Europäische Union

99/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0288 99/288/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Banco di Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 116 vom 04/05/1999 S. 0036 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 über die bedingte Genehmigung der von Italien zugunsten der Bancodi Napoli gewährten Beihilfe (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2495) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/288/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, nach Aufforderung aller Beteiligungen zur Äußerung gemäß den Bestimmungen dieser Artikel(1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Einleitung Die Banco di Napoli ist ein ehemaliges öffentlich-rechtliches Kreditinstitut. Mit dem Gesetz Nr. 218 vom 30. Juli 1990 ("Amato"-Gesetz) und seinen Durchführungsverordnungen wurde die Bank durch Aufspaltung umstrukturiert: Die Banktätigkeit wurde einer Aktiengesellschaft übertragen, die aus der bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalt ausgegliedert wurde, und die Tätigkeit mit sozialer Zielsetzung wurde einer einlegenden Gesellschaft (Stiftung) übertragen, die das Kapital der Bankgesellschaft hält. Vor der fraglichen Beihilfemaßnahme besaß diese Stiftung 48,1 % des Grundkapitals der Banco di Napoli SpA und 71,2 % der Stimmrechte. Das Schatzamt hielt 9,1 % des Grundkapitals bzw. 13,5 % der Stimmrechte. Die übrigen Aktionäre hielten 10,3 % des Grundkapitals und 15,3 % der Stimmrechte. Das restliche Kapital (32,4 %) entfiel auf börsennotierte Kleinaktien ohne Stimmrechte. Der Bankkonzern Banco di Napoli, bestehend aus der Obergesellschaft Banco di Napoli SpA, aus einer Unterholding, 11 direkt und zwei indirekt beherrschten Unternehmen und 16 direkten und indirekten Beteiligungen, verfügte Ende 1994 landesweit über 810 Zweigstellen, davon 684 in Süditalien und 126 in Mittel- und Norditalien. Hinzu kamen im Ausland Hauptniederlassungen in Frankreich, Luxemburg, Deutschland, Großbritannien, Spanien, den Vereinigten Staaten und Hongkong. Die Tätigkeit des Konzerns umfaßt Kredit- und Finanzierungsgeschäfte, Wertpapier- und Immobiliengeschäfte, Factoring, Leasing, treuhänderische Vermögensverwaltung und Verwaltung gemeinsamer Anlagefonds, Merchant Banking und Versicherungen. Ende 1993 war die Banco di Napoli hinsichtlich der Gesamtbilanz die siebtgrößte italienische Bank (Gesamtaktiva 126000 Mrd. ITL auf Konzernebene), mit einem Solvabilitätskoeffizienten (9,3 %) über dem Mindestsatz (8 %), aber mit einem niedrigen Rentabilitätsniveau (Betriebsgewinn/Nettovermögen = 3,8 %). Die Banco di Napoli (im folgenden "die Bank") hatte in den Jahren 1994 und 1995 besonders hohe Verluste zu verzeichnen (1147 bzw. 3155 Mrd. ITL), die das Vermögen gleichsam aufgezehrt haben, weshalb die im Kreditwesen geltenden gesetzlichen Aufsichtskoeffizienten nicht eingehalten werden konnten. Die Ursachen für diese erheblichen Verluste sind vielfältig. Lange Zeit Hauptbank der örtlichen Gebietskörperschaften, hat die Bank Anfang der 90er Jahre eine besonders expansive Geschäftspolitik eingeleitet: Es wurden sehr viele neue Zweigstellen eröffnet und mehr Kredite an die großen Industriekonzerne in Norditalien sowie an die Klein- und Mittelbetriebe in Süditalien ausgereicht, und dies in einer Zeit, als die italienische Wirtschaft bereits in ihre Rezessionsphase eingetreten war. Die Schwierigkeiten, in die die Schuldner geraten waren, haben in Verbindung mit unangemessenen Auswahlkriterien bei der Kreditvergabe und unzureichenden Risikokontrollverfahren zu beträchtlichen Verlusten im Kreditgeschäft geführt. Der staatliche Charakter der Bank hat die Anpassung an die immer stärkere Konkurrenz und die notwendigen Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit verzögert. Die besonders hohen Personalkosten lagen über dem Landesdurchschnitt. Die Politik zum Erwerb und zur Verwaltung der Beteiligungen war eher regellos und folgte nicht den Rentabilitätskriterien; die notwendige Risikokontrolle bei den Beteiligungen blieb aus. Das globale Kontrollsystem der Konzernführung, bestehend aus den einschlägigen Finanzierungs- und Kontrollregeln und -einrichtungen eines Unternehmens ("corporate governance"), erwies sich als unangemessen. Die Ergebnisse der Bank verschlechterten sich weiter, vor allem wegen erhöhter Kreditaußenstände. Zusammen mit dem Ungleichgewicht zwischen renditefähigen Aktiva und kostenverursachenden Passiva sowie dem zunehmenden Anteil unrentabler Tätigkeiten hat dies dazu geführt, daß die Bank permanent den Interbankenmarkt in Anspruch nehmen mußte, wodurch die Kostenbelastung für die Geldaufnahme wuchs und die Rentabilität weiter abnahm. Die Finanzierungsschwierigkeiten der Bank führten schließlich zu einer Liquiditätskrise, zu deren Beilegung die Cassa Depositi e Prestiti und andere Banken im Januar 1996 eine Obligationsanleihe in Höhe von 2365 Mrd. ITL zeichneten. Am 27. März 1996 hat die italienische Regierung im Dringlichkeitsverfahren ein Gesetzesdekret zur Sanierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Bank erlassen (Gesetzesdekret Nr. 163 vom 27. März 1996). Die Kommission hat mit ihrem Beschluß vom 30. Juli 1996, der den italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. August 1996 mitgeteilt wurde, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen einige in diesem Dekret enthaltene Maßnahmen eingeleitet, insbesondere gegen die Kapitalaufstockung in Höhe von 2000 Mrd. ITL durch das Schatzamt, die Vorschüsse der Banca d'Italia im Sinne des Ministerialerlasses vom 27. September 1974 und die Steuererleichterungen. Gleichzeitig vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, daß möglicherweise noch weitere Maßnahmen zugunsten der Bank durchgeführt wurden, wobei es sich sowohl um Maßnahmen handelte, die keine Beihilfen darstellten, wie die im Januar 1996 von der Cassa Depositi e Prestiti und anderen öffentlichen und privaten Kreditinstituten gezeichnete Obligationsanleihe in Höhe von 2365 Mrd. ITL und die Kapitalzuführungen im Sinne des Amato-Gesetzes, als auch um eine Maßnahme, die eine Beihilfe darstellte, nämlich die Möglichkeit der Freigabe der von der Bank bei der Banca d'Italia hinterlegten Mindestreserve. Diese konnte jedoch auf der Grundlage der für staatliche Beihilfen zur Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten geltenden Vorschriften als vereinbar erklärt werden, auch wenn sie rechtswidrig erfolgte, da sie nicht ordnungsgemäß notifiziert wurde. Später informierten die italienischen Behörden die Kommission über die Annahme eines neuen, das vorherige Dekret ändernden Gesetzesdekrets, mit dem die Privatisierung der Bank erleichtert und vorgezogen werden sollte. Im Herbst 1996 gaben sie eine Ausschreibung für die Abtretung von 60 % des Kapitals der Bank bekannt. Im Ergebnis dieses Verfahrens wurden Anfang Januar 1997 Aktien im Gegenwert von 60 % des Kapitals der Bank einer Gesellschaft zugesprochen, die zu 51 % vom Istituto Nazionale per le Assicurazioni (im folgenden "INA") und zu 49 % von der Banca Nazionale del Lavoro (im folgenden "BNL") gehalten wurde. Inzwischen hatten die italienischen Behörden beschlossen, die Kapitalerhöhung der Bank noch vor Ende 1996 vorzunehmen, um die Einleitung des Liquidationsverfahrens zu verhindern. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sind bei der Kommission innerhalb der Frist keine Bemerkungen von sonstigen Beteiligten eingegangen. 2. Beschreibung der öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Banco di Napoli Nach einer ersten Prüfung des Falls kam die Kommission anläßlich der Einleitung dieses Verfahrens zu dem Schluß, daß einige Maßnahmen des Gesetzesdekrets Nr. 293 vom 27. Mai 1996, mit dem das Gesetzesdekret Nr. 163 vom 27. März 1996 geringfügig geändert wurde, staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthalten könnten und nach dem damaligen Stand und den damals verfügbaren Angaben nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten. Insbesondere hatte die Kommission weitere Klarstellungen zu den folgenden Unterstützungsmaßnahmen gefordert: 1. die Beteiligung des Schatzamtes an den Kapitalerhöhungen der Bank über 2000 Mrd. ITL gemäß den Verpflichtungen aus dem genannten Dekret; 2. die Möglichkeit auf Seiten der Banca d'Italia, der Bank zwecks Erleichterung der Konzernumstrukturierung nach den im Erlaß des Schatzministers vom 27. September 1974 vorgesehenen Modalitäten Vorschüsse zur Deckung der Verluste zu gewähren, die sich aus den Finanzierungen und sonstigen Maßnahmen der Bank zugunsten der in Liquidation befindlichen Konzerngesellschaften und der Gläubiger dieser Gesellschaften ergeben; 3. die Maßnahmen bezüglich der Verkehrssteuer (die pauschal auf 1 Mio. ITL festgesetzt ist) für Vorgänge betreffend die Abtretung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Vermögensgegenständen und Rechtsverhältnissen, die von den Gesellschaften des Konzerns bis zum 30. Juni 1997 abgewickelt wurden. Später wurde das genannte Dekret in einigen Punkten geändert, um die Sanierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Bank zu beschleunigen (Gesetzesdekret Nr. 396/96). Insbesondere führten die italienischen Behörden damit die Möglichkeit ein, eine Auffangstruktur zur Verwaltung, Verwertung und Ausgliederung weniger rentabler Aktiva der Bank in Höhe von etwa 12400 Mrd. ITL zu schaffen. Darüber hinaus sahen sie ein beschleunigtes Verfahren zur 60%igen Kapitalabtretung der Bank im Rahmen einer Ausschreibung vor, deren Modalitäten mit Erlaß des Schatzministers vom 14. Oktober 1996 festgelegt wurden. Die betreffenden Maßnahmen werden nachstehend im einzelnen erläutert. 2.1. Die Beteiligung des Schatzamtes an der Kapitalerhöhung der Bank Das Gesetzesdekret Nr. 163 vom 27. März 1996, das später mehrfach, letztmals mit dem Gesetzesdekret Nr. 497 vom 24. September 1996, geändert(2) und schließlich in das Gesetz Nr. 588 vom 19. November 1996 umgewandelt wurde, sieht finanzielle Maßnahmen zur Sanierung, Umstrukturierung und Privatisierung der Banco di Napoli vor. Insbesondere handelt es sich um die Beteiligung des Schatzamtes an einer oder mehreren Kapitalerhöhungen über insgesamt 2000 Mrd. ITL. Diese Beteiligung unterlag zahlreichen Bedingungen, die nach Darstellung der italienischen Behörden geeignet waren, den geschäftlichen Charakter der staatlichen Maßnahme zu gewährleisten. Vor allem durfte die Beteiligung des Schatzamtes nur bei einer finanziellen Beteiligung einer oder mehrerer Banken und anderer institutioneller Anleger erfolgen, d. h., sofern sie sich zu einer Teilnahme an der Ausschreibung des die Kontrolle der Bank sichernden Aktienpakets im Wert von 60 % des Kapitals verpflichteten. Aufgrund dieser Verfahrensweise konnte das Schatzamt die Kapitalaufstockung vornehmen, nachdem die ersten Angebote vorlagen, und somit in der Gewißheit, einen Käufer für die Bank zu finden. Zweitens war die Beteiligung des Schatzamtes an die Bedingung geknüpft, daß zuvor eine Anpassung des Grundkapitals entsprechend der Bewertung der Vermögenssituation der Bank zum 31. März 1996 vorgenommen werden mußte. Dies war notwendig, weil die Beteiligung des Schatzamtes und der neuen Aktionäre auf der Grundlage einer aktuelleren Feststellung der Vermögenslage der Bank erfolgen mußte. Die Verbuchung der Verluste bis zum ersten Quartal 1996 führte zu einer Herabsetzung des Eigenkapitals von 3867 auf 422 Mrd. ITL und des Grundkapitals von 1111 auf 128 Mrd. ITL. Der Verlust des zweiten Quartals in Höhe von 389 Mrd. ITL wurde auf das Jahresende vorgetragen. Die Entscheidung, den Verlust aus dem ersten Halbjahr nicht vollständig in die Halbjahresbilanz aufzunehmen, beruhte auf zwei Erwägungen: zum einen auf der Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Mindestkapitalausstattung, die erforderlich ist, um der gesetzlichen Verpflichtung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen die Bank zu entgehen, und zum anderen darauf, daß das Schatzamt als Minderheitsaktionär der Bank von der die Aktienmehrheit besitzenden Stiftung eine Vollmacht zur Verwaltung ihrer Aktien einholen mußte, um das Verfahren zum Verkauf der Bank zu einem erfolgreichen Ende führen zu können. Voraussetzung für diese Operation war daher, daß dem Schatzamt das Pfandrecht (mit Einspruchsrecht) an den Aktien der Banco di Napoli, die sich im Eigentum des Mehrheitsaktionärs (der Stiftung) befanden, eingeräumt wurde oder daß ihm eine unwiderrufliche, an keine Auflagen gebundene Vollmacht erteilt wurde, das Stimmrecht für diese Aktien wahrzunehmen, damit es bei den Aktionärsversammlungen, auf denen über die Maßnahmen der Kapitalerhöhung und der Erneuerung der Gesellschaftsorgane der Bank entschieden werden sollte, über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen konnte. Drittens sah das Dekret vor, daß die Verwaltungsorgane der Bank bis zum 30. Juni 1996 einen mit Unterstützung eines vom Schatzamt benannten Beraters auszuarbeitenden Umstrukturierungsplan bewilligen sollten, der der Banca d'Italia zur Genehmigung vorgelegt werden und dem Gemeinschaftsrecht entsprechen mußte. Die Grundzüge dieses Plans, der mit Hilfe der Geschäftsbank Rothschild erstellt wurde, sind der Kommission am 4. Juli 1996 mitgeteilt worden. Am 6. Dezember 1996 wurde ihr ein Plan zur Verstärkung der darin enthaltenen Maßnahmen durch die Schaffung einer Auffangstruktur vorgelegt. Viertens war die Beteiligung des Schatzamtes an die Bedingung geknüpft, daß mit den Gewerkschaften eine Senkung der Arbeitskosten bis zum 31. Dezember 1997, u. a. durch eine Absenkung der Arbeitsstückkosten, einschließlich der Sozialleistungen, auf den Landesdurchschnitt im Bankensektor vereinbart wird. Diese Vereinbarungen wurden tatsächlich zwischen dem 19. und dem 22. Juli 1996 geschlossen. Demnach wurde die Anpassung der von der Bank zu zahlenden zusätzlichen Altersversorgung bis zur Wiederherstellung eines ausreichenden Ertragsniveaus, auf jeden Fall aber bis zum Ende des Jahres 2000, ausgesetzt. Darüber hinaus war vorgesehen, daß die Bank Vorruhestandsregelungen für etwa 800 Angestellte treffen konnte. 2.2. Die von der Banca d'Italia im Sinne des Ministerialerlasses vom 27. September 1974 genehmigten Vorschüsse Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des genannten Gesetzes Nr. 588/96 kann die Banca d'Italia der Banco di Napoli zur reibungslosen Umstrukturierung des Bankkonzerns unter den im Erlaß des Schatzministers vom 27. September 1974 genannten Voraussetzungen Vorschüsse gewähren, um die Verluste zu decken, die sich aus den Finanzierungen der Bank zugunsten der in Liquidation befindlichen Gesellschaften der Gruppe und der Gläubiger dieser Gesellschaften sowie zugunsten anderer Konzernunternehmen ergeben, an die nach Genehmigung der Banca d'Italia Forderungen und andere zum Umlaufvermögen gehörende Aktiva der Bank abgetreten wurden. Gemäß dem Ministerialerlaß vom 27. September 1974 kann die Banca d'Italia jenen Banken, die Verbindlichkeiten von in Zwangsliquidation befindlichen anderen Banken übernehmen und somit die aus der Uneinbringlichkeit der Forderungen resultierenden Verluste auffangen müssen, 24monatige Vorschüsse auf die langfristigen Schatzanweisungen zum Zinssatz von 1 % gewähren. Die Banca d'Italia bestimmt die Höhe der Vorschüsse nach dem Gesamtverlust und den Erfordernissen der Tilgungspläne. Zunächst beschränkte sich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Vorschüsse auf die Verluste, die im Rahmen der Liquidation der Isveimer entstehen würden. Später wurde diese Möglichkeit auf die Verluste aus den von der Banco di Napoli auf eine spezielle Ausgliederungsstruktur übertragenen Aktiva erweitert, d. h. auf jenen Teil, der nicht durch die mit dem Verkauf der Bankaktien erzielten Erlöse gedeckt werden kann. 2.2.1. Die Liquidation der Isveimer Am 3. April 1996 wurde die Isveimer, deren Kapital zu 65 % von der Banco di Napoli gehalten wurde, in freiwillige Liquidation gestellt, und die Kapitalbeteiligung der Bank an der Isveimer wurde von 402 Mrd. ITL (Ende 1994) auf 1 ITL zurückgeführt. Im Rahmen der Abwicklung können die amtlichen Liquidatoren die Gläubiger der Isveimer nach den aufgrund der Liquiditätsspritze der Bank vorgesehenen Fälligkeiten auszahlen. Mit den Vorschüssen der Banca d'Italia sollen die Verluste der Bank ausgeglichen werden, die ihr infolge der Zahlungen an die Isveimer im Hinblick auf die Befriedigung von deren Gläubigern entstehen. Das Ziel besteht also in dem vollständigen Schutz der Interessen der Gläubiger. Die Höhe der Finanzierung ist auf den Negativwert der Liquidation begrenzt, sofern die Vollbeendung der Isveimer nicht ausreichen sollte, um die Verbindlichkeiten zu erfuellen. Damit wird bezweckt, Spannungen und negative Auswirkungen auf die Finanzmärkte zu vermeiden, insbesondere in Anbetracht der erheblichen Verschuldung der Isveimer gegenüber ausländischen Finanzinstitutionen. 2.2.2. Die Ausgliederungsoperation Die Übertragungsoperation ermöglicht es der Bank, bestimmte weniger einträgliche Aktiva aus ihrer Bilanz auszugliedern und auf eine eigens zu diesem Zweck geschaffene Struktur zu übertragen. Diese besteht aus einer Gesellschaft namens S.G.A. - Società per la gestione di attività SpA (im folgenden "SGA"), die die nicht gewinnbringenden Aktiva (notleidende Forderungen, vorübergehend gefährdete Forderungen im Wert von mehr als 100 Mio. ITL, umgeschichtete bzw. in Umschichtung befindliche Forderungen) zum Nettobuchwert zum 30. Juni 1996 sowie acht Beteiligungen der Bank - ohne Anlagevermögen - im Gesamtwert von 12378 Mrd. ITL erwirbt. Hierbei ist zu beachten, daß die Aktiva zum Nettowert zum 30. Juni 1996 übernommen werden, also nach Deckung der vermutlichen Verluste daraus, wodurch sich die Annahme künftiger Verluste aus diesen Aktiva erheblich verringert. Die übertragenen Beteiligungen - unter denen die an der Banco di Napoli International (nachstehend "BNI"), einer Niederlassung der Bank in Luxemburg, die größte ist - wurden, sofern sie an der Börse notiert sind, zum Marktwert und im übrigen nach der Equity-Methode bewertet. Für die BNI wurde die Bewertung herangezogen, die vor kurzem von der Prüfungsgesellschaft KPMG auf der Grundlage einer gemischten, das Vermögen/den Ertrag berücksichtigenden Methode vorgenommen wurde. Zu dieser Operation entschied man sich, um das Risiko künftiger Verluste aus diesen Aktiva auszuschalten und den vorzeitigen Verkauf der Bank zu erleichtern. Auch wenn die Rückstellung vom letzten Juni im Grunde genommen ausreicht, um die bis jetzt vorhersehbaren Aktivaverluste zu decken, so sind doch für die Zukunft Anpassungen des Buchwertes dieser Aktiva an ihren effektiven Wert nicht auszuschließen. Diese Operation gestattetes überdies, Aktiva aus der Bilanz der Bank auszugliedern, die normalerweise gemäß den geltenden Solvabilitätsvorschriften wie alle anderen Aktiva auch durch das Eigenkapital gedeckt sein müssen. Somit war es möglich, die Beteiligung des Staates an der zur Verbesserung des Solvabilitätskoeffizienten notwendigen Kapitalaufstockung der Bank auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die folgende Übersicht enthält die Wertangaben zu den ausgegliederten Aktiva. Übersicht 1a Wert der auf die SGA übertragenen Aktiva Bilanzmäßige Verpflichtungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Hinzu kommen die folgenden Kreditanleihen: Übersicht 1b Wert der auf die SGA übertragenen Aktiva Außerbilanzmäßige Verpflichtungen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Ausgliederungsstruktur wird über ein Darlehen finanziert, das die Bank bis zur Höhe des Wertes der übertragenen Aktiva gewährt und das Zug um Zug mit der Abtretung der ausgegliederten Aktiva zurückgezahlt wird. Der für das Darlehen geltende Zinssatz wurde nach dem Grundsatz festgelegt, daß der Bank weder Vorteile noch Verluste im Vergleich zu der vor der Ausgliederung bestehenden Situation entstehen dürfen. Demzufolge wurde beschlossen, einen kombinierten Zinssatz anzuwenden, der sich aus dem arithmetischen Mittel der folgenden Vorjahressätze errechnet: - Jahresdurchschnittssatz für dreimonatige ordentliche Schatzanweisungen (BOT), brutto (Mittelwert der 24 aktuellen Verkäufe), - aktueller Satz für dreimonatige Lira-Geschäfte auf dem Interbankenmarkt, "Nachfrage" (Durchschnitt der Tageswerte), - Jahresdurchschnittssatz, der von der Associazione Bancaria Italiana (ABI) bei den von den Banken den besten Kunden gewährten Darlehen festgestellt wird, der sogenannte "prime rate ABI" (Durchschnitt der Tageswerte). Die nachstehende Übersicht enthält die auf der Grundlage objektiver Schätzungen dieser Sätze vorgenommenen Simulationen. Übersicht 2 Zinssatz für das von der Bank an die SGA ausgereichte Darlehen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: Unterlagen, die von der Bank auf der Grundlage der Prognosen von Prometeia und vom ABI Financial Outlook erstellt wurden. Die Ausgliederungsgesellschaft wird voraussichtlich auf fünf Jahre errichtet. Die Bank darf keine ausgegliederten Aktiva zurückkaufen. Es sind spezielle Maßnahmen vorgesehen, um Interessenskonflikte bei der Verwaltung der ausgegliederten Aktiva zu vermeiden. Vor allem wird die Ausgliederungsstruktur von nicht zur Bank gehörenden Personen geleitet. Zweitens wird der allgemeine Führungsgrundsatz angewandt, daß "die Ausgliederungsstruktur entscheidet, während die Bank vorschlägt". Zu diesem Zweck wird eine gesonderte, von der übrigen Bank getrennte Struktur der Generaldirektion der Banco di Napoli geschaffen, die für die Beziehungen zur SGA und zu den Filialen der Bank, die von der SGA mit der Verwaltung der Aktiva betraut werden, zuständig ist. Die administrative und buchmäßige Trennung zwischen der Bank und der SGA wird durch ein spezielles, von der internen Buchführung der Bank getrenntes elektronisches Buchhaltungssystem gewährleistet. 2.3. Die Steuererleichterungen Nach Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes tritt für die von den Gesellschaften des Bankkonzerns Banco di Napoli bis 30. Juli 1997 vorgenommenen Rechtsakte im Zusammenhang mit der Abtretung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Vermögensgegenständen und Verträgen an die Stelle der Verkehrssteuer eine Pauschalsteuer in Höhe von 1 Mio. ITL. Hierzu haben die italienischen Behörden erklärt, daß diese Maßnahme in vollem Umfang nur bei der Abtretung von Forderungen an Dritte und der Veräußerung von Zweigstellen angewandt wird. 1996 wurden auf diese Weise Steuerermäßigungen von knapp 6 Mrd. ITL für abgetretene Forderungen in Höhe von 1154 Mrd. ITL und Ermäßigungen von 21 Mrd. ITL für den Verkauf von 50 Zweigstellen gewährt. Ein zusätzlicher Steuernachlaß in Höhe von etwa 10 Mrd. ITL ist für die Veräußerung von weiteren 27 Zweigstellen vorgesehen. Insgesamt belaufen sich die geplanten Steuererleichterungen auf ca. 36 Mrd. ITL brutto. Nach Abzug des Geschäftsertrags ergeben sich im Zusammenhang mit diesen Operationen Vorteile in Höhe von insgesamt 17 Mrd. ITL. 3. Bewertung des Beihilfecharakters der Unterstützungsmaßnahmen zugunsten der Banco di Napoli 3.1. Die Kapitalerhöhung Bei der Beurteilung der staatlichen Maßnahmen geht die Kommission generell von dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers aus, wie er in der Mitteilung über die öffentlichen Unternehmen(3) enthalten ist. Dieser Mitteilung zufolge liegt eine staatliche Beihilfe vor, wenn eine Maßnahme für einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Kapitalgeber unannehmbar wäre. Was die staatliche Beteiligung am Gesellschaftskapital von Unternehmen betrifft, so ist gemäß der Mitteilung der Kommission aus dem Jahr 1984(4) in den folgenden Fällen zu vermuten, daß ein privater Kapitalgeber diese Maßnahme nicht ergriffen hätte und es sich demnach um eine Beihilfe handelt: a) wenn es unter Berü

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.