Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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mber 2012 zugunsten der Eurobank abgab (Maßnahme B3); f) die Rekapitalisierung in Höhe von 5 839 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4); g) die Rekapitalisierungsverpflichtung in Höhe von 2 864 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank nach der Aufstockung des Aktienkapitals um 2 864 Mio. EUR zusagte, nachdem die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre am 12. April 2014 gemäß dem HFSF-Gesetz 3864/2010 in seiner geänderten Fassung diese Aufstockung genehmigt hatte (Maßnahme C); h) die Kapitalzuführung in Höhe von 80 Mio. EUR, die Griechenland der Proton Bank im Mai 2009 gewährte (Maßnahme Pr1); i) die Deckung der Finanzierungslücke von insgesamt 1 121,6 Mio. EUR bei den von der Proton Bank auf die Nea Proton Bank übertragenen Tätigkeiten durch den Hellenic Deposit and Investment Guarantee Fund (HDIGF) und den HFSF im Oktober 2011 und im Mai 2012 (Maßnahme NP1); j) die Kapitalzuführung in Höhe von insgesamt 515 Mio. EUR, die der HFSF der Nea Proton Bank im Oktober 2011, im Februar 2012, im August 2012 und im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme NP2); k) die Kapitalzuführung in Höhe von 395 Mio. EUR, die der HFSF der Nea Proton Bank am 28. August 2013 gewährte (Maßnahme NP3); l) die Deckung der Finanzierungslücke von insgesamt 677 Mio. EUR bei den von der T Bank auf die Hellenic Postbank („TT Bank“) übertragenen Tätigkeiten, durch den HDIGF und den HFSF im Dezember 2011 und im Februar 2013 (Maßnahme T); m) die Kapitalzuführung in Höhe von 224,96 Mio. EUR, die Griechenland der TT Bank im Mai 2009 gewährte (Maßnahme TT); n) die Deckung der Finanzierungslücke von insgesamt 3 732,6 Mio. EUR bei den von der TT Bank auf die New Hellenic Postbank („New TT Bank“) übertragenen Tätigkeiten durch den HDIGF und den HFSF im Januar und Juni 2013 (Maßnahme NTT1); o) die Kapitalzuführung in Höhe von 500 Mio. EUR, die der HFSF der New TT Bank am 29. Januar 2013 gewährte (Maßnahme NTT2). Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. April 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34825 (2012/C) (ex 2012/NN) — Rekapitalisierung der EFG Eurobank durch den Hellenic Financial Stability Fund (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 31), Beschluss der Kommission vom 26. Juli 2012 über die staatliche Beihilfe SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN) — Beihilfe für die Nea Proton Bank durch Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank — Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens (ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 26), Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2013 über die staatliche Beihilfe SA.31155 (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2010/N) — Staatliche Beihilfe für die Hellenic Postbank S.A. durch die Gründung und Kapitalisierung der Brückenbank „New Hellenic Postbank S.A.“ (ABl. C 190 vom 29.6.2013, S. 70). (2)  Eurobank Ergasias S.A mit allen ihren Tochtergesellschaften (griechische und nicht griechische Tochtergesellschaften und Niederlassungen sowohl im Banken- als auch im Nichtbankenbereich). (3)   „Bank“ bezieht sich auf die Eurobank-Gruppe. (4)  Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Beihilfesache N 560/08 „Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 125 vom 5.6.2009, S. 6). Diese Beihilfesache erhielt die Nummer SA.26678 (N 560/08). Diese Regelung wurde anschließend verlängert und geändert, wie in Fußnote 6 beschrieben. (5)  Auf der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre am 29. Juni 2012 wurde die Änderung der Unternehmensbezeichnung von EFG Eurobank Ergasias S.A. in Eurobank Ergasias S.A. beschlossen. (6)  Am 2. September 2009 meldete Griechenland eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2009 an, die am 18. September 2009 genehmigt wurden (siehe Entscheidung der Kommission vom 18. September 2009 in der Beihilfesache N 504/09, „Verlängerung und Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 264 vom 6.11.2009, S. 3)). Am 25. Januar 2010 genehmigte die Kommission eine zweite Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Januar 2010 in der Beihilfesache N 690/09, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 57 vom 9.3.2010, S. 4)). Am 30. Juni 2010 genehmigte die Kommission eine Reihe von Änderungen hinsichtlich der Unterstützungsmaßnahmen sowie eine Verlängerung dieser Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2010 (siehe Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Beihilfesache N 260/10, „Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 238 vom 3.9.2010, S. 1)). Am 21. Dezember 2010 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2010 in der Beihilfesache SA.31998 (2010/N), „Vierte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 53 vom 19.2.2011, S. 1)). Am 4. April 2011 genehmigte die Kommission eine Änderung (siehe Beschluss der Kommission vom 4. April 2011 in der Beihilfesache SA.32767 (11/N), „Änderung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 164 vom 2.6.2011, S. 5)). Am 27. Juni 2011 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2011 (siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2011 in der Beihilfesache SA.33153 (11/N), „Fünfte Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 274 vom 17.9.2011, S. 3)). Am 6. Februar 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 30. Juni 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Februar 2012 in der Beihilfesache SA.34149 (11/N), „Sechste Verlängerung der Maßnahmen zur Unterstützung von Kreditinstituten in Griechenland“ (ABl. C 101 vom 4.4.2012, S. 1)). Am 6. Juli 2012 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Unterstützungsmaßnahmen bis zum 31. Dezember 2012 (siehe Beschluss der Kommission vom 6. Juli 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35002 (12/N), „Verlängerung der Beihilferegelung für Kreditinstitute in Griechenland (Garantien, Staatsanleihen, Rekapitalisierung)“ (ABl. C 77 vom 15.3.2013, S. 12)). Am 22. Januar 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 22. Januar 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.35999 (12/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (ABl. C 162 vom 7.6.2013, S. 3)). Am 25. Juli 2013 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 31. Dezember 2013 (siehe Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2013 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.36956 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)). Am 14. Januar 2014 genehmigte die Kommission eine Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleihenregelung bis zum 30. Juni 2014 (siehe Beschluss der Kommission vom 14. Januar 2014 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.37958 (2013/N), „Verlängerung der Garantieregelung und der Staatsanleiheregelung für Kreditinstitute in Griechenland“ (noch nicht veröffentlicht)). (7)  Siehe Beschluss der Kommission vom 27. Juli 2012 in der Beihilfesache SA.34825 (2012/C), „Rekapitalisierung der EFG Eurobank durch den Hellenic Financial Stability Fund“ (ABl. C 359 vom 21.11.2012, S. 31). (8)  HFSF-Pressemitteilung vom 24. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/press_release_20121224_en.pdf (9)  Die Anmeldung wurde unter der Nummer SA.34825 (2014/NN) registriert. (10)   ABl. C 357 vom 20.11.2012, S. 26. (11)   ABl. C 190 vom 29.6.2013, S. 70. (12)  Die Finanzierungslücke wurde später gemäß dem Beschluss 11/1/ 21.5.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece neu bewertet und auf 3 732,6 Mio. EUR festgesetzt. (13)  Die Finanzierungslücke entspricht der Differenz zwischen dem Wert der auf die neue Bank übertragenen Vermögenswerte und dem Nennwert der übertragenen Verbindlichkeiten. (14)  Europäische Kommission — Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen. The Second Economic Adjustment Programme for Greece — March 2012, S. 17, online verfügbar unter: http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/occasional_paper/2012/pdf/ocp94_en.pdf (15)  Siehe Kapitel II „The Restructuring of the Greek Sovereign Debt“ des Report on the Recapitalisation and Restructuring of the Greek Banking Sector, Bank of Greece, Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.bankofgreece.gr/BogEkdoseis/Report_on_the_recapitalisation_and_restructuring.pdf (16)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 9. März 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/80/9%20MARCH%202012%20-%20RESULTS.pdf (17)  Die Core-Tier-1-Quote einer Bank ist einer der aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalkoeffizienten, die von der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Kapitaladäquanzrichtlinie überwacht werden. (18)  Siehe Fußnote 14, S. 106. (19)  Siehe Fußnote 15. (20)  Siehe Fußnote 14, S. 104. (21)  Siehe Fußnote 15. (22)  Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden zusammen das Eurosystem, das System der Zentralbanken des Euroraums. (23)  Pressemitteilung des griechischen Finanzministeriums vom 3. Dezember 2012, online verfügbar unter: http://www.pdma.gr/attachments/article/248/Press%20Release%20-%20December%2003.pdf. Der Rückkauf der eigenen Schulden zu einem Preis weit unter dem Nennwert führte zu einer deutlichen Verringerung der Schulden Griechenlands. (24)  Hätte es ein solches Rückkaufprogramm nicht gegeben, hätte der Marktwert der Anleihen abhängig von der Entwicklung der Marktparameter, z. B. der Zinssätze und der möglichen Zahlungsunfähigkeit Griechenlands, steigen können. (25)  Einschließlich der erwarteten Verluste aus neuen Krediten in Griechenland im Zeitraum von Juni 2013 bis Dezember 2016. (26)  Die Auswirkung der Kreditausfallprognosen für das ausländische Risiko wurde nach Abzug ausländischer Steuern und unter Berücksichtigung der Veräußerungszusagen, die Griechenland der Kommission zur damaligen Zeit vorgeschlagen hatte, ermittelt. (27)  Rücklagen der NGB für Kreditausfälle zum Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen von FBB und Probank. (28)  Rücklagen der Eurobank für Kreditausfälle zum Juni 2013, Pro-forma-Daten für die Rückstellungen der New Hellenic Postbank und der Nea Proton Bank, die von der Bank im August 2013 erworben wurden. (29)  http://www.eurobank.gr/online/home/generic.aspx?id=323&mid=347&lang=en (30)  Siehe Tabelle 2. (31)  Diese Eigenkapitalbeträge enthalten für 2010, 2011 und 2012 von Griechenland im Jahr 2009 gewährte Vorzugsaktien in Höhe von 950 Mio. EUR; darin nicht enthalten sind die beiden von der Bank im Jahr 2012 erhaltenen Zwischenfinanzierungen in Höhe von 5 311 Mio. EUR. Der Eigenkapitalbetrag für den 31. Dezember 2013 enthält die Rekapitaliserung vom Mai 2013 (bei der die beiden Zwischenfinanzierungen in Stammaktien umgewandelt wurden). (32)  Siehe Tabelle 2. (*1)  Vertrauliche Informationen. (33)  Der ursprüngliche Plan zur Kapitalaufstockung war weniger ehrgeizig, da die Bank beispielsweise geplant hatte, eine signifikante Präsenz in […] beizubehalten, und nur die Veräußerung von […] % der Versicherungssparte zugesagt hatte. (34)  Beschluss 20/3/ 9.10.2011 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece. (35)  Beschluss 9250/9.10.2011 des Finanzministers zur Gründung einer Brückenbank namens „Nea Proton Bank S.A.“ (griechisches Amtsblatt Nr. FEK B’ 2246/2011). (36)  Gemäß dem Ministerialbeschluss vom 9. Oktober 2011 wurde das Grundkapital in zwei Tranchen gezahlt; 220 Mio. EUR am 9. Oktober 2011 und 30 Mio. EUR am 3. Februar 2012. Siehe HFSF, Annual Financial Report for the period from 1.1.2012 to 31.12.2012 , August 2013, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/hfsf_annual_report_2012_en.pdf (37)   Risikogewichtete Aktiva ist ein aufsichtsrechtliches Aggregat, mit dem das Risikopotenzial eines Finanzinstituts gemessen wird und anhand dessen die Aufsichtsbehörden die Kapitaladäquanz von Finanzinstituten überwachen. (38)  Siehe Artikel 63E, Absatz 9 des Gesetzes 3601/2007. (39)  Beschluss 7/3/ 18.1.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (40)  Beschluss 2124/B95/18.1.2013 des Finanzministers zur Gründung einer Brückenbank namens „New TT Hellenic Postbank S.A.“ (griechisches Amtsblatt Nr. FEK B’ 74/2013). (41)  Anhang 1 Artikel 1 ιγ (13) des Ministerialbeschlusses 2124/B95/2013. (42)  Deloitte ermittelte den Nettoinventarwert der New TT Bank zum 30. August 2013, und am 15. November 2013 zahlte der HFSF der Bank einen Betrag von 54,9 Mio. EUR in bar aus; siehe Report of the Hellenic Financial Stability Fund’s Activities for the period July — December 2013, S. 2, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jul_2013_Dec_2013_en.pdf (43)  Die endgültige Anzahl der vom HFSF erhaltenen Aktien wurde auf der Grundlage des volumengewichteten Durchschnittskurses bestimmt, der für die Bankaktien an der Athener Börse über den Zeitraum von zehn Arbeitstagen vor der außerordentlichen Hauptversammlung erzielt wurde (die Mindestzahl waren 1 418 750 000 Aktien). Siehe Fußnote 31. (44)  Laut dem vom Finanzministerium am 13. Dezember 2013 vorgelegten Bericht über die Funktion der Garantie- und der Staatsanleihenmaßnahme. (45)  950 Mio. EUR ist der um Ausgaben bereinigte Betrag. Der Betrag selbst belief sich auf 950,125 Mio. EUR. Siehe Annual Financial Report for the year ended 31 December 2009 der Eurobank, S. 6, online verfügbar unter: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/REPORTSITE%202009Final1.pdf (46)  Gemäß dem Schreiben der Bank of Greece vom 7. November 2011 „beziehen sich Garantien auf den Gesamtbetrag der Notfall-Liquiditätshilfe (ELA)“. (47)  Von der Bank of Greece am 7. April 2014 vorgelegte Information. (48)  In der Vorzeichnungsvereinbarung war Folgendes festgelegt worden: „Das Kapital, das der HFSF der Bank auf eigenes Risiko zur Verfügung stellt, umfasst die EFSF-Anleihen und alle Kuponzahlungen und aufgelaufenen Zinsen aus den EFSF-Anleihen für den Zeitraum von der Emission der Anleihen bis zur Überführung der Bevorschussung in Aktienkapital und andere konvertierbare Finanzinstrumente (wie in dieser Vereinbarung vorgesehen).“ (49)  Siehe Tabelle 3. (50)  Bekanntmachung der Eurobank vom 30. April 2013 hinsichtlich der Ergebnisse der am 30.4.2013 abgehaltenen außerordentlichen Hauptversammlung der Aktionäre, online verfügbar unter: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/ΑΠΟΦΑΣΕΙΣ%20ΕΓΣ%2030 %204 %202013_ENG(FINAL).pdf (51)  Siehe Erwägungsgrund 57. (52)  http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/EGM_12042014_RESOLUTIONSVOTING_RESULTS_ENG(FINAL).pdf (53)  http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Press_Release_Capital_increase_ENG_(04042014)_FINAL.pdf (54)  http://www.hfsf.gr/files/press_release_20140415_en.pdf (55)  http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Press_Release_Commitment_Letter_ENG.pdf (56)  http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/PRICE_RANGE_ENG_FINAL.pdf (57)  Der verbleibende Betrag wurde vom HFSF übernommen, da dieser nach Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes 4051/2012 den HDIGF gegebenenfalls in seiner Rolle, die Finanzierungslücke zu decken, am 29. Februar 2012 ablöste. (58)  Beschluss 2/3/ 9.4.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (59)  Siehe Erwägungsgrund 53. (60)  Die Maßnahme wurde im Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 in der auf Griechenland bezogenen Beihilfesache SA.34115 (12/NN) „Abwicklung der T Bank“ („T Bank-Beschluss“, ABl. C 284 vom 20.9.2012, S. 6) sowie im Eröffnungsbeschluss zur New TT Bank als staatliche Beihilfe zugunsten der auf die TT Bank übertragenen Geschäftstätigkeiten der T Bank gewertet. (61)  Gemäß dem Beschluss 26/2/ 17.12.2011 des Ausschusses für Kredit- und Versicherungsgeschäfte der Bank of Greece wurde die ursprüngliche Finanzierungslücke auf 700 Mio. EUR geschätzt. (62)  Der verbleibende Betrag wurde vom HFSF übernommen, da dieser nach Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes 4051/2012 den HDIGF gegebenenfalls in seiner Rolle, die Finanzierungslücke zu decken, am 29. Februar 2012 ablöste. (63)  Beschluss 2/1/ 9.4.2012 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. Siehe Fußnote 53. (64)  Im Hinblick auf den vom HFSF an die New TT Bank gezahlten Betrag von 227 Mio. EUR sah der Beschluss des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece vom 3. Mai 2012 vor, dass der HFSF nach Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes 4051/2012 verpflichtet war, anstelle des HDIGF nicht nur die neuen, sondern auch die offenen HDIGF-Verbindlichkeiten zu übernehmen, die bis zur Verabschiedung des Gesetzes 4051/2012 am 29. Februar 2012 nicht beglichen worden waren. Aus diesem Grund reichte der HFSF beim Staatsrat einen Antrag zur Aufhebung des betreffenden Beschlusses der Bank of Greece ein. Daraufhin sagte die New TT Bank dem HFSF in einem Schreiben vom 11. Februar 2013 zu, dass sie dem HFSF den Betrag von 227 Mio. EUR zurückzahlen werde, falls das Gericht zugunsten des HFSF entscheiden würde. Siehe Fußnote 31, S. 6 und S. 48. (65)  Gemäß dem Beschluss 7/1/ 18.1.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece wurde die ursprüngliche Finanzierungslücke auf rund 4 096 Mio. EUR geschätzt. (66)  Beschluss 11/1/ 21.5.2013 des Ausschusses für Abwicklungsmaßnahmen der Bank of Greece. (67)  Jahresbericht 2010 der EFG Eurobank, S. 9, online verfügbar unter: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Eurobank%20FIN%20AR%202010%20en.pdf (68)  Umstrukturierungsplan S. 50, auf der Grundlage der Nettoforderungen. (69)  Umstrukturierungsplan, S. 62/63. (70)  Umstrukturierungsplan, S. 64 (die Zahlen für 2012 sind auf Pro-forma-Basis angegeben). (71)  Von der Bank am 10. September 2013 vorgelegte Zahlen. (72)  Umstrukturierungsplan, S. 64. (73)  Umstrukturierungsplan, S. 61. (74)  Dem Umstrukturierungsplan beigefügte Finanzprognosen, der Kommission am 16. April 2014 angezeigt. (75)  Umstrukturierungsplan, S. 76. (76)  Siehe Fußnote 69. (77)  Umstrukturierungsplan, S. 62. (78)  Umstrukturierungsplan, S. 51. (79)  Siehe Fußnote 68. (80)  Siehe Fußnote 72. (81)  Das Nettoergebnis des inländischen Bankgeschäfts wird ab 2015 wieder positiv sein, und für 2015, 2016, 2017 und 2018 wird ein Gewinn von jeweils 20 Mio. EUR, 304 Mio. EUR, 471 Mio. EUR und 554 Mio. EUR erwartet. (82)  Siehe Fußnote 68. (83)  Von der Bank am 9. Mai 2013 vorgelegte Zahlen. (84)  Die Bank hat die Umsetzung dieses Veräußerungsprogramms nicht bindend zugesagt und es sich offen gelassen (wie im Anhang beschrieben), zur Erreichung des übergeordneten Ziels eine andere Strategie zu wählen. (85)  Siehe Fußnote 68. (86)  Siehe Fußnote 68. (87)  Bekanntmachung der Eurobank vom 19. Juni 2013, online verfügbar unter: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/EuproVeryFinalEnglish_190613.pdf (88)  Bekanntgabe der Ergebnisse der Ausschreibungen für bestehende Tier-1- und Lower-Tier-2-Papiere, 20. Februar 2013, online verfügbar unter: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Harper%20-%20Final%20Results%20Press%20Release%20_Eng.pdf (89)  Passivmanagementoption, online verfügbar unter: http://www.eurobank.gr/Uploads/pdf/Press%20Release_Offer%20Results_ENGLISH.pdf und Bericht des Hellenic Financial Stability Fund für den Zeitraum von Januar bis Juni 2013, online verfügbar unter: http://www.hfsf.gr/files/HFSF_activities_Jan_2013_Jun_2013_en.pdf (90)  Siehe Konzernabschluss für 2011 und 2013. (91)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel II. (92)  Siehe Fußnote 85. (93)  Siehe Fußnote 85. (94)  Siehe Fußnote 85. (95)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt A. (96)  Siehe Fußnote 89. (97)  Siehe Fußnote 89. (98)  Siehe Verpflichtungszusagen im Anhang, Kapitel III, Abschnitt C. (99)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8). (100)  Erwägungsgrund 59 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank. (101)  Erwägungsgrund 63 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank. (102)  Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2). (103)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (104)  Erwägungsgrund 73 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (105)  Erwägungsgründe 75 und 77 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (106)  Beschluss der Kommission vom 16. Mai 2012 in der Beihilfesache SA.34115 (12/NN), „Abwicklung der T Bank“ (ABl. C 284 vom 20.9.2012, S. 6). (107)  Erwägungsgrund 83 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (108)  Erwägungsgründe 88 und 89 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (109)  Erwägungsgrund 103 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (110)  Erwägungsgrund 104 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (111)  Erwägungsgrund 107 des Eröffnungsbeschlusses zur New TT Bank. (112)  Siehe Fußnoten 4 und 6. (113)  Das Angebot des Hedgefonds war nicht mit dem Process Letter des HFSF konform. Es war an die Bedingung einer sorgfältigen Prüfung der wirtschaftlichen und finanziellen Situation der zu erwerbenden Bank geknüpft, wofür der Hedgefonds zusätzliche Zeit forderte, was mit der in der MEFP festgesetzten Frist nicht

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