Europäische Union

99/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31999D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tellt. Die Bilanzdaten zum 31. Dezember 1996 (an diesem Tag wurden die Aktiva von der Bank auf die SGA übertragen) lassen erkennen, daß die von der Bank verfolgte Rückstellungs- und Bilanzbereinigungspolitik mit der Politik der wichtigsten Banken übereinstimmte oder sogar noch konservativer war. Die Möglichkeit, daß die SGA, nachdem die Beitreibung der übertragenen Aktiva einen hohen Stand erreicht hat, die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit beschließen und die restlichen Positionen, für die kein Anreiz zur Beitreibung mehr besteht, liquidieren kann, macht jedoch auch eine Bewertung der Verluste notwendig. Die vorsichtigen Bewertungen von Rothschild weisen einen natürlichen Verlust von maximal 10 % des übertragenen Bestands, d. h. 1000 bis 1200 Mrd. ITL, aus. e) Zu den Finanzierungskosten der Ausgliederungsstruktur haben die italienischen Behörden erklärt, der Zinssatz für das durch die Bank an die SGA ausgereichte Darlehen sei nach dem Grundsatz festgelegt worden, daß der Bank weder Vorteile noch Verluste daraus entstehen dürfen. Daher sollte dieser Zinssatz der effektiven Ertragsquote der ausgegliederten Aktiva entsprechen. In diesem Fall sollte die SGA die Erträge aus den zu ihrem Bestand gehörenden Aktiva dazu verwenden dürfen, die Zinsen auf das von der Bank gewährte Darlehen zu bezahlen. Die Rothschild-Prüfer haben bei der Bewertung der Übertragungsgesellschaft auch die Möglichkeit eventueller wirtschaftlicher Ungleichgewichte in Erwägung gezogen; insbesondere wurde untersucht, ob die kostenverursachenden Passiva für die der SGA von der Bank gewährte Finanzierung "gewiß" und hoch sind, während die für die übertragenen Forderungspositionen zu erwartenden Aktivzinsen oder die Dividende aus den Wertpapieren eher "ungewiß" und niedrig sind. 1997 lag die Diskrepanz zwischen den finanziellen Verpflichtungen der SGA für die von der Bancodi Napoli erhaltene Finanzierung (1089 Mrd.ITL) und den Aktivzinsen, einschließlich Verzugszinsen, (1039 Mrd. ITL) bei ca. 60 Mrd. ITL. Dieses Mißverhältnis kann aufgrund zahlreicher Faktoren variieren. Hierzu gehören die tatsächliche Einbringlichkeit der Verzugszinsen für die Forderungspositionen, das Verhältnis zwischen festverzinslichen Forderungen und Forderungen mit variablem Zinssatz, die allmähliche Verringerung der finanziellen Belastungen aufgrund einer generellen Zinssenkung, die schrittweise Reduzierung der Höhe der Finanzierung der SGA infolge von Forderungsabschreibungen und Rückzahlungen und die zunehmende Verschlechterung des Aktivabestands der SGA. Angenommen, die Entwicklung von 1997 setzt sich in den folgenden Geschäftsjahren fort, so dürfte diese Negativbilanz unter Berücksichtigung des vorgesehenen Bestehens der Auffanggesellschaft und der vorstehend genannten Faktoren nachvorsichtigen Schätzungen von Rothschild in den kommenden zwei bis drei Jahren zwischen 1000 und 2700 Mrd. ITL, einschließlich der unter Buchstabe d) genannten Kosten, liegen. Nach Auffassung der italienischen Behörden lassen die bisher erreichten Ergebnisse vermuten, daß die SGA ihre Tätigkeit nach kurzer Zeit und ohne signifikante Verluste einstellen kann. Dennoch kann die Kommission derzeit das Risiko nicht ausschließen, daß sich mit zunehmender Schwächung der Aktiva der SGA die Kapitalverluste erhöhen und das Mißverhältnis zwischen den Finanzierungslasten und den Aktivzinsen vergrößert. Da die Verzugszinsen schwer eintreibbar sind und eingedenk der Erfahrungen sollte nach Auffassung der Kommission vorsichtigerweise der höchste geschätzte Verlustwert, also 2700 Mrd. ITL, angenommen werden. Da überdies der theoretische Hoechstverlust (12378 Mrd. ITL), deraus der von Rothschild angenommenen Situation resultieren könnte, durch die staatliche Bürgschaft gedeckt wäre, haben die bei der SGA verbleibenden Aktiva keinen positiven Wert. Wie schon in anderen Fällen hat die Kommission dennoch auch zusätzliche Faktoren in Betracht gezogen, die die endgültige Nettokostenbelastung für den Staat mindern könnten. Bei diesen angenommenen Kosten ist zu beachten, daß gemäß Gesetz Nr. 588/96 die eventuell von der Auffangstruktur verursachten Verluste vor allem durch die Erträge aus der Abtretung der vom Schatzamt gehaltenen Aktien der Bank gedeckt werden sollen. Um die Nettokosten für den Staat zu ermitteln, ist es also statthaft, wie schon in anderen Fällen die Nettoeinnahmen aus der Veräußerung der im Besitz des Staates befindlichen Aktien der Bank von den für die öffentliche Hand entstehenden Bruttokosten der Ausgliederungsoperation abzuziehen. Außerdem ist der Wert der dem Staat verbleibenden Minderheitsbeteiligung eindeutig ein Vermögenswert, der sich sicherer bemessen läßt, als wenn man die Ergebnisse des Umstrukturierungsplans abwartet, wodurch die Bewertung des betreffenden Vermögens zudem stärker zufallsabhängig würde. Das Schatzamt hat hierzu seine Absicht erklärt, die in seinem Besitz befindlichen Aktien (17,4 % des Kapitals der Bank) abzutreten. Auf der Grundlage des Börsenkurses dieser Aktien im letzten Halbjahr ist davon auszugehen, daß diese Beteiligung einen Wert von ca. 1000 Mrd. ITL hat. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß dem Schatzamt auch die Ergebnisse der derzeit laufenden Privatisierung der BNL zugute kommen dürften, die gegenwärtig einen Anteil in Höhe von 27,7 % an der Bank besitzt. Im Lichte der Wertsteigerung der Banco-di-Napoli-Aktien, die durch die genannte Entwicklung des vergangenen Halbjahrs belegt wird, ist der Wert der BNL-Beteiligung an der Bank mit ca. 1500 Mrd. ITL anzusetzen. Im Rahmen der Privatisierung der BNL, die bereits in Erfuellung der von der italienischen Regierung übernommenen und mit dem Erlaß des Ministerpräsidenten vom 28. Januar 1998 festgeschriebenen Verpflichtung eingeleitet wurde, wird das Schatzamt unmittelbar von diesem Wertzuwachs profitieren. Der Erlaß sieht ein Direktangebot vor, um eine Gruppe fester Aktionäre zu bilden, sowie ein öffentliches Verkaufsangebot, das dem Staat ausgehend von den aktuellen Kurswerten schätzungsweise Einnahmen in Höhe von etwa 10000 Mrd.ITL bringen dürfte. Nachdem sich mehrere in- und ausländische Banken an den Data Rooms beteiligt hatten, nahm das Schatzamt das Angebot der Banco Bilbao Vizcaya zum Erwerb einer 10%igen Beteiligung am Kapital der Bank an. Der zweite Teil der Operation ist für Herbst 1998 vorgesehen, und das Schatzamt hat bereits die Global Coordinators für den öffentlichen Verkauf bestellt. Hierzu ist hervorzuheben, daß das Schatzamt mit Blick auf den künftigen Marktverkauf eines Anteils von mindestens 50 % seiner eigenen Beteiligung die Sparaktien der BNL in ordentliche Wertpapiere umgewandelt und auf diese Weise seine Beteiligung an dieser Bank von 85,5 % auf 70 % verringert hat. Ausgehend von den quantitativen Bewertungen ist die Kommission schließlich zu der Auffassung gelangt, daß die Nettokostenbelastung des Staates für die Ausgliederungsgesellschaft, abzüglich der Erlöse aus der Abtretung der Banco-di-Napoli-Aktien durch das Schatzamt und der zusätzlichen Erlöse aus dem Verkauf der Beteiligung der BNL im Rahmen der laufenden Privatisierung, auf der Grundlage der von den italienischen Behörden gelieferten Angaben auf ca. 200 Mrd. ITL veranschlagt werden kann. Allerdings könnte eine eventuelle Überschreitung des Gesamtbetrags der Beihilfen zusätzliche staatliche Beihilfen beinhalten. Insbesondere könnte eine Abweichung des Nettokostenaufwands der öffentlichen Hand von den aktuellen Schätzwerten letztendlich Anlaß zu zusätzlichen staatlichen Beihilfen zugunsten der Bank geben, weil diese Zusatzkosten Verlusten entsprechen, für die sie wahrscheinlich hätte aufkommen müssen, wenn diese Aktiva nicht auf die SGA übertragen worden wären. Da die Schaffung derartiger Ausgliederungsstrukturen mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren verbunden ist, muß sich die Genehmigung der Kommission für die jetzt geschätzte Beihilfe auf den gesamten zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Mechanismus beziehen. Im vorliegenden Fall stützen sich die jüngsten Rothschild-Bewertungen auf die Entwicklung nach Gründung der SGA, so daß Veranlassung besteht, die Spanne der voraussichtlichen Verluste der Ausgliederungsstruktur größer anzusetzen. Diese Spanne liegt derzeit wie vorstehend angegeben zwischen 1000 und 2700 Mrd. ITL. Die Beihilfegenehmigung der Kommission muß das durch die Garantie abgedeckte theoretische Hoechstrisiko in Höhe von 12378 Mrd. ITL betreffen. Zu den Auswirkungen der Ausgliederung auf die Schuldnerunternehmen haben die italienischen Behörden erklärt, daß die Verwertung der Aktiva nach streng professionellen Kriterien erfolgt. Gemäß ihrem Gesellschaftszweck muß die SGA die übertragenen Aktiva getreu dem Ziel einer Verwertung nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalten. Insbesondere muß es ihr gelingen, bei der Beitreibung von Forderungen und der Verwertung anderer Aktiva in möglichst kurzer Zeit maximale Einnahmen zu erzielen. Zudem unterliegt das Management der SGA der Kontrolle durch die Banca d'Italia. Die Kommission konnte feststellen, daß sich die Übertragungsgesellschaft wie ein privater Kapitalgeber verhält, der die Kosten der Aktivaverwertung minimieren will. Die Kommission behält sich jedoch vor zu prüfen, ob Beihilfen zugunsten der Schuldnerunternehmen oder der auf die SGA übertragenen Aktiva gewährt wurden. 3.3. Die Steuererleichterungen Zu den in Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vorgesehenen Steuererleichterungen haben die italienischen Behörden erklärt, es handele sich dabei um den geringen Betrag von ca. 36 Mrd. ITL, was nach Abzug des betrieblichen Einkommens einem Nettowert von ca. 17,2 Mrd. ITL entspricht. Sie haben hervorgehoben, daß der Bank bei der Forderungsabtretung nur ein sehr geringer wirtschaftlicher Vorteil entstanden ist und das Ergebnis ähnlich ausgefallen wäre, wenn die Bank beschlossen hätte, die Übertragung nicht einzutragen, was aufgrund der dafür geltenden Optionsmöglichkeit machbar gewesen wäre. Beim Verkauf von Zweigstellen geht die Eintragung in jedem Fall zu Lasten des Erwerbers. Dadurch, daß die Bank unbedingt abstoßen muß, gerät sie gegenüber dem oder den potentiellen Erwerber(n) in eine schwache Verhandlungsposition, so daß es wenig wahrscheinlich ist, daß die dem Erwerber gewährten Steuervergünstigungen der Bank in irgendeiner Weise vollständig oder teilweise zugute kommen können. Aufgrund der verfügbaren Informationen ist die Kommission dennoch der Auffassung, daß die fraglichen Maßnahmen - wenn auch geringe - staatliche Beihilfen darstellen. Was die mit der Forderungsabtretung verbundenen Vorteile betrifft, so hat sich die Bank offenbar zu der Eintragung entschlossen, um die Transparenz der Maßnahmen zu erhöhen und so die Erwerber und ihre anderen Gläubiger zu beruhigen. Diese Entscheidung beruhte also auf der Absicht, die Forderungen bestmöglich abzutreten und die Unsicherheiten in bezug auf die Sanierung der Bank abzubauen, und hat somit einen wirtschaftlichen Wert. Dieselbe Schlußfolgerung kann auch für den Verkauf der Zweigstellen gezogen werden, da nicht auszuschließen ist, daß die Steuervergünstigungen der Bank wirtschaftlich zum Vorteil gereichen, auch wenn die Eintragung formal zu Lasten des Erwerbers geht. Da es sich um eine Ausnahme von einer allgemeinen Maßnahme handelt, die in ein zur Rettung und Umstrukturierung bestimmtes und direkt die Bank betreffendes rechtliches Instrumentarium aufgenommen wurde, ist nicht erkennbar, daß diese Maßnahme einem anderen Zweck dient als dem, die Bank zu unterstützen und ihre Umstrukturierung zu erleichtern. Der Hoechstbetrag der in den betreffenden Steuererleichterungen enthaltenen staatlichen Beihilfen wird wie vorstehend angegeben mit einem Nettowert von 17 Mrd. ITL veranschlagt. Die Kommission ist der Auffassung, daß sich die aus den genannten Faktoren ergebende staatliche Beihilfe zugunsten der Bank in einer Spanne von 4717 Mrd. ITL bis 14395 Mrd. ITL bewegt. Bei dieser Schätzung muß der Wert der direkten und indirekten staatlichen Beteiligungen an der Bank in Höhe von ca. 2500 Mrd. ITL berücksichtigt werden: Die Nettokosten der staatlichen Unterstützung betragen demnach 2217 Mrd. ITL, wobei die mögliche Obergrenze bei 11895 Mrd. ITL liegt, wenn das Gesamtrisiko der Ausgliederungsgesellschaft in Betracht gezogen wird. 4. Verfälschung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Durch die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte wird der innergemeinschaftliche Handel immer anfälliger gegen Wettbewerbsverfälschungen. Die Unterstützung einer Bankengruppe wie der Banco di Napoli, die im freien Wettbewerb auf internationalen Märkten Kredite und sonstige finanzielle Mittel an Unternehmen ausreicht und außerdem im Wettbewerb mit anderen europäischen Kreditinstituten Finanzdienstleistungen anbietet, indem sie u. a. ihre Auslandstätigkeit über ihre Niederlassungen erweitert, kann zu Verfälschungen des innergemeinschaftlichen Handels führen. Dieser Trend verschärft sich noch mit der Einführung der gemeinsamen Währung und der endgültigen Öffnung der Märkte, wodurch sich die angespannte Wettbewerbssituation innerhalb der Gemeinschaftsländer weiter zuspitzt. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß die Banken zwar ihre hauptsächlich auf die Entgegennahme von Einlagen und Gewährung von Krediten gestützte Tätigkeit grenzüberschreitend ausüben können, jedoch bei ihrer Expansion im Ausland oftmals auf Hindernisse stoßen. Diese Hindernisse hängen oft damit zusammen, daß vor Ort inländische Banken tätig sind, was den Markteintritt ausländischer Wettbewerber verteuert. Da die Liberalisierung den Banken immer größere Möglichkeiten eröffnen wird, ihre Dienste in den anderen Mitgliedstaaten anzubieten, wie es Crédit Lyonnais, die Deutsche Bank oder die Westdeutsche Landesbank bereits tun, kann eine staatliche Beihilfe, die einer internationalen oder inländischen Bank gewährt wird, diese Möglichkeiten behindern. Beihilfen, die - auch lokale Banken - am Leben erhalten sollen, die andernfalls wegen ihrer geringeren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit vom Markt gedrängt würden, könnten daher den freien Wettbewerbauf Gemeinschaftsebene verfälschen, weil sie den Zugang ausländischer Banken zum italienischen Markt erschweren. Ohne die fraglichen Beihilfen hätte die Banco di Napoli wahrscheinlich liquidiert werden müssen. In einem solchen Fall hätten die Aktiva der Bank von einem oder mehreren ausländischen Wettbewerber(n) erworben werden können, die sich in Italien eine solide Position aufbauen wollen. Die Kundschaft der Bank hätte darüber hinaus zu anderen, gegebenenfalls ausländischen Banken überwechseln müssen. Daher ist einzuschätzen, daß die Beihilfen zugunsten der Bank unter die Bestimmungen von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, da sie staatliche Beihilfen darstellen, die den Wettbewerb in einem Maße verfälschen, daß sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. 5. Bewertung der Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen zugunsten der Banco di Napoli 5.1. Allgemeine Betrachtungen Nach der Bewertung des Vorhandenseins staatlicher Beihilfen in der der Bank gewährten finanziellen Unterstützung hat die Kommission zu untersuchen, ob diese Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu berücksichtigen, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art für einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter italienischer Regionen oder zur Behebung einer tiefgreifenden wirtschaftlichen Störung handelt, sondern um eine Beihilfe zur Überwindung der Schwierigkeiten einer einzigen Empfängereinrichtung, der Banco di Napoli, und nicht von Schwierigkeiten, die einen ganzen Wirtschaftszweig betreffen. Die Gründe für die Verluste der Bank liegen in ihr selbst und dürften weitgehend mit der aggressiven Geschäfts- und Kreditpolitik der Bank verbunden sein, die ohne eine strenge Risikokontrolle betrieben wurde. Die Beihilfe kann demzufolge nicht als in gemeinsamem europäischem Interesse liegend betrachtet werden. Deshalb kann nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden. Die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt muß anhand der besonderen Vorschriften über die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen beurteilt werden(6). Generell ist die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten von mehreren Voraussetzungen abhängig, darunter 1. die vollständige Durchführung eines auf realistischen Annahmen beruhenden Umstrukturierungsplans, mit dessen Hilfe innerhalb eines vernünftigen Zeitraums die geforderte Mindestverzinsung des investierten Kapitals erreicht und die langfristige finanzwirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens gesichert werden kann; 2. die Erbringung ausreichender Gegenleistungen, um die wettbewerbsverfälschende Wirkung der Beihilfe auszugleichen, damit davon ausgegangen werden kann, daß die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderläuft; 3. die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe in bezug auf die angestrebten Ziele und die Begrenzung ihrer Höhe auf den für die Umstrukturierung unbedingt notwendigen Betrag, damit die Sanierungsmaßnahmen soweit wie möglich von dem Unternehmen selbstgetragen werden; 4. die vollständige Verwirklichung des Umstrukturierungsplans und die Durchführung jeder anderen in der endgültigen Entscheidung der Kommission vorgesehenen Maßnahme; 5. die Schaffung eines Kontrollsystems in bezug auf die vorstehend genannte Bedingung. Ausgehend von den für Umstrukturierungsbeihilfen geltenden Rechtsvorschriften ist die Kommission der Auffassung, daß derartige Beihilfen in der Regel nur einmal gewährt werden müssen. 5.2. Analyse des Umstrukturierungsplans Der Umstrukturierungsplan der Bank wurde mit Unterstützung der vom Schatzamt als Berater benannten Geschäftsbank Rothschild erarbeitet. Der erste, Ende Juni 1996 erstellte Plan enthielt mehrere Maßnahmen, die teilweise schon seit Beginn des Jahres 1996 umgesetzt worden waren. Ende November 1996 wurde dieser Plan durch einige Maßnahmen verstärkt und präzisiert, um noch vor Jahresende die Privatisierung der Bank zu ermöglichen. Der neue Plan beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aktiva der Bank in Höhe von ca. 12400 Mrd. ITL auf eine Ausgliederungsgesellschaft, die Einführung einer strengeren Kostendeckungspolitik und Maßnahmen zur Verstärkung des Personalabbau- und Kostendämpfungsprogramms. Der Plan enthält vor allem konkrete Angaben zu den Gründen für die Zahlungsunfähigkeit der Bank, darunter zahlreiche strukturelle, finanzielle, Führungs- und Planungsmängel. Auf der Führungsebene sind insbesondere ein ungeeignetes Personalmanagement, eine komplizierte Organisationsstruktur, unzureichende Informationssysteme, eine schwache Geschäftstätigkeit und ein riskantes Finanzmanagement festzustellen. Hinsichtlich der strategischen Entwicklung ergab die Analyse eine territorial unausgewogene Expansion, eine unkontrollierte Kreditpolitik, eine inkohärente Auslandspräsenz, Investitionen in zu riskante Operationen und das Fehlen innovativer Produkte. Diese Mängel führten zu ernsthaften wirtschaftlichen und finanziellen Problemen, die mit Verlusten im Kreditgeschäft, einer unzureichenden Kapitaldecke, einer geringen Rentabilität und mangelnder Liquidität einhergingen. Insbesondere haben die Kreditverluste die finanzielle Schieflage (Verringerung des Zinsüberschusses und jährliche Verluste) und die unausgeglichene Vermögenssituation (Anstieg der unproduktiven Aktiva und Verringerung der keine Kosten verursachenden Passiva) durch eine übermäßige Inanspruchnahme des Interbankenmarktes verschärft. Das Zweigstellennetz wurde planlos erweitert: Die in den nördlichen Regionen mit ihrem hart umkämpften Bankenmarkt eröffneten Filialen erzielten aufgrund zu geringer Überschüsse, zu hoher Risiken und übermäßiger Strukturkosten nicht die erhofften Ergebnisse. Die Personalkosten waren höher als in den anderen örtlichen Kreditinstituten und entsprachen weder der betrieblichen noch der gesamten Marktentwicklung. Der Umstrukturierungsplan fügt sich in eine wettbewerbsgerechte und transparante Privatisierungsmaßnahme ein, die innerhalb eines extrem kurzen Zeitraums, ohne die Bestätigung der Sanierung abzuwarten, und mit deutlich unter der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitalausstattung liegenden Eigenmitteln erfolgt, so daß die potentiellen Erwerber die Kapitalaufstockung der Bank selbst vornehmen müssen. Generell befürwortet die Kommission ein solches Konzept, weil es grundsätzlich die endgültige Lösung des Sanierungsproblems der Bank für den Staat gewährleistet und zur Umgestaltung des globalen Kontrollsystems ("corporate governance") der Bank, das die Ursache der Konzernverluste war, beiträgt. Die Kommission betrachtet diese Lösung als angemessen, weil sie die Wiederherstellung eines wirksameren Kontrollsystems, beruhend auf einem keine Marktverzerrungen bewirkenden Vorgehen, ermöglicht. Hierbei muß berücksichtigt werden, daß die Bank in den zurückliegenden Jahren mit direkter oder indirekter Unterstützung des Staates eine unvorsichtige Politik betrieben hat, weshalb sie später besonders hohe Verluste zu verzeichnen hatte. Ein solches Verhalten zeugt insbesondere aus zwei Gründen von geringer Umsicht: vor allem, weil sich infolge des uneffektiven globalen Kontrollsystems der endgültige Betrag der gegenwärtig notwendigen Beihilfen maßgeblich erhöht hat, da sich die angesprochenen Aktionäre passiv verhielten und somit ein Problem des "moral hazard"(7) hinzukam. Und zweitens, weil sich im Bankensektor die Folgen eines falschen und unvorsichtigen Vorgehens in der Regel erst nach einer gewissen Zeit herausstellen, da im allgemeinen ein längerer Zeitraum vergehen muß, ehe die Übernahme übermäßiger Risiken in finanzielle Verluste umschlägt. Aus diesem Grund kann ein riskanter Kurs über längere Zeit verfolgt werden, mit dem Ergebnis, daß er schwerwiegendere Verzerrungen bewirkt. Der Umstrukturierungsplan betrifft alle Schwachpunkte der Bank und zielt darauf ab, ihr Geschäftsprofil zu sanieren, das Gleichgewicht in ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiederherzustellen und ihre kurzfristige Privatisierung zu gewährleisten. Insbesondere sieht der Sozialplan den Wegfall von 2480 Arbeitsplätzen vor, von denen ca. 1000 bereits 1996 und genauso viele 1997 abgebaut wurden. Nach den Bestimmungen des Dekrets müssen die durchschnittlichen Personalkosten je Beschäftigten, die 1996 bei 125 Mio. ITL lagen, bis auf den im italienischen Bankensektor geltenden Durchschnittswert von 117 Mio. ITL zurückgeführt werden. Die Verwaltungskosten sollen 1997 um 12 % und 1998 um 9 % gesenkt werden. Übersicht 3 Geschäftsplan der Banco di Napoli >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Annahmen des Plans erscheinen hinlänglich realistisch. Sie gehen von einer Senkung der kurzfristigen Zinssätze um ca. 300 Basispunkte zwischen 1996 und 1999 sowie einer Verringerung des Zinsüberschusses aus Ausleihungen und Einlagen um ca. 130 Basispunkte aus. Die Wachstumsrate bei der Mittelaufbringung bleibt gering, während bei den Ausleihungen ein deutlicher Zuwachs zu verzeichnen sein dürfte. Der Überschuß aus Vermittlungsgeschäften bleibt dank des Anstiegs der Provisionen, deren Anteil an diesem Überschuß das hohe Niveau erreichen dürfte, wie es für unter einem stärkeren Wettbewerbsdruck stehende Banken typisch ist, auf einem zufriedenstellenden Stand. Die Rückkehr in die Gewinnzone wird allerdings wohl nicht aufgrund höherer Überschüsse aus Vermittlungsgeschäften erreicht, die unter dem Wert von 1995 bleiben, sondern aufgrund der Senkung der allgemeinen Aufwendungen und der Kreditkosten. Das kann weiterhin die Stichhaltigkeit der Prognosen, ceteris paribus, garantieren, da eine derartige Verbesserung auf Aspekten beruht, die stärker von der Kontrolle des Unternehmens abhängen und nicht vom Wachstum des Marktes und des Umsatzes. Die Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.