Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III des Beschlusses 2011/432/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.4.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 113/1 BESCHLUSS DES RATES vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III des Beschlusses 2011/432/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (2014/218/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang II des Beschlusses 2011/432/EU des Rates (2) enthält Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden „Übereinkommen“) nach Artikel 63 des Übereinkommens. (2) Anhang II des Beschlusses 2011/432/EU betrifft den Vorbehalt der Union bei Genehmigung des Übereinkommens nach Artikel 62 des Übereinkommens. (3) Anhang III des Beschlusses 2011/432/EU betrifft die Erklärungen der Union bei Genehmigung des Übereinkommens nach Artikel 63 des Übereinkommens. (4) Aufgrund des Beitritts Kroatiens zur Union am 1. Juli 2013 und da einige Mitgliedstaaten Änderungen zu dem Vorbehalt und den Erklärungen mitgeteilt haben, ist es erforderlich, die Anhänge I, II und II des Beschlusses 2011/432/EU zu ändern, bevor die Union die Genehmigungsurkunde betreffend das Übereinkommen hinterlegt. (5) Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses. (6) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2011/432/EU wird wie folgt geändert: 1. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses. 2. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. 3. Anhang III erhält die Fassung des Anhangs III des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. April 2014. Im Namen des Rates Der Präsident D. KOURKOULAS (1)  Stellungnahme vom 17. April 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss 2011/432/EU des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 39). ANHANG I „ANHANG I Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (‚Übereinkommen‘) nach Artikel 63 des Übereinkommens A.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 59 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS ZUR ZUSTÄNDIGKEIT DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DIE IN DEM ÜBEREINKOMMEN GEREGELTEN ANGELEGENHEITEN 1. Die Europäische Union erklärt, dass sie die Zuständigkeit für alle in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten ausübt. Das Übereinkommen wird aufgrund seiner Genehmigung durch die Europäische Union für deren Mitgliedstaaten bindend sein. 2. Mitglieder der Europäischen Union sind das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. 3. Diese Erklärung gilt jedoch gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht für das Königreich Dänemark. 4. Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet (Artikel 355 des Vertrags), und berührt nicht Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des Übereinkommens im Namen und im Interesse dieser Gebiete erlassen bzw. festlegen. 5. Für die Anwendung des Übereinkommens bei der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden sind die Zentralen Behörden eines jeden Mitgliedstaats der Europäischen Union zuständig. Wenn eine Zentrale Behörde eines Vertragsstaats an eine Zentrale Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union herantreten muss, hat sie sich daher direkt an die betreffende Zentrale Behörde zu wenden. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union werden sich ferner, wenn sie es für angebracht halten, an allen Spezialkommissionen beteiligen, die gegebenenfalls mit der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens betraut werden. B.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass sie die Anwendung der Kapitel II und III des Übereinkommens auf Unterhaltspflichten zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten erstrecken wird.“ ANHANG II „ANHANG II Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) nach Artikel 62 des Übereinkommens Die Europäische Union bringt den folgenden Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des Übereinkommens an: Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Hellenische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erheben Einspruch gegen die Verwendung des Französischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden. Die Französische Republik und das Großherzogtum Luxemburg erheben Einspruch gegen die Verwendung des Englischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen Behörden.“ ANHANG III „ANHANG III Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden ‚Übereinkommen‘) nach Artikel 63 des Übereinkommens 1.   ERKLÄRUNG NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 1 BUCHSTABE g DES ÜBEREINKOMMENS Die Europäische Union erklärt, dass in den nachstehend aufgeführten Mitgliedstaaten die Anträge, mit Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, die Angaben oder Schriftstücke enthalten müssen, die für die einzelnen aufgeführten Mitgliedstaaten angegeben sind: Das Königreich Belgien: — Für Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c: der vollständige Text des Beschlusses oder der Beschlüsse in beglaubigter Kopie. Die Tschechische Republik: — Die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 vom Antragsteller erteilte Vollmacht. Die Bundesrepublik Deutschland: — Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines gesetzlichen Vertreters; — die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten, seinen Beruf bzw. seine Beschäftigung, soweit diese Angaben dem Berechtigten bekannt sind; — bei einem Antrag eines öffentlich-rechtlichen Leistungsträgers, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend macht, den Namen und die Koordinaten derjenigen Person, deren Anspruch übergegangen ist; — bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht. Das Königreich Spanien: — Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten; — die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten; — die Identitätsnummer (Personalausweis oder Reisepass) des Berechtigten und des Verpflichteten. Die Französische Republik: Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c wird die Unterhaltsentscheidung beigefügt, um deren Änderung ersucht wird. Die Republik Kroatien I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b 1. Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, die in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat ergangen ist oder anerkannt wurde, muss Folgendes enthalten: — Angaben zu dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, und das Datum, an dem die Entscheidung ergangen ist, — Angaben zum Bankkonto der berechtigten Person (Kontonummer, Name der Bank, IBAN). 2. Ist der Antragsteller minderjährig, so muss der Antrag von dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet werden. Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung, die in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat ergangen ist oder anerkannt wurde, muss Folgendes enthalten: — die Urschrift des Vollstreckungstitels oder die Urschrift der Gerichtsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Vollstreckbarkeit, — eine detaillierte Aufstellung der geltend gemachten Zahlungsrückstände, — bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung, und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der monatlichen Zinsen, — Angaben zum Bankkonto, auf das die zuerkannten Beträge zu überweisen sind, — eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer, — die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht. II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d 1. Ein Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat muss Folgendes enthalten: — Angabe des monatlichen Betrags, der als Unterhaltsanspruch gefordert wird, — Angabe der beantragten Unterhaltsdauer, — Angaben zum persönlichen und sozialen Status des Antragstellers (das Kind und der Elternteil, bei dem das Kind lebt), — Angaben zum persönlichen und sozialen Status der verpflichteten Person — der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt —, die Anzahl der Personen, die von der verpflichteten Person bereits Unterhalt bekommen, falls diese Angabe dem Antragsteller vorliegt. 2. Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen oder, wenn der Antragsteller minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter. Einem Antrag auf Herbeiführung einer Entscheidung in der Republik Kroatien als dem ersuchten Staat müssen folgende Schriftstücke beigefügt werden: — Schriftstücke zum Nachweis der Eltern-Kind-Beziehung, des ehelichen oder Partnerschafts-Status des Antragstellers und der verpflichteten Person, die Geburtsurkunde des Kindes, falls die Elternschaft vorab zu klären ist, — die Bescheinigung über die Auflösung der Ehe, — die Entscheidung der zuständigen Stelle über die Betreuung des Kindes oder die Sorgerechtsentscheidung, — das Schriftstück, auf dessen Grundlage die Indexierung des Unterhaltsbetrags berechnet wird (falls dies im ersuchenden Staat vorgesehen ist), — eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer, — die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht. III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f 1. Ein Antrag auf Änderung einer Entscheidung muss Folgendes enthalten: — Name des Gerichts, das die Entscheidung, um deren Änderung ersucht wird, erlassen hat, oder die Stelle, bei der die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde, — Datum, an dem die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung geschlossen wurde, und Nummer der Entscheidung oder der Vereinbarung, — Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien und ihre Geburtsdaten, — Änderung der Umstände der Person, die Unterhalt erhält, der verpflichteten Person, der berechtigten Person und der Person, die das Kind betreut, einschließlich der Tatsache, dass in Bezug auf die Betreuung des Kindes eine neue Entscheidung erlassen wurde oder eine neue Vereinbarung getroffen wurde, einer Änderung der Lebenshaltungskosten und anderer Umstände, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen, — Angabe des monatlichen Betrags, der als Unterhaltsanspruch gefordert wird, — Angaben zum Bankkonto der berechtigten Person (Kontonummer, Name der Bank, IBAN). 2. Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen oder, wenn der Antragsteller minderjährig ist, von seinem gesetzlichen Vertreter. Einem Antrag auf Änderung einer Entscheidung müssen folgende Schriftstücke beigefügt werden: — die Urschrift des Vollstreckungstitels oder die Urschrift der Gerichtsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Vollstreckbarkeit, — Angaben zum Bankkonto, auf das die zuerkannten Beträge zu überweisen sind, — eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer, — die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht. IV.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c 1. Ein Antrag auf Änderung einer Entscheidung muss Folgendes enthalten: — Name des Gerichts, das die Entscheidung, um deren Änderung ersucht wird, erlassen hat, oder der Stelle, bei der die Unterhaltsvereinbarung geschlossen wurde, — Datum, an dem die Entscheidung erlassen oder die Vereinbarung geschlossen wurde, und Nummer der Entscheidung oder der Vereinbarung, — Vor- und Zunamen der Verfahrensparteien und ihre Geburtsdaten, — Änderung der Umstände der Person, die Unterhalt erhält, der verpflichteten Person, der berechtigten Person und der Person, die das Kind betreut, einschließlich der Tatsache, dass in Bezug auf die Betreuung des Kindes eine neue Entscheidung erlassen wurde oder eine neue Vereinbarung getroffen wurde, einer Änderung der Lebenshaltungskosten und anderer Umstände, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen, — Angabe des monatlichen Betrags, der vor Vorlage des Antrags und der nachgesuchten Änderung gezahlt wurde. 2. Der Antrag ist vom Antragsteller persönlich zu unterzeichnen. Einem Antrag auf Änderung einer Entscheidung müssen folgende Schriftstücke beigefügt werden: — die Urschrift des Vollstreckungstitels oder die Urschrift der Gerichtsentscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Gerichtsentscheidung mit einer Bescheinigung über ihre Vollstreckbarkeit, — eine offizielle Übersetzung aller Schriftstücke in die kroatische Sprache durch einen vereidigten Übersetzer, — die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 des Übereinkommens vom Antragsteller erteilte Vollmacht. Die Republik Lettland: — Der Antrag enthält die Angaben, die in den einschlägigen, von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblättern genannt sind; beizufügen sind eine Steuerquittung, wenn der Antragsteller nicht von der staatlichen Steuer befreit ist oder keine juristische Unterstützung erhält, sowie Unterlagen zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Angaben. — Der Antrag enthält die folgenden Angaben: den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragstellers, sofern zugeteilt; den persönlichen Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragsgegners, sofern zugeteilt, und den persönlichen Code aller Personen, für die Unterhalt verlangt wird (sofern in der Republik Lettland zugeteilt), oder deren Identifikationsnummer, sofern zugeteilt. — Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c, die keine Unterhaltsansprüche für Kinder (im Sinne des Artikels 15) betreffen, wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung im Ursprungsstaat erhalten hat, sowie Angaben zu Art und Umfang der bereits beantragten juristischen Unterstützung und zur weiterhin benötigten juristischen Unterstützung enthält. — Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, auf welchem Weg der Antragsteller seine Ansprüche durchsetzen will (Verfahren zur Einziehung der beweglichen und/oder unbeweglichen Vermögenswerte der verpflichteten Person). — Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird ein Begleitdokument beigefügt, aus dem die Berechnung der Forderungen hervorgeht. — Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c sind Begleitdokumente beizufügen, die die Angaben über die finanziellen Verhältnisse und Aufwendungen der berechtigten Person und/oder der verpflichteten Person belegen. Die Republik Malta: I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b 1. Ein Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung enthält: — den Namen des Gerichts, das das Urteil erlassen hat; — das Datum des Urteils; — Angaben zur Staatsangehörigkeit der berechtigten und der verpflichteten Person und — Beruf bzw. Beschäftigung. 2. Ferner sind folgende Schriftstücke beizufügen: — beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel; — eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände und bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht; — Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind; — eine Kopie des Antrags und der Anlagen und — die von einem vereidigten professionellen Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Maltesische. II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d Einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern werden folgende Schriftstücke beigefügt: — der monatliche Betrag, der für jede berechtigte Person als Unterhalt gefordert wird, und — die Begründung des Antrags auf Entscheidung mit Angaben über die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person und über die finanziellen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang i) Unterhaltsausgaben: Lebensmittel, Gesundheitsversorgung, Kleidung, Unterbringung, Ausbildung. (Hinweis: Wird Unterhalt für mehrere Kinder beantragt, sind die vorstehenden Angaben für jedes Kind zu machen); ii) Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils und iii) monatliche Ausgaben des die berechtigte Person betreuenden Elternteils für die berechtigte Person. III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung enthält: — den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie Angaben zu den Verfahrensparteien; — die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts); — Angaben dazu, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen, und — Belege, die aufzulisten und dem Antrag beizufügen sind. (Hinweis: Diese Unterlagen sind als Originale oder beglaubigte Kopien beizufügen). IV.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung enthält: — den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie Angaben zu den Verfahrensparteien; — die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts); — Angaben dazu, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen, und — Belege, die aufzulisten und dem Antrag beizufügen sind. (Hinweis: Diese Unterlagen sind als Originale oder beglaubigte Kopien beizufügen). Die Republik Polen: I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b 1. In einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sollten der Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils sowie Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien angegeben werden. 2. Die folgenden Schriftstücke sollten beigefügt werden: — das Original des vollstreckbaren Titels (beglaubigte Kopie des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel), — eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände, — Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu überweisen sind, — eine Kopie des Antrags und der Anlagen, — die von einem vereidigten Übersetzer angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Polnische. 3. Der Antrag, die Begründung des Antrags, die Aufstellung der Zahlungsrückstände und die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 4. Verfügt die berechtigte Person nicht über das Original des vollstreckbaren Titels, so sind die Gründe hierfür in dem Antrag anzugeben (z. B. Verlust oder Vernichtung des Dokuments oder Nichtausstellung des vollstreckbaren Titels durch das Gericht). 5. Bei Verlust des vollstreckbaren Titels sollte ein Antrag auf erneute Ausstellung dieses Titels beigefügt werden. II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d 1. In einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.