Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. April 2014 zur Änderung der Anhänge I, II und III des Beschlusses 2011/432/EU über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0218. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g über Unterhaltsansprüche von Kindern sollte der monatliche Betrag angegeben werden, der für jede berechtigte Person als Unterhalt gefordert wird. 2. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 3. In der Begründung des Antrags auf Herbeiführen einer Entscheidung sind alle Tatsachen, die den Antrag rechtfertigen, und insbesondere die folgenden Informationen anzugeben: a) die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), anderer Blutsverwandter, Ehegatte, ehemaliger Ehegatte, angeheirateter Verwandter; b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten Person und in diesem Zusammenhang: — Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der berechtigten Person, — monatliche Ausgaben der berechtigten Person (Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Vorsorge, Arzneimittel, Rehabilitation, Sport, Freizeit, außergewöhnliche Ausgaben usw.), — (wird Kindesunterhalt für mehr als eine anspruchsberechtigte Person beantragt, so sind die oben genannten Informationen für jede einzelne dieser Personen anzugeben), — Ausbildung des Elternteils, das die minderjährige berechtigte Person betreut, sowie der erlernte und der tatsächlich ausgeübte Beruf dieses Elternteils, — Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils, — monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, die neben der berechtigten Person auf dieses Elternteil angewiesen sind; c) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person und in diesem Zusammenhang Angaben zu ihrer Ausbildung sowie dem erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f 1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten: a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien, b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts). 2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen. 3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. IV.   Anträge nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 Buchstaben b und c 1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten: a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien, b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts). 2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden, welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen. 3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person persönlich unterzeichnet werden. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. Die Portugiesische Republik I.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung wird neben den in Artikel 25 genannten Schriftstücken Folgendes beigefügt: 1. eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände, bei Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung; bei einer Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen sind der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der Zinspflicht anzugeben; 2. vollständige Angaben zum Bankkonto, auf das die geforderten Beträge zu überweisen sind. II.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d: Einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern im Sinne des Artikels 15 werden folgende Belege beigefügt: 1. der monatliche Betrag, der für jede berechtigte Person als Unterhalt gefordert wird; 2. die Gründe für den Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung, wobei alle Fakten, die den Antrag rechtfertigen, zu nennen sind und Angaben gemacht werden zu: a) die Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes), einschließlich eines Schriftstücks zum Nachweis der Abstammung/Adoption. b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des gesetzlichen Vertreters der berechtigten Person(en) (Elternteil oder Vormund) und in diesem Zusammenhang: — monatliche Unterhaltsausgaben: Lebensmittel, Gesundheitsversorgung, Kleidung, Unterbringung, Ausbildung (wird Unterhalt für mehrere berechtigte Personen beantragt, sind die vorstehenden Angaben für jede der berechtigten Personen zu machen; — Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte Person betreuenden Elternteils; — monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person betreuenden Elternteils für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer Personen, für die er verantwortlich ist; 3. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der(n) berechtigten Person(en) oder im Falle von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. III.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f: Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten: 1. den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Identitätsfeststellung der Verfahrensparteien; 2. die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts); 3. in der Antragsbegründung sollte angegeben werden, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen; 4. Belege, die aufzulisten und dem Antrag (Originale oder beglaubigte Kopien) beizufügen sind; 5. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. IV.   Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c Ein (von der verpflichteten Person eingereichter) Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes enthalten: 1. den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie die Identitätsfeststellung der Verfahrensparteien; 2. die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts); 3. in der Antragsbegründung sollte angegeben werden, welche geänderten Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen; 4. Belege, die aufzulisten und dem Antrag (Originale oder beglaubigte Kopien) beizufügen sind; 5. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der verpflichteten Person/den verpflichteten Personen persönlich unterzeichnet werden. Die Slowakische Republik: — Angaben zur Staatsangehörigkeit aller beteiligten Parteien. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b England und Wales Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt und vorgeladen wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde. gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt. Schottland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule. Nordirland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c England und Wales Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Schottland Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung. Nordirland Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils (”Decree Nisi”); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d England und Wales Beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Schottland Wie zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c. Nordirland Beglaubigte Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils (”Decree Nisi”); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e England und Wales Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde. Schottland Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder. Nordirland Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f England und Wales Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde. Schottland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung; ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.