Europäische Union

99/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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uchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Maßnahmen zur Sanierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Banco di Napoli, enthalten im Gesetzesdekret Nr. 163 vom 27. März 1996, das später mehrfach, letztmalig mit dem Gesetzesdekret Nr. 497 vom 24. September 1996, geändert und schließlich in das Gesetz Nr. 588 vom 19. November 1996 umgewandelt wurde, insbesondere die Kapitalaufstockung der Banco di Napoli in Höhe von 2000 Mrd. ITL durch das Schatzamt, die Steuererleichterungen und die Inanspruchnahme der Vorschüsse der Banca d'Italia gemäß dem Ministerialerlaß vom 27. September 1974 zum Auffangen der Verluste der Società per la Gestione di Attività Spa bis zu einer Obergrenze von 14395 Mrd. ITL, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Diese Maßnahmen, deren geschätzte Nettokosten für den Staat ca. 2217 Mrd. ITL betragen, jedoch eine Obergrenze von 11895 Mrd. ITL erreichen können, werden kraft Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen als mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar erklärt. (2) Die von der Banca d'Italia im Sinne des Ministerialerlasses vom 27. September 1974 im Rahmen der Liquidation der Isveimer gezahlten Vorschüsse stellen keine staatlichen Beihilfen zugunsten der Banco di Napoli dar, sofern ihre Verwendung nach für einen privaten Kapitalgeber annehmbaren Kriterien erfolgt und die Auflage von Artikel 2 Buchstabe e) erfuellt wird. Artikel 2 Die Genehmigung der unter Artikel 1 angeführten Maßnahmen ist davon abhängig, ob Italien die Verpflichtung der Banco di Napoli, bis Ende 1998 18 Zweigstellen in Nord- und Mittelitalien sowie die Niederlassung in Madrid zu verkaufen bzw. zu schließen, und die folgenden Auflagen erfuellt: a) Es wird gewährleistet, daß alle Sanierungsmaßnahmen und alle für das System vorgesehenen Bestimmungen, die in Artikel 1 und in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan enthalten sind, umgesetzt werden. b) Die im Umstrukturierungsplan enthaltenen Bedingungen werden nach Berücksichtigung der mit dieser Entscheidung erteilten Auflagen nicht ohne vorherige Zustimmung der Kommission geändert. c) Es wird verhindert, daß der Banco di Napoli Steuergutschriften in Höhe der durch die Kapitalaufstockung seitens des Schatzamtes gedeckten Steuerverluste zugute kommen. d) Die Erträge aus den Veräußerungen von Zweigstellen, Beteiligungen und anderen Aktiva werden der wirtschaftlichen und finanziellen Umstrukturierung der Banco di Napoli zugeführt. e) Es wird gewährleistet, daß die Banco di Napoli im Rahmen der Liquidation der Isveimer keine Aktiva erwirbt, es sei denn, deren Verkauf an Dritte oder ihre Verwertung zu für die Liquidation günstigeren Bedingungen erweisen sich als unmöglich. Artikel 3 Die italienischen Behörden wirken vollständig an der Kontrolle dieser Entscheidung mit und unterbreiten der Kommission die folgenden Unterlagen: a) einen ausführlichen Bericht der italienischen Behörden über die Umsetzung der Entscheidung der Kommission und die Durchführung des Umstrukturierungsplans. Im einzelnen muß dieser Bericht enthalten: - eine Prüfung der finanzwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gegebenenfalls unter staatlicher Kontrolle verbliebenen Unternehmen der Gruppe anhand eines detaillierten Vergleichs der Ergebnisse mit den im Plan enthaltenen Schätzungen; - eine Spezifizierung jeder staatlichen Maßnahme zugunsten dieser Unternehmen in Form von Kapitalerhöhungen, Finanzierungen, Garantieleistungen, Forderungsverzicht u. a.; - eine detaillierte Analyse des Ablaufs der eventuellen Fusion zwischen der Banca Nazionale del Lavoro und der Banco di Napoli; - Angaben zum Stand der Umsetzung der unter Artikel 2 genannten Verpflichtung und Auflagen. Der Bericht ist halbjährlich ab dem Datum der Kommissionsentscheidung bis zur Erfuellung der unter Artikel 2 genannten Verpflichtung und Auflagen vorzulegen; b) die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen und (Jahres-, Halbjahres-)Berichte der Verwaltungsräte der an der Operation beteiligten Gesellschaften, d. h. der Banco di Napoli und der Banca Nazionale del Lavoro - bis zur Privatisierung der letztgenannten -, der Auffanggesellschaft Società di Gestione di Attività Spa - bis zur Erfuellung ihres Auftrags - und der Isveimer - bis zum Abschluß des Liquidationsverfahrens. Diese Unterlagen sind der Kommission unmittelbar nach ihrer Annahme durch den Verwaltungsrat des betreffenden Unternehmens vorzulegen. Die Kommission behält sich vor, spezielle Buchprüfungen vornehmen zu lassen, um die Unterlagen und die Durchführung des Plans gemäß den Buchstaben a) und b) zu bewerten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1998 Für die Kommission Monika WULF-MATHIES Mitglied der Kommission (1) ABl. C 328vom 1.11.1996, S. 23. (2) Vgl. Gesetzesdekrete Nr. 293 vom 27. Mai 1996, Nr. 394 vom 26. Juli 1996 und Nr. 497 vom 24. September 1996. (3) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). (4) Vgl. Bulletin der EG 9-1984. (5) Vgl. Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12). (6) Vgl. Fußnote 5. (7) Dieser Effekt des moralischen Risikos ("moral hazard") bewirkt folgendes: je größer die Managementfehler, desto mehr wird das dafür verantwortliche Unternehmen unterstützt. (8) Der private Charakter des INA wurde auf der Grundlage der von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen über dessen Aktionäre bestimmt, insbesondere aufgrund der maßgeblichen Beteiligung privater institutioneller Kapitalgeber und der betreffenden Stimmrechte. (9) ABl. L 386 vom 30.12.1989, S. 14. (10) ABl. L 85 vom 3.4.1996, S. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.