Europäische Union

76/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.699 - Chiquita) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31976D0353. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, nämlich in den Häfen von Bremerhaven und Rotterdam. Unterschiede in den Transportkosten, der Besteuerung und den Zollsätzen oder die Absatzbedingungen können unter Umständen ein unterschiedliches Niveau bei den Wiederverkaufs- bzw. den Einzelhandelspreisen rechtfertigen. Sie können aber in keinem Falle objektiv die ungleichen Preise rechtfertigen, die U.B.C. ihren Vertriebshändlern/Reifereien gegenüber innerhalb der Häfen Bremerhaven und Rotterdam für gleichwertige Leistungen anwendet. Hierbei ist die Tatsache zu berücksichtigen, daß die an ihre Vertriebshändler/Reifereien verkauften Bananenmengen von gleicher Grössenordnung sind. Eine solche Politik stellt daher einen Mißbrauch dar, weil U.B.C. ungleiche Bedingungen für gleichwertige Leistungen ihren Handelspartnern gegenüber anwendet, was für diese einen Nachteil im Wettbewerb bedeutet. c) U.B.C. hat ihre beherrschende Stellung auch dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie gegenüber einigen ihrer Vertriebshändler/Reifereien unangemessene Verkaufspreise anwandte. Die Marketingpolitik von U.B.C. hat zu einer Abriegelung des betroffenen Marktes geführt und das Unternehmen in die Lage versetzt, für die Chiquita-Bananen Preise anzuwenden, die einem wirksamen Wettbewerb entzogen waren. Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht (1), kann ein Preisunterschied ein entscheidendes Indiz für einen Mißbrauch im Sinne des Artikels 86 des EWG-Vertrags sein, wenn er groß und durch keine sachlichen Gründe zu erklären ist. Im vorliegenden Falle sind die Unterschiede zwischen den Preisen für Chiquita-Bananen, die U.B.C. gegenüber ihren in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Kunden anwendet, sehr hoch, insbesondere wenn man die Art des betroffenen Erzeugnisses in Betracht zieht, das ein Nahrungsmittel des täglichen Verbrauchs ist. Diese erheblichen Unterschiede sind objektiv nicht zu rechtfertigen. Auf dem niedrigsten Niveau liegen die Preise, die U.B.C. ihren irischen Kunden gegenüber anwendet. Ihren eigenen Angaben entsprechend, lassen ihr diese Preise jedoch noch eine Gewinnspanne, die allerdings geringer ist als bei den Preisen, die sie gegenüber ihren Kunden in den anderen Mitgliedstaaten anwendet. Die Kommission kann sich jedoch in diesem Zusammenhang nicht auf den Standpunkt stellen, daß dieses Preisniveau in sämtlichen betroffenen Mitgliedstaaten hergestellt werden solle. Diese niedrigen Preise wurden nämlich im Rahmen einer zeitlich begrenzten Werbekampagne angewandt, die die Förderung des Verkaufs in diesem Mitgliedstaat bezweckte. Auf der anderen Seite ist auch in Betracht zu ziehen, daß diese Preise, die für die in Rotterdam entladenen und sodann per Lastwagen/Fähre nach Dublin verschifften Bananen angewandt werden, dieselben Kosten enthalten wie die Preise for Rotterdam oder Bremerhaven, die für die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Kunden angewandt werden. Allerdings ist in den erstgenannten Preisen ein Kostenelement enthalten, das bei den for-Preisen fehlt, nämlich die Transportkosten per Lastwagen/Fähre von Rotterdam nach Dublin. Unter diesen Umständen erscheint es im vorliegenden Fall gerechtfertigt, ohne Analyse der Kostenstruktur von U.B.C. davon auszugehen, daß die den irischen Kunden gegenüber angewandten Preise cif Dublin zum mindesten für die bei dem betroffenen Erzeugnis für das Unternehmen anfallenden Kosten bezeichnend sind. Es ist daher die Annahme gerechtfertigt, daß die Unterschiede zwischen den Preisen cif Dublin (frei Rotterdam) und den anderen von U.B.C. für ihre Verkäufe for Rotterdam oder Bremerhaven angewandten Preise Gewinnspannen der gleichen Grössenordnung für das Unternehmen darstellen. Übrigens liegen die durch U.B.C. ihren deutschen Kunden (mit Ausnahme der Scipio-Gruppe) sowie ihren dänischen, niederländischen und in der BLWU ansässigen Kunden gegenüber angewandten Preise erheblich höher und überschreiten manchmal sogar um mehr als 100 % die für die irischen Kunden geltenden Preise ; dementsprechend führen sie zu einem sehr hohen Gewinn. Diese von U.B.C. angewandten Preise sind übertrieben im Vergleich zu dem wirtschaftlichen Wert der Gegenleistung. Ein solcher Schluß ist (1)Rechtssache 78/70 "Deutsche Grammophon-Ges./Metro" Urteil vom 8.6.1971 Slg. EuGH XVII-5, S. 487. um so begründeter, als zwischen den mit der Marke Chiquita verkauften Bananen und den markenlosen Bananen ein wesentlicher Preisunterschied besteht, der im Durchschnitt 30 bis 40 % beträgt, während die Qualität der markenlosen Bananen nur wenig minderwertiger ist als die der Chiquita-Bananen. Mindestens die Hälfte dieses Preisunterschiedes kann weder durch diesen geringfügigen Qualitätsunterschied, noch durch die Kosten der U.B.C.-Werbekampagnen erklärt werden. Ausserdem liegen die Preise, die U.B.C. für die Chiquita-Bananen ihren Kunden in den betreffenden Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Irlands) gegenüber anwendet, im allgemeinen höher als die für Bananen vergleichbarer Qualität, die von ihren bedeutendsten Konkurrenten mit einer anderen Markenbezeichnung verkauft werden ; bei diesen Konkurrenten handelt es sich, trotz der niedrigeren Preise, um rentable Unternehmen, wie aus der Tatsache hervorgeht, daß sie dauernd bemüht sind, den Umfang ihrer Bananenverkäufe zu vergrössern. Im Hinblick auf diese Situation scheint es im Rahmen dieser Entscheidung angebracht, eine Verminderung des Preisniveaus um wenigstens 15 %, ausgehend von den Preisen, die U.B.C. zur Zeit ihren deutschen Kunden (mit Ausnahme der Scipio-Gruppe) sowie ihren dänischen Kunden gegenüber anwendet, als angemessen zu betrachten. Die Preise, die den deutschen Kunden (mit Ausnahme der Scipio-Gruppe), ferner den dänischen, niederländischen und in der BLWU ansässigen Kunden gegenüber angewandt wurden, sind also unangemessen und stellen dementsprechend einen Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch U.B.C. dar. d) U.B.C. hat ihre beherrschende Stellung auch dadurch mißbräuchlich ausgenutzt, daß sie die Lieferung der von ihr unter der Marke Chiquita vermarkteten Bananen an einen ihrer wichtigsten Kunden unter den Vertriebs-/Reifereiunternehmen, der seine Reifungskapazitäten 1967/1968 für den Vertrieb der Chiquita-Bananen umgebaut hatte, einstellte, mit der Begründung, daß dieses Vertriebs-/Reifereiunternehmen bei einer Werbekampagne zugunsten von Bananen einer von ihm verkauften Konkurrenzmarke mitgewirkt habe. Durch diese Einstellung der Lieferungen erlitt das betreffende Vertriebs-/Reifereiunternehmen, das nicht mehr über Chiquita-Bananen verfügte, einen Nachteil. Diese Tatsache konnte das betreffende Unternehmen sowie die anderen Vertriebshändler/Reifereien dazu veranlassen, keine Bananen einer Konkurrenzmarke mehr zu verkaufen oder wenigstens keine Werbung mehr für eine derartige Marke zu veranstalten, wohingegen Werbung und Absatzförderung beim Bananenverkauf allgemein üblich sind. U.B.C. gelang es auf diese Weise, die Hauptvertriebshändler/Reifereien in ihrem Vertriebsnetz zu halten und ihren Konkurrenten den Zugang zu ihren Zwischenhändlern, auf die sie für die Reifung ihrer Bananen vor dem Verkauf oft angewiesen sind, zu versperren. Ferner kann der Grund, den U.B.C. für die Einstellung ihrer Lieferungen anführte, nämlich die Teilnahme von Olesen an einer Werbekampagne zugunsten einer Konkurrenzmarke, das Verhalten eines Unternehmens wie U.B.C. in beherrschender Stellung in keiner Weise rechtfertigen. Zu diesem Punkt machte U.B.C. geltend, im vorliegenden Falle habe das Vertriebs-/Reifereiunternehmen eine Alleinvertriebsvereinbarung mit einem Konkurrenten geschlossen, und dieses Vertriebs-/Reifereiunternehmen habe daher seitdem den Absatz der Chiquita-Bananen nicht mehr auf eine für U.B.C. zufriedenstellende Weise fördern können. Den Anlaß zur Lieferungseinstellung im Jahre 1973 hat aber nicht das Bestehen der Alleinvertriebsvereinbarung aus dem Jahre 1969 gegeben, sondern die Teilnahme an der Werbekampagne zugunsten der Konkurrenzmarke, für die dem Unternehmen das Alleinvertriebsrecht gewährt wurde. Überdies haben die Alleinvertriebshändler von U.B.C. in anderen Ländern, wie Österreich und Schweden, gemeinsame Werbeaktionen für mehrere Bananenmarken einschließlich der Marke Chiquita durchgeführt, ohne daß U.B.C. etwas dagegen einzuwenden hatte. Schließlich nahm Olesen regelmässig an den von U.B.C. veranstalteten Werbekampagnen teil. Es besteht daher keine Veranlassung, auf dieses Argument von U.B.C. einzugehen. U.B.C. hat ferner geltend gemacht, daß Olesen immer weniger Chiquita-Bananen, hingegen immer mehr Dole-Bananen, und seit 1972 sogar mehr Dole- als Chiquita-Bananen verkauft habe. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich einerseits andere dänische U.B.C.-Vertriebshändler/Reifereien in der gleichen Lage befinden, ohne daß U.B.C. etwas dagegen einzuwenden hätte. Es handelt sich allerdings um den Absatz von Bananen der Marke Del Monte, für die in Dänemark keine umfassende Werbekampagne durchgeführt wird, was die diesbezuegliche Toleranz von U.B.C. erklären könnte. Andererseits hat U.B.C. seit 1969, als Olesen Alleinvertriebshändler für Dole-Bananen in Dänemark wurde, die Bestellungen von Olesen regelmässig gekürzt. Seit Juni 1973 kamen nicht selten Kürzungen der durch Olesen bestellten Mengen Chiquita-Bananen um 40 bis 50 % vor, während seine Bestellungen von Dole-Bananen praktisch niemals gekürzt wurden. Unter diesen Umständen kann der Rückgang der von Olesen verkauften Mengen Chiquita-Bananen nicht angeführt werden, um die Einstellung der Lieferungen zu rechtfertigen. Die Tatsache, daß Olesen die Werbung für den Absatz von Konkurrenzbananen untersagt wurde, verhinderte einen wirksamen Absatz dieser Bananen. Sie schränkt die Freiheit des Käufers ein, seine eigenen Handelsinteressen zu bestimmen, sich die Erzeugnisse auszusuchen, die er verkauft, auch wenn es sich um Konkurrenzprodukte handelt, d.h., seine Absatzpolitik selbst zu bestimmen. Wenn er sich einem Verkäufer in marktbeherrschender Stellung gegenüber befindet, kann dieser Käufer ein Interesse daran haben, mehrere konkurrierende Erzeugnisse, unter denen sich auch diejenigen des Unternehmens in beherrschender Stellung befinden, zu verkaufen, und für diese Erzeugnisse in einem Masse zu werben, das er selbst bestimmen können muß. Dies trifft um so mehr zu, wenn das Unternehmen in beherrschender Stellung intensive Werbekampagnen durchführte, um den Verbraucher für seine Marke einzunehmen. Im vorliegenden Fall wurde ausserdem die Werbeaktion nicht von Olesen, sondern von der Gesellschaft Castle & Cook beschlossen, die diese Werbekampagne übrigens finanzierte. Die Werbekampagne kann also Olesen nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich dieser kaum widersetzen konnte. Die Einstellung der Lieferungen an Olesen schränkt also den Wettbewerb ein und stellt eine mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung dar. 4. Die vorstehend festgestellten Mißbräuche einer beherrschenden Stellung durch U.B.C. sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, nämlich: Das Verbot, Bananen in grünem Zustand weiterzuverkaufen, verhindert den Handel zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien, und lenkt die Handelsströme von ihrem natürlichen Fluß ab. Hierdurch kann der Handel zwischen diesen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Markt abgeriegelt werden, Ausserdem gilt dieses Verbot für alle von U.B.C. in diesem Teil der EWG an ihre Kunden verkauften Bananen. Die Anwendung ungleicher Verkaufspreise für Chiquita-Bananen bei gleichwertigen Leistungen, je nachdem, in welchem Mitgliedstaat die Handelspartner des Unternehmens ansässig sind, und je nach dem Bestimmungsland der Bananenlieferungen, hat direkten Einfluß darauf, welche Mengen Chiquita-Bananen aus einem Mitgliedstaat nach einem anderen Mitgliedstaat - je nach dem jeweils dort vorliegenden Preisniveau - ausgeführt werden oder nicht. Die Festsetzung unangemessener Verkaufspreise für die Kunden in verschiedenen Mitgliedstaaten kann einen direkten Einfluß darauf haben, welche Mengen Chiquita-Bananen zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden oder nicht ; so könnten sie beispielsweise aus den Mitgliedstaaten importiert werden, wo solche Preise nicht angewandt werden. Die Einstellung der Lieferungen an das Unternehmen Olesen, das eines der grössten Vertriebs-/Reifereiunternehmen für Bananen in Dänemark ist, macht es Olesen, der seine Tätigkeiten in anderen Mitgliedstaaten hätte entwickeln können, unmöglich, derartige Tätigkeiten auszuüben, wie beispielsweise im Falle der Bananen, die das Unternehmen for Bremerhaven in grünem Zustand kaufte und dann nach Dänemark importierte. Die Beeinträchtigung des Handels geht auch aus der Tatsache hervor, daß seit der Einstellung der Lieferungen durch U.B.C. der Umfang der Bananeneinfuhren, die Olesen nach Dänemark tätigte, geringer war. B Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des EWG-Vertrags verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. U.B.C. hat mehrere Verstösse gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags begangen. U.B.C. hat sich mit diesen Verstössen zumindest einer Fahrlässigkeit schuldig gemacht, denn das Unternehmen wusste oder hätte auf alle Fälle wissen müssen, welche einschränkenden Wirkungen dieses mißbräuchliche Verhalten auf Wettbewerbsebene hatte, um so mehr als zum mindesten einige dieser Mißbräuche ausdrücklich in Artikel 86 des EWG-Vertrags erwähnt werden. Für die Festsetzung des Betrages der Geldbussen müssen diese mißbräuchlichen Verhaltensweisen ausserdem in ihrem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang betrachtet werden, und es ist insbesondere auch ihre Wechselwirkung zu berücksichtigen. Indessen muß der Betrag der Geldbusse so festgesetzt werden, daß dieselben Tatbestände nicht mehrere Male mit Strafen belegt werden. Was die Dauer der Verstösse angeht, so muß der Tatsache Rechnung getragen werden, daß das Verbot des Weiterverkaufs von Bananen in grünem Zustand mindestens seit Januar 1967 den in Deutschland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Kunden gegenüber, ferner seit Januar 1973 den dänischen Kunden gegenüber sowie seit November 1973 den irischen Kunden gegenüber angewandt wurde. Die Mißbräuche in der Preispolitik wurden den in Deutschland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen U.B.C.-Kunden gegenüber mindestens seit dem Jahre 1971, ferner den dänischen Kunden gegenüber seit Januar 1973 sowie den irischen Kunden gegenüber seit November 1973 angewandt. Die Lieferverweigerung von Chiquita-Bananen an Olesen dauerte vom 10. Oktober 1973 bis zum 11. Februar 1975. Was die Schwere der Verstösse betrifft, so muß neben der Art der vorstehend beschriebenen mißbräuchlichen Verhaltensweisen und der Stellung von U.B.C. auf dem Bananenmarkt sowie der Stellung dieses Unternehmens seinen Kunden gegenüber auch der Umstand berücksichtigt werden, daß es sich um ein Produkt des täglichen Verbrauchs handelt, das für den Verbraucher von Belang ist, und daß die Verhaltensweisen von U.B.C. offensichtlich im Widerspruch stehen zu den durch den EWG-Vertrag gesetzten Zielen der Integration der Märkte und der Einführung einer Regelung, die sicherstellt, daß der Wettbewerb im Gemeinsamen Markt nicht verfälscht wird. In diesem Zusammenhang darf nicht ausser acht gelassen werden, daß die verschiedenen Verhaltensweisen auf längere Sicht dasselbe Ziel, nämlich die Verstärkung und Konsolidierung der beherrschenden Stellung von U.B.C. verfolgen, obwohl die Arten ihrer Anwendung je nach den Fällen und den verschiedenen Verhältnissen auf dem Bananenmarkt voneinander abweichen. Das Verbot des Weiterverkaufs der Bananen in grünem Zustand war in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen für die Niederlande enthalten, die seit dem 15. November 1968 bei der Kommission angemeldet waren. Obwohl die Anmeldung nur die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Bananenverkäufe nach den Niederlanden und nicht diejenigen für Verkäufe nach den anderen Mitgliedstaaten betrifft, ist hierbei zu berücksichtigen, daß die Allgemeinen Verkaufsbedingungen für Verkäufer nach diesen anderen Mitgliedstaaten im wesentlichen den gleichen Inhalt haben, so daß U.B.C. des guten Glaubens hätte sein können, daß die Anmeldung für die Gesamtheit über Allgemeinen Verkaufsbedingungen galt. In bezug auf die Verhaltensweisen von U.B.C. nach dem Zeitpunkt dieser Anmeldung, die sich im Rahmen der Tätigkeit hielten, auf die sich die Anmeldung bezieht, ist keine Fahrlässigkeit seitens U.B.C. mehr festzustellen. Diese Verhaltensweisen sind daher bei der Auferlegung einer Geldbusse nicht zu berücksichtigen. Was die Preispolitik von U.B.C. angeht, so muß der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die vorliegende Entscheidung einerseits zum ersten Mal eine gründliche Untersuchung der gesamten Aspekte einer solchen Politik im Hinblick auf Artikel 86 des EWG-Vertrags vornimmt und andererseits für U.B.C. die Verpflichtung vorsieht, die Kommission während eines gewissen Zeitraumes über die von ihr angewandten Preise zu informieren, um sicherzustellen, daß diese nicht mehr mißbräuchlich sind. Es ist daher angebracht, den Betrag der Geldbusse für die Mißbräuche in der Preispolitik in maßvollen Grenzen zu halten. Was die Einstellung der Lieferungen an Olesen angeht, so muß auch der plötzlichen und unvorhersehbaren Art und Weise dieser Einstellung Rechnung getragen werden sowie der Tatsache, daß U.B.C. nach dem Einschreiten der Kommission den Verstoß freiwillig beendet hat. In Anbetracht aller vorgenannten Faktoren hält es die Kommission für angebracht, eine Geldbusse von 1 Mill. Rechnungseinheiten festzusetzen. Dieser Betrag muß im Vergleich zum Gesamtumsatz von U.B.C., der etwa 2 Milliarden Dollar beträgt, gesehen werden sowie im Verhältnis zum U.B.C.-Bananenumsatz in dem betreffenden Teil der Gemeinschaft, der 50 Millionen Dollar übersteigt, schließlich auch im Verhältnis zu dem sehr hohen Gewinn, den das Unternehmen auf Grund seiner Preispolitik erzielen konnte. C Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission, sofern sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des EWG-Vertrags feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. U.B.C. hat mehrere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags begangen, zu deren unverzueglicher Abstellung U.B.C. zu verpflichten ist, soweit sie dies nicht schon freiwillig getan hat. U.B.C. hat bereits freiwillig die Einstellung der Lieferungen von Chiquita-Bananen an Olesen aufgehoben. Um die effektive Beendigung der anderen festgestellten Zuwiderhandlungen zu gewährleisten, ist es geboten, genau festzulegen, auf welche Weise sie abzustellen sind, und zwar sowohl in bezug auf die Aufhebung der Verpflichtung, an Vertriebs-/Reifereiunternehmen keine Bananen in grünem Zustand zu verkaufen, als auch in bezug auf die Einstellung der Anwendung ungleicher Preise bei gleichwertigen Leistungen sowie unangemessener Verkaufspreise gegenüber den Handelspartnern des Unternehmens. Hinsichtlich der Verpflichtung, keine Bananen in grünem Zustand zu verkaufen, ist es nicht nur geboten, U.B.C. zur Streichung dieses Verbots in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen, in denen es noch immer enthalten ist, zu verpflichten, sondern auch zur Bekanntmachung der Aufhebung dieses Verbots bei allen Vertriebs-/Reifereiunternehmen in den betreffenden Mitgliedstaaten, an die sie Bananen verkauft. Hierüber ist bei der Kommission eine Vollzugsmeldung einzureichen. Was die Einstellung der Anwendung ungleicher Preise bei gleichwertigen Leistungen gegenüber ihren Handelspartnern betrifft, so ist es geboten, U.B.C. zu verpflichten, die Ungleichheiten zwischen den Preisen, die sie ihren verschiedenen in den betroffenen Mitgliedstaaten ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien gegenüber anwendet, an die sie ihre Chiquita-Bananen verkauft, zu beseitigen, soweit es sich um gleichwertige Leistungen handelt und die Unterschiede nicht gerechtfertigt sind. Was die Anwendung unangemessener Verkaufspreise gegenüber ihren deutschen Kunden (mit Ausnahme der Scipio-Gruppe), ferner ihren dänischen, niederländischen und in der BLWU ansässigen Kunden gegenüber angeht, so ist es geboten, U.B.C. zu verpflichten, solche Preise nicht mehr anzuwenden. Jedoch obliegt die Verantwortung für die Festsetzung seiner Preise und für die Wahl der Methoden, die zu dieser Festsetzung führen, ausschließlich dem betreffenden Unternehmen. Wenn die Kommission nach Artikel 86 des EWG-Vertrags auch die Aufgabe hat, den durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten unangemessenen Preisen nachzugehen, so darf sie doch keinesfalls an Stelle des Unternehmens dessen Verkaufspreise festsetzen. Es obliegt ihr allerdings, dem Unternehmen deutliche Hinweise zu geben, die ihm dabei behilflich sind, mit ausreichender Sicherheit festzustellen, wodurch es die Zuwiderhandlung abstellen kann. U.B.C. wird den ihr durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtungen nachgekommen sein, wenn sie zum Zeitpunkt, da sie die Zuwiderhandlung abstellt, die den deutschen Kunden (mit Ausnahme der Scipio-Gruppe), den dänischen, niederländischen und in der BLWU ansässigen Kunden gegenüber angewandten Preise auf ein niedrigeres Niveau bringt, und zwar durchschnittlich um mindestens 15 % (vgl. Punkt II A 3c) niedriger als die Preise, die U.B.C. zur Zeit ihren deutschen und dänischen Kunden gegenüber anwendet. Später steht es U.B.C. frei, andere auf der Basis ihrer Kosten berechnete Preise festzusetzen, sofern diese Preise nicht mehr unangemessen sind. Es erscheint indessen angebracht, U.B.C. zu verpflichten, der Kommission halbjährlich die Preise mitzuteilen, die sie ihren in den betroffenen Mitgliedstaaten ansässigen Kunden gegenüber angewandt hat, damit kontrolliert werden kann, ob diese Preise nicht mehr mißbräuchlich sind. Die Dauer dieser Verpflichtung sollte auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden, während denen die Kommission feststellen kann, ob auf dem fraglichen Markt den Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags entsprechende Bedingungen wiederhergestellt wurden. D Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17/62 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Zwangsgelder in Höhe von fünfzig bis eintausend Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags zu unterlassen, deren Abstellung sie in einer Entscheidung nach Artikel 3 angeordnet hat. U.B.C. hat mehrere Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags begangen. Um sich zu vergewissern, daß U.B.C. die festgestellten Verstösse abgestellt hat, muß die Kommission über die notwendigen Angaben verfügen, um die effektive Abstellung kontrollieren zu können. Zu diesem Zweck müssen U.B.C. die in Artikel 3 b) des Tenors enthaltenen Verpflichtungen auferlegt werden. Um die Erfuellung der Verpflichtungen sicherzustellen, sind Zwangsgelder vorzusehen. Neben den gemäß Artikel 3 b) dieser Entscheidung U.B.C. zu diesem Zweck auferlegten Verpflichtungen müssen daher für jeden Tag des Verzuges Zwangsgelder von 1 000 Rechnungseinheiten pro Tag festgesetzt werden, wie dies in Artikel 4 vorgesehen ist. E Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.