Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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vereinbar war. Darüber hinaus verlangte der Hedgefonds erhebliche Zusicherungen und Gewährleistungen und legte hinsichtlich des zusätzlichen Kapitals, das er gegebenenfalls zuzuführen bereit war, jedoch nur für ein Jahr, eine Obergrenze von 25 Mio. EUR fest. (114)  Siehe auch Erwägungsgrund 82 des Beschlusses der Kommission vom 28. November 2012 in der auf Spanien bezogenen Beihilfesache SA.34053 (12/N), „Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Banco de Valencia S.A. — Spanien“ (ABl. C 75 vom 14.3.2013, S. 1). (115)  Siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache NN 19/09, „Umstrukturierungsbeihilfe für Dunfermline Building Society“ (ABl. C 101 vom 20.4.2010, S. 7), Erwägungsgrund 47; Beschluss der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Beihilfesache N 560/09, „Unterstützung für die Abwicklung der Fionia Bank“ (ABl. C 76 vom 26.3.2011, S. 3), Erwägungsgrund 55; Beschluss der Kommission vom 8. November 2010 in der Beihilfesache N 392/10, „Umstrukturierung der spanischen Sparkasse CajaSur“ (ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 12), Erwägungsgrund 52. (116)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise ab dem 1. Januar 2012 (ABl. C 356 vom 6.12.2011, S. 7). (117)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen ab dem 1. August 2013 auf Maßnahmen zur Stützung von Banken im Kontext der Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (ABl. C 216 vom 30.7.2013, S. 1). (118)  Siehe Fußnoten 9 und 11. (119)  Siehe Fußnote 96. (120)  Siehe Fußnote 97. (121)  Jahresfinanzbericht für den erweiterten Zeitraum vom 9. Oktober 2011 bis zum 31. Dezember 2012, laut dem sich die RWA zum 31. Dezember 2012 auf 775,62 Mio. EUR beliefen. (122)  Siehe Fußnote 4. (123)  Die Anzahl der Aktien wurde auf der Grundlage des volumengewichteteten Durchschnittskurses bestimmt, der für die Bankaktien an der Athener Börse über den Zeitraum von zehn Arbeitstagen vor der außerordentlichen Hauptversammlung erzielt wurde (die Mindestzahl war 1 418 750 000 Aktien). Siehe Fußnote 31, S. 14 und S. 56. Da der volumengewichtete Durchschnittskurs in diesem Zeitraum höher war als 0,48 EUR, erhielt der HFSF die Mindestanzahl der Aktien, d. h. 1 415,75 Mio., zum Angebotspreis von je 0,48 EUR. 0,48 EUR × 1 418,75 Mio. = 681 Mio. EUR als von der Bank an den HFSF entrichtete Vergütung. (124)  Siehe Fußnote 96. (125)  Siehe Fußnote 97. (126)  Siehe Fußnote 2. (127)  HFSF, Bericht des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum Januar bis Juni 2013: „Eine der Voraussetzungen für die angestrebte Senkung der operativen Kosten der NHPB im Anschluss an deren Gründung war eine Verkleinerung der Belegschaft durch eine freiwillige Ruhestandsregelung. (…) 605 Mitarbeiter machten von dem angebotenen Ruhestandspaket Gebrauch, dessen Gesamtkosten sich auf ungefähr 35,7 Mio. EUR beliefen“, im Internet in englischer Sprache verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf (128)  Siehe Fußnote 4. (129)  Eurobank, „Proposed combination of the New Hellenic Postbank with Eurobank“ („Vorgeschlagene Verbindung der New Hellenic Postbank mit der Eurobank“), 16. Mai 2013. (130)  Siehe Fußnoten 4 und 6. (131)  Siehe Eröffnungsbeschluss zur Eurobank, Erwägungsgrund 36. (132)  http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Pillar_3_2013_Final%20Values_2_310313.pdf (133)  Siehe Erwägungsgrund 285 des vorliegenden Beschlusses im Hinblick auf Maßnahme B3. (134)  Außerdem wird festgestellt, dass Griechenland der Bank die Beihilfe im Rahmen des Hilfspakets für griechische Banken gewährt hat, das von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden war, sowie durch den HFSF, dessen Einrichtung ebenfalls durch einen Beschluss der Kommission genehmigt worden war. (135)  Siehe Fußnoten 4 und 3. (136)  Siehe Erwägungsgrund 41 der Entscheidung der Kommission vom 10. Oktober 2008 in der Beihilfesache NN 51/08, Garantieregelung für Banken in Dänemark (ABl. C 273 vom 28.10.2008, S. 1). (137)  http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Eurobank%20FY2012%20Results%20Press%20Release.pdf (138)  Siehe Erwägungsgrund 72, die aufgelaufenen Zinsen werden als zusätzlicher Beitrag des HFSF gewertet und führten daher zu einer Verringerung der Zahlung, die der HFSF gegenüber der Bank für die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 leisten musste. (139)  Siehe auch Abschnitt 7.6.1. (140)  Der theoretische nach-Rechte Preis (theoretical ex-right price) ist eine allgemein anerkannte Marktmethode zur Quantifizierung des Verwässerungseffekts einer Aufstockung des Aktienkapitals. (141)  Beschluss 584/VII/2013 der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde, noch nicht veröffentlicht. (142)  Siehe auch Abschnitt 7.6.1. (143)  Siehe Erwägungsgrund 53. (144)  Beschluss 578/VII/2013 der griechischen Wettbewerbsaufsichtsbehörde, im Internet verfügbar unter: http://www.epant.gr/img/x2/apofaseis/apofaseis715_1_1391497451.pdf (145)  Siehe Randnummer 28 der Umstrukturierungsmitteilung und Erwägungsgrund 320 des Beschlusses 2011/823/EU der Kommission vom 5. April 2011 über die Maßnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (ABl. L 333 vom 15.12.2011, S. 1). (146)  Siehe Erwägungsgrund 106. (147)  Gesamtjahresergebnis 2013, S. 3: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Eurobank_4Q2013_Financial_Results.pdf (148)  Die […] Tochtergesellschaft schreibt seit 2009 Verluste, sie weist einen kleinen Marktanteil (weniger als […] % bei Krediten und Einlagen), ein hohes Kosten-Einnahmen-Verhältnis und eine erhebliche Finanzierungslücke auf. (149)  Die im Umstrukturierungsplan angegebenen Finanzprognosen unterscheiden sich von den Ergebnissen des Stresstests, den die Bank of Greece vorgenommen hat, da Letzterer nicht auf denselben Annahmen basierte und zusätzliche Anpassungen der Bank of Greece in die Berechnungen einflossen. (150)  Siehe Fußnote 85. (151)  Siehe Fußnote 85. (152)  Umstrukturierungsplan, S. 14. (153)  Siehe Erwägungsgrund 134. ANHANG EUROBANK — VERPFLICHTUNGEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK Die Hellenische Republik gewährleistet, dass die Bank den am 16. April 2014 vorgelegten Umstrukturierungsplan durchführt. Der Umstrukturierungsplan beruht auf den makroökonomischen Annahmen, die von der Europäischen Kommission (im Folgenden: „Kommission“) in der Anlage dargelegt werden, sowie auf aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen. Die Hellenische Republik geht hiermit folgende Verpflichtungen (im Folgenden: „ Verpflichtungen “) ein, die einen integralen Bestandteil des Umstrukturierungsplans bilden. Diese Verpflichtungen umfassen Zusagen im Hinblick auf den Umstrukturierungsplan (im Folgenden: „ Umstrukturierungsverpflichtungen “) und Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb. Die Verpflichtungen treten zum Zeitpunkt der Annahme des Kommissionsbeschlusses über die Bewilligung des Umstrukturierungsplans (im Folgenden: „Beschluss“) in Kraft. Der Umstrukturierungszeitraum endet am 31. Dezember 2018. Die Verpflichtungen gelten für den gesamten Umstrukturierungszeitraum, sofern in einer einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. Dieser Text ist nach Maßgabe des Beschlusses im allgemeinen Rahmen des Rechts der Europäischen Union und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates auszulegen. KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke der Verpflichtungen bezeichnet der Ausdruck (1)   Bank: die Eurobank Ergasias S.A. mit allen ihren Tochtergesellschaften. Der Ausdruck umfasst folglich die gesamte Eurobank-Gruppe mit allen griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften sowie Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich; (2)   Angebot zur Kapitalaufstockung im Bankensektor: ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt, und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Faktoren, insbesondere der mit der Transaktion verbundenen Gewinn- und Verlustbuchungen sowie der Verringerung der risikogewichteten Aktiva (RWA) infolge des Verkaufs (ggf. nach Berichtigung um eine Erhöhung der RWA infolge der übrigen Glieder der Finanzierungskette); (3)   Angebot zur Kapitalaufstockung im Versicherungssektor: ein Angebot, das zu einer Aufstockung der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquote der Bank führt. Jedes Angebot oberhalb des bilanzierten Buchwerts der Versicherungsaktivität wird automatisch als der Kapitalaufstockung dienend gewertet; (4)   Übertragung: das Datum der förmlichen Übereignung des zu veräußernden Geschäfts an den Käufer; (5)   zu veräußerndes Geschäft: alle Geschäftsbereiche und Vermögenswerte, zu deren Veräußerung sich die Bank verpflichtet; (6)   Tag des Wirksamwerdens: das Datum des Erlasses des Beschlusses; (7)   Ende des Umstrukturierungszeitraums: den 31. Dezember 2018; (8)   ausländische Vermögenswerte oder nichtgriechische Vermögenswerte: alle Vermögenswerte, die mit Kundenaktivitäten außerhalb Griechenlands in Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Land sie verbucht werden. So fallen Vermögenswerte, die in Luxemburg verbucht werden, jedoch mit Aktivitäten von Kunden in Griechenland in Zusammenhang stehen, nicht unter diesen Begriff. Vermögenswerte, die in Luxemburg oder Griechenland verbucht sind, jedoch mit den Aktivitäten von Kunden in anderen Ländern des Regionalen Kooperationsrats für Südosteuropa in Zusammenhang stehen, gelten hingegen als ausländische Vermögenswerte und fallen somit unter diesen Begriff; (9)   Auslandsgeschäft: ausländische Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankenbereich sowie ausländische Zweigniederlassungen der Bank; (10)   Auslandstöchter: alle Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich außerhalb Griechenlands; (11)   griechische Banktätigkeiten: die Aktivitäten der Bank in Griechenland unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; (12)   griechische Tätigkeiten im Nichtbankenbereich: die Aktivitäten der Bank im Nichtbankenbereich unabhängig davon, an welchem Ort die Vermögenswerte verbucht werden; (13)   griechische Tochtergesellschaft: alle griechischen Tochtergesellschaften der Bank im Banken- und Nichtbankenbereich; (14)   Überwachungstreuhänder: eine oder mehrere von der Bank unabhängige natürliche oder juristische Personen, die von der Kommission genehmigt und von der Bank ernannt werden und die Aufgabe haben zu überwachen, ob die Bank die Verpflichtungen einhält; (15)   Käufer: die natürliche oder juristische Person, die das zu veräußernde Geschäft ganz oder teilweise erwirbt; (16)   Verkauf: die Veräußerung von 100 % der von der Bank gehaltenen Anteile, sofern in der einzelnen Verpflichtung nichts anderes vorgesehen ist. Für die Zwecke der Verpflichtungen schließen diese Ausdrücke in der Einzahl die Mehrzahl mit ein und umgekehrt, sofern in den Verpflichtungen nichts anderes vorgesehen ist. KAPITEL II UMSTRUKTURIERUNGSVERPFLICHTUNGEN (1)   Zahl der Niederlassungen in Griechenland: Die Zahl der Niederlassungen in Griechenland wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. (2)   Zahl der Beschäftigten in Griechenland: Die Zahl der Vollzeitäquivalente (im Folgenden: „VZÄ“) in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) wird am 31. Dezember 2017 höchstens […] betragen. (3)   Gesamtkosten in Griechenland: Die Gesamtkosten in Griechenland (Aktivitäten im griechischen Banken- und Nichtbankensektor) werden am 31. Dezember 2017 höchstens 800 Mio. EUR betragen. (4)   Einlagenkosten in Griechenland: Zwecks Wiederherstellung der Rentabilität vor Rückstellungen auf dem griechischen Markt senkt die Bank die Finanzierungskosten, indem die Kosten für in Griechenland getätigte Einlagen (Spar-, Sicht- und Termineinlagen sowie ähnliche Produktangebote für Kunden, deren Kosten von der Bank getragen werden) gesenkt werden […]. (5)   Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen in Griechenland: Für griechische Banktätigkeiten wird das Verhältnis von Nettokrediten zu Einlagen am 31. Dezember 2017 höchstens 115 % betragen. […] (6)   Unterstützung für Auslandstöchter: Vom Tag des Wirksamwerdens bis zum 30. Juni 2018 darf das zusätzliche Eigenkapital oder nachrangige Kapital, das die Bank einer einzelnen Auslandstochter zur Verfügung stellt, i) […] % der RWA der jeweiligen Tochter am Stichtag 31. Dezember 2012 oder ii) […] Mio. EUR nicht überschreiten. Wenn die Bank einer Auslandstochter Eigenkapital oder nachrangige Schuldtitel in einer Höhe zukommen lassen möchte, die über diesen festgelegten Schwellenwert hinausgeht, muss sie die griechischen Behörden ersuchen, einen Kommissionsbeschluss zur Änderung des Umstrukturierungsplans zu beantragen. […] a) […] b) […] c) […] d) […] e) […] […] (7)   Abbau nichtgriechischer Vermögenswerte bis 30. Juni 2018: Das Gesamtportfolio ausländischer Vermögenswerte wird bis 30. Juni 2018 auf den Betrag von höchstens 8,77 Mrd. EUR reduziert. (7.1) Wenn die Bank eine zusätzliche Beihilfe erhält, die oberhalb von 1 Mrd. EUR und unterhalb des angemeldeten Beihilfebetrags liegt, dann wird das Gesamtportfolio ausländischer Vermögenswerte bis 30. Juni 2018 auf höchstens 3,5 Mrd. EUR reduziert. Wenn dieses Ziel durch die Veräußerung von Auslandsgeschäften erreicht wird, muss die Übertragung spätestens am 31. Dezember 2018 erfolgt sein. (7.2) […] (7.3) […] (8)   Veräußerung von Versicherungsaktivitäten: Die Veräußerung von Versicherungsaktivitäten (Lebensversicherungen und andere Versicherungen) muss bis zum […] abgeschlossen sein (d. h., die Übertragung muss stattgefunden haben). […] Die Bank und ihre Berater fordern Kaufinteressenten auf, ein Angebot für mindestens 80 % der Anteile abzugeben, und die Bank zeigt sich bereit, einen Partnerschaftsvertrag über Bankassurance abzuschließen, bei dem sie ihr Vertriebsnetz zur Verfügung stellt und eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von bis zu 20 % behält. (9)   Veräußerung der Immobilien-Tochtergesellschaft: Die Bank senkt ihre Beteiligung an Eurobank Properties REIC bis zum 31. Dezember 2016 auf 20 %. […] (10)   Veräußerung von Eigenkapitalanlagen, nachrangigen Schuldverschreibungen und Hybridanleihen: Der Buchwert des nachstehend definierten Wertpapier-Portfolios der Bank (ohne Berücksichtigung der regulierten Tochtergesellschaften im Versicherungssektor) wird am 31. Dezember 2015 weniger als 35 Mio. EUR betragen. […] (11)   Die Hellenische Republik sagt für alle Veräußerungen zu, dass: a) der Käufer unabhängig von der Bank und nicht mit ihr verbunden ist; b) die Bank dem Käufer für den Erwerb des zu veräußernden Geschäfts keine direkte oder indirekte Finanzierung gewährt; c) die Bank im Anschluss an die Übertragung fünf (5) Jahre lang keinen direkten oder indirekten Einfluss auf das veräußerte Geschäft insgesamt oder auf einen Teil davon nimmt, ohne zuvor die Zustimmung der Kommission eingeholt zu haben. (12)   Investitionspolitik: Die Bank erwirbt bis zum 31. Dezember 2017 keine Wertpapiere mit dem Rating „Non-Investment Grade“. […] (13)   Vergütungsobergrenze: Bis […] zahlt die Bank keinem Mitarbeiter oder Manager eine Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) in Höhe von mehr als […] pro Jahr. Im Falle einer Kapitalzuführung durch den HFSF wird die Vergütungsobergrenze anhand der Europäischen Bankenmitteilung vom 1. August 2013 neu bewertet. KAPITEL III VERPFLICHTUNGEN IM HINBLICK AUF CORPORATE GOVERNANCE UND GESCHÄFTSBETRIEB — VERLÄNGERUNG UND ÄNDERUNGEN (1) Die Bank hält bis zum 30. Juni 2018 weiterhin die Verpflichtungen im Hinblick auf Corporate Governance und Geschäftsbetrieb ein, die von der Hellenischen Republik am 20. November 2012 vorgelegt wurden, einschließlich der in Kapitel III der Verpflichtungen niedergelegten nachträglichen Änderungen. Im Hinblick auf Eurobank Properties REIC werden die Verpflichtungen, die in Kapitel III, Abschnitt A (4) (d. h. die Einhaltung des Rahmenvertrags über die Beziehung zwischen der Bank und dem HFSF), Abschnitt C (Absatz 27) (Verbot von Dividenden- und Kuponzahlungen sowie des Angebots und Rückkaufs hybrider Kapitalinstrumente), Abschnitt C (Absatz 28) (Übernahmeverbot) sowie Kapitel IV (Überwachungstreuhänder) niedergelegt sind, außer Kraft gesetzt, sobald die Anteile der Bank an Eurobank Properties REIC unter […] % gesenkt worden sind. (2) Falls eine einzelne Verpflichtung auf der Ebene der Bank nicht anwendbar ist, greift die Bank nicht auf dieser Verpflichtung nicht unterliegende Tochtergesellschaften oder Geschäftstätigkeiten zurück, um diese Verpflichtung zu umgehen. Abschnitt A Schaffung einer effizienten und angemessenen internen Struktur (3) Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter richtet sich die Bank zu jedem Zeitpunkt nach sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes 3016/2002 über Corporate Governance und des Gesetzes 2190/1920 über Sociétés Anonymes, insbesondere nach den Bestimmungen mit Bezug auf die Arbeitsweise der Unternehmensorgane, beispielsweise der Aktionärsversammlung und des Vorstands, um eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten und Transparenz zu gewährleisten. Die Befugnisse der Aktionärsversammlung beschränken sich auf die Aufgaben der Hauptversammlung gemäß dem Unternehmensrecht, insbesondere im Hinblick auf Informationsrechte. Darüber hinausgehende Befugnisse, die einen unangemessenen Einfluss auf die Geschäftsleitung ermöglichen würden, werden zurückgenommen. Für die operative Leitung des Tagesbetriebs sind eindeutig die geschäftsführenden Direktoren der Bank zuständig. (4) Mit Ausnahme ihrer Auslandstöchter hält sich die Bank zu jedem Zeitpunkt an den Rahmenvertrag über die Beziehungen zum Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“). (5) Die Bank hält sich an die Bestimmungen des Erlasses 2577/9.3.2006 des Gouverneurs, um auf der Ebene der Einzelbanken und der Bankengruppe eine effektive Organisationsstruktur und ein angemessenes internes Kontrollsystem zu unterhalten, das auf drei wesentlichen Säulen ruht, nämlich Innenrevision, Risikomanagement und Compliance, und international bewährten Corporate-Governance-Verfahren entspricht. (6) Die Bank gibt sich eine leistungsfähige Organisationsstruktur, mit der gewährleistet wird, dass die Abteilungen für Innenrevision und Risikomanagement völlig unabhängig von geschäftlichen Netzwerken und direkt dem Vorstand unterstellt sind. Innerhalb des Vorstands ist ein Revisions- und ein Risikobewertungsausschuss zu bilden, die alle von diesen Abteilungen behandelten Angelegenheiten prüfen. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Ressourcen dieser Abteilungen sind in geeigneten Unternehmensrichtlinien für die Innenrevision und das Risikomanagement festzulegen. Diese Unternehmensrichtlinien müssen internationalen Standards entsprechen und die vollständige Unabhängigkeit der entsprechenden Abteilungen sicherstellen. Durch Richtlinien für die Kreditvergabe muss gewährleistet werden, dass für die Vergabe von Darlehen sowie für deren Preisgestaltung und Umschuldung klare Vorgaben und Anweisungen gelten. (7) Die Bank legt gegenüber den zuständigen Behörden die Liste der Kapitaleigner offen, die 1 % oder mehr der Stammaktien halten. Abschnitt B Geschäftsgebaren und Risikoüberwachung Allgemeine Grundsätze (8) In den Richtlinien für die Kreditvergabe wird festgelegt, dass alle Kunden durch diskriminierungsfreie Verfahren, die sich nicht nur auf Ausfallrisiko und Zahlungsfähigkeit beziehen, fair behandelt werden. Außerdem werden darin die Obergrenzen festgelegt, bei deren Überschreitung die Kreditvergabe auf übergeordneten Führungsebenen bewilligt werden muss. Ähnliche Obergrenzen werden für Umschuldungen und für den Umgang mit Forderungen und Rechtsstreitigkeiten festgelegt. Im Zuge der Richtlinien für die Kreditvergabe wird der Entscheidungsprozess auf nationaler Ebene in ausgewählten Zentren zusammengezogen; außerdem werden Sicherheitsvorkehrungen eingeführt, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Anweisungen bei allen griechischen Banktätigkeiten gleichermaßen umgesetzt werden. (9) In ihren Abläufen für die Prüfung und Refinanzierung von Krediten sowie in ihren Auszahlungssystemen berücksichtigt die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten die Bestimmungen der Richtlinien für die Kreditvergabe in vollem Umfang. Besondere Bestimmungen (10) Die in den Absätzen 8 bis 18 von Kapitel III der Verpflichtungen aufgeführten Bestimmungen gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, für griechische Banktätigkeiten. (11) In den Richtlinien für die Kreditvergabe sind strenge Vorgaben für die Preisgestaltung bei Krediten und Hypothekendarlehen niederzulegen. Zu diesen Vorgaben zählt die Verpflichtung zur strikten Beachtung der in diesen Richtlinien enthaltenen Standardtabellen für Zinsbandbreiten in Abhängigkeit von der Fälligkeit des Darlehens, der erwarteten Werthaltigkeit der zugesagten Sicherheiten (einschließlich des Zeitrahmens bis zu ihrer möglichen Verwertung), der Beziehung zur Bank insgesamt (d. h. Umfang und Stabilität der Einlagen, Gebührenstruktur und sonstige Cross-Sales-Aktivitäten) und der Finanzierungskosten der Bank. Die Darlehen werden spezifischen Kategorien zugewiesen (z. B. Geschäftsdarlehen, Hypothekendarlehen, besicherte/nicht besicherte Darlehen usw.), deren Preisrahmen in den Richtlinien für die Kreditvergabe in einer geeigneten Tabelle festgelegt und vom Kreditausschuss regelmäßig aktualisiert wird. Jede Abweichung muss vom Kreditausschuss oder, sofern in den Richtlinien für die Kreditvergabe vorgesehen, auf einer niedrigeren Führungsebene ordnungsgemäß genehmigt werden. Kundenspezifische Transaktionen wie Gemeinschaftskredite oder Projektfinanzierungen unterliegen denselben Grundsätzen, wobei in angemessener Weise zu berücksichtigen ist, dass sie eventuell nicht in die Standardtabellen der Richtlinien für die Kreditvergabe eingeordnet werden können. Verstöße gegen diese Unternehmensrichtlinien für die Preisgestaltung sind dem Überwachungstreuhänder zu melden. (12) Die Abteilung für Risikomanagement ist für die Einschätzung des Kreditrisikos und für die Bewertung der Sicherheiten zuständig. Sie ist in der Bewertung des Kredits unabhängig und gibt eine schriftliche Stellungnahme ab, damit gewährleistet ist, dass die der Bewertung zugrunde liegenden Kriterien zu jedem Zeitpunkt, gegenüber jedem Kunden und unter Einhaltung der Kreditrichtlinien der Bank konsequent angewendet werden. (13) In Bezug auf Kredite an natürliche und juristische Personen wendet die Bank bei allen griechischen Banktätigkeiten auf der Grundlage bewährter internationaler Verfahren bei der Festlegung des mit einem bestimmten Kreditrisiko (sofern dieses nach griechischem und EU-Recht überhaupt zulässig ist) verbundenen Kredithöchstbetrag strenge individuelle und aggregierte Obergrenzen an. D

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.