Europäische Union

99/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nahme der Rückstellungen spiegelt augenscheinlich die Übertragung der nicht einträglichen Forderungen auf die Ausgliederungsstruktur und die Verringerung des Aktivabestands wider. Dessen ungeachtet sieht der Plan auch die Anpassung des Satzes für nicht einträgliche Forderungen an "natürlichere" Werte vor. Die Vergütung des Darlehens der Bank an die Ausgliederungsgesellschaft wurde nicht starr festgesetzt, sondern auf der Grundlage eines Indexierungssystems an die kurzfristigen marktüblichen Zinssätze des Vorjahres gebunden (siehe Punkt 2.2). Bei einer allgemeinen Zinssenkung kann ein solcher Mechanismus der Bank zu einer angemessenen Vergütung verhelfen, wenn man die normalerweise höhere Vergütung der an die Kunden ausgereichten Kredite und die Kosten der Mittelaufbringung berücksichtigt. Aufgrund der Analyse der vorgelegten Unterlagen erscheint der Sanierungsplan der Bank angemessen. Die Unterstützung einer internationalen Geschäftsbank wie Rothschild gewährleistet, daß die grundsätzlichen Probleme der Bank entsprechend in Betracht gezogen werden. Die Umstrukturierungsmaßnahmen betreffen faktisch die wichtigsten Aspekte der ordentlichen Geschäftsführung (Personal, Organisation, Informationswesen, Geschäfte), der strategischen Entwicklung (Kundenpolitik, territoriale Entwicklung, Produkterneuerung) und der Finanzstruktur (Eigenmittel, Forderungsqualität, Rentabilität, Liquidität). Diese Maßnahmen wurden größtenteils schon umgesetzt, was insbesondere für die Senkung der Arbeitsstückkosten und der absoluten Arbeitskosten gilt. Der Personalaufwand wurde 1997 um 142 Mrd. ITL bzw. 11 % reduziert; der Pensionsaufwand verringerte sich um 83 Mrd. ITL bzw. 36 %. Die von der Bank 1997 erzielten Ergebnisse bestätigen, daß die Sanierung greift, und trotz der Verringerung des Aktivabestands überstiegen sie die Erwartungen des Geschäftsplans. Bereits nach den ersten sechs Monaten lag das Nettoergebnis (16,8 Mrd. ITL) über dem erwarteten Wert und entsprach dem für Ende des Jahres erwarteten Niveau. Im zweiten Halbjahr 1997 setzte sich diese Erholung fort, und die Bank schloß das Geschäftsjahr mit einem über dem veranschlagten Wert liegenden Nettogewinn von 142 Mrd. ITL, so daß sie eine Dividende an die Kleinaktionäre ausschütten konnte. Im einzelnen zeigen die Bilanzen, daß es der Bank gelungen ist, die Abnahme des Überschusses aus Vermittlungsgeschäften dank des Anstiegs der Nettoprovisionen und der Stabilisierung des Zinsüberschusses zu stoppen und diesen Trend schließlich sogar umzukehren. Die spürbare Senkung der allgemeinen Aufwendungen, insbesondere dank radikaler Einsparungen bei den Personalkosten, stimmt offenbar mit den im Plan getroffenen Voraussagen über ein. Aufgrund dieser Entwicklungen ist einzuschätzen, daß der Umstrukturierungsplan vollständig geeignet ist, in den kommenden Jahren die erwarteten und wahrscheinlich noch bessere Ergebnisse hervorzubringen. Die Glaubwürdigkeit des Umstrukturierungsplans wurde dadurch bestätigt, daß die privaten Aktionäre der nach der Privatisierung durchgeführten Eigenmittelerhöhung um etwa 900 Mrd. ITL vollzustimmten. An dieser Operation wirkte das Schatzamt nicht mit, sondern es waren mehrheitlich die privaten Aktionäre, insbesondere das INA(8), beteiligt. Hierzu schätzt die Kommission ein, daß die Mehrheitsbeteiligung des INA und der privaten Aktienbesitzer an dieser Maßnahme deren wirtschaftlichen Charakter garantiert und die Glaubwürdigkeit des Umstrukturierungsplans der Bank erhöht. Nach Auffassung der italienischen Behörden ist die langfristige finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die bereits jetzt durch die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet wird, auch im Falle eines Zusammenschlusses mit der BNL gesichert. Sie hoben die positiven Auswirkungen der Synergien zwischen beiden Banken auf die Rentabilitätsquote der Banco di Napoli sowie die umfassenden Umstrukturierungsbemühungen der BNL im Hinblick auf das Privatisierungsvorhaben hervor. Hierbei ist zu beachten, daß die bereits eingeleitete Privatisierung der BNL die Gefahr ausschließt, daß die Mehrheitsbeteiligung an der Bank vom privatrechtlichen Anteilseigner (INA) auf den öffentlichen Anteilseigner (BNL) übergeht. Demzufolge verringert sich auch das Risiko, im Falle der Nichterfuellung der im Umstrukturierungsplan vorgegebenen Ziele weitere öffentliche Mittel zuführen zu müssen. Die Privatisierung der BNL bestätigt vielmehr den endgültigen Übergang der Mehrheitsbeteiligung an der Banco di Napoli in private Hände. Zur Möglichkeit eines Zusammenschlusses der Bank und der BNL nach der Privatisierung der letzteren stellt die Kommission fest, daß der genaue Zeitpunkt für die Umsetzung dieses Vorhabens gegenwärtig noch nicht feststeht. Sollte dieses Vorhaben wie im Dekret vom 21. Januar 1998 vorgesehen verwirklicht werden, so würde aus der Fusion eine neue Bank hervorgehen, deren Kapital angesichts der Vermögenswerte der beiden Banken und ihrer Marktkurse mit deutlicher Mehrheit von Privaten gehalten würde, während der Staat eine Minderheitsbeteiligung behält. Trotzdem wollte die Kommission prüfen, ob die mögliche Fusion mit der BNL die Rentabilität des daraus hervorgehenden Unternehmenszusammenschlusses und damit der Bank nicht beeinträchtigen würde. Tatsächlich erzielte die BNL in den letzten Geschäftsjahren ein eher bescheidenes Rentabilitätsniveau, das nicht darauf schließen läßt,daß die Eigenmittelrentabilität der aus der Fusion der BNL und der Bank entstehenden neuen Bank ohne zusätzliche Elemente für einen marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgeber akzeptabel wäre. Die italienischen Behörden haben hierzu angemerkt, daß die BNL ein umfassendes Umstrukturierungsvorhaben eingeleitet hat, dessen Kosten noch vor der Fusion von ihr selbst getragen werden. Insbesondere hat die BNL bereitsumfangreiche Rückstellungen für die Umstrukturierungsmaßnahmen und -kosten vorgenommen, was zu einer entsprechenden Verringerung des Nettovermögens führte. Man kann also zu Recht davon ausgehen, daß die Fusion keine negativen Auswirkungen auf die Ertragskraft der neuen Bank im Vergleich zu den nur die Banco di Napoli betreffenden Schätzungen haben wird; längerfristig kann ein gewinnbringender Effekt erwartet werden. Die Geschäftsbank Rothschild hat der Kommission einen Bericht vorgelegt, in dem die Fortschritte hervorgehoben werden, die die BNL seit dem Führungswechsel 1993 erzielt hat. Neben den genannten Rückstellungen sind in der BNL auch deutliche Anzeichen für eine strukturelle Sanierung zu erkennen. Gemäß ihren Strategien ist es ihr gelungen, den systemweiten Rückgang des Zinsüberschusses zu stoppen und die Erträge aus Dienstleistungen dank des Schubs bei den Spar- und Versicherungsleistungen zu steigern. Auf der Kostenseite gelang es der BNL zudem, durch Personalabbau die realen Arbeitskosten zu verringern. Der laufende Umstrukturierungsplan, der unter anderem eine weitere Personal- und Kostenreduzierung vorsieht (-3700 Beschäftigte in den Jahren 1998-2000), läßt für die kommenden Jahre gute Aussichten auf eine Verbesserung der bisher erreichten Ergebnisse erkennen. Laut Einschätzung der Rothschild-Bank würden sich die Ergebnisse der Bank im Falle ihrer Fusion mit der BNL verbessern. Der Zusammenschluß beider Banken könnte maßgebliche Synergieeffekte in Höhe von ca. 500 Mrd. ITL bewirken, da sie sich hinsichtlich ihres geographischen Einzugsgebiets und ihrer Funktionen gegenseitig ergänzen. Synergien wären auch in bezug auf die Personalkosten, die sonstigen allgemeinen Aufwendungen und die nicht finanziellen Erträge möglich. Im einzelnen wären dies Synergieeffekte in Höhe von ca. 240 Mrd. ITL bei den Personalkosten (47,5 % des gesamten Personalaufwands), einhergehend mit einem Personalabbau in den Generaldirektionen und einer Rationalisierung des Netzes in- und ausländischer Zweigstellen; 125 Mrd. ITL bei den sonstigen allgemeinen Aufwendungen (25 % des Gesamtvolumens) und 140 Mrd. ITL bei den nichtfinanziellen Erträgen (27,5 % der Gesamtsumme), insbesondere in den Zentren der Finanz- und Provisionsgewinne. Verglichen mit anderen Zusammenschlüssen scheint bei den hier herangezogenen Annahmen das Vorsichtsprinzip ausreichend berücksichtigt. Die Synergieeffekte werden mehr oder weniger mit 30 % der Geschäftskosten angesetzt, wo in anderen Fällen, insbesondere in Italien und im Vereinigten Königreich, solche Effekte in Höhe von ca. 35 % der Geschäftskosten erreicht wurden. Demnach könnte sich die Kapitalrentabilität der Bank im Fall der Fusion mit der BNL von 76 % auf 11,6 % erhöhen. Dieses Niveau ist angemessen, um insgesamt die langfristige finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu gewährleisten. Wie von der Geschäftsbank Rothschild bestätigt wurde, ist ein solches Ergebnis offensichtlich von der vollständigen Verwirklichung des Umstrukturierungsplans der Bank und von deren Zusammenschluß mit der BNL abhängig. Die Einbringung der Bank in die INA/BNL-Gruppe und die Mehrheitsbeteiligung der INA wird in jedem Falle auch ohne eine reguläre Fusion zwischen der Bank und der BNL die langfristige finanzwirtschaftliche Rentabilität der Bank sichern. Unter Berücksichtigung der vorstehend genannten Erwägungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß im Falle einer Fusion der beiden Banken die finanzwirtschaftliche Rentabilität der Gruppe Banco di Napoli-BNL gewährleistet wäre und nicht mehr auf staatliche Unterstützungsmaßnahmen zurückgegriffen werden muß. 5.3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die angestrebten Ziele Was die Erfuellung der übrigen in den Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen enthaltenen Voraussetzungen anbelangt, so leistet die Bank nach Ansicht der Kommission einen erheblichen Beitrag aus eigenen Mitteln zu den Umstrukturierungskosten. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß die Bank die Kosten zur Deckung aller auf die Auffangstruktur übertragenen Verpflichtungen in Höhe von ca. 4400 Mrd. ITL getragen hat; dieser Betrag ist mehr als doppelt so hoch wie die vom Schatzamt übernommene Kapitalerhöhung. Hinzu kommen die Abtretungen (ohne die Ausgliederungsoperation) von mittelfristigen Forderungen in Höhe von 5300 Mrd. ITL in zwei Jahren (1995 und 1996), von vorwiegend finanziellen Beteiligungen in Höhe von ca. 210 Mrd. ITL und von Immobilien im Wert von ca. 230 Mrd. ITL. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz der Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß, darauf zu achten, daß die Bank zum einen über ausreichende Eigenmittel zur Erfuellung ihrer regulären Verpflichtungen verfügt und daß sie zum anderen nicht mit über das notwendige Mindestmaß hinausgehenden Eigenmitteln ausgestattet ist. Hierzu stellt die Kommission fest, daß bei der Beurteilung der Mindestkapitalausstattung die Möglichkeit in Betracht zu ziehen ist, daß nach der öffentlichen Intervention die übrigen Aktionäre die notwendigen zusätzlichen Mittel zuführen. So ist beispielsweise denkbar, daß bei einer kurzfristigen Privatisierung im Wege einer Ausschreibung der potentielle Erwerber für die Einhaltung der vorgeschriebenen Verpflichtungen Sorge trägt. Hierzu verweist die Kommission darauf, daß die mit 2000 Mrd. ITL anzusetzende Kapitalerhöhung durch das Schatzamt besonders gering war, denn aufgrund der Ende 1996 verbuchten Verluste, durch die sich das Eigenkapital der Bank auf ca. 1000 Mrd. ITL verringerte, reichte sie nicht aus, um den notwendigen Solvabilitätskoeffizienten wiederherzustellen. Die vorgeschriebene Kapitalausstattung des Konzerns wurde durch die Erwerber und die anderen privaten Aktionäre gesichert, die 1997 eine Kapitalaufstockung vornahmen. Demnach ist einzuschätzen, daß der Beitrag des Schatzamtes tatsächlich auf das notwendige Mindestmaß beschränkt war. 5.4. Erbringung von Gegenleistungen Was die Gegenleistungen zum Ausgleich der wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der Beihilfen für die Wettbewerber betrifft, so sei an die diesbezügliche Politik der Kommission erinnert. Mit diesen Gegenleistungen sollen gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten die nachteiligen Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Andernfalls würden die Beihilfen "dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderlaufen" und könnten nicht gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden. Die Gegenleistungen müssen tendenziell ein zusätzliches Bemühen des Beihilfe empfängers zu den für seine Sanierung notwendigen Umstrukturierungsmaßnahmen darstellen. Folglich darf es sich vor allem weder um direkt noch um indirekt durch staatliche Beihilfen finanzierte Maßnahmen handeln. Die Kommission hat kürzlich im Falle einer anderen Bank darauf verwiesen, daß die durch die Beihilfen bewirkte theoretische Wettbewerbsverfälschung geschätzt werden kann. Die im Bankensektor geltende Solvabilitätspflicht, die ein direktes Verhältnis zwischen der Kapitalausstattung einer Bank und den nach dem Risiko gewichteten Verpflichtungen, die die Bank übernehmen darf, festlegt, ermöglicht die direkte Bestimmung der möglichen theoretischen Auswirkung der Kapitalaufstockung einer Bank auf ihre Aktiva. Nach Maßgabe der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute(9), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(10), gilt für alle Banken in Europa die gleiche Solvabilitätspflicht, was die Bewertung der Auswirkungen einer Kapitalerhöhung oder eine Beihilfe mit ähnlicher Wirkung erleichtert. Erfolgen die Beihilfen in Form einer Kapitalerhöhung, kann die Wettbewerbsverfälschung (nur als Richtwert) anhand der nach dem Risiko gewichteten Aktiva bewertet werden. Eine Kapitalzufuhr in Höhe von 1 Mrd. ITL oder eine Maßnahme mit ähnlicher Wirkung (bei sonst gleichen Bedingungen) ermöglicht einer Bank, den Bestand der gewichteten Aktiva (bei Einhaltung des Solvabilitätskoeffizienten von mindestens 8 %, der anhand der mindestens zur Hälfte aus eigenen Grundmitteln bestehenden Eigenmittel zu berechnen ist) um 12,5 bis 25 Mrd. ITL zu erhöhen. Im vorliegenden Fall entsprechen die Beihilfen in Höhe von ca. 2217 Mrd. ITL etwa der Hälfte der Eigenmittel, die Ende 1994 zur Einhaltung des Solvabilitätskoeffizienten notwendig waren. Anders als in anderen Fällen und wie bereits unter Punkt 5.3 dieser Entscheidung festgestellt, sind die fraglichen Beihilfen vorrangig zur Deckung der Verluste und für das Überleben der Bank bestimmt, und nicht zur Aufrechterhaltung einer Kapitalausstattung, die eine Fortführung der Geschäfte auf dem vorherigen Niveau ermöglicht. Die Einhaltung des Solvabilitätskoeffizienten wurde faktisch durch die 1997 nach der Privatisierung gezeichnete Kapitalerhöhung gesichert. Trotzdem ermöglichen die Beihilfen de facto der Bank eine Fortsetzung ihrer Tätigkeit, wenngleich auf einem infolge der Abtretungen niedrigeren Niveau. In dieser Hinsicht scheinen die im Umstrukturierungsplan festgelegten Maßnahmen auszureichen, um die durch die Beihilfen hervorgerufene Wettbewerbsverzerrung soweit wie möglich abzuschwächen. Vor allem haben die bereits durchgeführten Maßnahmen zu einem drastischen Kapazitätsabbau der Bank geführt. Die Bilanzsumme hat sich von 121000 Mrd. ITL (Ende 1994) auf 69000 Mrd. ITL (Ende 1997), d. h. um 43 % innerhalb von drei Jahren, verringert. Bei den nach ihrem Risiko gewichteten Aktiva war noch ein stärkerer Rückgang festzustellen. Der Kapazitätsabbau entspricht, nachdem der Effekt der Ausgliederung von Aktiva in Höhe von 12400 Mrd. ITL zugunsten der SGA eliminiert wurde, einer Aktivaverringerung um etwa 40000 Mrd.ITL. Allerdings kann die Schließung im Wege der freiwilligen Liquidation der Tochtergesellschaft Isveimer (Aktiva in Höhe von etwa 15000 Mrd. ITL per Ende 1994) nicht völlig als Gegenleistung gewertet werden, denn die Liquidation war eine im Rahmen des Umstrukturierungsplans notwendige Maßnahme, für die staatliche Mittel verwendet werden. Da es sich um eine Liquidation handelt und die betreffenden Beträge lediglich durch die Bank "hindurchflossen", kam man zu dem Schluß, daß die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Bank bei der Liquidation der Isveimer keine Elemente staatlicher Beihilfen enthielten. Diese Liquidation entspricht einer Kapazitätsstillegung. Die Bank kann im Rahmen der Liquidation der Isveimer keine Aktiva von dieser übernehmen, es sei denn, ihr Verkauf an Dritte oder ihre Verwertung zu für die Liquidation günstigeren Bedingungen erweisen sich als unmöglich. Die Bank hat außerdem Immobilien im Wert von 300 Mrd. ITL und Beteiligungen in Höhe von über 200 Mrd. ITL abgetreten. Im einzelnen wurden die Beteiligungen an den Banken IMI und Banca di Roma gewinnbringend veräußert. Weiterhin sind Immobilienverkäufe für ca. 100 Mrd. ITL vorgesehen. In Italien hat die Bank 50 Zweigstellen an die Banca Popolare di Brescia und 9 an die Banca Popolare Antoniana Veneta veräußert. Darüber hinaus wurde der Verkauf von weiteren 18 Zweigstellen eingeleitet, der normalerweise bis Jahresende abgeschlossen sein dürfte. Die veräußerten Zweigstellen stellen eine solide Ertragskapazität dar, was sich in erster Linie in dem auf dem Markt hervorgerufenen Interesse und dem erzielten Preis (290 Mrd. ITL bzw. 34,5 Mrd. ITL) und zweitens in dem dem Erwerber zugesprochenen Geschäftswert (132 Mrd. ITL oder 46 % des Wertes der Transaktion bzw. 21,3 Mrd. ITL oder 62 % des Wertes) zeigt. Im einzelnen wurden mit dem Verkauf der 59 Zweigstellen Forderungen in Höhe von mehr als 2500 Mrd. ITL abgetreten. Ein zusätzlicher Abbau des Forderungsbestands um ca. 1000 Mrd. ITL dürfte durch die Veräußerung von 18 weiteren Zweigstellen ermöglicht werden. Folglich kann dieser Verkauf als Ausgleich für die Beihilfen betrachtet werden. Nach der Abtretung der 77 Zweigstellen, was ca. 10 % des Schalternetzes der Bank ausmacht, wird diese den Charakter einer Regionalbank mit nur wenigen Zweigstellen im Ausland und einer geringen Präsenz in Norditalien annehmen. Im Falle der Fusion mit der BNL sind zweifellos weitere Verkäufe oder Zusammenlegungen von Zweigstellen denkbar. International hat die Bank ihre Präsenz bereits maßgeblich verringert: Die Zahl der kontrollierten Unternehmen und der Tochtergesellschaften ist innerhalb von zwei Jahren von 13 auf 6 gesunken, während der Geschäftsumfang um ca. 70 % zurückging. Insbesondere wurden die Ausleihungen um ca. 22000 Mrd. ITL abgebaut. Die Niederlassungen in Paris, Frankfurt, Los Angeles, Moskau und Seoul wurden geschlossen und andere (Barcelona) wurden verkauft. Der Rückzug vom spanischen Markt dürfte schon bald abgeschlossen sein. In den übrigen Niederlassungen wurden Personal und Kapazitäten abgebaut. Es sei bemerkt, daß das internationale Netz der Bank bis auf wenige Ausnahmen rentabel war. Bei dieser Bewertung wurde außerdem die Übertragung der luxemburgischen Tochter (Banco di Napoli International) auf die Ausgliederungsstruktur berücksichtigt, die augenscheinlich nicht als Gegenleistung betrachtet werden kann, weil die Schaffung der Ausgliederungsstruktur zur Rettung der Bank beigetragen hat. Nach Prüfung der vorstehenden Aspekte ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die Bemühungen der Bank und die Maßnamen der Behörden, auch wenn sie die wettbewerbsverfälschenden Wirkungen der der Bank gewährten Beihilfen nicht vollständig beseitigen, doch einen erheblichen Ausgleich darstellen, der diese Wirkungen wesentlich verringern kann. Im Lichte der vorstehenden Betrachtungen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die von der Bank erbrachten Gegenleistungen angemessen sind und dazu beitragen, daß die Beihilfe zugunsten der Bank mit dem gemeinsamen Interesse vereinbar ist. 5.5. Sonstiges Gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission auch die Situation der Bank im Zusammenhang mit den Steuergutschriften geprüft. Kraft der einschlägigen Rechtsvorschriften dürfen Unternehmen, denen staatliche Beihilfen zuteil wurden, nicht gleichzeitig in den Genuß von Steuergutschriften in Höhe der Steuerverluste kommen, die durch Beihilfen darstellende Kapitalerhöhungen gedeckt werden. Hierzu haben die italienischen Behörden erklärt, daß die nach italienischem Recht geltenden und insbesondere in Artikel 123 des T.U. 917/86 festgelegten Bedingungen, nach denen der Bank ein solcher Vorteil zuteil werden könnte, nicht erfuellt sind. Dies läßt den Schluß zu, daß die Intervention des Staates nicht dazu beiträgt, die Position der Bank über das notwendige Maß hinaus zu stärken, und die Möglichkeiten der europäischen Konkurrenten, mit ihr in Wettbewerb zu treten, nicht einschränkt. Vielmehr wurde der Marktanteil der Bank maßgeblich verringert. Folglich können die in Rede stehenden Beihilfen aufgrund des Beitrags, den die Bank durch ihre Umstrukturierungsbemühungen und den Kapazitätsabbau geleistet hat, als mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen übereinstimmend und als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden. 6. Schlußfolgerungen Abschließend stellt die Kommission aufgrund der vorstehenden Anhaltspunkte und der verfügbaren Informationen fest, daß der Sanierungsplan der Banco di Napoli umfangreiche Elemente staatlicher Beihilfen enthält, insbesondere in Form einer Kapitalaufstockung in Höhe von 2000 Mrd. ITL, der Inanspruchnahme der Vorschüsse der Banca d'Italia im Sinne des Ministerialerlasses vom 27. September 1974 zum Auffangen der Verluste der SGA sowie in Form der Steuererleichterungen zu einem Nettowert von 17 Mrd. ITL. Unter Berücksichtigung des geschätzten Ertrages, den der Staat aus der laufenden Privatisierung erzielt, werden die aktualisierten Nettogesamtkosten für den Staat mit 2217 Mrd. ITL veranschlagt, wobei die theoretische Obergrenze bei 11895 Mrd. ITL liegt. Demgegenüber stellen die Vorschüsse, die die Banca d'Italia der Banco di Napoli im Sinne des Erlasses vom 27. September 1974 im Rahmen der Liquidation der Isveimer gewährt hat, keine staatlichen Beihilfen dar, sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt werden. Diese Maßnahmen wurden eingehend im Lichte von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft, um festzustellen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann davon ausgegangen werden, daß bei den der Bank gewährten Beihilfen die Bedingungen der gemeinschaftlichen Leitlinien zur Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten eingehalten werden, sofern einige Auflagen erfuellt werden, von denen einige unabdingbare Voraussetzungen für die finanzwirtschaftliche Rentabilität darstellen, während andere notwendige Gegenleistungen sind, aus denen geschlossen werden kann, daß die Beihilfe das gemeinsame Interesse berücksichtigt. Angesichts des Umfangs der Beihilfen muß darüber hinaus die Durchführung des Plans, namentlich im Hinblick auf die Umstrukturierungsbemühungen im Rahmen des Fusionsvorhabens, kontrolliert werden, damit der der Kommission vorgelegte Sanierungsplan auch tatsächlich vollständig umgesetzt wird. Daher werden die italienischen Behörden aufgefordert, die Kommission halbjährlich ab dem Datum dieser Entscheidung über den Fortgang der Plandurchführung sowie über jede Abweichung der Ergebnisse von den Prognosen zu informieren. Ohne vorherige Zustimmung der Kommission darf an dem Plan keine Änderung vorgenommen werden, durch die sich die staatlichen Beihilfen zugunsten der Bank erhöhen könnten. Ausgehend von den Leitlinien für Umstrukturierungsbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, daß diese Beihilfen normalerweise nur einmal gewährt werden müssen. Unter diesen Voraussetzungen können die in Rede stehenden Beihilfen von dem Verbot gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen ausgenommen werden, da sie gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 B

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.