Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird

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2.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union C 324/17 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2015 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (2015/C 324/10) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   EINLEITUNG (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (im Folgenden „IUU-Verordnung“) wurde ein Unionssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“) eingeführt. (2) In Kapitel VI der IUU-Verordnung sind das Verfahren zur Ermittlung nichtkooperierender Drittländer, das Vorgehen gegenüber solchen Ländern, die Aufstellung einer Liste solcher Länder, die Streichung von dieser Liste, die Veröffentlichung dieser Liste sowie Sofortmaßnahmen festgelegt. (3) Gemäß Artikel 32 der IUU-Verordnung muss die Kommission die Drittländer darüber informieren, dass sie möglicherweise als nichtkooperierende Länder eingestuft werden. Eine solche Mitteilung hat vorläufigen Charakter. Die Mitteilung erfolgt auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung. Darüber hinaus muss die Kommission gegenüber den betreffenden Drittländern alle in Artikel 32 der genannten Verordnung festgelegten Maßnahmen ergreifen. Insbesondere muss die Kommission in der Mitteilung Angaben zu den wichtigsten Fakten und Erwägungen machen, die dieser Einstufung zugrunde liegen, und den betreffenden Ländern die Möglichkeit einräumen, zu antworten und Beweise zur Widerlegung einer solchen Einstufung oder gegebenenfalls einen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage und hierzu getroffene Maßnahmen vorzulegen. Die Kommission muss den betreffenden Drittländern ausreichend Zeit zur Beantwortung der Mitteilung sowie eine angemessene Frist zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen einräumen. (4) Gemäß Artikel 31 der IUU-Verordnung muss die Kommission Drittländer ermitteln, die sie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei als nichtkooperierende Drittländer betrachtet. Ein Drittland ist als nichtkooperierend einzustufen, wenn es als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei nicht nachkommt. (5) Grundlage der Ermittlung nichtkooperierender Drittländer bildet die Auswertung aller gemäß Artikel 31 Absatz 2 der IUU-Verordnung eingeholten Informationen. (6) Gemäß Artikel 33 der IUU-Verordnung stellt der Rat eine Liste der nichtkooperierenden Drittländer auf. Für diese Länder gelten die unter anderem in Artikel 38 der IUU-Verordnung festgelegten Maßnahmen. (7) Das Konzept der Verantwortung als Flaggenstaat und als Küstenstaat wurde im internationalen Fischereirecht kontinuierlich gestärkt und gilt heute als Sorgfaltspflicht, d. h., es handelt sich um die Verpflichtung, alle denkbaren Anstrengungen zu unternehmen und sein Möglichstes zu tun, um IUU-Fischerei zu verhindern, was für den betreffenden Staat auch die Verpflichtung umfasst, die erforderlichen Verwaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, seine Staatsangehörigen oder in seinen Gewässern tätige Fischereifahrzeuge nicht an Tätigkeiten beteiligen, die gegen die geltenden Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze verstoßen, sowie im Falle eines Verstoßes die Verpflichtung, mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten und sich mit diesen abzustimmen, um zu ermitteln und erforderlichenfalls hinreichend strenge Sanktionen zu verhängen, um von Verstößen abzuschrecken und die Täter um den Gewinn aus ihren illegalen Tätigkeiten zu bringen. (8) Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der IUU-Verordnung werden von Drittländern validierte Fangbescheinigungen nur akzeptiert, wenn die Kommission eine Mitteilung darüber erhalten hat, welche Regeln für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften und Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gelten, an die die Fischereifahrzeuge der betreffenden Drittländer gebunden sind. (9) Gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung muss die Kommission in Bereichen, die die Umsetzung dieser Verordnung betreffen, auf Verwaltungsebene mit Drittländern zusammenarbeiten. 2.   VERFAHREN GEGENÜBER DEM RECHTSTRÄGER IM FISCHEREISEKTOR TAIWAN (10) Die Kommission hat die Mitteilung des Rechtsträgers im Fischereisektor Taiwan (2) (im Folgenden „Taiwan“) als ein Flaggenstaat (3) gemäß Artikel 20 der IUU-Verordnung mit Wirkung vom 28. Januar 2010 angenommen. (11) Die Kommission führte vom 20. bis 24. Februar 2012 mit Unterstützung der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß Artikel 20 Absatz 4 der IUU-Verordnung einen Evaluierungsbesuch in Taiwan durch, über den ein Bericht verfasst wurde. (12) Ziel dieses Besuchs war es, die Informationen zu den für taiwanische Fischereifahrzeuge geltenden Regelungen für die Anwendung, Überwachung und Durchsetzung von Rechtsvorschriften sowie von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von Taiwan ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie seiner Pflichten bei der Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung der Union zu überprüfen. (13) Taiwan übermittelte am 8. März 2012 weitere Informationen und am 19. März 2012 seine Anmerkungen zu dem Kontrollbericht. (14) Am 2. Juli 2012 übermittelte Taiwan zusätzliche Informationen (Statistiken über Einfuhren/Ausfuhren von Fischereierzeugnissen nach/aus Taiwan, aufgeschlüsselt nach Fischereierzeugnissen und Ursprungs-/Bestimmungsland) von 2010 bis zum ersten Vierteljahr 2012. (15) Ein Folgebesuch der Kommission in Taiwan zur Überprüfung der Maßnahmen, die Taiwan nach dem ersten Besuch getroffen hatte, fand vom 17. bis 19. Juli 2012 statt. (16) Am 14. Dezember 2012 fand eine Fachsitzung unter Beteiligung Taiwans und der Kommission statt, in der ein Vorentwurf eines „nationalen Aktionsplans Taiwans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei“ („nationaler IUU-Aktionsplan“) vorgestellt wurde. (17) Nach dieser Sitzung gab die Kommission am 21. Dezember 2012 einen ausführlichen und präzisen Überblick über die Vorschriften der Union in den Bereichen Kontrolle, Rückverfolgbarkeit und Strategien der Fischereibewirtschaftung sowie über die Strategien der Union zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. (18) Am 27. Februar 2013 legte Taiwan einen Entwurf des nationalen IUU-Aktionsplans vor. (19) Am 29. März 2013 übermittelte Taiwan die endgültige Fassung des nationalen IUU-Aktionsplans und ein Exemplar des Arbeitsplans Taiwans zur Bekämpfung der IUU-Fischerei im Rahmen der Zusammenarbeit Taiwans und der EU bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei. (20) Zur Überprüfung der von Taiwan getroffenen Maßnahmen fand am 27. Februar 2014 eine Fachsitzung der Kommission und Taiwans statt; die Schlussfolgerungen wurden Taiwan am 12. März 2014 übermittelt. (21) Die Kommission übersandte am 20. August 2014 eine ausführliche Übersicht über ihre Beobachtungen und Bemerkungen zu den von Taiwan abgeschlossenen oder geplanten Maßnahmen im Rahmen des nationalen IUU-Aktionsplans. (22) Taiwan übermittelte am 23. Oktober 2014 eine aktualisierte Fassung seines Berichts „Progress on Cooperation of Combating IUU Fisheries Activities“. (23) Am 24. Oktober 2014 fand eine Videokonferenz unter Beteiligung der Kommission und Taiwans zur Überprüfung der von Taiwan getroffenen Maßnahmen statt, und die Kommission übersandte ihre Schlussfolgerungen am 31. Oktober 2014. (24) Am 28. Oktober 2014 legte Taiwan den nationalen Aktionsplan für die Steuerung der Fangkapazität (nationaler Aktionsplan „Fangkapazität“) vor. (25) Taiwan übermittelte am 17. Dezember 2014 einen ausführlichen Plan dafür, was in e-Logbüchern zu erfassen ist, und einen Überblick über die Anlandeerklärungsregelung. (26) Am 18. Dezember 2014 fand eine Videokonferenz der Kommission und Taiwans zur Überprüfung der von Taiwan getroffenen Maßnahmen statt. (27) Am 19. Januar 2015 übersandte die Kommission Muster von Inspektionsprogrammen der Union und eine Analyse der Mängel bei von den taiwanischen Behörden validierten Fangbescheinigungen. (28) Am 11. Februar 2015 übermittelte Taiwan schriftliche Anmerkungen zur Analyse der bei den validierten Fangbescheinigungen festgestellten Mängel. (29) Am 27. Februar 2015, 13. März 2015 und 18. März 2015 beantragte die Kommission einen Besuch in Taiwan und übersandte anschließend Informationen zu diesem Besuch, zu Fragen in Zusammenhang mit Fangbescheinigungen und zu Strategien der Fischereibewirtschaftung mit Blick auf die Bekämpfung der IUU-Fischerei. (30) Taiwan übermittelte am 17. und 19. März 2015 schriftliche Anmerkungen zu Fangbescheinigungen, schweren Verstößen, Anlandeerklärungen und Prüfungen von Fischhandelsunternehmen. (31) Am 24. März 2015 fand ein Folgebesuch der Kommission in Taiwan zur Überprüfung der getroffenen Maßnahmen statt. (32) Taiwan übermittelte am 7. April, 14. Mai und 4. August 2015 schriftliche Anmerkungen zur Einhaltung der Regeln regionaler Fischereiorganisationen, zu Fischereifahrzeugen unter taiwanischer Flagge und zu Fangbescheinigungen. Die Kommission gab am 10. August 2015 schriftliche Erläuterungen zur Umsetzung der Fangbescheinigungsregelung. (33) Am 16. April 2015 übermittelte Taiwan schriftliche Anmerkungen zu seinem Arbeitsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei. (34) Der Bericht über den Besuch wurde Taiwan am 27. Mai 2015 übersandt. Bei dem Besuch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass bei den im Jahr 2012 festgestellten wesentlichen Mängeln kaum oder gar keine Fortschritte erzielt worden waren. Darüber hinaus war der Arbeitsplan zur Bekämpfung der IUU-Fischerei vage und sah Maßnahmen vor, die bis 2017 laufen sollten. (35) Taiwan äußerte sich am 29. Juni 2015 schriftlich zu diesem Bericht. Die Anmerkungen enthielten keinerlei Zusicherung, die festgestellten Mängel innerhalb eines vertretbaren Zeitraums in Angriff zu nehmen. (36) Es ist anzumerken, dass Taiwan wegen seines politischen Status kein Mitglied der Vereinten Nationen (VN) ist. Daher hat Taiwan keine internationalen Fischereiübereinkünfte unterzeichnet oder ratifiziert, weder das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) noch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischbestände (UNFSA) oder das FAO-Übereinkommen zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (FAO-Einhaltungsabkommen). Es hat jedoch in der Zeit, als die Behörden Teil der VN waren, das Genfer Übereinkommen von 1958 über die Hohe See (4) und das Übereinkommen über das Küstenmeer und die Anschlusszone von 1958 (5) unterzeichnet. Um zu beurteilen, inwieweit Taiwan seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat nachkommt, hielt die Kommission es für angebracht, neben den Übereinkünften, bei denen Taiwan Vertragspartei ist, auch das Seerechtsübereinkommen als primären internationalen Rechtsrahmen zugrunde zu legen. In diesen Bestimmungen, mit denen bereits zuvor bestehende Regeln des Gewohnheitsrechts kodifiziert wurden, sind Teile des Übereinkommens über die Hohe See und des Übereinkommens über das Küstenmeer und die Anschlusszone nahezu unverändert übernommen. Es ist auch festzustellen, dass die Verpflichtung von Flaggenstaaten zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht unter anderem in Bezug auf die IUU-Tätigkeit ihrer Schiffe Teil des Völkergewohnheitsrechts ist. (37) Taiwan ist Vertragspartei der Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (CCSBT), der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO) und der Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) sowie kooperierende Nichtvertragspartei der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) und der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT). Außerdem ist Taiwan eingeladener Sachverständiger bei der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC). (38) Um zu bewerten, ob Taiwan seinen internationalen Verpflichtungen als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat gemäß den in Erwägungsgrund 36 angeführten internationalen Vereinbarungen sowie gemäß den Vorgaben der in demselben Erwägungsgrund angeführten zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) nachkommt, holte die Kommission alle ihr dafür erforderlich scheinenden Informationen ein und analysierte sie. Der wichtigste interne Rechtsrahmen für die Fischereibewirtschaftung Taiwans ist zurzeit das (im November 1929 verkündete und im November 2012 zuletzt geänderte) Fischereigesetz und eine Reihe von Ministervereinbarungen. Die Behörden Taiwans haben anerkannt, dass der Rechtsrahmen für die Fischerei überarbeitet und ein neues Rechtsinstrument ausgearbeitet werden muss. (39) Die Kommission stützte sich zudem auf von den einschlägigen regionalen Fischereiorganisationen veröffentlichte Daten sowie auf öffentlich zugängliche Informationen. 3.   MÖGLICHE EINSTUFUNG TAIWANS ALS NICHTKOOPERIERENDES DRITTLAND (40) Gemäß Artikel 31 Absatz 3 der IUU-Verordnung prüfte die Kommission die Verpflichtungen Taiwans als Flaggen-, Hafen-, Küsten- oder Marktstaat. Bei dieser Überprüfung stützte sie sich auf die in Artikel 31 Absätze 4 bis 7 der IUU-Verordnung genannten Kriterien. 3.1.   Wiederholtes Auftreten von IUU-Schiffen und IUU-Handelsströmen und diesbezügliche Maßnahmen (Artikel 31 Absatz 4 der IUU-Verordnung) (41) Anhand von im Rahmen der Besuche zusammengetragenen sowie öffentlich zugänglichen Informationen stellte die Kommission fest, dass mindestens 22 Schiffe im Zeitraum 2010 bis 2015 an IUU-Tätigkeiten beteiligt waren. (42) Ein Fischereifahrzeug unter taiwanischer Flagge (Yu Fong 168) steht noch auf der Liste der IUU-Schiffe der WCPFC, da es 2009 ohne Genehmigung und unter Missachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen in der AWZ der Marshallinseln gefischt hat (6). Taiwan erklärte, das Schiff sei seit 2009 nicht unter seiner Kontrolle, und die einzige Handhabe der Behörden sei die Verhängung einer Sanktion wegen des Verstoßes gegen die Vorschrift zur Rückkehr in den Hafen. Taiwan gab an, diese Sanktionen wiederholt verhängt zu haben, ohne dies näher auszuführen. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das Fischereigesetz für derartige Verstöße Geldbußen zwischen 3 400 und 8 500 EUR vorsieht. (43) Die zusammengetragenen Fakten belegen, dass ein Fischereifahrzeug unter taiwanischer Flagge 2015 in den Gewässern der Marshallinseln wegen illegaler Fischerei und Beeinträchtigung der Tätigkeit von Fischereibeobachtern aufgebracht wurde (7). Die taiwanischen Behörden haben bis heute keine Sanktionen über das Fischereifahrzeug oder die taiwanischen Staatsangehörigen verhängt, die an der Fangtätigkeit dieses Schiffs beteiligt waren. Sie haben lediglich die Untersuchung des Falls fortgesetzt und der Kommission mitgeteilt, dass der Fall an die Gerichte der Marshallinseln verwiesen wurde. (44) Die Thunfischkommission für den Indischen Ozean hat gemeldet, dass in den Jahren 2013 und 2014 zwanzig Schiffe unter taiwanischer Flagge gegen die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen von Küstenstaaten im Indischen Ozean verstoßen haben. Diese Schiffe haben mit nicht markierten Fanggeräten gefischt, ohne Originaldokumente an Bord oder ohne Fischereiunterlagen, mit abgelaufenen Fanglizenzen, ohne Freigabe des letzten angelaufenen Fischereihafens, ohne Fanglizenz des Flaggenstaats, ohne funktionierendes Schiffsüberwachungssystem (VMS) oder mit ausgefallenem VMS an Bord; außerdem wurden Haifischflossen abgetrennt, illegale Umladungen auf See vorgenommen und Umladungen nicht gemeldet. (45) Die Kommission leitete diese Informationen an Taiwan weiter und forderte die taiwanischen Behörden auf, die Vorfälle zu untersuchen. Die taiwanische Fischereiagentur erklärte, nach ihren vorläufigen Untersuchungen seien alle Schiffe im Besitz einer ordnungsgemäßen Genehmigung für die Fischerei in den Gewässern von Küstenstaaten, und es habe keine Probleme mit VMS-Meldungen oder gültigen Fanglizenzen gegeben. Die taiwanischen Behörden äußerten sich jedoch nicht dazu, ob sie von den Problemen mit den Küstenstaaten wussten und ob sie mit den betreffenden Küstenstaaten in Bezug auf die Tätigkeiten dieser Schiffe, ihrer Kapitäne, Offiziere und Besatzung zusammenarbeiten würden. (46) Angesichts der Ausführungen in den Erwägungsgründen 42, 43 und 44 ist die Kommission der Auffassung, dass Taiwan es versäumt hat, seine Verantwortung als Flaggenstaat wahrzunehmen und seine Flotte an der Ausübung von IUU-Tätigkeiten zu hindern. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Flaggenstaat gemäß Artikel 94 Absatz 2 Buchstabe b des SRÜ die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über seine Flagge führende Schiffe sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung an Bord ausüben muss (siehe Artikel 5 des Genfer Übereinkommens über die Hohe See (8) von 1958). Der Flaggenstaat ist verpflichtet, in Bezug auf seine Staatsangehörigen die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden Ressourcen der Hohen See zu ergreifen oder dabei mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten. Gemäß den Nummern 31, 32, 33, 35 und 38 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten (9) müssen Flaggenstaaten über eine Regelung zur Kontrolle ihrer Schiffe und eine Regelung zur Durchsetzung der Vorschriften verfügen, nach der unter anderem Verstöße gegen geltende Rechtsvorschriften sowie internationale Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufgedeckt und entsprechende Durchsetzungsmaßnahmen getroffen und wirksame Sanktionen verhängt werden. (47) Gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b untersuchte die Kommission auch, welche Maßnahmen Taiwan ergriffen hat, um zu verhindern, dass Fischereierzeugnisse aus IUU-Fischerei in Taiwan auf den Markt gelangen. (48) Die Kommission prüfte Unterlagen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit der von Taiwan ausgeübten Überwachung und Kontrolle der Erzeugnisse aus seiner Seefischerei sowie der eingeführten, ausgeführten oder international gehandelten Erzeugnisse. Auf der Grundlage dieser Bewertung ist die Kommission der Ansicht, dass Taiwan nicht gewährleisten kann, dass Fischereierzeugnisse, die in seine Häfen und Verarbeitungsbetriebe gelangen, nicht aus IUU-Fischerei stammen. Die taiwanischen Behörden konnten nicht nachweisen, dass ihnen alle erforderlichen Angaben vorlagen, die zur Bescheinigung der Rechtmäßigkeit von für den EU-Markt bestimmten Einfuhren und verarbeiteten Erzeugnissen vorgeschrieben sind. Die wichtigsten Fakten, die der Bewertung der Kommission zugrunde liegen, sind nachstehend zusammengefasst. (49) Die Besuche in den Jahren 2012 und 2015 ergaben, dass es in Taiwan kein Rückverfolgbarkeitssystem gibt, das eine vollständige Transparenz in allen Phasen der Fischereitätigkeit gewährleistet, d. h. bei Fang, Umladung, Anlandung, Transport, Verarbeitung, Ausfuhr und Handel. Im Jahr 2012 besuchte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte und Makler, um die Transparenz und Rückverfolgbarkeit auf dem taiwanischen Fischereimarkt zu bewerten. Dabei wurden verschiedene Mängel festgestellt, die den Behörden mitgeteilt wurden; es gab keine Folgemaßnahmen. (50) Die Kommission stellte fest, dass die Handelsunternehmen in ihren Buchführungssystemen keine Angaben zur Rückverfolgbarkeit von Fischereivorgängen erfassen und nicht gewährleistet ist, dass die Aufzeichnungen in den Systemen der Behörden mit denen in den Systemen der Unternehmen übereinstimmen. Dadurch wird die Verlässlichkeit der Rückverfolgbarkeitskette auf Unternehmensebene untergraben. Hiermit wird auch möglichem Missbrauch die Tür geöffnet, da die Wirtschaftsbeteiligten die eingehenden Mengen ausgehend von fehlerhaften Fangbescheinigungen zu hoch ansetzen und dadurch die Herkunft dieser Mengen verschleiern können. Außerdem sind die elektronischen Datenbanken Taiwans, auf die die Systeme der Behörden sich stützen, unvollständig, und wichtige Unterlagen der Lieferkette wie Anlandeerklärungen, e-Logbücher und Informationen von bezeichneten Häfen sind entweder nicht vollständig erfasst oder fehlen ganz. Dies verdeutlicht die Mängel des Rückverfolgbarkeitssystems insgesamt. (51) Das Risiko der mangelnden Rückverfolgbarkeit wird noch verschärft durch bestimmte Merkmale der taiwanischen Flotte. Taiwan verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Fernfischereifahrzeugen, und zwar 468 Schiffe mit mehr als 100 BRZ (Bruttoraumzahl) und zwischen 1 200 und 1 400 Schiffe mit weniger als 100 BRZ. Darüber hinaus haben taiwanische Staatsangehörige in Fischereifahrzeuge unter ausländischen Flaggen investiert und betreiben 238 derartige Schiffe. Die Fernfischereifahrzeuge unter taiwanischer Flagge operieren auf Hoher See und in Gewässern von Küstenstaaten; als Fischereibasis und für Anlandungen nutzen sie Häfen in Drittländern, sodass sie nur selten ihre Heimathäfen anlaufen. Die Fischereierzeugnisse werden von den Fanggründen auf Hoher See oder in den Gewässern von Küstenstaaten aus entweder zur Weiterverarbeitung nach Taiwan geschickt oder von taiwanischen Handelsfirmen zur Weiterverarbeitung in Drittländer versandt. Die taiwanischen Behörden arbeiten nicht mit denen von Drittländern zusammen, und Taiwan hat große Probleme bei der Überwachung der Größe und Kapazität seiner Flotte. Diese Missstände leisten Wirtschaftsbeteiligten und Händlern mit unlauteren Absichten Vorschub, die mit geringem Risiko, entdeckt zu werden, von Taiwan aus operieren können. Es besteht somit nach wie vor ein hohes Risiko, dass taiwanische Schiffe gegen geltende Erhaltungs- und Bewirtschaftungsregeln verstoßen und taiwanische Handelsunternehmen mit aus nicht gemeldeten Fängen stammendem und zur Verarbeitung bestimmtem Fisch handeln. Diese Situation erhöht wiederum das Risiko, dass bei für den Unionsmarkt bestimmten Erzeugnissen aus Fisch mit Ursprung in Taiwan nicht garantiert werden kann, dass der Fisch nicht aus IUU-Fischerei stammt. (52) Taiwan kommt seinen Verpflichtungen nicht nach, eine umfassende und wirksame Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 94 des SRÜ, Nummer 33 der Freiwilligen Leitlinien der FAO für die Leistungen von Flaggenstaaten und Nummer 24 des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („FAO-Aktionsplan“ (10)) sicherzustellen. (53) Die taiwanischen Behörden erarbeiten zurzeit Rückverfolgbarkeitssysteme, um die von ihren Schiffen stammenden Fische und anschließend die zur Verarbeitung und zur Ausfuhr in ihre Häfen gelangenden Fischereierzeugnisse wirksam überwachen und kontrollieren zu können. Außerdem haben sie dieses Jahr auch einen Strategieplan für die Prüfung von Handelsunternehmen eingeführt. Allerdings haben sie bislang weder den Plan umgesetzt noch Prüfungen bei Fischhandelsunternehmen durchgeführt. Die Tatsache, dass die Fischereiagentur keine Prüfungen bei Unternehmen durchführt, zeigt die mangelnde Bereitschaft, Transparenz in der Lieferkette zu gewährleisten, und das Versäumnis, Maßnahmen gegen Wirtschaftsbeteiligte zu ergreifen, die direkt oder indirekt an IUU-Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.