Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Quellenkennung: 32015D1002(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von großen Fischereifahrzeugen erkennt, und erklärte, es habe Maßnahmen getroffen, mit denen Umladungen verboten, gültige Fanglizenzen sichergestellt und neue Logbücher an Schiffe verteilt werden sollen. Taiwan räumte auch ein, dass in den Bereichen Größendaten für Haie, Beobachterbericht, Kennzeichnung passiver Fanggeräte sowie in Bezug auf einen ausführlichen Bericht über Umladungen im Hafen Handlungsbedarf besteht. (88) Die Probleme Taiwans mit der IOTC werden noch verschärft durch die Tatsache, dass Taiwan über eine große Fernfischereiflotte verfügt und schätzungsweise 73 % der Umladungen auf See im IOTC-Gebiet auf taiwanische Schiffe entfallen (18). (89) Die Konflikte zwischen Taiwan und der IOTC in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften sind Beleg für Taiwans Versäumnis, seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nachzukommen. Außerdem versäumt Taiwan es somit, den Empfehlungen unter den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans Folge zu leisten. (90) Die Kommission wertete auch die ICCAT-Informationen darüber aus, inwieweit Taiwan den ICCAT-Vorschriften und den Überwachungs- und Kontrollpflichten nachgekommen ist. Hierzu verwendete die Kommission die ICCAT-Tabellen zur Problematik möglicher Verstöße im Zusammenhang mit regionalen Beobachterprogrammen der ICCAT, die durch die regionalen Beobachter der ICCAT festgestellt wurden (19). (91) Aus Informationen der ICCAT für das Jahr 2014 geht hervor, dass den ICCAT-Beobachtern für taiwanische Schiffe weder gültige Umladegenehmigungen noch aktuelle Fassungen der Umladeerklärung vorgelegt werden konnten (stattdessen wurden frühere Fassungen verwendet, in denen die letzten Änderungen wie die Angabe des Bestands und des Gebiets fehlten). Für die taiwanischen Schiffe konnten auch keine gültigen Fanggenehmigungen für den ICCAT-Bereich vorgelegt werden; außerdem wurden zahlreiche Verstöße im Zusammenhang mit Logbüchern festgestellt, z. B. Logbücher, die entgegen der Empfehlung 03-13 nicht gebunden waren, oder nicht nummerierte Logbuchblätter (ICCAT-Empfehlung 11-01, Anhang 1). Darüber hinaus wurden auch Anforderungen an Kennzeichnung und VMS-Meldungen nicht eingehalten und Unstimmigkeiten bei der Berichterstattung an die ICCAT-Beobachter festgestellt. (92) Es wird darauf hingewiesen, dass die ICCAT 2014 in einem Schreiben (20) an Taiwan ihre Besorgnis wegen möglicher Umladungen auf See und möglicher IUU-Tätigkeiten durch taiwanische Staatsangehörige, insbesondere in Bezug auf die Kontrolle von Fängen sowie Unstimmigkeiten zwischen Fangerklärungen und gemeldeten Gesamtfängen, zum Ausdruck gebracht hat. (93) Nach dem Besuch im Jahr 2015 erklärte Taiwan, es habe die ICCAT-Regeln von 2007 bis 2012 sowie im Jahr 2014 voll und ganz eingehalten. Im Jahr 2013 habe es zugegebenermaßen Probleme mit der Einhaltung gegeben, doch Taiwan habe alle erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Probleme mit der ICCAT beizulegen, sodass die ICCAT nichts weiter unternommen habe. (94) Während des Besuchs im Jahr 2015 erörterten die Kommission und die taiwanischen Behörden auch die Einhaltung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC durch Taiwan. (95) Taiwan erklärte der Kommission, es habe das WCPFC-Übereinkommen und die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in sein nationales Recht aufgenommen und sich um die Abstellung einiger Verstöße gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC bemüht. (96) Auf der 10. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC wurde die Frage aufgeworfen, ob es in Taiwans Ringwadenflotte Datenlücken gibt, und Taiwan wurde aufgefordert, auf der 11. Sitzung des Wissenschaftlichen Ausschusses ein Papier über die Methode vorzulegen, nach der die auf Thunfischfänge entfallenden Daten der aggregierten Daten über Ringwadenfänge, die der WCPFC übermittelt wurden, geschätzt wurden (21). (97) Den Informationen, die der SPRFMO (22) vorliegen, ist zu entnehmen, dass Taiwan im Jahr 2014 die Verfahren für die Erhebung, Übermittlung, Überprüfung und den Austausch von Daten (CMM 2.02 (1e)) nicht eingehalten und die Anforderungen an Anlande- und Umladungsdaten (CMM 2.02 (1d)) nicht in vollem Umfang erfüllt hat. (98) Nach dem Besuch im Jahr 2015 erklärte Taiwan der Kommission, es sei wegen nationaler Datenschutzbestimmungen verpflichtet gewesen, zusammenfassende Daten zu CMM 2.02(1e) zu übermitteln. Außerdem habe es die Anforderungen in Bezug auf CMM 2.02 (1d) nur teilweise nicht erfüllt. (99) Die Konflikte zwischen Taiwan und der WCPFC und der SPRFMO in Bezug auf die Einhaltung von Vorschriften sind Beleg für Taiwans Versäumnis, seinen Verpflichtungen als Flaggenstaat gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nachzukommen. Außerdem hat Taiwan den Empfehlungen unter den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans nicht Folge geleistet. (100) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 6 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich internationaler Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht nachgekommen ist. 3.4.   Besondere Sachzwänge der Entwicklungsländer (Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung) (101) Es wird darauf hingewiesen, dass Taiwan wegen seines politischen Status kein Mitglied der Vereinten Nationen ist. Nach der Statistik des VN-Index für menschliche Entwicklung, die Taiwan nach der Methode der VN erfasst hat, gilt Taiwan als Land mit hoher menschlicher Entwicklung und wird auf Platz 21 von 188 Ländern geführt (23). (102) Die Kommission hat Taiwans Mitteilung als Flaggenstaat gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung mit Wirkung vom 28. Januar 2010 angenommen. Taiwan bestätigte, wie in Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung vorgesehen, dass es nationale Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gibt, an die seine Fischereifahrzeuge gebunden sind. (103) Unter Berücksichtigung der oben genannten Platzierung im VN-Index für menschliche Entwicklung und der Feststellungen während der Besuche von 2012 bis 2015 fanden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass Taiwans Versäumnis, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen, das Ergebnis eines niedrigen Entwicklungsstands wäre. Es liegen keine stichhaltigen Beweise vor, dass Mängel bei der Überwachung und Kontrolle der Fischerei auf geringe Kapazitäten und schlechte Infrastruktur zurückzuführen sind. Taiwan hat auch nie erklärt, seine Fähigkeit, eine wirksame Kontrolle und Überwachung zu gewährleisten, sei durch Sachzwänge aufgrund des Entwicklungsstands beeinträchtigt, und es hat nie Unterstützung der Union beantragt. (104) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 7 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwans Entwicklungsstatus und Gesamtleistungsfähigkeit im Bereich der Fischereibewirtschaftung nicht durch den Entwicklungsstand des Landes beeinträchtigt werden. 4.   SCHLUSSFOLGERUNGEN ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (105) Vor dem Hintergrund der Ergebnisse, denen zufolge Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nicht nachkommt und keine geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei ergreift, sollte dem Land gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung mitgeteilt werden, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. (106) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der IUU-Verordnung sollte die Kommission Taiwan darüber informieren, dass das Land möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird. Darüber hinaus sollte sie gegenüber Taiwan alle in Artikel 32 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwicklung sollte eine Frist festgelegt werden, innerhalb deren das Land schriftlich Stellung beziehen und die Situation bereinigen kann. (107) Darüber hinaus werden durch die Mitteilung an Taiwan, dass es möglicherweise als nichtkooperierendes Land eingestuft wird, weitere Schritte der Kommission oder des Rates zum Zwecke der Einstufung und der Erstellung einer Liste nichtkooperierender Länder weder ausgeschlossen noch automatisch vollzogen — BESCHLIESST: Einziger Artikel Taiwan wird darüber informiert, dass die Kommission es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland einstufen wird. Brüssel, den 1. Oktober 2015 Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1. (2)  Das gesonderte Zollgebiet Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu (Chinesisch-Taipeh). (3)  Die Bezeichnungen „Staat“ und „Land“ mit Bezug auf den Rechtsträger im Fischereisektor Taiwan werden nur im Kontext der IUU-Verordnung verwendet. (4)  Quelle: https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI-2&chapter=21&lang=en#1 https://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx#China (5)  Quelle: https://treaties.un.org/pages/ViewDetails.aspx?src=TREATY&mtdsg_no=XXI-1&chapter=21&lang=en https://treaties.un.org/pages/HistoricalInfo.aspx#China (6)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) Nr. 137/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 468/2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 47. (7)  Quelle: http://www.radionz.co.nz/international/pacific-news/266070/arrests-in-marshalls-over-illegal-fishing (8)  Quelle: http://legal.un.org/ilc/texts/instruments/english/conventions/8_1_1958_high_seas.pdf (9)  Freiwillige Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten, 2014, Quelle: http://www.fao.org/3/a-mk052e.pdf (10)  Internationaler Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) der Vereinten Nationen, 2001. (11)  IOTC-Entschließung 11/03, Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/compliance/cmm/iotc_cmm_11-03_en.pdf (12)  WCPFC-Übereinkommen, Quelle: https://www.wcpfc.int/system/files/text.pdf (13)  http://eng.stat.gov.tw/ct.asp?xItem=25280&ctNode=6032&mp=5 (14)  IOTC-Einhaltungsbericht für Taiwan, Dok. Nr. IOTC-2015-CoC12-CR36, 23. März 2015. (15)  IOTC-Dok. Nr. IOTC-2015-CoC12-08c Add_1, 27. März 2015. (16)  IOTC-Dok. Nr. IOTC-2014-CoC11-08c Add_1, 26. April 2014. (17)  Bericht über die 11. Sitzung des Einhaltungsausschusses, Colombo, Sri Lanka, 26. bis 28. Mai 2014, S. 14-15. (18)  Quelle: http://www.iotc.org/sites/default/files/documents/2015/03/IOTC-2015-CoC12-04bE_-_IOTC_ROP_-_Contractors_Report.pdf (19)  ICCAT Regional Observer Programmes and Responses, 5. November 2014, COC-305/2014, S. 33-49. (20)  Schreiben vom 13. Februar 2014. (21)  Zusammenfassender Bericht der 10. ordentlichen Sitzung des wissenschaftlichen Ausschusses der WCPFC, Nummer 82. (22)  Assessment of Compliance of Members and CNCPs, 2nd Meeting of the Compliance and Technical Committee, Auckland, New Zealand, 30. und 31. Januar 2015. (23)  http://eng.stat.gov.tw/ct.asp?xItem=25280&ctNode=6032&mp=5

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.