Europäische Union

96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31996D0545 96/545/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 239 vom 19/09/1996 S. 0001 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1996 über Beihilfevorhaben Deutschlands zugunsten der Buna GmbH, Sächsische Olefinwerke GmbH, Leuna-Werke GmbH, Leuna-Polyolefine GmbH und der BSL Polyolefinverbund GmbH (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (96/545/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach diesen Artikeln war allen Beteiligten Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem Fall zu äußern (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die Chemie, in großen Kombinaten zusammengefaßt, war eine der bedeutendsten Branchen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR), die ursprünglich mehr als 90 000 Mitarbeiter beschäftigte. Das Zentrum der Großchemie ist der Inlandstandort Sachsen-Anhalt und Sachsen (Großraum Leipzig), an dem allein in den vier größten Komplexen Buna, Sächsische Olefinwerke (SOW), Leuna und Chemie AG Bitterfeld 68 500 Mitarbeiter beschäftigt waren. Im Juni 1990 gründete die Regierung der ehemaligen DDR für die Privatisierung die Treuhandanstalt (THA), die ihre Tätigkeiten nach der Einigung fortsetzte. Die THA wandelte die der Planwirtschaft unterworfenen Wirtschaftseinheiten in Aktiengesellschaften um, die den schon zuvor bestehenden wechselseitigen Abhängigkeiten in bezug auf Rohstoffe, Vor- bzw. Zwischenprodukte und Energien unterworfen blieben. Die daraus resultierenden Hindernisse für eine schnelle Restrukturierung und Privatisierung wurden dadurch verstärkt, daß zeitgleich die traditionellen Vertriebswege zusammenbrachen. Die betroffenen Unternehmen schlossen eine größere Zahl sehr unterschiedlicher Tätigkeitsbereiche ein. Eine beträchtliche Anzahl von Produktionsanlagen war überaltert, völlig verbraucht oder stellte unwirtschaftliche Produktionsgrößen dar. Die THA legte diese Einheiten still und versuchte, die verbleibenden Komplexe in kleinere, leichter zu verkaufende Einheiten zu zerlegen. Von den drei in der Nähe von Leipzig gelegenen Unternehmen Buna (in Schkopau), SOW (in Böhlen) und Leuna-Werke GmbH war Leuna der größte Standort. Nach Ausgliederung mehrerer Geschäftsbereiche, darunter Low-density-Polyethylen (LDPE), in einer selbständigen Leuna-Polyolefine GmbH wurden die verbleibenden Aktivitäten in einem industriellen Park zusammengefaßt. Buna war ein auf Chlor und Olefinen basierender integrierter Komplex. Aus Umweltschutzgründen mußte die THA die Acetylenproduktion einstellen, so daß Buna für dieses wesentliche Rohmaterial von dem Ethylen-Cracker in Böhlen abhängig wurde. SOW in Böhlen und Buna waren über Pipelines verbunden, wie auch Leuna-Polyolefine als Ethylenverbraucher. Folglich mußte die THA aufgrund der starken Verflechtung der drei Standorte mit der Rohstofferzeugung vom Cracker (Olefine) in Böhlen, der die Downstreamaktivitäten bei Buna in Schkopau und den Geschäftsbereich LDPE in Leuna mit Ethylen versorgt, eine einheitliche Privatisierung anstreben. 2. Aufgrund dieses Polyolefinkonzepts, und nachdem frühere Privatisierungsversuche gescheitert waren, wurde die Bank Goldmann, Sachs & Co. mit der Suche nach und Verhandlungen mit potentiellen Käufern beauftragt. Dow Chemical Company (Dow) präsentierte nach Angaben Deutschlands ein schlüssiges Konzept für eine Gesamtrestrukturierung des Olefinkomplexes mit der Perspektive einer langfristigen Wirtschaftlichkeit, und Dow war schließlich der einzige Bieter bei der Privatisierung der drei gebündelten Chemiefirmen. Die Anteile von SOW und Leuna-Polyolefine wurden mit dem Ziel der Verschmelzung in den BSL Polyolefinverbund auf Buna übertragen. Am 3. und 4. April 1995 wurde der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der THA-Nachfolgeinstitution Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) und Dow notariell beurkundet. Dieser Vertrag sieht erhebliche Leistungen seitens der BvS an BSL vor, die bei weitem den von Dow gezahlten Kaufpreis für die Übernahme übersteigen. 3. Zwischen 1990 und 1995 begann und finanzierte die THA/BvS einige dringende Umstrukturierungsmaßnahmen an diesen drei Standorten und baute die Anzahl der Beschäftigten in den drei Unternehmen von 26 029 bis zum Januar 1995 auf 5 820 ab. Trotz dieser Anstrengungen blieben die Verluste, die auch von der THA/BvS übernommen wurden, in dieser Zeit sehr hoch. II 1. Die Kommission nahm eine generelle Beurteilung der THA-Maßnahmen in ihrer Entscheidung am 26. September 1991 und wiederum am 8. Dezember 1992 vor. Sie bewertete die Maßnahmen der BvS und anderer Nachfolgeinstitutionen der THA mit Entscheidung vom 1. Februar 1995. In diesen Entscheidungen legte die Kommission fest, welche dieser Maßnahmen voraussichtlich eine staatliche Beihilfe darstellen und beurteilte die Vereinbarkeit dieser Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. Angesichts der Aufgabe der THA bei der beispiellosen Umwandlung einer Planwirtschaft in eine Marktwirtschaft befand die Kommission, daß die Finanzierungen der von der THA gehaltenen Unternehmen vor ihrer Privatisierung Beihilfen darstellen können, aber daß diese Beihilfen, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Ebenso könnte ein Privatisierungsverkauf, der nicht an den höchsten Bieter in einem offenen Ausschreibungsverfahren oder zu einem negativen Kaufpreis erfolgt, eine Beihilfe enthalten. Die Entscheidungen legen fest, daß die von der THA und der BvS für die Finanzierung und Privatisierung großer Gesellschaften gewährten Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrags für eine individuelle Beurteilung notifiziert werden müssen. Die Größe aller drei Gesellschaften Buna, SOW und Leuna liegt weit über den Schwellenwerten, die in den Entscheidungen festgesetzt wurden. 2. Deutschland kam dieser Verpflichtung nach und teilte der Kommission vor der Privatisierung folgende THA-Maßnahmen mit: 2.1. Buna Die Kommission hat die ersten beiden Mitteilungen genehmigt. Die erste Genehmigung (Beihilfe N 199/93 (2)) betraf Bürgschaften von 445,5 Mio. DM zur Absicherung von Anfangsinvestitionen und Infrastruktur und Darlehen von 106,2 Mio. DM zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens. Eine weitere Genehmigung (Beihilfe N 449/93 (3)) betraf ein Darlehen von 220,2 Mio. DM für Umweltschutz- und Restrukturierungsmaßnahmen und eine sozialverträgliche Entlassung von Mitarbeitern. Eine dritte Mitteilung betraf Bürgschaften über 1 232,1 Mio. DM und Darlehen von 276,8 Mio. DM sowie die Umwandlung von Bürgschaften zur Finanzierung von Investitionen und zum Ausgleich von Verlusten in 1994 über 288 Mio. DM in ein gleich hohes Gesellschafterdarlehen (Beihilfe N 375/94, nach Verfahrenseröffnung C 61/94 (4). Die Kommission erkannte die Umwandlung der Bürgschaften in ein Gesellschafterdarlehen, ein Darlehen über 259,4 Mio. DM sowie Bürgschaften über insgesamt 131,5 Mio. DM zur Sicherung der Liquidität des Unternehmens und zur Finanzierung von Umweltschutzmaßnahmen an, aber leitete das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen die verbleibenden 1 143 Mio. DM Investitionsbeihilfen ein. 2.2. SOW Die Kommission genehmigte Bürgschaften über 142,7 Mio. DM und Darlehen über 92,2 Mio. DM, um es SOW zu ermöglichen, gesetzlichen Umweltschutzanforderungen zu entsprechen, für Investitionen und Infrastruktur und um Verluste in 1993 abzudecken, die ihre Ursache in dem Überhang an Personal hatten (Beihilfe N 466/93 (5). Als Deutschland zusätzlich Bürgschaften über 266,7 Mio. DM und Darlehen über insgesamt 400,1 Mio. DM zur Abdeckung von Verlusten in 1994 und zur Finanzierung von Umweltinvestitionen mitteilte, hat die Kommission entschieden, gegen die Abdeckung der Verluste in Höhe von 92,2 Mio. DM und die Beihilfe zur Einhaltung gesetzlicher Auflagen in Höhe von 45,2 Mio. DM keine Einwände zu erheben, aber das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen Investitionsbeihilfen über 529,1 Mio. DM in Form von Bürgschaften über 261,7 Mio. DM und Darlehen über 267,4 Mio. DM einzuleiten (Beihilfe N 376/94, nach Verfahrenseröffnung C 62/94 (6). 2.3. Leuna Die Kommission hat entschieden, gegen Bürgschaften über 30,1 Mio. DM zur Finanzierung von Umweltinvestitionen keine Einwände zu erheben, aber das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags gegen ein Gesellschafterdarlehen über 146,3 Mio. DM zur Abdeckung von Verlusten im ersten Halbjahr 1993 und Bürgschaften über insgesamt 405,8 Mio. DM (230,5 Mio. DM zur Finanzierung von Investitionen und 175,3 Mio. DM zur Abdeckung von Verlusten im zweiten Halbjahr 1993) zu eröffnen (Beihilfe NN 103/93, nach Verfahrenseröffnung C 4/94 (7)). Das Verfahren wurde um eine später gewährte Bürgschaft für Investitionskredite in 1994 über 266,2 Mio. DM erweitert. Zur gleichen Zeit hat die Kommission die Umschuldung bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommener Bürgschaften in Gesellschafterdarlehen genehmigt und das Verfahren betreffend Gesellschafterdarlehen über insgesamt 321,6 Mio. DM zum Ausgleich von Verlusten in 1993 geschlossen (Beihilfe NN 56/94, einbezogen in C 4/94 (8)). 3. Die Kommission hat das erste oben erwähnte Verfahren gegen Investitionsbeihilfen zugunsten von Leuna eröffnet, weil sie festgestellt hat, daß die Privatisierungsbemühungen der THA für dieses Unternehmen immer noch erfolglos waren. Die Kommission erkannte, daß Buna, SOW und Leuna voneinander abhängige Unternehmen sind, die niemals voneinander getrennt privatisiert werden könnten. Die Kommission verlangte daraufhin, daß ein tragfähiger, alle drei Unternehmen umfassender Privatisierungsplan ausgearbeitet würde. Unter dem Verfahren und als Teil der Mitteilung zur dritten Beihilfetranche an Buna (Beihilfe N 375/94) und der zweiten Beihilfetranche an SOW (Beihilfe N 376/94) wurde ein solcher Privatisierungsplan von Deutschland übermittelt. Obwohl der Plan an sich schlüssig war und auf mehreren Gutachten unabhängiger Experten basierte, befürchtete die Kommission dennoch, daß die Beihilfen nur dazu dienen könnten, nicht wettbewerbsfähige Strukturen zu erhalten oder sogar zu schaffen, für die die THA niemals einen Käufer würde finden können und die weiterhin von Beihilfen abhängig sein würden. Die Verfahren wurden daher eröffnet, um die zusätzlichen von der THA vorgeschlagenen Beihilfen an Buna und SOW zu erfassen und ein Gutachten bei unabhängigen Beratern in Auftrag zu geben, um die Kommission in ihrer Beurteilung zu unterstützen. Die Kommission vertrat die gleiche Auffassung, als sie die zweite Beihilfe an Leuna beurteilte (Beihilfe NN 56/94). Im Laufe der Verfahren legte Deutschland seine Ansicht, daß die Wettbewerbsfähigkeit hergestellt werden könne, dar, und belegte dies, wie oben ausgeführt, mit einem übergreifenden Privatisierungsplan. Deutschland betonte auch, daß Verzögerungen bei der Durchführung notwendiger Umstrukturierungsinvestitionen die Verlustperiode verlängern würden und damit auch der Gesamtbetrag der Beihilfen erhöht würde. Deutschland betonte darüber hinaus die besondere Situation dieser Unternehmen aufgrund der ehemaligen Teilung Deutschlands. Von dritter Seite hat die Kommission keine Stellungnahme im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens gegen Beihilfen zugunsten von Leuna erhalten. Im Rahmen der Verfahren gegen Beihilfen an Buna und SOW hat die Kommission Stellungnahmen von drei anderen Chemieherstellern und von einem nationalen Verband der chemischen Industrie erhalten. Diese Stellungnahmen, die die in den Verfahrenserweiterungen dargelegte Auffassung der Kommission unterstützen und die auch betonen, daß zusätzliche Beihilfen für die Privatisierung der drei Unternehmen gewährt werden würden (siehe unten), wurden Deutschland zur Kommentierung übermittelt. 4. Im Mai 1995 wurde die Kommission von Deutschland über die mit der Privatisierung von Buna, SOW und Leuna-Polyolefine verbundene Beihilfe informiert (Beihilfe N 467/95). Die Kommission wurde ferner über einige dringliche Investitionen bei Buna und SOW unterrichtet, die ohne Verzögerungen ausgeführt werden müßten und deren Finanzierung durch die Verfahren C 61/94 und C 62/94 blockiert war. Schließlich wurde die Kommission von der Bilanzbereinigung bei Buna und SOW zum 31. Dezember 1994 unterrichtet (Beihilfen NN 2/95 und NN 3/95). Im Juni 1995 hat die Kommission entschieden, die Verfahren C 4/94, C 61/94 und C 62/94 zu erweitern, so daß die im Rahmen der Privatisierung gewährte Beihilfe (die Beihilfen sind in Kapitel III näher beschrieben) mit umfaßt würde. Die Kommission bezweifelte vor allem, ob die Grundsätze ihrer Haltung zu Umstrukturierungsbeihilfen beachtet worden sind, nämlich die Notwendigkeit der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der hier in Frage stehenden Unternehmen, die Vermeidung ungebührlicher Verzerrungen des Wettbewerbs und die Beschränkung der Beihilfe auf das unbedingt Notwendige. Die Kommission konnte das Verfahren C 61/94 betreffend 67,7 Mio. DM dringlicher Umweltinvestitionen bei Buna und das Verfahren C 62/94 betreffend 173,1 Mio. DM dringlicher Umweltinvestitionen bei SOW schließen. Die Kommission konnte ferner den Forderungsverzicht per 31. Dezember 1994 der THA zugunsten von Buna in Höhe von 1 441,4 Mio. DM und den Forderungsverzicht zugunsten von SOW über 312 Mio. DM genehmigen. Zusätzliche Forderungsverzichte über 191,1 Mio. DM für Buna und 74 Mio. DM für SOW sowie Kapitaleinlagen zugunsten der Unternehmen von 151 Mio. DM bzw. 61 Mio. DM wurden zu den in den Verfahren C 61/94 und C 62/94 erfaßten Beträgen hinzuaddiert (9). Diese Entscheidung wurde Deutschland mit Schreiben vom 14. Juli 1995 mitgeteilt. Im Rahmen der erweiterten Verfahren hat Deutschland mit Schreiben vom 30. Juni, 14. Juli, 8. August, 29. August, 5. September, 7. September und 10. Oktober 1995 und in Besprechungen vom 23. Juni, 10. Juli, 16. August und 30. August 1995 Informationen zur Verfügung gestellt. Ein anderer Mitgliedstaat und drei Unternehmen in weiteren Mitgliedstaaten übermittelten im Rahmen der erweiterten Verfahren schriftliche Informationen zur Unterstützung der Haltung der Kommission, wie sie in der veröffentlichten Verfahrenserweiterung dargelegt worden war. Diese Bemerkungen wurden Deutschland zur Stellungnahme übermittelt. Dow legte ebenfalls schriftliche Informationen vor und nahm an der zweiten und dritten der obengenannten Besprechungen teil. III 1. Der am 3. und 4. April 1995 geschlossene notarielle Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen BvS und Dow enthält eine Gesamtfinanzierung, die BvS für die Privatisierung der BSL bereitstellt. Diese wurde in der Mitteilung der Verfahrenserweiterung (10) wie folgt zusammengefaßt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Gesamtfinanzierung ohne Berücksichtigung der unbegrenzten Ausgleichszahlungen wurde daher in der Verfahrenserweiterung mit 11 597,5 Mio. DM angegeben. Der Privatisierungsvertrag enthält Klauseln, denen zufolge der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung durch die Kommission steht, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (11) und Artikel 93 des EG-Vertrags. 2. Darüber hinaus sind die folgenden Beihilfen vom Verfahren erfaßt: 2.1. eine Bürgschaft zugunsten von Leuna über 266,2 Mio. DM für Investitionen im ersten Halbjahr 1994 sowie ein Gesellschafterdarlehen über 230,5 Mio. DM für Investitionen in 1993; 2.2. die Beihilfen über 529,1 Mio. DM, in Form von Bürgschaften in Höhe von 261,7 Mio. DM für Investitionskredite und verzinsliche Darlehen über 267,4 Mio. DM, zugunsten von SOW, für die die Kommission bereits Ende 1994 das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 eröffnet hatte (siehe Kapitel II Randnummer 2.2), werden mit der Privatisierung von der Entschuldung umfaßt (siehe den dritten Gedankenstrich in der Tabelle in Punkt 1); 2.3. gleiches gilt für die Investitionsbeihilfen über 1 143 Mio. DM an Buna (siehe Kapitel II Randnummer 2.1), die ebenfalls im Rahmen der Privatisierung entschuldet werden; 2.4. 477,1 Mio. DM als Summe vor der Privatisierung nicht genehmigter Teile der Eigenkapitalsanierung bei Buna und SOW zum 31. Dezember 1994 (vgl. Kapitel II Randnummer 4); sie werden gleichfalls von der Entschuldung im Rahmen der Privatisierung erfaßt. 3. Im Laufe des Verfahrens hat Deutschland einige Angaben verdeutlicht und Änderungen im Umstrukturierungsplan mitgeteilt, wodurch sich die Gesamtsumme der im Rahmen der Privatisierung zu leistenden Beihilfen gegenüber der Verfahrenseröffnung wie folgt ändert: - Die mit 44 Mio. DM angesetzten Beratergebühren sind keine Beihilfen an eines der Unternehmen. Es handelt sich hier um BvS-interne Ausgaben im Zusammenhang mit den Privatisierungsbemühungen und dem Vertragsmanagement der BvS. - Die Kosten der Beseitigung von Umweltschäden wurden auf 1 Mrd. DM begrenzt. Für den Fall, daß der Betrag überschritten würde und sich die Überschreitung auf nach dem 1. Juli 1990 verursachte Umweltschäden bezieht, würde die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 rechtzeitig von Deutschland unterrichtet werden. In ihren allgemeinen Entscheidungen zu den Aktivitäten der THA und der BvS, die in Kapitel II Randnummer 1 genannt wurden, hat die Kommission festgelegt, daß die Freistellung von Umweltschäden, die vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurden, keine Beihilfe darstellt. Die Kommission vertrat die Ansicht, daß die Unternehmen in den neuen Bundesländern nicht für die Umweltverschmutzung verantwortlich gemacht werden könnten, die unter dem System der ehemaligen DDR, als die Unternehmen darauf keinen Einfluß nehmen konnten, verursacht worden waren. Die Kommission und Deutschland stimmen darin überein, daß der größte Teil der bei den Unternehmen der BSL bestehenden Umweltverschmutzung vor dem 1. Juli 1990 verursacht wurde und daß der größte Teil der 1 Mrd. DM daher keine Beihilfe darstellt. Die Kommission akzeptiert auch die Ansicht Deutschlands, daß es nicht möglich ist, den verbleibenden Teil, der Beihilfe darstellt, zu quantifizieren. - Bezüglich der möglichen unbegrenzten Zusatzkosten einer alternativen Pipeline der ursprünglichen Notifizierung, wurde nun mitgeteilt, daß keine zusätzlichen Kosten entstehen werden. Für den Fall, daß doch weitere Beihilfen erforderlich würden, würde die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 rechtzeitig von Deutschland unterrichtet werden. - Das Dow-Investitionsprogramm wie es im Privatisierungsvertrag festgehalten ist, sieht von der BvS zu tragende Investitionen in Höhe von insgesamt maximal 3 436 Mio. DM vor. Diese Gesamtsumme beinhaltet jedoch einen Betrag von 201,5 Mio. DM für Investitionen, die von der Kommission bereits in früheren Entscheidungen genehmigt wurden. Zusätzliche Investitionen in Höhe von 459 Mio. DM, mit einer korrespondierenden Investitionsbeihilfe von 384 Mio. DM, wurden im Rahmen des Verfahrens hinzugefügt. Auf der anderen Seite wurden 150 Mio. DM für den Bau einer Anilinanlage aus dem von BvS zu finanzierenden Teil des Dow-Geschäftsplans herausgenommen. Von dem resultierenden Hoechstbetrag für Investitionen, der von BvS gewährt werden kann, muß ferner ein Betrag abgezogen werden, der unter verschiedenen Beihilfeprogrammen in Deutschland gewährt werden wird, die von der Kommission genehmigt worden sind. Obwohl bislang noch keine Entscheidungen getroffen worden sind, wurden von zwei Ländern Beihilfen unter von der Kommission genehmigten Programmen in Höhe von 483 Mio. DM in Aussicht gestellt (12). Gegenstand des Verfahrens sind daher nur Investitionsbeihilfen innerhalb des Dow-Investitionsprogramms über maximal 2 985,5 Mio. DM, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt die Kommission zu prüfen hat. Das Umstrukturierungsprogramm, wie es von Deutschland abgeändert worden ist, beinhaltet gegenwärtig die folgenden Investitionen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Investitionen in Höhe von 2,65 Mrd. DM sind dabei durch eine Vertragsstrafe von 20 % der Differenz zwischen den durchgeführten Investitionen und den pönalisierten Investitionen abgesichert. - Der Betrag für laufende Projekte, die bereits früher von BvS begonnen wurden und sich außerhalb des Dow-Umstrukturierungsplans befinden, wird entgegen früherer Einschätzung nur 245 Mio. DM betragen. Bis auf einen Restbetrag in Höhe von 33,8 Mio. DM bei Buna und 16,4 Mio. DM bei Leuna wurden diese Beträge bereits in früheren Entscheidungen genehmigt. - Auf Frage der Kommission hat Deutschland mitgeteilt, daß mögliche Ausgleichszahlungen in Höhe von maximal 70 Mio. DM für den eventuell eintretenden Fall eines Rücktritts vom Vertrag gesondert notifiziert würden, sollte es zu einem Rücktritt kommen. - Bezüglich der unbegrenzten Energie- und Dampfbeihilfe hatte Deutschland der Kommission zunächst mitgeteilt, daß die Beihilfe aus 162 Mio. DM als Teil des Cash-flow-Ausgleichs besteht, die durch 804 Mio. DM ergänzt wird, die dem gegenwärtigen Wert der Strom- und Dampfkompensationszahlungen aufgrund von Artikel 15 des Privatisierungsvertrags entsprechen. Nach mehreren Diskussionen teilte Deutschland der Kommission mit, daß es den Vertrag mit Dow nachverhandeln werde, um den Cash-flow-Ausgleich um 162 Mio. DM zu reduzieren und die Klauseln bezüglich der Strom- und Dampfkompensationszahlungen zu streichen. - Deutschland teilte der Kommission ferner mit, daß sich der Betrag der Entschuldung zum 1. Juni 1995 unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission nur einen Teil der beantragten Entschuldung zum 31. Dezember 1994 genehmigt hatte, auf 1 466,55 Mio. DM belaufen würde. - Deutschland hat die Kommission davon unterrichtet, daß die Kompensation für Strukturdefizite nach der Umstrukturierungsphase in Höhe von 440,5 Mio. DM auf 96 Mio. DM für den Betrieb eines Umweltmonitoringsystems reduziert würde. 4. Der Gesamtbetrag der von diesem Verfahren erfaßten Beihilfe an BSL hat sich damit auf 9 556,22 Mio. DM reduziert. In diesem Betrag ist 1 Mrd. DM für die Beseitigung von Umweltschäden enthalten, die zum überwiegenden Teil keine Beihilfe darstellt. Für unbegrenzte Zahlungen wurden Obergrenzen eingeführt. 5. Es besteht Wettbewerb zwischen den Herstellern von Chemikalien, und diese Produkte werden zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, wie aus Statistiken über den Handel ersichtlich ist. BSL wird nicht nur mit der Herstellung einiger Zwischenprodukte, die auch von Buna, SOW und Leuna produziert wurden, fortfahren, sondern wird als Teil der neuen, durch die Umstrukturierung entstehenden, integrierten Konfiguration auch neue Derivate herstellen. Die Auswirkungen des Privatisierungsplans auf Dows Kapazitäten bei den jeweiligen Produkten und auf ihren Marktanteil sind in Kapitel IV Randnummer 6.5 dargelegt. Wenn die Finanzhilfe des Staates die Marktstellung einzelner Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern in der Gemeinschaft und dem Europäischen Wirtschaftsraum stärkt, so wird dadurch der Wettbewerb mit diesen anderen Unternehmen verfälscht. Nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen mit bestimmten dort genannten Merkmalen mit dem Gemeinsamen Markt grundsätzlich unvereinbar. IV 1. Von den in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Beihilfen, die die in Artikel 92 Absatz 1 aufgeführten Merkmale enthalten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, sind Buchstaben a) und b) angesichts der Art und der Zielrichtung der Beihilfen im vorliegenden Fall nicht anwendbar und wurden auch von Deutschland nicht geltend gemacht. 2. Deutschland hat dagegen die Ausnahmeregelung des Art

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.