auf 93,55 % (siehe Abschnitt 6.2.1.5). Im August 2013 gab die Bank für den Erwerb der New TT Bank neue Aktien zugunsten des HFSF heraus; damit stieg der Anteil des HFSF auf 95,23 % (51). 2.3.3.5.   Die Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 (Maßnahme C) (83) Am 6. März 2014 gab die Bank of Greece die Ergebnisse eines in der zweiten Jahreshälfte 2013 durchgeführten Stresstests bekannt. Sie gab an, dass der Kapitalbedarf der Bank für den Zeitraum 2014-2016 für das Bezugsszenario 2 945 Mio. EUR betragen werde. (84) Am 31. März 2014 teilte der HFSF der Bank in einem Schreiben mit, dass er die Absicht sowie die Kapazität habe, eine Aktienkapitalaufstockung gemäß dem HFSF-Gesetz 3864/2010 (in der geänderten Fassung vom 30. März 2014) in der Höhe zu übernehmen, die notwendig sei, um dem im Stresstest ermittelten Kapitalbedarf Rechnung zu tragen. Das HFSF-Gesetz sieht vor, dass der HFSF die restlichen Aktien übernimmt, sofern die bestehenden nachrangigen Kapitalinstrumente der Bank zuvor in Aktien umgewandelt werden (nach Artikel 6a), wenn seitens der privaten Anleger am Ende der Zeichnungsfrist keine ausreichende Nachfrage nach Aktien zu einem vom Allgemeinen Rat des HFSF auf der Grundlage von zwei unabhängigen Bewertungen festgesetzten Kurs besteht. (85) Am 12. April 2014 genehmigten die Aktionäre auf ihrer außerordentlichen Hauptversammlung eine Aktienkapitalaufstockung in Höhe von 2 864 Mio. EUR gemäß dem HFSF-Gesetz und bestimmten, dass der Emissionskurs den Nominalkurs von 0,30 EUR pro Aktie und den vom HFSF festzusetzenden Mindestkurs nicht unterschreiten darf (52). (86) Im Einklang mit dem HFSF-Gesetz bestimmte der HFSF zwei unabhängige Berater, die den Wert der Bank ermitteln sollten. Am 10. April 2014 legten die beiden Berater ihre Ergebnisse vor, in denen sie jeweils einen Bereich für den Wert der Bank angaben. Die beiden Bereiche überschnitten sich zu einem großen Teil. Auf der Grundlage dieser Bewertungen setzte der Allgemeine Rat des HFSF am 14. April 2014 den Mindestkurs fest, zu dem die neuen Aktien der Bank den Anlegern angeboten werden können und zu dem der HFSF die Aktienemission erforderlichenfalls übernehmen wird. (53) Am 15. April 2014 genehmigte der HFSF das Angebot eines Investorenkonsortiums zur Zeichnung neuer Aktien in Höhe von 1,3 Mrd. EUR zu einem Kurs von 0,30 EUR pro Aktie („Cornerstone-Investor“) (54) (55). (87) Am 24. April 2014 zeigte die Eurobank den Beginn des Bookbuilding zu einem Kurs zwischen 0,30 EUR und 0,33 EUR an (56). Sollte eine ausreichende Nachfrage zur Deckung der gesamten 2 864 Mio. EUR bei einem Kurs von über 0,30 EUR bestehen, müsste der Cornerstone-Investor sein Angebot an den höheren Kurs anpassen oder seinen Auftrag stornieren, wobei er im letzteren Fall eine Entschädigung erhalten würde. Sollte die Nachfrage seitens privater Anleger (einschließlich des Cornerstone-Investors) zur Deckung dieses Gesamtbetrags bei einem Kurs von 0,30 EUR nicht ausreichen, würde der Cornerstone-Investor Vorrang bei der Zuteilung erhalten. Falls die Nachfrage (einschließlich der Nachfrage seitens des Cornerstone-Investors) bei einem Kurs von 0,30 EUR nicht ausreichend wäre, würden nachrangige Schulden in neue Aktien umgewandelt. Wie nach dem HFSF-Gesetz vorgesehen, würden etwaige nach der Umwandlung nachrangiger Schulden nicht gezeichnete Aktien vom HFSF zum selben Kurs, d. h. zu 0,30 EUR pro Aktie, gezeichnet. 2.3.4.   Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der erworbenen Unternehmen 2.3.4.1.   Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Proton Bank und der Nea Proton Bank (88) Seit 2008 hatten die Proton Bank und die Nea Proton Bank von mehreren Unterstützungsmaßnahmen profitiert. Tabelle 7 enthält eine Übersicht über diese Unterstützungsmaßnahmen. Tabelle 7 Übersicht über die Kapitalhilfemaßnahmen zugunsten der Proton Bank und der Nea Proton Bank Begünstigter Maßnahme Art der Unterstützung Einrichtung, die die Unterstützung gewährt hat Datum der Auszahlung Betrag (in Mio. EUR) Geschäftstätigkeiten der Proton Bank Pr1 Kapital im Rahmen der Rekapitalisierungsmaßnahme: Vorzugsaktien des griechischen Staats Staat Mai 2009 80 Pr2 Kredite in Form griechischer Staatsanleihen im Rahmen der griechischen Staatsanleihenmaßnahme Staat April 2009 78 Pr3 Staatliche Garantie für ausgegebene Anleihen im Rahmen der griechischen Garantiemaßnahme Staat Juli 2010 149,4 Geschäftstätigkeiten der Nea Proton Bank NP1 Finanzierungslücke zwischen PB und NPB Deckung der Finanzierungslücke zwischen PB und NPB (Teil 1) HDIGF 9.10.2011 862 Nach Abschluss der Ermittlung der Finanzierungslücke Deckung des Saldos der Finanzierungslücke zwischen PB und NPB (Teil 2) HFSF 14.5.2012 259,6 Gesamtbetrag von NP1     1 121,6 NP2 Aktienkapitalzuführung zur NPB 2011 und 2012 Grundkapital HFSF 9.10.2011 220 Grundkapital HFSF 3.2.2012 30 Grundkapital gesamt     250 Zusätzliches Aktienkapital HFSF 1.8.2012 230 Zusätzliches Aktienka

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.