Europäische Union

76/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.699 - Chiquita) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Artikel 192 des EWG-Vertrags. F Da die Gesellschaft United Brands Continentaal B.V., Rotterdam, zur Vertretung von U.B.C. in diesem Verfahren bestimmt wurde, ist die vorliegende Entscheidung dieser Gesellschaft zuzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird festgestellt, daß U.B.C. Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft begangen hat, indem sie a) ihre Vertriebshändler/Reifereien in Deutschland, Dänemark, Irland, den Niederlanden und in der BLWU verpflichtete, die U.B.C.-Bananen nicht in grünem Zustand weiterzuverkaufen; b) bei ihren Verkäufen von Chiquita-Bananen ihren Handelspartnern, den in den vorgenannten Mitgliedstaaten ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien, gegenüber - ausgenommen die Scipio-Gruppe - ungleiche Preise für gleichwertige Leistungen anwandte; c) bei ihren Verkäufen von Chiquita-Bananen, ihren in Deutschland - ausgenommen die Scipio-Gruppe - Dännemark, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Kunden gegenüber unangemessene Verkaufspreise anwandte; d) ihre Chiquita-Bananen-Lieferungen an die Gesellschaft Th. Olesen in Valby, Kopenhagen/Dänemark, vom 10. Oktober 1973 bis 11. Februar 1975 einstellte. Artikel 2 Gegen U.B.C. wird eine Geldbusse von 1 Mill. Rechnungseinheiten wegen der in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des EWG-Vertrags festgesetzt. Artikel 3 U.B.C. ist gehalten: a) die in Artikel 1 festgestellten Zuwiderhandlungen abzustellen, sofern sie dies nicht schon freiwillig getan hat; b) und zu diesem Zweck - ihren in Deutschland, Dänemark, Irland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien unverzueglich die Aufhebung des Weiterverkaufsverbotes für Bananen in grünem Zustand mitzuteilen und die Kommission hiervon vor dem 1. Februar 1976 zu unterrichten; - der Kommission zweimal jährlich - spätestens am 20. Januar und 20. Juli, zum ersten Mal am 20. April 1976 - während eines Zeitraumes von zwei Jahren die Preise mitzuteilen, die sie im Laufe des vorhergehenden Halbjahres ihren in Deutschland, Dänemark, Irland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Kunden gegenüber angewandt hat. Artikel 4 Hinsichtlich jeder der in Artikel 3 b) genannten Verpflichtungen wird nach den dort angegebenen Terminen ein Zwangsgeld in Höhe von 1 000 Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges erhoben. Artikel 5 Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die United Brands Company, New York/Vereinigte Staaten, und an ihren Vertreter, die Gesellschaft United Brands Continentaal B.V., Van Vollenhovenstraat 32, Rotterdam 3002, Niederlande, gerichtet, dem sie zuzustellen ist. Brüssel, den 17. Dezember 1975 Für die Kommission A. BORSCHETTE Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.