Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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Quellenkennung: 32015D1002(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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schereitätigkeiten gemäß den Nummern 72, 73 und 74 des FAO-Aktionsplans beteiligt sind. (54) Unter den Nummern 11.2 und 11.3 des FAO-Verhaltenskodex heißt es, dass der internationale Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen die nachhaltige Entwicklung der Fischerei nicht gefährden, auf transparenten Maßnahmen beruhen und einfachen und umfassenden Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren unterliegen sollte. Darüber hinaus sollten die Staaten gemäß Nummer 11.1.11 des FAO-Verhaltenskodex durch eine Verbesserung der Herkunftskennzeichnung der gehandelten Fische und Fischereierzeugnisse sicherstellen, dass der internationale und inländische Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen im Einklang mit vernünftigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahen erfolgt. Der FAO-Aktionsplan enthält darüber hinaus Leitlinien für international vereinbarte marktbezogene Maßnahmen (Nummern 65 bis 76), durch die der Handel mit Fisch und Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei eingeschränkt bzw. unterbunden werden soll. Die von der Kommission geprüften Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Erwägungsgründe 48 bis 53) zeigen deutlich, dass Taiwan es versäumt hat, Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz seiner Märkte zu ergreifen, wodurch das Risiko unterbunden werden könnte, dass IUU-Erzeugnisse auf dem Weg über Taiwan oder durch Unternehmen mit Sitz in Taiwan gehandelt werden. (55) In Vorbereitung auf den Besuch im Jahr 2015 prüfte die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) mehrere Hundert an den EU-Grenzen vorgelegte Fangbescheinigungen für Sendungen mit Ursprung in Taiwan. Diese Fangbescheinigungen wurden von den taiwanischen Behörden auf der Grundlage der Angaben der taiwanischen Wirtschaftsbeteiligten validiert. Die oben beschriebenen Probleme mit den Datenerfassungssystemen führten zu den nachstehend aufgeführten Unregelmäßigkeiten (siehe Erwägungsgründe 56 und 57). (56) Die Analyse von Fängen von Fischereifahrzeugen unter taiwanischer Flagge ergab folgende Unstimmigkeiten: Fangbescheinigungen mit geänderten Daten oder ohne alle erforderlichen Daten, widersprüchliche Angaben zu Fängen, Erklärungen des Kapitäns, Logbuch, ICCAT-Statistikunterlagen, Delphinschutzerklärungen, Angaben zu Umladungen, Anlandungen und Verarbeitung mit Daten, wann diese stattgefunden haben, kein Zugang zu Daten über den tatsächlichen Fischereiaufwand im Rahmen der Schiffstageregelung für im Pazifik tätige Schiffe, keine Aufzeichnungen über Lizenzen von Küstenstaaten, Unstimmigkeiten bei Fischereifahrzeugen und Transportschiffen, wobei die Namen der Schiffe geändert werden, sowie nicht in den Verzeichnissen der Union mit den Betrieben, die in Bezug auf die Hygienebedingungen zugelassen sind, aufgeführte Schiffe, nicht nachvollziehbare Handelswege (d. h. Fang im Atlantik/Indischen Ozean, Transport nach Asien, Verarbeitung, Ausfuhr in die Union) und unvollständige Angaben zu Verarbeitungserklärungen und einschlägigen Produktionserträgen. (57) Die Kommission informierte die taiwanischen Behörden ausführlich über die Ergebnisse der EFCA-Analyse. Die Behörden untersuchten die Angelegenheit und übermittelten in Bezug auf Produktionserträge in Verarbeitungserklärungen zufriedenstellende Antworten. Sie räumten ein, dass Probleme bestehen und dass sie ihre internen Regeln aktualisieren müssen, um diese Probleme zu lösen. Sie erklärten auch, dass sie bei der Verbesserung ihrer Betriebsverfahren mit der Kommission zusammenarbeiten möchten. (58) Die in Erwägungsgrund 56 beschriebene Situation verdeutlicht, wie groß das Risiko ist, dass taiwanische Verarbeitungserzeugnisse der Fischerei oder Fischroherzeugnisse aus Taiwan aus Fängen stammen, die unmittelbar mit IUU-Tätigkeiten verbunden sind. Darüber hinaus zeigen die in Erwägungsgrund 56 aufgeführten, deutlich erkennbaren Fehler, dass Taiwan weder mit anderen Staaten noch mit regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeitet, um die unter den Nummern 68 und 72 des FAO-Aktionsplans genannten marktbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung von IUU-Fischerei zu treffen. (59) Die in Erwägungsgrund 56 beschriebenen Mängel belegen, dass in Taiwan verarbeitete oder über Taiwan gehandelte Erzeugnisse den Vorschriften für eine nachhaltige Verarbeitung und Vermarktung gemäß Artikel 11 des FAO-Verhaltenskodex zuwiderlaufen, und sie verdeutlichen weiter, dass Taiwan keine Vorschriften erlassen hat, durch die eine angemessene Zusammenarbeit mit den Drittländern gewährleistet wird, in deren Gewässern seine Schiffe fischen und in denen sie anlanden, und keine Maßnahmen umgesetzt hat, durch die die Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen auf dem Markt gemäß den Nummern 67, 68, 69, 71 und 72 des FAO-Aktionsplans gegen IUU-Fischerei gewährleistet wird, um die Rückverfolgbarkeit von Fisch oder Fischereierzeugnissen sicherzustellen. (60) Angesichts der in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebenen Lage und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie der Aussagen des betreffenden Landes konnte gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 4 Buchstaben a und b der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat in Bezug auf IUU-Schiffe und IUU-Fischerei, die von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Taiwans oder von taiwanischen Staatsangehörigen ausgeübt oder unterstützt wurde, nicht nachgekommen ist und nicht verhindert hat, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei auf seinen Markt gelangen. 3.2.   Mangelnde Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung (Artikel 31 Absatz 5 der IUU-Verordnung) (61) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a prüfte die Kommission, inwieweit Taiwan mit ihr zusammengearbeitet und auf Fragen geantwortet, Rückmeldungen gegeben oder Angelegenheiten im Zusammenhang mit IUU-Fischerei und damit verbundenen Tätigkeiten untersucht hat. (62) Nach dem Besuch im Jahr 2012 forderte die Kommission Taiwan auf, bei einer Reihe dringender Fragen der Fischereibewirtschaftung zu kooperieren. Diese sind nachstehend aufgeführt. Der rechtliche und administrative Rahmen für die Fischereibewirtschaftung musste durch die Annahme eines überarbeiteten Fischereigesetzes und eines IUU-Verhaltenskodex (nationaler IUU-Aktionsplan) aktualisiert werden, um die Umsetzung internationaler und regionaler Vorschriften über Fischereibewirtschaftung sowie nicht verbindlicher Empfehlungen in nationales Recht sicherzustellen. Die Kommission forderte Taiwan auf, eine kohärente und abschreckende Sanktionsregelung, einschließlich eines Verzeichnisses der Verstöße und Sanktionen, zu erarbeiten. Die Kommission empfahl Taiwan, das Kontroll- und Überwachungsumfeld zu verbessern, um die Kontrolle der taiwanischen Flotte auf Hoher See und in Drittlandgewässern zu gewährleisten, unter anderem durch die Ausarbeitung eines Logbuchs und von Fangmelde- und Anlandeerklärungsregelungen, die Festlegung bezeichneter Häfen sowie die Ausarbeitung eines Inspektionsplans für die Kontrolle von Fangeinsätzen, Umladungen und Anlandungen. Die Wirksamkeit und Transparenz der Fangbescheinigungs- und Rückverfolgbarkeitsregelung für Ausfuhren, die für den EU-Markt bestimmt sind, sollte verbessert werden. (63) Taiwan reagierte 2013 mit seinem nationalen IUU-Aktionsplan und 2014 mit seinem nationalen Aktionsplan „Fangkapazität“. Die Kommission und die taiwanischen Behörden erörterten diese Dokumente in Korrespondenz, Videokonferenzen und Sitzungen. (64) Die Analyse des nationalen IUU-Aktionsplans durch die Kommission ergab, dass das Konzept des Plans zwar grundsätzlich richtig, die Zeitplanung mit bis ins Jahr 2020 reichenden Maßnahmen aber unangemessen lang ist. Angesichts der Größe der taiwanischen Flotte, die in Gewässern von mehr als 30 Drittländern tätig ist, und der Tatsache, dass die taiwanischen Fischereifahrzeuge wichtige Rohstofflieferanten für die Verarbeitungsanlagen und Konservenfabriken sind, ist es besonders wichtig, dass Taiwan seine Maßnahmen in Bezug auf Überwachung und Kontrolle, Beobachter, Anlandungen und Umladungen zügig umsetzt und schwere Verstöße sowie die Kontrolle von Staatsangehörigen in seinen Fischereigesetzen wirksam angeht. (65) Die Prüfung des nationalen Aktionsplans „Fangkapazität“ durch die Kommission ergab, dass der Plan kein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kontrollkapazitäten Taiwans und der Anzahl der taiwanischen Fernfischereischiffe gewährleistet. Die von Taiwan eingeführten Maßnahmen (d. h. Logbücher, e-Logbücher, Anlandeerklärungs- und Fangmeldesysteme, bezeichnete Häfen, Inspektion und Kontrolle von Anlandungen, Umladungen, Anbordgehen und Inspektion von Schiffen, nationale Inspektions-/Beobachterpläne und Rückverfolgbarkeit) zur Überwachung seiner Flotte sind nicht umfassend genug, da die Maßnahmen nur teilweise die Fernfischereiflotte abdecken, nur zum Teil umgesetzt wurden oder sich erst in der Planungsphase befinden und noch nicht weiter ausgearbeitet wurden. Diese Politik hat außerdem keine quantifizierbaren Managementziele, es gibt keine Angaben zur Höhe des Fischereiaufwands, zu Fangquoten, Lizenzen, Fanggenehmigungen für Drittländer, zur Zahl der Schiffe in regionalen Fischereiorganisationen, Bestandsabschätzungen und Zielen oder wissenschaftlichen Gutachten. Es gibt auch keine Analyse des Zusammenhangs zwischen der Anzahl der Schiffe, der Anzahl der Lizenzen, der Fangmengen und der verfügbaren Finanz- und Humanressourcen, die zur Überwachung und Kontrolle des Wirtschaftszweigs erforderlich sind. Es fehlen Maßstäbe für politische Ziele bzw. eine Methode zur Festlegung solcher Maßstäbe. Die Pläne für die Zukunft sind vage und enthalten keine Anhaltspunkte dafür, wie und wann die Behörden diese Politik umsetzen werden. (66) Die Kommission übermittelte im Zeitraum 2012 bis 2015 ausführliche Bemerkungen zu den verschiedenen Plänen Taiwans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei und bekräftigte, dass Zusammenarbeit und Abhilfemaßnahmen erforderlich seien. Taiwan bestritt die Erkenntnisse der Kommission nicht, erklärte aber wiederholt, dass die Maßnahmen noch weiter geprüft werden müssten und mehr Zeit für ihre Durchführung nötig sei. (67) Der Besuch in Taiwan im Jahr 2015 zeigte, dass in den Problembereichen, auf die die Kommission im Zeitraum 2012 bis 2015 hingewiesen hatte (siehe vorstehender Erwägungsgrund), kaum oder gar keine Fortschritte erzielt wurden. Das Fischereigesetz lag nach wie vor nur als Entwurf vor, die in diesem Abschnitt des Beschlusses beschriebenen Maßnahmen des nationalen IUU-Aktionsplans, der den Angaben zufolge bereits durchgeführt wurde, waren in Wirklichkeit noch gar nicht eingeleitet, und die Zeitplanung war unklar. Im nationalen Aktionsplan „Fangkapazität“ fehlten noch konkrete Ziele und Fristen für seine Durchführung. Im Bereich Überwachung und Kontrolle wurden nur minimale Fortschritte erreicht, e-Logbücher gab es nur für einen Teil der Flotte, es gab keine bezeichneten Häfen, Anlandeerklärungen betrafen nur die einheimische Fischerei, und Pläne für ihre künftige Ausweitung auf die Fernfischereiflotte sowie Maßnahmen zur Kontrolle von Umladungen befanden sich noch in der Ausarbeitungsphase. Im Kommissionsbericht vom Juli 2012 sind die verschiedenen in diesem Erwägungsgrund genannten Punkte ausführlich beschrieben, und dieselben Probleme wurden auch beim jüngsten Besuch im März 2015 festgestellt. Im Kommissionsbericht über den Besuch im März 2015 wurden alle kritischen Fragen wieder aufgegriffen, und es wurde darauf hingewiesen, mit welchen Folgen zu rechnen ist, wenn Fortschritte auch weiterhin ausbleiben. (68) Aus diesen Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass Taiwan nicht alle im Zeitraum 2012 bis 2015 festgestellten Probleme in Angriff genommen hat. (69) Taiwan hat auch den Rechtsrahmen nicht angenommen, in dem gemäß der IOTC-Entschließung 11/03 (11) und Artikel 25 Absatz 4 des WCPFC-Übereinkommens (12) die IUU-Fischerei und schwerwiegende Verstöße definiert sein sollten. Ferner hat es seine Hoheitsgewalt in verwaltungsmäßigen und technischen Angelegenheiten über seine Flotte gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nicht ausgeübt. Es hat die Bestimmungen unter den Nummern 31, 32 und 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten nicht umgesetzt. Es hat auch die Vorschriften unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans in Bezug auf die Überwachung und Kontrolle seiner Flotte nicht umgesetzt. (70) Die taiwanischen Behörden zeigten sich insgesamt kooperativ und antworteten in der Regel schnell auf die Auskunfts- oder Überprüfungsersuchen, die die Mitgliedstaaten und die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 an sie richteten. In einigen Fällen konnten Probleme mit dem Zugang von Mitgliedstaaten zu Informationen über VMS-Daten von Schiffen unter taiwanischer Flagge durch Intervention der Kommission geklärt werden. Allerdings wird die Richtigkeit der Antworten der taiwanischen Behörden durch die Unzulänglichkeit ihrer Rückverfolgbarkeitssysteme (siehe Abschnitt 3.1 dieses Beschlusses) infrage gestellt. (71) Gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe b prüfte die Kommission bestehende Durchsetzungsmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei in Taiwan. (72) Die Kommission wies Taiwan im Zeitraum 2012 bis 2015 nachdrücklich darauf hin, dass es ein neues Fischereigesetz erlassen muss. Im derzeitigen Fischereigesetz sind der Geltungsbereich und schwerwiegende Verstöße nicht klar definiert, und es gibt keine Vorschriften, wonach Verstöße im Wiederholungsfall als schwerwiegender eingestuft werden. Die zurzeit gesetzlich festgelegte Höhe der Geldbußen (bis etwa 9 000 EUR) reicht nicht aus, um große gewerblich genutzte Schiffe um den Gewinn aus möglicherweise illegalen Tätigkeiten zu bringen. In ihrer derzeitigen Form haben die Geldbußen keinen umfassenden Anwendungsbereich, und sie sind nicht hoch genug, um abschreckend zu wirken. Es fehlen außerdem spezifische Bestimmungen für Staatsangehörige, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben. Die Verordnung über taiwanische Investitionen in den Betrieb von Fischereifahrzeugen unter ausländischer Flagge enthält einige fakultative Sanktionen, darunter Sanktionen für die Verschleierung des Ursprungs von Fisch und für den Betrieb von Fischereifahrzeugen unter ausländischer Flagge unter Verstoß gegen die Vorschriften des Flaggenstaats. Die vorgesehenen Geldbußen sind allerdings nicht obligatorisch, und es ist nicht klar, ob sie angewendet werden, wenn andere Länder taiwanischen Staatsangehörigen für denselben Verstoß keine ausreichend hohen Geldbußen auferlegt haben. (73) Schließlich gibt es keinen klaren Rechtsrahmen für die Umsetzung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der regionalen Fischereiorganisationen. Die taiwanischen Behörden bestätigten, dass der Rechtsrahmen mit Blick auf die Abstellung der genannten Mängel überarbeitet werden muss. Taiwan hat erklärt, es setze sich uneingeschränkt dafür ein sicherzustellen, dass über seine Fischereifahrzeuge, denen Küstenstaaten Sanktionen in nicht ausreichender Höhe auferlegt haben, in Taiwan weitere Strafen verhängt werden. Den taiwanischen Behörden zufolge sollte ein neues Fischereigesetz bis Ende 2014 fertiggestellt sein. Dies ist bislang jedoch nicht der Fall. Taiwan kommt seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See), wirksame Durchsetzungsmaßnahmen festzulegen, nicht nach. Es verstößt auch gegen die Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und kann nicht nachweisen, dass es über eine angemessene Sanktionsregelung zur Bekämpfung der IUU-Fischerei gemäß der Empfehlung unter Nummer 21 des FAO-Aktionsplans verfügt und dass es die unter Nummer 18 des FAO-Aktionsplans empfohlenen Maßnahmen in Bezug auf seine Staatsangehörigen, die IUU-Fischerei unterstützen oder betreiben, erlassen hat. (74) Die Überwachungs- und Kontrollkapazitäten Taiwans sind nicht ausreichend entwickelt. Es gibt keinen nationalen Inspektionsplan zur Gewährleistung einer kohärenten Strategie für die Überwachung und Kontrolle der Einsätze der taiwanischen Flotte. Wie in den Erwägungsgründen 65 und 67 erläutert, fehlen noch immer spezifische Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen mit den entsprechenden Instrumenten, was die Möglichkeit beeinträchtigt, mithilfe der taiwanischen Durchsetzungsmaßnahmen die IUU-Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden. Nach vorliegenden Informationen kontrolliert Taiwan nur 60 % seiner Fernfischereiflotte von mehr als 100 BRZ, die außerhalb der taiwanischen Gewässer tätig ist, einschließlich aller Ringwadenfänger. Bei der Festlegung bezeichneter Häfen arbeitet Taiwan mit mehr als 30 Ländern zusammen, zurzeit gibt es aber keine konkreten Modalitäten. Taiwan hat im September 2014 eine neue Anlandeerklärungsregelung eingeführt und verbessert diese gerade durch neue Rechtsvorschriften, doch auch die neue Regelung deckt nicht alle Arten von Schiffen der Fernfischereiflotte ab. Schließlich arbeitet Taiwan noch immer an einer wirksamen Regelung für die Kontrolle von Umladungen durch Schiffe seiner Fernfischereiflotte. (75) Dass Taiwan kein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem hat, belegt die Unfähigkeit des Landes, Fangtätigkeiten auf See zu überwachen, und untergräbt die Fähigkeit der Fischereiagentur, die für die verschiedenen betroffenen Meeresgebiete geltenden Vorschriften wirksam durchzusetzen. Diese Tatsache in Verbindung mit der fehlenden Zusammenarbeit mit Drittländern in Bezug auf bezeichnete Häfen und Umladungen erhöht das Risiko, dass taiwanische Schiffe IUU-Fischerei betreiben. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass Taiwan kein umfassendes und wirksames System für die Kontrolle und Überwachung der Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge gewährleistet. Die Tatsache, dass Taiwan kein wirksames Überwachungs- und Kontrollsystem umgesetzt hat, bedeutet, dass Artikel 94 des SRÜ (siehe auch Artikel 5 des Genfer Übereinkommens von 1958 über die Hohe See) nicht in vollem Umfang eingehalten wurde. Außerdem liegt eine Missachtung der Empfehlungen unter Nummer 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und unter Nummer 24 des FAO-Aktionsplans vor. (76) Auf Basis der bei den Kontrollbesuchen der Kommission in den Jahren 2012 und 2015 eingeholten Informationen und der Gespräche mit den taiwanischen Behörden im Zeitraum 2012 bis 2015 kann nach Auffassung der Kommission nicht davon ausgegangen werden, dass es den taiwanischen Behörden an finanziellen Mitteln fehlt, sondern es mangelt vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung ihrer Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- oder Marktstaat erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen. (77) Es wird darauf hingewiesen, dass Taiwan wegen seines politischen Status kein Mitglied der Vereinten Nationen (VN) ist. Nach der Statistik des VN-Index für menschliche Entwicklung, die Taiwan nach der Methode der VN erfasst hat, gilt Taiwan als Land mit hoher menschlicher Entwicklung und wird auf Platz 21 von 188 Ländern geführt (13). (78) Unter Berücksichtigung dieser Punkte ist die Kommission der Auffassung, dass es Taiwan nicht an finanziellen Mitteln fehlt, um seinen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen- oder Marktstaat nachzukommen, sondern dass es vielmehr an den zur effizienten und wirksamen Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen rechtlichen und administrativen Voraussetzungen mangelt. (79) Angesichts der in diesem Abschnitt dargelegten Situation und auf der Grundlage aller von der Kommission zusammengetragenen Fakten sowie aller Aussagen Taiwans konnte gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 5 der IUU-Verordnung festgestellt werden, dass Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen bezüglich Zusammenarbeit und Rechtsdurchsetzung nicht nachgekommen ist. 3.3.   Mangelnde Umsetzung internationaler Vorschriften (Artikel 31 Absatz 6 der IUU-Verordnung) (80) Taiwan hat keines der internationalen Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert, die speziell die Fischerei betreffen. Wie bereits in Erwägungsgrund 36 erläutert, wird davon ausgegangen, dass für Taiwan in Bezug auf seine Fischereifahrzeuge, die IUU-Fischerei betreiben, die bereits bestehenden Regeln des Gewohnheitsrechts sowie die Sorgfaltspflicht gelten. Taiwan ist Vertragspartei der CCSBT, SPRFMO und NPFC sowie kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC, IATTC und ICCAT. Außerdem ist Taiwan eingeladener Sachverständiger bei der IOTC. (81) Die Kommission analysierte gemäß Artikel 31 Absatz 6 Buchstabe b alle Informationen über den Status von Taiwan als Vertragspartei der CCSBT, SPRFMO und NPFC sowie als kooperierende Nichtvertragspartei der WCPFC, IATTC, ICCAT und als eingeladener Sachverständiger der IOTC. (82) Ferner analysierte die Kommission alle Informationen, die sie mit Bezug auf Taiwans Zusage, die von der WCPFC, IATTC, ICCAT, CCSBT, SPRFMO und IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen anzuwenden, als relevant betrachtete. (83) Nach den Informationen aus dem Einhaltungsbericht der IOTC für Taiwan vom 23. März 2015 (14) gab es im Jahr 2014 mehrere wiederholte Verstöße. Nach vorliegenden Informationen hat Taiwan insbesondere im Jahr 2006 nicht alle obligatorischen Angaben entsprechend dem IOTC-Standard über die Liste der Schiffe geliefert, die tropischen Thunfisch fangen, und damit gegen die IOTC-Entschließung 12/11 verstoßen. Es hat 2007 nicht alle obligatorischen Angaben entsprechend dem IOTC-Standard über die Liste der Schiffe geliefert, die Schwertfisch und Weißen Thun fangen (IOTC-Entschließung 12/11). Es hat nicht alle obligatorischen Angaben entsprechend dem IOTC-Standard über die Liste der zugelassenen Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr geliefert (Entschließung 14/04). Es hat keine dem IOTC-Standard entsprechenden Angaben zur Größenhäufigkeit für die Langleinenfischereien geliefert (Entschließung 10/02). Es hat keine dem IOTC-Standard entsprechenden Angaben zur Größenhäufigkeit für Haie geliefert (Entschließung 05/05). Es hat keinen Beobachterbericht vorgelegt (Entschließung 11/04). Außerdem hat Taiwan den zusammenfassenden VMS-Bericht nicht vorgelegt (Entschließung 12/13), es hat passive Fanggeräte nicht gekennzeichnet (Entschließung 13/02) und es hat keinen ausführlichen Bericht über Umladungen im Hafen übermittelt (Entschließung 12/05). Darüber hinaus wurde festgestellt, dass Taiwan der IOTC-Entschließung 14/06 keine Folge geleistet hat. (84) Aus diesen Gründen stufte die IOTC Taiwan im Jahr 2014 als Wiederholungstäter ein, da 48 große Thunfischlangleiner seiner Flotte 2014 wiederholt Verstöße begangen haben und von diesen wiederum 38 möglicherweise auch im Jahr 2013 Verstöße begangen haben (15). (85) Außerdem wurde festgestellt, dass Taiwan sich noch mit den Fällen von IUU-Fischerei aus dem Jahr 2013 befassen muss, an denen ein Schiff und ein Staatsangehöriger Taiwans beteiligt waren (siehe Erwägungsgrund 86). (86) Aufgrund der Informationen aus dem Einhaltungsbericht der IOTC für Taiwan vom 26. April 2014 (16) wird darauf hingewiesen, dass Taiwan laut Feststellung der IOTC der Entschließung 12/05 nicht nachgekommen ist. Die IOTC stufte Taiwan insbesondere im Jahr 2013 als Wiederholungstäter ein, weil 102 große Thunfischfänger seiner Flotte 2013 wiederholt Verstöße begangen haben und von diesen wiederum 34 möglicherweise auch 2012 Verstöße begangen haben. Ferner hat Taiwan nicht nachgewiesen, dass in Bezug auf ein Schiff (mit dem Namen „MAN YIH FENG“), das auf der vorläufigen IUU-Liste der IOTC steht, angemessene Ermittlungen durchgeführt und ausreichend strenge Sanktionen verhängt wurden (17). (87) Nach dem Besuch im Jahr 2015 teilte Taiwan der Kommission mit, dass es die Bedeutung der Problematik bei Umladungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.