Europäische Union

99/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0288. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

cksichtigung der Finanzlage des Unternehmens nicht gerechtfertigt erscheint, innerhalb eines vernünftigen Zeitraums eine normale Rendite (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) aus den angelegten Kapitalmitteln zu erwarten, oder wenn die Risiken einer solchen Operation zu hoch oder über einen zu langen Zeitraum zu tragen sind oder b) wenn bei Kapitalzuführungen an ein Unternehmen, dessen Kapital unter öffentlichen und privaten Aktionären aufgeteilt ist, die öffentliche Beteiligung einen wesentlich höheren Anteil als vorher erreicht und der Rückzug der privaten Aktionäre im wesentlichen auf die schlechten Ertragsaussichten des Unternehmens zurückzuführen ist oder c) wenn die Höhe der Beteiligung den effektiven Wert des begünstigten Unternehmens übersteigt. Auf den vorliegenden Fall treffen alle drei Bedingungen zu. Hierbei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Kapitalaufstockung seitens des Schatzamtes in Höhe von 2000 Mrd. ITL, die Ende 1996 vorgenommen wurde und für dieses Geschäftsjahr zu verbuchen ist, für das Überleben der Bank notwendig war, denn die in den Jahren 1994 und 1995 sowie im ersten Halbjahr 1996 verzeichneten Verluste haben die Eigenmittel der Bank fast vollständig aufgezehrt, weshalb der Solvabilitätskoeffizient praktisch bei Null und somit unter dem vorgeschriebenen Mindestwert lag. Darüber hinaus geriet die Bank durch die Fortführung der Sanierungsmaßnahmen, namentlich durch die Ausweisung der Verluste aus den übertragenen Aktiva und der Umstrukturierungskosten, auch derer von 1997, in der Bilanz Ende 1996, in eine negative Eigenkapitalsituation, aufgrund deren die Verwaltungsratsmitglieder nach dem Italienischen Zivilgesetzbuch zur Kapitalaufstockung oder zur Liquidation der Bank verpflichtet sind. Zweitens sei hervorgehoben, daß der Staat der einzige an dieser Operation beteiligte Aktionär ist, da die anderen Anteilseigner, d. h. insbesondere die Stiftung und die privaten Aktionäre, dies abgelehnt haben. Folglich wird der Staat nach dieser Maßnahme zum Hauptaktionär der Bank, während er früher nur 9 % ihres Kapitals hielt. Tatsächlich dient die Kapitalzufuhr in Höhe von 2000 Mrd. ITL dazu, die sich auf über 1650 Mrd. ITL belaufenden Verluste des Jahres 1996 auszugleichen. Demnach ist klar, daß kein privater Aktionär bereit wäre, Mittel für das Auffangen von Verlusten bereitzustellen, es sei denn, die künftigen Erträge des verbleibenden Kapitals könnten den anfänglichen Verlust und den Ertragsausfall während der Umstrukturierungsperiode ausgleichen. Dies trifft jedoch nicht zu, denn der Umstrukturierungsplan der Bank sieht erst für Ende 1999 die Wiederherstellung einer lediglich normalen Ertragslage vor. Grundsätzlich hätte der Staat bei der 60%igen Beteiligungsabtretung der Bank seine Beteiligung zumindest teilweise wieder eintreiben können, aber der Verkaufserlös war mit ca. 61 Mrd. ITL recht gering und damit nicht ausreichend, um die Kapitalzufuhr wieder hereinzuholen. Obgleich die Bewertung des Restkapitals auf der Grundlage der aktualisierten zukünftigen Cash-flows und der Börsennotierungen zu relativ hohen Schätzungen führt, kann damit die Hereinbringung des Differenzbetrags nicht garantiert werden. Außerdem darf der Abtretungserlös nicht bei den Kosten der Kapitalaufstockung in Abzug gebracht werden, da er faktisch für die Deckung eventueller Verluste der Ausgliederungsstruktur bestimmt ist. Folglich ist davon auszugehen, daß die für den Staat durch die Kapitalerhöhung entstandenen Nettokosten dem Kapitalbeitrag, also 2000 Mrd. ITL, entsprechen. Zu den Bedingungen der Kapitalaufstockung, die nach Aussage des Schatzamtes grundsätzlich die Einhaltung des Prinzips des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers gewährleisten sollten, stellt die Kommission fest, daß diese tatsächlich in das Dekret aufgenommen wurden, um zu vermeiden, daß die Intervention des Staates ohne einen Plan zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Bank durchgeführt wird. Aus den vorstehend dargelegten Gründen reichen diese Bedingungen jedoch nicht aus, um diese Operation als die eines privaten Kapitalgebers zu betrachten. Obwohl die genannten Bedingungen nicht ausschließen lassen, daß die Operation den Charakter einer Beihilfe trägt, befürwortet die Kommission dennoch deren Einführung, da sie die Vereinbarkeit der Beihilfe gewährleisten können (vgl. Abschnitt 5). Wie bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens festgestellt wurde, mußte das Schatzamt zunächst ohne die Unterstützung der Privatbanken agieren. Insbesondere ist hervorzuheben, daß die Mittel für die im Dezember 1996 vorgenommene Kapitalerhöhung (2000 Mrd. ITL) zur Hälfte aus der Umwandlung der nachrangigen Anleihe stammen, die das Schatzamt der Bank im Juni 1996 gewährt hatte. Diese nachrangige Anleihe stammte ihrerseits aus der Umwandlung der Obligationsanleihein Höhe von 1000 Mrd. ITL, die die Bank im Januar 1996 von der Cassa Depositi e Prestiti erhalten hatte. Die Operation, in deren Rahmen das Schatzamt die von der Cassa Depositi e Prestiti gezeichnete Obligationsanleihe übernahm und umwandelte, so daß die Bank den Betrag von 1000 Mrd. ITL als nachrangiges Darlehen verbuchen konnte, ist für das Schatzamt nicht neutral, da sich das mit dem Darlehen verbundene Risiko erhöht, weil es eben im Fall der Liquidation gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der Bank als nachrangig betrachtet wird, ohne daß jedoch die Darlehenskonditionen so geändert werden, daß dem Schatzamt als Ausgleich für das höhere Risiko eine höhere Rendite garantiert wird. Zur 1996 vorgenommenen Umwandlung der nachrangigen Anleihe in Kapital sei hervorgehoben, daß diese Maßnahme vor Abschluß des im Oktober 1996 bekanntgegebenen Ausschreibungsverfahrens für den Erwerb von 60 % des Kapitals der Bank erfolgte, als sich lediglich eine öffentliche Bank zur Einreichung eines Erwerbsangebots verpflichtet hatte, dessen Inhalt nicht bekannt sein konnte. Folglich müssen die Operationen, vermittels derer das Schatzamt die Obligationsanleihe in Höhe von 1000 Mrd. ITL von der Cassa Depositi e Prestiti übernahm und zu denselben Zinsbedingungen im Juni 1996 konvertierte, sowie die später, im Dezember 1996, also vor Abschluß des Ausschreibungsverfahrens, vorgenommene Umwandlung in Kapital als Maßnahmen betrachtet werden, die dem Grundsatz des privaten Kapitalgebers zuwiderlaufen und demnach Elemente staatlicher Beihilfen enthalten. Das Schatzamt führte die Kapitalerhöhung der Bank vor der Entscheidung der Kommission durch. Hierzu haben die italienischen Behörden erklärt, daß die Kapitalaufstockung unbedingt bis Jahresende vorgenommen werden mußte, da andernfalls das Liquidationsverfahren gegen die Bank hätte eröffnet werden müssen. De facto sind die Verwaltungsratsmitglieder der Bank gemäß den Artikeln 2446, 2447 und 2448 des Italienischen Zivilgesetzbuchs im Fall der Feststellung maßgeblicher Verluste verpflichtet, die Aktionärsversammlung einzuberufen, um eine Kapitalherabsetzung und -erneuerung vorzunehmen oder die Liquidation der Bank einzuleiten; andernfalls werden sie strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Kraft einer mit dem Dekret eingeführten, bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Ausnahmeregelung hat die Aktionärsversammlung am 31. Juli 1996 eine teilweise Kapitalherabsetzung (ohne die Kleinaktien anzutasten) und eine bis Ende 1996 vorzunehmende Kapitalerhöhung um 2000 Mrd. ITL beschlossen. Die italienischen Behörden haben die Einhaltung der Auflagen aus dem Gesetzesdekret hervorgehoben, denen gemäß das Schatzamt verpflichtet war, die Kapitalerhöhung erst vorzunehmen, nachdem sich eine Bank zur Hinterlegung eines Festangebots zum Erwerb der Banco di Napoli verpflichtet hatte. Die Kommission hat Verständnis für die Gründe, die die italienischen Behörden zur Durchführung der Operation vor Jahresende bewogen haben; sie stellt jedoch fest, daß diese Maßnahme unerwartet vollzogen wurde, d. h. ohne einen formalen Antrag und vor Abschluß des Ausschreibungsverfahrens zur Abtretung des die Kontrolle der Bank sichernden Aktienpakets. Außerdem wurden der Kommission damals unvollständige Informationen zugeleitet. Aufgrund des verspäteten formalen Einreichens des Umstrukturierungsplans durch die italienischen Behörden hätte die Kommission demzufolge vor der Kapitalaufstockung keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfen zugunsten der Banco di Napoli treffen können. Die Beihilfe muß demnach als unrechtmäßig betrachtet werden. Die Kommission stellt weiterhin fest, daß im Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens im Januar 1997 das Mehrheitspaket einer Gesellschaft zugesprochen wurde, die zu 51 % von der Versicherungsgesellschaft INA und zu 49 % von der BNL gehalten wurde; das Angebot des Mitbieters Mediocredito Centrale war als unangemessen bewertet worden. Dies führt zwangsläufig zu dem Schluß, daß es ein marktwirtschaftlich handelnder privater Kapitalgeber anders als der italienische Staat nicht akzeptiert hätte, der Bank Kapital zuzuführen, ohne später bei der Privatisierung auch nur einen Bruchteil davon zurückzuerhalten. Ausgehend von den verfügbaren Informationen muß die Kapitalerhöhung um 2000 Mrd. ITL demnach als staatliche Beihilfe betrachtet werden. 3.2. Die Vorschüsse der Banca d'Italia im Sinne des Ministerialerlasses vom 27. September 1974 3.2.1. Die Liquidation der Isveimer Wenn die Liquidation einer Bank die Veräußerung aller Geschäftsbereiche und die freie Verteilung ihres Vermögens auf die Wettbewerber ermöglicht, kann generell festgestellt werden, daß die Maßnahmen zur Deckung der mit der Liquidation verbundenen Verluste der Gläubiger nicht zu Wettbewerbsverzerrungen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag führen dürften. Werden andererseits die Aktiva und Verbindlichkeiten der zu liquidierenden Bank insgesamt veräußert, könnten die dem Erwerber einen Ausgleich für den Negativwert des Erwerbs verschaffenden Bestimmungen des Ministeralerlasses vom 27. September 1974 den Wettbewerb insofern verfälschen, daß sie unter Umständen die Fortsetzung der Tätigkeit der zu liquidierenden Bank durch einen anderen ermöglichen. Wie die Kommission in ihren Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten hervorgehoben hat, "besteht keine Möglichkeit, sich durch Übertragung des Geschäfts auf eine andere Rechtspersönlichkeit oder einen anderen Eigentümer der Kontrolle zu entziehen"(5). Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden erklärt, daß die Liquidation der Isveimer der ersten beschriebenen Möglichkeit entspreche und daß die Beteiligung der Bank am Kapital der Isveimer von 402 Mrd. ITL auf 1 ITL herabgesetzt wurde. Sie haben betont, daß die betreffenden Maßnahmen nur dazu dienen, die mit der Liquidation der Isveimer verbundenen Schwierigkeiten zu überwinden. Die Liquidation erfolge zudem unter der strengen Kontrolle der Banca d'Italia, der italienischen Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitute. Die erste, zum 31. Dezember 1996 erstellte Liquidationsbilanz der Isveimer schloß mit einem Fehlbetrag in Höhe von ca. 1775 Mrd. ITL, das entspricht dem aktuellen Schätzwert des endgültigen Liquidationsverlustes. Von der Einleitung des Liquidationsverfahrens (9. April 1996) bis zum 31. Dezember 1997 führten die Befriedigung der Kundenforderungen und die regulären Rückzahlungen zur Verringerung der Aktiva um 5028 Mrd. ITL, die sich somit auf 6224 Mrd. ITL beliefen, darunter 3086 Mrd. ITL fluessige Mittel. Zum Jahresende betrugen die Passiva abzüglich der Vermögenspositionen 6341 Mrd. ITL, gegenüber 12077 Mrd. ITL bei der Einleitung des Liquidationsverfahrens. Die Liquidation steht nun kurz vor ihrem Abschluß. Die italienischen Behörden haben erklärt, daß diese Maßnahme auf Gemeinschaftsebene nicht wettbewerbsverzerrend wirkt, weil sie nicht auf die Rettung der Isveimer gerichtet ist, sondern dem Schutz der Interessen der Gläubiger des Instituts dient, das sich aufgrund seiner Liquidation nicht mehr auf dem Markt befindet. Diesbezüglich wurde verdeutlicht, daß sich unter den Isveimer-Gläubigern zahlreiche ausländische Kreditinstitute mit hohen Anteilen befinden. Schließlich haben die italienischen Behörden erklärt, daß die Bank aus den Vorschüssen keinerlei Nutzen ziehen würde, da sie nur als Ausgleich gedacht sind, damit die Bank ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Zahlungen an die kontrollierten Unternehmen erfuellen kann, um das Liquidationsverfahren zu erleichtern. Diese Vorschüsse wären mit anderen Worten nur "durchlaufende Posten" für die Bank. Die italienischen Behörden schlossen aus, daß die Bank im Rahmen der Liquidation der Isveimer einige ihrer Aktiva erwerben könnte, es sei denn, ihr Verkauf an Dritte oder ihre Veräußerung zu für die Liquidation günstigeren Bedingungen erwiesen sich als unmöglich. Die Kommission hat außerdem geprüft, ob die betreffenden Vorschüsse auch dazu bestimmt waren, die möglichen Verluste der Bank im Zusammenhang mit den von ihr der Isveimer gewährten Krediten in Höhe von ca. 800 Mrd. ITL aufzufangen. Hierzu haben die italienischen Behörden erklärt, daß die von der Bank ausgereichten Kredite vollständig durch mit einem höheren Wert als die Kredite eingetragene Hypotheken abgesichert waren. Daher hätte die Bank wahrscheinlich ihre Forderungen im Rahmen der Liquidation auch ohne die Vorschüsse der Banca d'Italia eintreiben können. Darüber hinaus war vorgesehen, daß die Forderungen der Bank an die Isveimer erst am Ende der Liquidation beglichen werden sollten. Demnach ist nach Auffassung der Kommission zu Recht davon auszugehen, daß die Bank keinen ungebührenden Vorteil aus der Anwendung des Ministerialerlasses vom 27. September 1974 zieht. Gestützt auf die Klarstellungen der italienischen Behörden ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die Anwendung der Bestimmungen des Erlasses vom 27. September 1974 im vorliegenden Fall keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Trotzdem hält sie es für erforderlich, daß sie in Zukunft, insbesondere wenn die Aktiva und Verbindlichkeiten eines in Liquidation befindlichen Kreditinstituts insgesamt an einen Erwerber abgetreten werden, vorher über die Anwendung dieses Erlasses unterrichtet wird, da sie eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellen könnte. 3.2.2. Die Ausgliederungsoperation Generell, wie in anderen Fällen schon geschehen, betrachtet die Kommission derartige Maßnahmen zur Übertragung von Aktiva einer Bank als staatliche Beihilfen, weil sie es ermöglichen, die Bilanz des Kreditinstituts in Schwierigkeiten um die normalerweise von diesem selbst zu tragenden Rückstellungen und Verluste zu entlasten, und weil sie die Einhaltung der Solvabilitätsvorschriften erleichtern. Darüber hinaus begünstigen sie eventuelle Privatisierungsmaßnahmen, da sie es den potentiellen Erwerbern ersparen, eine aufgrund des Charakters der übertragenen Aktiva langwierige und schwierige Bewertung der exakt notwendigen Rückstellungen vorzunehmen. Die Ausgliederung wird mit Mitteln finanziert, die über die die Ausgliederung vornehmende Bank oder eine eigens zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bereitgestellt werden, die zwischen die Bank und die Auffanggesellschaft, auf die die ausgegliederten Aktiva übertragen werden, tritt. In jedem Fall werden die von den Auffanggesellschaften eingefahrenen Verluste im Wege der öffentlichen Garantiemechanismen letztendlich vom Staat getragen; im vorliegenden Fall im Wege der von der Banca d'Italia nach den Modalitäten des Erlasses vom 27. September 1974 gewährten Vorschüsse. Aufgrund des Charakters der auszugliedernden Aktiva, der angewandten Finanzierungsmethoden und der Dauer der Maßnahme ist es oftmals schwierig, die endgültigen Kosten derartiger Auffangstrukturen zuverlässig zu bewerten. Die Quantifizierung der voraussichtlichen Kosten für den Staat ist jedoch von wesentlicher Bedeutung für die Genehmigung der Beihilfe und für die Festlegung der Gegenleistungen, die als Ausgleich für die dadurch verursachten Wettbewerbsverfälschungen notwendig sind. Angesichts der Erfahrungen mit solchen Auffangstrukturen und vor allem aufgrund der Tatsache, daß in jüngster Zeit deren Ergebnisse erheblich von den Schätzungen, die der Kommission im Rahmen der nach den Beihilferegelungen des EG-Vertrags vorzunehmenden Prüfung vorgelegt wurden, abweichen, hat die Kommission diesem Aspekt besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Aktualisierung der Nettowertberechnungen des Aktivabestands, Schwankungen der marktüblichen Zinssätze, die langsamere Abtretung der Aktiva oder langsamere Tilgung des der Auffangstruktur durch die Bank gewährten Darlehens können maßgebliche Auswirkungen auf die für den Staat entstehenden endgültigen Kosten der Operation haben. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Auffangstruktur hatten die italienischen Behörden erklärt, daß sie keine signifikanten Verluste verzeichnen würde und im wesentlichen dazu diene, die Unsicherheit im Hinblick auf die Bewertung einiger Bilanzposten abzubauen, da diese die Privatisierung möglicherweise verzögern könnte. Die italienischen Behörden haben vor allem hervorgehoben, daß ein grundlegender Unterschied zwischen dieser Ausgliederungsstruktur und den Mechanismen und anderen, von der Kommission bereits geprüften Strukturen darin bestehe, daß die Aktiva der Bank zu ihrem Nettowert und nicht zum Bruttowert auf diese Gesellschaft übertragen wurden. Demzufolge hat die Bank bereits in den Geschäftsjahren 1995 und 1996 die vorhersehbaren Verluste aus den übertragenen Aktiva getragen, d. h., sie verbuchte 1996 einen Verlust von über 1650 Mrd. ITL und 1995 einen Verlust in Höhe von 3160 Mrd. ITL. Insgesamt hat die Bank aus eigenen Mitteln, d. h. durch Verringerung der Rücklagen und Kapitalherabsetzungen, Forderungsverluste und -rückstellungen in Höhe von 4460 Mrd. ITL, das entspricht 26,5 % des Gesamtwertes der ausgegliederten Aktiva (16840 Mrd. ITL), finanziert. Hierzu ist zu bemerken, daß die Aktiva einzeln und nicht durch Pauschalrückstellungen bewertet wurden. Dank eines EDV-Systems namens "Centrale dei Rischi" (Risikozentrale), über das die Banken die Höhe der Gesamtverschuldung ihrer Kunden bei anderen Banken sowie den von diesen Banken den betreffenden Kunden zugewiesenen Risikofaktor erfahren können, konnte die Banco di Napoli zudem die Risikobewertung ihrer zugleich bei anderen Banken verschuldeten Kunden, insbesondere in bezug auf die notleidenden Forderungen, anpassen. Die vorübergehend gefährdeten Forderungen ("incagli") wurden von der Bank besonders vorsichtig eingestuft, indem Forderungen ab der zweiten ausstehenden Zahlung in diese Kategorie aufgenommen wurden. Schließlich wurde die Aktivaabwertung auch unter der strengen Kontrolle der Banca d'Italia vorgenommen, der als unabhängiger Behörde die Bankaufsicht obliegt. Im übrigen scheinen die Ergebnisse der ersten von der SGA vorgenommenen Aktivaabtretungen die Zuverlässigkeit der Bewertungen zu bestätigen. Trotz der Glaubhaftigkeit der Erläuterungen der italienischen Behörden zur Adäquatheit der wirtschaftlichen Bewertung der übertragenen Aktiva hielt es die Kommission angesichts der hohen finanziellen Belastung der SGA für sachdienlich, einen detaillierten Bericht über die Entwicklung der SGA einzuholen. 1998 legte die Geschäftsbank Rothschild also der Kommission eine Studie über die SGA und deren mögliche künftige Verluste vor, die auf Informationen seitens der Banca d'Italia und der Banco di Napoli sowie auf anderen Daten beruhte. Rothschild hat die folgenden Aspekte untersucht: a) das Organisationsgefüge der SGA, ihre Geschäftstätigkeit und ihre Beziehungen zur Banco di Napoli; b) die von der SGA bei der Forderungsbeitreibung verfolgte Geschäftspolitik; c) die Verwertungstätigkeit 1997; d) den wirtschaftlichen Wert, zu dem die Aktivaübertragung auf die SGA erfolgte; e) den Saldo zwischen den mit dem Ertrag aus den übertragenen Aktiva verbundenen Aktivzinsen und den kostenverursachenden Passiva für die von der Bank auf der Grundlage der von der Banca d'Italia gezahlten Vorschüsse gewährte Finanzierung. a) Die SGA besitzt ein spezielles Organisationsgefüge, das gegliedert ist in - eine eigene Struktureinheit für die Orientierung, Anregung, Koordinierung und Kontrolle der Verwertungstätigkeit; diese Aufgaben werden von nicht zur Bank gehörenden Beschäftigten wahrgenommen, die über die notwendigen beruflichen Voraussetzungen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseintreibung verfügen; - eine zugeeignete gesonderte Struktur, zu der eine ausschließlich für die SGA tätige Zentralstelle und das Filialnetz der Bank gehören, wo Mitarbeiter der Bank für das Forderungsmanagement zuständig sind, Untersuchungen durchführen und Entscheidungsvorschläge unterbreiten; - eine Aufteilung der Entscheidungsbefugnisse zwischen dem Verwaltungsrat und dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied, die die wichtigsten und schwierigsten Forderungen direkt verwalten können und die Alleinverantwortung für die Forderungsbeitreibung und -verwertung tragen. Dieses auf der Aufgabenteilung zwischen einer selbständigen, separaten Struktureinheit, einer Zentralstelle und dem Zweigstellennetz beruhende Organisationsgefüge ermöglicht der SGA eine wirtschaftliche und flexible Verwaltung der zahlreichen, territorial weit gestreuten Forderungen. Dies dürfte letztlich auch dazu beitragen, daß sie ihre Aufgaben in einem vertretbaren Zeit- und Kostenrahmen erfuellen kann. Durch die Trennung der Führungs- und Ermittlungsverantwortung von den Orientierungs-, Kontroll- und Entscheidungsbefugnissen und durch deren Aufteilung unter den Bankmitarbeitern und den SGA-Beschäftigten wird außerdem den Erfordernissen der Trennung zwischen der Übertragungsgesellschaft und der Bank Genüge getan. b) Entsprechend den von der Banca d'Italia ausgegebenen Richtlinien hat die SGA ihre Beitreibungsstrategie an dem Grundsatz der Erlösmaximierung mit dem Ziel, Dauer und Kosten der Geschäftstätigkeit so gering wie möglich zu halten, ausgerichtet. Unter diesem Blickwinkel wurde - als Alternative zu langwierigen, mit dem Risiko einer Aufzehrung der einzuklagenden Vermögenswerte verbundenen gerichtlichen Schritten - außergerichtlichen Lösungen zur Ablösung der Forderungen im Wege des Vergleichs und/oder mehrjähriger Tilgungspläne Vorrang gegeben, wobei in diesem Fall die Tilgungszeiträume möglichst kurz gehalten wurden. Dank dieses Konzepts konnten auch die Sanierungsaussichten der Schuldnerunternehmen bedacht und gegebenenfalls Schockwirkungen vermieden werden. In bezug auf die umgeschichteten Forderungen wurde beschlossen, keine neuen Finanzierungsverpflichtungen einzugehen, die in den Umschichtungsvereinbarungen bereits vorgesehenen zu verringern und die Umwandlung von Forderungen in Risikokapital zu vermeiden. c) Die Verwertungstätigkeit brachte zufriedenstellende Ergebnisse: Zum 31. Dezember 1997 wurden Mittel in Höhe von 1476 Mrd. ITL eingetrieben, was ca. 12 % der Aktiva entsprach, davon ca. 660 Mrd. ITL aus der Abtretung von Auslandstiteln und Forderungen gegenüber Risikoländern (mit Bruttogewinnen von etwa 80 Mrd. ITL) und ca. 780 Mrd. ITL aus zweifelhaften Forderungen. Auch bei den verkauften italienischen Wertpapieren wurde ein leichter Veräußerungsgewinn erzielt. Darüber hinaus wurden Vergleichs- und/oder Ratenzahlungsabkommen geschlossen, die ab 1998 zu gestundeten Einnahmen von über 580 Mrd. ITL führen werden. Alles in allem hat der SGA-Verwaltungsrat Positionen in einem Gesamtwert von 3789 Mrd. ITL und Beschlüsse über einen Gesamtbetrag in Höhe von 3559 Mrd. ITL geprüft. Die von der SGA ein Jahr nach Aufnahme ihrer Verwertungstätigkeit erzielten Ergebnisse stimmen mit den Prognosen zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Umstrukturierungsplans der Bank überein. d) Rothschild hat die Forderungsbewertung und die Rückstellungspolitik einiger der wichtigsten, hinsichtlich ihrer Größe und ihrer geographischen Standorte mit der Banco di Napoli vergleichbaren Banken gegenüberges

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.