Europäische Union

2014/885/EU: Beschluss der Kommission vom 29. April 2014 über die staatlichen Beihilfen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/NN), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C) (ex 2012/NN), SA.31155 (2013/C) (2013/NN) (ex 2010/N) Griechenlands zugunsten der Eurobank-Gruppe in Bezug auf: Rekapitalisierung und Umstrukturierung der Eurobank Ergasias S.A.; Umstrukturierungsbeihilfe für die Proton Bank durch die Gründung und Kapitalisierung der Nea Proton Bank sowie die zusätzliche Rekapitalisierung der Nea Proton Bank durch den Hellenic Financial Stability Fund; Abwicklung der Hellenic Postbank durch die Gründung einer Brückenbank (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2933) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0885. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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3.1.2.   Lastenverteilung durch die Altaktionäre und durch neu auf dem Markt beschafftes Kapital (392) Die Altaktionäre der Bank wurden durch die Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 (Maßnahme B4) stark verwässert. Die von den Altaktionären gehaltenen Anteile gingen von 100 % aus der Zeit vor der Rekapitalisierung vom Frühjahr 2013 auf nur 1,44 % zurück. Außerdem hält die Kommission fest, dass die Bank seit 2008 keine Bardividende mehr ausgeschüttet hat. Und schließlich wertet es die Kommission als begrüßenswert, dass der HFSF der Bank zur dann zusätzliches Kapital zuführen wird, wenn sich diese auf dem Markt kein Kapital zu einem von zwei unabhängigen Prüfern als vernünftig bewerteten Preis beschaffen kann. 7.6.3.1.3.   Lastenverteilung durch Inhaber nachrangiger Schuldtitel (393) Die Inhaber nachrangiger Schuldtitel der Bank haben einen Beitrag zu deren Umstrukturierungskosten geleistet. Die Bank hat mehrere Passivmanagementoptionen abgeschlossen, um Kapital zu generieren. Der Gesamtwert der ausgetauschten Forderungen belief sich auf 748 Mio. EUR, wobei, wie in den Erwägungsgründen 122 und 123 beschrieben, ein Kapitalertrag in Höhe von 565 Mio. EUR anfiel. (394) Die Instrumente, die noch nicht eingesetzt wurden, unterliegen dem in Erwägungsgrund 133 beschriebenen Verbot von Kuponzahlungen. Aus diesem Grund geht die Kommission davon aus, dass sich die privaten Hybridkapitaleigner hinreichend an den Lasten beteiligen und dass die diesbezüglichen Vorgaben der Umstrukturierungsmitteilung erfüllt sind. (395) Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 7.6.1 gelangt die Kommission abschließend zu dem Schluss, dass Griechenland im Hinblick auf Eigenbeteiligung und Lastenverteilung hinreichende Maßnahmen getroffen hat, um die Höhe der Beihilfemaßnahmen A, B1, B2, B3 und B4 auf das notwendige Minimum zu begrenzen. 7.6.3.2.   Bewertung der Vereinbarkeit der Maßnahme C mit der Bankenmitteilung 2013 (396) Die Bankenmitteilung 2013 ergänzt die Umstrukturierungsmitteilung und enthält die Forderung, dass die Lastenverteilung verbessert wird und dass Banken für zusätzliche Maßnahmen, mit denen die Beihilfe auf das Minimum begrenzt wird, Unterstützung in Form einer Kapitalhilfe erhalten. Nach Randnummer 29 der Bankenmitteilung 2013 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass alle Möglichkeiten, eine solche Unterstützung auf das erforderliche Minimum zu begrenzen, vollumfänglich ausgeschöpft wurden. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat einen Kapitalbeschaffungsplan vorlegen, für eine hinreichende Lastenverteilung auf die Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger sorgen und einen Abfluss von Mitteln im Vorfeld des Umstrukturierungsbeschlusses verhindern. Bestandteile des Kapitalbeschaffungsplans sollten nach der Bankenmitteilung 2013 sein: Rechtsfragen, Maßnahmen des Passivmanagements (Liability Management Exercises), kapitalgenerierende Veräußerungen, Verringerung des Verschuldungsgrads, Einbehaltung von Gewinnen und weitere Maßnahmen, beispielsweise strenge Richtlinien für Kosten und Vergütung. (397) Nach Randnummer 47 der Bankenmitteilung 2013 muss eine Bank, sobald sie einen Kapitalbedarf feststellt, den Abfluss von Mitteln verhindern, indem sie eine Reihe von Maßnahmen ergreift, die ebenso wirken wie ein Verbot von regulären Dividenden- und Kuponzahlungen, Übernahmeverbote sowie Preisführerschafts- und Werbeverbote. Die Kommission stellt fest, dass die Bank bereits entsprechende Verbote einhält, da diese, wie in Erwägungsgrund 133 beschrieben, Bestandteil der von Griechenland eingereichten Verpflichtungszusagen sind, und dass die Bank seit 2008 keine Bardividende mehr ausgeschüttet hat. (398) Mit der Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 (Maßnahme C) wird ein Polster geschaffen, um künftige Verluste aufzufangen, die durch den Stresstest der Bank of Greece 2013 ermittelt und am 6. März 2014 offengelegt wurden. Aus den Ergebnissen des Stresstests geht hervor, dass die Bank eine Kapitalaufstockung in Höhe von 2 945 Mio. EUR benötigt, um bei Eintreten des Stress-Szenarios künftige Verluste abzudecken. Maßnahme C deckt lediglich den Kapitalbedarf ab, der verbleibt, da er i) nicht durch weitere Veräußerungen oder Kapitalaufstockungsmaßnahmen gedeckt werden kann (die Kommission geht davon aus, dass die Bank im Rahmen des von der Bank of Greece unterbreiteten Kapitalbeschaffungsplans alle potenziellen Veräußerungen analysiert und sich zu all denjenigen verpflichtet hat, mit denen der Kapitalbedarf verringert werden kann) und ii) nicht im Rahmen der Aktienkapitalaufstockung, die für April 2014 vorgesehen ist, von privaten Anlegern gedeckt wird. Die Bank wird dadurch also nicht mit einem Kapitalüberschuss ausgestattet. (399) Wie in den Erwägungsgründen 385 bis 395 erläutert, hatte die Bank bereits vor dem Stresstest Maßnahmen ergriffen, um den Kapitalbedarf auf das Minimum zu begrenzen. Wenn es der Bank im Rahmen der aktuellen Kapitalaufstockung gelingt, das Kapital größtenteils von privaten Anlegern zu beschaffen, und wenn sich die zusätzlich durch den HFSF ausgezahlte Beihilfe auf weniger als 1 Mrd. EUR beläuft, wird kein weiterer Eigenbeitrag der Bank erforderlich sein. Wenn der unter der Maßnahme C ausgezahlte Beihilfebetrag allerdings höher ausfiele, wäre die Bank gehalten, sich von weiteren Aktivitäten zu trennen. (400) Im Hinblick auf eine angemessene Lastenverteilung ist in der Bankenmitteilung 2013 vorgesehen, dass die Kapitaleigner, die Hybridkapitaleigner und die Inhaber nachrangiger Schuldtitel Beiträge leisten, bevor Beihilfen in Form von Kapital gewährt werden. Die Kommission stellt fest, dass Griechenland seinen nationalen Rechtsrahmen dahingehend geändert hat, dass die Inhaber nachrangiger Schuldtitel zu den Umstrukturierungskosten der Bank beitragen müssen, bevor der Bank zusätzliches Kapital zugeführt wird. Außerdem stellt die Kommission fest, dass Griechenland sich verpflichtet hat, die in Artikel 6a des HFSF-Gesetzes (in der geänderten Fassung von 2014) vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen; diese zielen darauf ab, die Kapitallücke bei Bedarf den Inhabern von Kapitalinstrumenten und anderen nachrangigen Schuldtiteln zuzuweisen. Obwohl diese Art der Lastenverteilung erst nach dem Datum der Rekapitalisierungsverpflichtung von 2014 (Maßnahme C) stattfinden wird, würde sie nach Einschätzung der Kommission zu unverhältnismäßigen Ergebnissen im Sinne von Randnummer 45 der Bankenmitteilung 2013 führen, wenn die verbindliche Umwandlung nachrangiger Schuldtitel und hybrider Kapitalinstrumente bereits zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Verpflichtung erfolgen müsste. Wenn die Bank hinreichend privates Kapital beschaffen könnte, um den gesamten Kapitalbedarf zu decken, den die Bank of Greece im Zuge ihres Stresstests ermittelt hat, dann wäre die Umwandlung nachrangiger Schuldtitel unverhältnismäßig. Mit der Verpflichtung, vor jeglicher Auszahlung von Kapitalhilfe an die Bank die Inhaber nachrangiger Schuldtitel zu beteiligen, hat Griechenland daher eine ordnungsgemäße Lastenverteilung in hinreichender Weise gewährleistet. (401) Um zu gewährleisten, dass die Anteilseigner der Bank im Umstrukturierungszeitraum so weit wie möglich zum Wiederaufbau einer angemessenen Kapitalbasis beitragen, hat Griechenland zugesagt, dass die Bank bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums Dividenden zurückhalten und keine Kuponzahlungen leisten wird, sofern sie dazu nicht gesetzlich verpflichtet ist. Auf diese Weise wird die Bank gemäß Randnummer 26 der Umstrukturierungsmitteilung und Randnummer 47 der Bankenmitteilung 2013 die staatliche Beihilfe nicht für zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel verwenden, wenn die Gewinne für solche Zahlungen nicht ausreichen. (402) Außerdem hat sich die Bank verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2017 keinem Mitarbeiter oder Manager eine jährliche Gesamtvergütung (Gehalt, Altersruhegeld, Boni) zu zahlen, die über die jährliche Gesamtvergütung des Gouverneurs der Bank of Greece hinausgeht (ohne Berücksichtigung eines eventuellen freiwilligen Verzichts des Gouverneurs auf bestimmte Vergütungsbestandteile). Darüber hinaus hat sich die Bank of Greece verpflichtet, gemäß der Bankenmitteilung 2013 eine Obergrenze für die Vergütung der Mitarbeiter festzulegen, falls der HFSF Anteile der Bank zeichnen muss (151). (403) Die Kommission hat zu prüfen, ob diese Verpflichtung, die sich auf zwei Szenarios erstreckt, den in der Bankenmitteilung 2013 niedergelegten Kriterien genügt. (404) Im ersten Szenario, in dem der HFSF der Bank kein frisches Kapital zuführt, beschränkt sich die in Maßnahme C vorgesehene Beihilfe auf die bloße Übernahmeverpflichtung für eine Kapitalaufstockung, wobei der HFSF keinen einzigen Euro aufwenden muss, da alle neuen Anteile von privaten Anlegern gezeichnet werden. Wie in der Bankenmitteilung 2013 vorgesehen, kann die Vergütungsbeschränkung aufgehoben werden, sobald die Beihilfe zurückgezahlt worden ist. Die Beihilfe, die in einer solchen Übernahmeverpflichtung in Bezug auf eine künftige Kapitalaufstockung beinhaltet ist, kann jedoch nicht zurückgezahlt werden, wenn diese Verpflichtung gar nicht wirksam wird (da der Staat der Bank zu keinem Zeitpunkt Kapital zur Verfügung stellt). Unter diesen Voraussetzungen kann die Kommission zulassen, dass die Vergütungsbeschränkung für einen festgelegten Zeitraum gilt. Die Kommission bewertet die Verpflichtung Griechenlands, die bis zum 31. Dezember 2017 gilt (d. h. für drei Jahre und acht Monate, bevor sie ein Jahr vor Ende des Umstrukturierungsplans abläuft), als richtige Anwendung des letzten Absatzes von Randnummer 38 der Bankenmitteilung 2013. Da die Jahresvergütung des Gouverneurs der Bank of Greece unterhalb der Obergrenze liegt, die im zweiten Absatz von Randnummer 38 der Bankenmitteilung 2013 niedergelegt ist, und da sich die entsprechende Verpflichtung auf die gesamte Gruppe bezieht, steht die Verpflichtung, die Griechenland für den Fall vorschlägt, dass der HFSF im Rahmen der vorgesehenen Kapitalaufstockung keine Anteile zeichnet, nach der Bewertung der Kommission in Einklang mit Randnummer 38 der Bankenmitteilung 2013. (405) Im zweiten Szenario, in dem der HFSF Anteile der Bank zeichnen müsste, sagte Griechenland eine Änderung seiner Verpflichtung zu, um sie mit der Bankenmitteilung 2013 in Einklang zu bringen. Die Kommission stellt fest, dass die Bestimmungen der Bankenmitteilung 2013 im Falle einer Zeichnung von Anteilen durch den HFSF nur dann erfüllt bleiben, wenn die Dauer der Vergütungsobergrenze bis zum Ende des Umstrukturierungsplans — bis 31. Dezember 2018 — oder bis zu einer Transaktion, die der Rückzahlung der Beihilfe gleichkommt, verlängert wird. Da Stammaktien von der Bank nicht zurückgezahlt werden können, erklärt die Kommission ihr Einverständnis, dass der Verkauf der Aktien auf dem Sekundärmarkt, wenn dabei ein Gewinn erzielt wird, als gleichwertig mit der Rückzahlung der Beihilfe gewertet werden kann. (406) Abschließend ist festzustellen, dass die von Griechenland verfügte Vergütungsbeschränkung den Kriterien der Bankenmitteilung 2013 entspricht. (407) Im Hinblick auf die Vergütung des Staats wird in der Verlängerungsmitteilung 2011 verlangt, dass bei der Emission neuer Aktien, nach der Anpassung zur Berücksichtigung des „Verwässerungseffekts“, ein Abschlag vom Marktpreis vorgenommen wird. Die Kommission stellt fest, dass mit dieser Vorgabe eine hinreichende Vergütung des Staats als Anteilseigner und eine entsprechende Verwässerung der Altaktionäre gewährleistet werden soll. Im Falle der Maßnahme C ist der Staat mit mehr als 90 % der Anteile bereits Hauptanteilseigner der Bank. Ein übermäßiger Abschlag auf den Marktpreis würde daher die Vergütung des Staats im Zusammenhang mit der Maßnahme B4 verringern und könnte, falls bei seiner Berechnung der Wert der Bank zu gering angesetzt würde, Beihilfen für die Anleger nach sich ziehen. Um eine solche Situation zu vermeiden, darf der Subskriptionspreis nicht niedriger sein als der Mindestpreis, der auf der Grundlage der Bewertungen durch zwei unabhängige Sachverständige ermittelt wird. Die genauen Regelungen für die Preisfestsetzungen schützen also den HFSF vor einer übermäßigen Verwässerung durch die neuen Anleger und sorgen zugleich dafür, dass der HFSF neue Anteile zu einem Preis zeichnet, der den Wert der Bank widerspiegelt. Unter diesen Voraussetzungen erhebt die Kommission keine Einwände dagegen, dass neue Anteile mit einem geringeren Abschlag auf den aktuellen Marktpreis emittiert werden dürfen, als in der Verlängerungsmitteilung 2011 vorgesehen, und betrachtet den Mindestpreis als geeignet. (408) Die Emission der Anteile zu einem höheren Preis hätte das Risiko mit sich gebracht, private Anleger von der Beteiligung an der Aufstockung des Aktienkapitals abzuschrecken, und damit die Beschaffung privaten Kapitals eingeschränkt. (409) Aus diesem Grund bewertet die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags und der Lastenverteilung im Falle der Maßnahme C als angemessen. 7.6.3.3.   Schlussfolgerung zu Eigenbeitrag und Lastenverteilung (410) Die Kommission stellt fest, dass der Eigenbeitrag und die Lastenverteilung in Form der Veräußerung von Vermögenswerten im Vergleich zur Rekapitalisierung, die insgesamt vom Staat geleistet wurde, weit unterhalb des Niveaus liegt, das die Kommission üblicherweise für ausreichend erachten würde. Unter Berücksichtigung der Ausführungen in Abschnitt 7.6.1, aus denen hervorgeht, weshalb die Kommission ein geringeres Maß an Eigenbeitrag und Lastenverteilung hinnehmen kann, ist davon auszugehen, dass der Umstrukturierungsplan hinreichende Maßnahmen für den Eigenbeitrag und die Lastenverteilung vorsieht. (411) Darüber hinaus erfüllt der Umstrukturierungsplan in Bezug auf Maßnahme C die Kriterien der Bankenmitteilung 2013. 7.6.4.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (412) Nach der Umstrukturierungsmitteilung muss der Umstrukturierungsplan Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen und zur Gewährleistung eines wettbewerbsbestimmten Bankensektors vorsehen. Außerdem müssen diese Maßnahmen dem moralischen Risiko entgegenwirken und gewährleisten, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens verwendet werden. (413) Nach Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung muss die Kommission bei der Bewertung der Höhe der Beihilfe und der sich daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen sowohl die absolute als auch die relative Höhe der staatlichen Beihilfe sowie den Umfang der Lastenverteilung und die Marktstellung des Finanzinstituts im Anschluss an die Umstrukturierung berücksichtigen. In dieser Hinsicht ruft die Kommission in Erinnerung, dass die Bank vom Staat Kapital in Höhe von 16 % ihrer RWA (ohne Maßnahme C) erhalten hat. Durch Maßnahme C erhält die Bank das Anrecht auf eine weitere Kapitalzuführung in Höhe von 2 864 Mrd. EUR, mit der sich die Kapitalbeihilfe insgesamt auf 23,7 % ihrer RWA beläuft. Neben Kapitalhilfe hat die Bank auch Liquiditätshilfe erhalten. Die Höhe der Liquiditätsgarantien belief sich zum 15. April 2011 auf 13 600 Mio. EUR und zum 30. November 2013 auf 13 932 Mio. EUR, was zu diesem Stichtag 17 % der Bilanz der Bank entspricht. Darüber hinaus kam der Bank bis zum 31. Dezember 2012 die staatlich garantierte ELA in Höhe von 12 Mrd. EUR zugute, was zu diesem Stichtag 18 % der Bilanz der Bank entsprach. In Anbetracht dieses verhältnismäßig hohen Beihilfebetrags sind Maßnahmen zur Begrenzung möglicher Wettbewerbsverzerrungen angezeigt. Darüber hinaus weist die Bank in Griechenland einen großen Marktanteil auf, der zum 31. Dezember 2012 bei Darlehen 17 % und bei Einlagen 12 % betrug. Infolge der Übernahme der New TT Bank und der Nea Proton Bank steigerte die Bank im September 2013 ihren Marktanteil bei Darlehen auf 20,7 % und bei Einlagen auf 18,8 % (152). (414) Die Kommission ruft in Erinnerung, dass die Schwierigkeiten der Bank vorwiegend aus externen Schocks herrühren, etwa aus der griechischen Staatsschuldenkrise und der lang anhaltenden Rezession, welche die griechische Volkswirtschaft, wie in Erwägungsgrund 69 des Eröffnungsbeschlusses zur Eurobank festgestellt, geschädigt hat. Da die Bank offenbar keine übermäßigen Risiken eingegangen ist, sind gezielte Vorkehrungen gegen moralische Risiken weniger dringlich. Wie in Abschnitt 7.6.1 dargelegt, verringern diese Faktoren die wettbewerbsverzerrende Wirkung der Beihilfemaßnahmen und damit auch die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen. Aus diesen Gründen kann die Kommission ausnahmsweise dulden, dass der Umstrukturierungsplan ungeachtet des hohen Beihilfebetrags keine Schrumpfung der Bilanz und der Darlehen in Griechenland vorsieht. (415) Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Bank durch die Kapitalzuführungen des Staates in die Lage versetzt wurde, ihre Banktätigkeiten auf ausländischen Märkten und ihre Versicherungsgeschäfte in Griechenland fortzuführen. (416) In dieser Hinsicht hält die Kommission fest, dass sich die Bank über den bereits erfolgten Abbau des Verschuldungsgrads und die bereits erfolgten Umstrukturierungen hinaus verpflichtet hat, bis zum […] ihre Versicherungstätigkeiten zu veräußern und bis zum 31. Dezember 2018 den Umfang ihrer ausländischen Vermögenswerte zu verringern, was in den Jahren […] und […] weitere Veräußerungen nach sich ziehen dürfte, und dass sie zugesagt hat, keine Beihilfemittel für den Aufbau dieser Geschäftssparten zu verwenden. Falls der HFSF der Bank im Rahmen von Maßnahme C zusätzliche Kapitalbeihilfen in Höhe von mehr als 1 Mrd. EUR auszahlt, erachtet die Kommission einen weiteren Abbau von Vermögenswerten im Ausland für angemessen. Wie in Erwägungsgrund 295 erklärt, würde die Beihilfe im Falle einer Zahlung in dieser Höhe den Wettbewerb stärker verzerren, als eine bloße Verpflichtung zur Beteiligung an einer Kapitalaufstockung. Wenn hingegen die zusätzliche Kapitalzuführung geringer ausfällt als 1 Mrd. EUR, würde dies eine größere Beteiligung privater Investoren in Höhe von mindestens 1,5 Mrd. EUR nach sich ziehen. Darüber hinaus würde die umfangreichere private Beteiligung, wie in Erwägungsgrund 388 erläutert, eine zusätzliche Lastenverteilung darstellen. Wie unter Randnummer 31 der Umstrukturierungsmitteilung niedergelegt, wird bei der Bewertung der Maßnahmen zur Lastenverteilung sowohl der Preis, der für die staatliche Unterstützung entrichtet wird, als auch der Umfang der Lastenverteilung berücksichtigt. Daher gelten die zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen als begrenzt, solange der HFSF weniger als 1 Mrd. EUR Kapital zuführt. (417) Außerdem hat sich Griechenland zu einem Übernahmeverbot verpflichtet, mit dem gewährleistet wird, dass die Bank die staatliche Beihilfe nicht zum Erwerb neuer Unternehmen verwendet. Dieses Verbot trägt dazu bei, zu gewährleisten, dass die Beihilfe ausschließlich verwendet wird, um die Rentabilität der griechischen Banktätigkeiten wiederherzustellen, und nicht etwa zur Förderung des eigenen Wachstums auf ausländischen Märkten. (418) Auch mit der Verpflichtung, das unhaltbar hohe Zinsniveau für griechische Einlagen zu senken, wird gewährleistet, dass die Beihilfe nicht zur Finanzierung unrentabler Einlagenstrategien verwendet wird, die den Wettbewerb auf dem griechischen Markt verzerren. Die Verpflichtung, bei der Preisgestaltung für neue Darlehen strenge Richtlinien anzuwenden, wird die Bank entsprechend daran hindern, den Wettbewerb auf dem griechischen Markt durch unangemessene Preisstrategien bei Kundendarlehen zu verzerren. (419) Unter Berücksichtigung der in Abschnitt 7.6.1 beschriebenen besonderen Umstände und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen bewertet die Kommission die Schutzvorkehrungen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen als ausreichend. 7.7.   ÜBERWACHUNG (420) Nach Abschnitt 5 der Umstrukturierungsmitteilung müssen regelmäßig Berichte vorgelegt werden, damit die Kommission überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Wie in den Verpflichtungserklärungen (153) dargelegt, wird Griechenland sicherstellen, dass der von der Bank bereits mit Unterstützung der Kommission benannte Überwachungstreuhänder die Umsetzung der Verpflichtungen, die Griechenland im Hinblick auf die Umstrukturierung der Tätigkeiten im In- und Ausland sowie im Hinblick auf Corporate Governance und die Geschäftstätigkeit eingegangen ist, überwachen wird. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass eine ordnungsgemäße Überwachung der Umsetzung des Umstrukturierungsplans gewährleistet ist. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (421) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass Griechenland die Beihilfemaßnahmen SA.34825 (2012/C), SA.34825 (2014/N), SA.36006 (2013/NN), SA.34488 (2012/C, ex 2012/NN) SA.31155 (2013/C) (2013/NN) unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat, da sie bereits vor ihrer förmlichen Anmeldung durchgeführt wurden. Allerdings stellt die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan in Verbindung mit den in den Anhängen dokumentierten Verpflichtungen die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Bank gewährleistet, eine hinreichende Lastenverteilung und einen hinreichenden Eigenbeitrag vorsieht und geeignet und angemessen ist, um die wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der im vorliegenden Beschluss gewürdigten Beihilfemaßnahmen auszugleichen. Der Umstrukturierungsplan und die Verpflichtungszusagen erfüllen die Kriterien der Umstrukturierungsmitteilung, sodass die Beihilfemaßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar bewertet werden können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die nachstehenden von Griechenland durchgeführten oder geplanten Maßnahmen stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar: a) die der Eurobank Ergasias SA. („Eurobank“) von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die von der Hellenischen Republik garantiert wurde (Maßnahme L2); b) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 341 Mio. EUR, die der Hellenic Financial Stability Fund („HFSF“) der Eurobank im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); c) die Verpflichtungserklärung über 528 Mio. EUR, die der HFSF am 21. Dezember 2012 zugunsten der Eurobank abgab (Maßnahme B3); d) die Rekapitalisierung in Höhe von 5 839 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Mai 2013 gewährte (Maßnahme B4); e) die Rekapitalisierungsverpflichtung in Höhe von 2 864 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank nach der Aufstockung des Aktienkapitals um 2 864 Mio. EUR zusagte, nachdem die außerordentliche Hauptversammlung der Aktionäre am 12. April 2014 gemäß dem HFSF-Gesetz 3864/2010 in seiner geänderten Fassung diese Aufstockung genehmigt hatte (Maßnahme C); f) die Kapitalzuführung in Höhe von 395 Mio. EUR, die der HFSF der Nea Proton Bank am 28. August 2013 gewährte (Maßnahme NP3). (2)   In Anbetracht des am 16. April 2014 eingereichten Umstrukturierungsplans für die Eurobank-Gruppe (Eurobank Ergasias S.A und alle ihre griechischen und nichtgriechischen Tochtergesellschaften im Banken- und Nichtbankensektor) und der Verpflichtungen, die Griechenland am 16. April 2014 vorgelegt hat, sind die folgenden staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt vereinbar: a) die Kapitalzuführung in Höhe von 950 Mio. EUR, die Griechenland der Eurobank im Mai 2009 im Rahmen der Rekapitalisierungsregelung gewährte (Maßnahme A); b) die der Eurobank von der Bank of Greece gewährte Notfall-Liquiditätshilfe, die sich am 31. Dezember 2012 auf 12 Mrd. EUR belief und für die Griechenland seit dem Juli 2011 garantiert (Maßnahme L2); c) die erste Zwischenfinanzierung in Höhe von 3 970 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Mai 2012 gewährte (Maßnahme B1); d) die zweite Zwischenfinanzierung in Höhe von 1 341 Mio. EUR, die der HFSF der Eurobank im Dezember 2012 gewährte (Maßnahme B2); e) die Verpflichtungserklärung über 528 Mio. EUR, die der HFSF am 21. Deze

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.