Europäische Union

76/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.699 - Chiquita) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31976D0353. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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. Im Jahre 1973 übernahm die Gesellschaft Köbenhavn's Frugtauktioner den Alleinvertrieb in einem Teil Dänemarks für die Alba-Gruppe, Hamburg, die Onkel Tuca-Bananen verkauft. Sämtliche anderen Vertriebs-/Reifereiunternehmen von U.B.C. verkaufen in Dänemark neben Chiquita-Bananen grössere oder kleinere Mengen Bananen anderer Marken (Del Monte, Onkel Tuca, Turbana usw.) sowie unterschiedliche Mengen Bananen ohne Markenzeichen. Seit dem Jahre 1969, in dem Olesen den Alleinvertrieb für Dole-Bananen in Dänemark übernahm, hat U.B.C. die Bestellungen von Olesen regelmässig gekürzt. So wurden z.B. in den ersten 40 Wochen des Jahres 1973 die Bestellungen von Olesen durchschnittlich um 15 bis 20 % gekürzt und ab Juni 1973 erreichten die Kürzungen der bestellten Mengen manchmal 40 bis 50 %. Im Gegensatz hierzu erhielt Olesen stets die vollen Mengen der bestellten Dole-Bananen. Von 1972 an verkaufte Olesen mehr Dole-Bananen als Chiquita-Bananen. Andere Vertriebs-/Reifereiunternehmen setzten ebenfalls mehr andere Bananenmarken als Chiquita ab, was beispielsweise für die Del Monte-Bananen von Interfrugt zutrifft. Im September 1973 unternahm U.B.C. eine Werbeaktion, die sich auf die Tatsache gründete, daß die vier grössten dänischen Bananenimporteure (Lembana, Olesen, Interfrugt und Holmskov) die Chiquita-Banane empfahlen. Ab April 1973 und in der Folge im September und Oktober 1973 starteten Castle & Cook eine umfassende Werbekampagne, um die Verbraucher auf ihre neue Marke Dole aufmerksam zu machen. Zuvor hatten Castle & Cook ihre Bananen unter den Marken Cabana und Deloro verkauft. Diese Kampagne, die sich über sämtliche europäische Länder erstreckte, wurde unmittelbar von Castle & Cook beschlossen und finanziert. In Dänemark liefen neben dieser Werbekampagne im September und Oktober 1973 weitere Absatzförderungsaktionen. Am 10. Oktober 1973 teilte U.B.C. Olesen mit, sie werde ihm in Zukunft keine Chiquita-Bananen mehr liefern, und nannte als Grund hierfür die Werbekampagne, die in jenem Monat Oktober in Dänemark für Dole-Bananen angelaufen war. Olesen wirkte bei dieser Werbekampagne für Dole-Bananen mit, ebenso wie bei den Werbekampagnen für die von ihm verkauften Bananen anderer Marken, insbesondere auch der U.B.C.-Bananen. Dies ergibt sich beispielsweise aus der Werbeaktion, die U.B.C. im September 1973 in Dänemark durchgeführt hatte. Nach der Einstellung der Lieferungen im Oktober 1973 wandte sich Olesen an die anderen U.B.C.-Vertriebshändler/Reifereien in Dänemark, um grüne Chiquita-Bananen zu erhalten, was ihm jedoch nicht gelang. Zu dem gleichen Zweck wandte sich Olesen auch an eine Gesellschaft der Scipio-Gruppe in Hamburg, dem grössten Importeur/Vertriebshändler von U.B.C. in Deutschland. Auch dieses Unternehmen beantwortete Olesens Anfrage ablehnend. Infolge der Einstellung der Lieferungen durch U.B.C. verlor Olesen mehrere wichtige Kunden (u.a. F.D.B.), die keine Geschäfte mehr mit ihm tätigen wollten, als er ihnen keine Chiquita-Bananen mehr liefern konnte. Olesen erlitt ferner Verluste dadurch, daß seine Reifereikapazitäten, die er 1967/1968 für den Vertrieb der U.B.C.-Bananen gebaut hatte, plötzlich zum Teil unausgenutzt blieben. Am 11. Februar 1975 schlossen U.B.C. und Olesen einen Vertrag, in dem U.B.C. sich verpflichtete, die Bananenlieferungen an Olesen wiederaufzunehmen. Der Vertrag legt ausserdem fest, daß Olesen sich verpflichtet, die von ihm verkauften Bananen verschiedener Marken nach dem Prinzip der Gleichheit zu behandeln, sowie die Beschwerden zurückzuziehen, die er bei der Kommission und bei den dänischen Behörden eingereicht hatte. Im Anschluß an diesen Vertrag nahm U.B.C. ihre Lieferungen an Olesen, der am 13. März 1975 die bei der Kommission eingereichte Beschwerde zurückgezogen hatte, wieder auf. II. BEURTEILUNG A Gemäß Artikel 86 des EWG-Vertrags ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 1. Die United Brands Company in New York, die United Brands Continentaal B.V. in Rotterdam und die anderen, von U.B.C. kontrollierten Tochtergesellschaften, die nicht wirklich selbständig sind, stellen zusammen ein Unternehmen im Sinne von Artikel 86 des EWG-Vertrags dar. 2. Unternehmen befinden sich in marktbeherrschender Stellung, wenn sie eine Möglichkeit zu selbständigen Verhaltensweisen haben, die sie in die Lage versetzt, ohne besondere Rücksicht auf Konkurrenten, Käufer oder Lieferanten zu handeln. Dies ist der Fall, wenn sie auf Grund des Marktanteils oder ihres Marktanteils in Verbindung mit insbesondere der Verfügung über technische Kenntnisse, Ausgangsstoffe, Kapitalien oder sonstigen wichtigen Faktoren, wie beispielsweise die Bindung an eine Marke, die Möglichkeit haben, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Erzeugnisse die Preise zu bestimmen oder die Erzeugung oder den Absatz zu kontrollieren. Diese Möglichkeit braucht sich nicht unbedingt aus einer absoluten Beherrschung zu ergeben, die die betreffenden Unternehmen in die Lage versetzt, jeglichen Willen ihrer Wirtschaftspartner auszuschalten, sondern es genügt, daß sie insgesamt stark genug ist, um diesen Unternehmen eine globale Unabhängigkeit ihres Verhaltens zu gewährleisten, selbst wenn sie auf den verschiedenen Teilmärkten unterschiedlich grossen Einfluß besitzen. Der in Betracht zu ziehende relevante Markt ist der Markt für Bananen aller Sorten mit oder ohne Markenbezeichnung. Der betreffende Markt ist also nicht der Obstmarkt allgemein - wie von U.B.C. in ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte angegeben - sondern nur der Markt der Bananen, für die eine gesonderte Nachfrage besteht. Es ist jedoch zu prüfen, ob nicht andere Obstsorten als Ersatz für Bananen in Frage kommen bzw. von den Verbrauchern auf Grund ihrer Eigenschaften, ihres Verwendungszwecks oder ihrer Preislage als gleichartig angesehen werden. Wie aus den Untersuchungen der FAO (1) hervorgeht, haben die Preise oder Mengen der anderen Früchte nur sehr geringen Einfluß auf die Preise oder (1)FAO - Les interrelations de la demande des principaux fruits - "Études sur les politiques en matière de produits", nº 19, Rome 1969. FAO - Concurrence entre la banane et les fruits d'été, CCP BA 73/8, juillet 1973. verfügbaren Mengen der Bananen. Dieser überaus geringe Einfluß wird nicht nur bei den anderen, das ganze Jahr verfügbaren Früchten - wie Apfelsinen und Äpfel - festgestellt, sondern auch bei den meisten Saisonfrüchten. An den drei für diese Untersuchungen ausgewählten Beobachtungsorten Rungis (Frankreich), Frankfurt (BRD) und London (UK) konnte eine Auswirkung nur bei einigen Saisonfrüchten, nämlich bei Pfirsichen in Rungis und Frankfurt und bei Tafeltrauben in Frankfurt und London festgestellt werden. Diese Auswirkungen sind jedoch zeitlich stark begrenzt. Deshalb besteht aller Grund zu der Annahme, daß die Auswirkung der Preise und verfügbaren Mengen anderer Obstsorten - da sie lediglich bei je nach dem Beobachtungsort verschiedenen Früchten festgestellt wurde - zeitlich viel zu sehr begrenzt, viel zu gering und zu vereinzelt ist, als daß daraus gefolgert werden könnte, daß diese anderen Früchte dem gleichen relevanten Markt angehören wie die Bananen und untereinander substituierbar sind. Schließlich muß auch der Tatsache Rechnung getragen werden, daß die Banane einen wesentlichen Bestandteil der Nahrungsmittel bestimmter Bevölkerungsgruppen darstellt, wie beispielsweise Kleinkinder, Kranke und ältere Personen. Letzten Endes wirkt auch der Verbrauchergeschmack bei der Entscheidung zum Bananenverkauf mit und ein totaler oder sehr weitgehender Ersatz der Banane durch anderes Obst dürfte daher niemals in Frage kommen. Der in Betracht zu ziehende geographische Markt stellt einen wesentlichen Teil der Gemeinschaft dar. Dieser Teil umfasst die Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, die Niederlande und die BLWU. Die wirtschaftlichen Bedingungen in diesem Teil der Gemeinschaft erlauben es den Importeuren/Vertriebshändlern von Bananen, ihre Erzeugnisse dort normal zu vertreiben ohne wirtschaftliche Schranken von Bedeutung für U.B.C. und ihre Konkurrenten im Verhältnis zu anderen Importeuren/Vertriebshändlern. Die Organisation von U.B.C., die in ihrer Tochtergesellschaft in Rotterdam ihr Zentrum hat, lässt erkennen, daß die Gesellschaft darauf eingestellt ist, ihre Bananen von diesem Zentrum aus für diesen ganzen Teil der Gemeinschaft zu vermarkten. Die Transportkosten hindern die Vertriebshändler/Reifereien von U.B.C. nicht daran, die Bananen von weit her in den beiden Häfen Bremerhaven und Rotterdam abzuholen. So beliefern diese Häfen auch noch entfernter gelegene Länder, wie die Schweiz und Österreich. Die Entfernung zwischen Irland und Rotterdam und die mit dem Transport verbundenen Schwierigkeiten hinderten U.B.C. nicht daran, ihre Bananen sogar in Irland auf den Markt zu bringen, nachdem sie durch dieselben Schiffe angeliefert worden waren, die auch die anderen Mitgliedstaaten beliefern. Andererseits erscheint es angebracht, bei dieser geographischen Abgrenzung des Marktes die anderen Mitgliedstaaten (Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich) nicht zu berücksichtigen - obwohl U.B.C. auf dem Bananenmarkt in diesen Mitgliedstaaten auch stark vertreten ist - und zwar wegen der dort bei den Einfuhrregelungen und den Vermarktungsbedingungen vorliegenden Eigentümlichkeiten sowie der Unterschiedlichkeit der dort verkauften Bananensorten. Das vorstehend bezeichnete Gebiet der Gemeinschaft stellt also den in Betracht zu ziehenden geographischen Markt dar, für den untersucht werden muß, ob U.B.C. die Möglichkeit hat, dort einen wirksamen Wettbewerb zu verhindern. Zunächst ist festzustellen, daß U.B.C. im Laufe der Jahre 1971 bis 1974 etwa 40 % der in der Gemeinschaft verkauften Bananen abgesetzt hat und in dem Deutschland, Dänemark, Irland, die Niederlande und die BLWU umfassenden Teil einen Marktanteil von etwa 45 % besaß. Die Scipio-Gruppe, die ein Kunde von U.B.C. ist, kann trotz der Tatsache, daß sie ihre Bananen fob süd- oder mittelamerikanischer Hafen kauft, nicht als Konkurrent von U.B.C. angesehen werden. So existiert weder ein Beweis, noch ein Anzeichen von Wettbewerbshandlungen durch Scipio gegenüber U.B.C. Vielmehr unterliegt Scipio auch deren Kontrolle in den Reifereien und ist ebenso wie die U.B.C.-Tochtergesellschaften und die anderen Vertriebshändler/Reifereien in deren Marketing-Organisation eingegliedert. Es wird in dieser Hinsicht keinerlei Unterschied gemacht zwischen den in Deutschland durch die Scipio-Gruppe verkauften Bananen und den durch andere Vertriebshändler/Reifereien anderweitig abgesetzten Bananen. Ausserdem deutet nichts darauf hin, daß die Seetransportkosten der Scipio-Gruppe niedriger liegen als die diesbezueglich von U.B.C. aufzuwendenden Kosten. Der Marktanteil der beiden Hauptwettbewerber von U.B.C. ist erheblich niedriger als der ihrige. Die anderen Konkurrenten sind oft nur in einem einzigen Mitgliedstaat vertreten und besitzen noch geringere Marktanteile. Trotz einer leichten Rückläufigkeit im Jahre 1974 ist der Marktanteil von U.B.C. in den letzten Jahren stabil geblieben und es war kein Anzeichen dafür festzustellen, daß in naher Zukunft eine wesentliche Änderung dieser Situation zu erwarten wäre. Ferner hat U.B.C. seit 1967 eine Marketingpolitik betrieben, die auf den Absatz von Bananen der Marke Chiquita ausgerichtet war. Zu intensiven und wiederholten Werbeaktionen, die das Unternehmen zu diesem Zweck veranstaltete, kam eine grundlegende Neuorganisation des Produktions-, Verpackungs-, Beförderungs-, Reifungs- und Vermarktungssystems. Für das Unternehmen bedeutete die Neuorganisation seiner Bananentätigkeiten, die es ihm ermöglichen sollte, seine auf den Verkauf der Marke Chiquita ausgerichtete Marketingpolitik aufrechtzuerhalten, einen erheblichen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten, die sich erst später soweit wie möglich dieser Politik angepasst haben. Die Konkurrenten waren nicht nur mit den für sie sehr hohen Kosten solcher Werbekampagnen konfrontiert, sondern auch mit der Schwierigkeit, grosse Bananenmengen in einheitlicher Qualität zu liefern. Diese für U.B.C. bestehende Möglichkeit, sehr grosse Mengen Bananen von einheitlicher Qualität zu liefern, ist ein wichtiger Vorteil in ihrer Stellung gegenüber ihren Konkurrenten, die im allgemeinen nicht über diese Möglichkeit verfügen, durch welche die Werbekampagnen bedeutend wirksamer gestaltet werden können. Infolge der derzeitigen Bevorzugung der Marke Chiquita nimmt U.B.C. auf einem wesentlichen Teil des Gemeinschaftsmarktes eine sehr starke Stellung ein. Durch seine Beteiligung am Bananenabsatz in sämtlichen Mitgliedstaaten erwächst dem Unternehmen auch ein Vorteil in der Vertriebsorganisation, weil es so eine grössere Beweglichkeit besitzt und insbesondere die Möglichkeit hat, die Bestimmungsorte für seine Bananenlieferungen zu ändern - was für die meisten nur in einem Mitgliedstaat oder einem begrenzten Teil der Gemeinschaft ansässigen Konkurrenten ausgeschlossen ist - und sich so das zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten bestehende Preisgefälle zunutze zu machen. Ausserdem verfügen die meisten Konkurrenten nicht über die finanziellen Mittel, um Werbekampagnen solchen Umfangs zu organisieren, wie sie U.B.C. zur Einführung und Verbreitung ihrer Marke Chiquita veranstaltet. Die Möglichkeit, eine auf den Absatz der Chiquita-Bananen ausgerichtete Marketingpolitik zu betreiben, ergibt sich aus folgenden Tatsachen: Die sehr weitgehende vertikale Integration ihrer Bananentätigkeiten (von der Anpflanzung bis zum Marketing), die einen wesentlichen Vorteil bei der Vermarktung einer sehr leicht verderblichen Frucht mit verhältnismässig kurzer Haltbarkeit darstellt. Die vertikale Integration ermöglicht dem Unternehmen eine raschere und wirksamere Organisation des Bananenabsatzes als seinen Konkurrenten, die sich nicht in derselben Lage befinden. Für U.B.C. wird dieser Vorteil noch verstärkt durch die Ausübung mehrerer Nebentätigkeiten auf den Sektoren Verpackung, Fernmeldewesen, Bahn- und Seetransporte sowie Chemie. Die ausserordentlich starke Stellung, die U.B.C. einerseits in mehreren tropischen Bananenerzeugerländern einnimmt, dadurch, daß sie dort Pflanzungen kontrolliert und zahlreiche vertragliche und finanzielle Verbindungen unterhält, wodurch sie eine wesentliche Kontrolle auf ihre Versorgungsquellen ausübt, sowie andererseits auf dem Weltbananenmarkt, an dessen Gesamtbananenexport das Unternehmen zu etwa 35 % beteiligt ist. Der Besitz einer grossen Kühlschiffflotte, die für den Seetransport der Bananen erforderlich ist. Durch diese Flotte erhält sie ihre Sendungen regelmässiger als die Konkurrenten, die per Schiffsfracht transportieren müssen, und häufiger als die Konkurrenten, die nicht über dieselbe Anzahl von Kühlschiffen verfügen. Der hohe Stand der Kenntnisse, die U.B.C. im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der Entwicklung neuer, für Krankheiten und Windschäden weniger anfälliger Bananensorten erworben hat, was ihr höhere Hektarerträge einbrachte. Ihre Finanzkraft und die Risikoverminderung durch ihre multinationale Verflechtung sowie die ausserordentliche Vielfalt ihrer Tätigkeiten (die Produktion, der Transport, die Verteilung und der Absatz der Bananen in der ganzen Welt machten im Jahre 1973 nur 18,5 % ihres gesamten Jahresumsatzes aus). U.B.C. ist das einzige auf dem Bananenmarkt anwesende Unternehmen, das über alle vorerwähnten Vorteile zusammen verfügt. Es hat die Möglichkeit, diese Vorteile dazu einzusetzen, um einen wirksamen Wettbewerb seitens seiner derzeitigen Konkurrenten weitgehend zu verhindern. Potentielle Wettbewerber, die auf dem Bananenmarkt Fuß fassen möchten, müssten zu Anfang erhebliche Schranken überwinden und könnten die Gesamtheit der erwähnten Vorteile höchstens in einem Zeitraum von mehreren Jahren erwerben. Es kann also festgestellt werden, daß U.B.C. auf dem in Frage kommenden Markt für ihr Verhalten über einen Grad an Unabhängigkeit verfügt, der sie in die Lage versetzt, sich einem wirksamen Wettbewerb innerhalb des bezeichneten Teils der Gemeinschaft zu widersetzen. U.B.C. ist also ein Unternehmen in marktbeherrschender Stellung. 3. U.B.C. nutzt diese beherrschende Stellung durch eine Anzahl von Verhaltensweisen mißbräuchlich aus. a) Zunächst verpflichtet sie ihre Vertriebshändler/Reifereien, ihre Bananen nicht in grünem Zustand weiterzuverkaufen. Diese Verpflichtung wird von U.B.C. ihren deutschen, dänischen, irischen, niederländischen und in der BLWU ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien, einschließlich der Scipio-Gruppe, auferlegt. Eine derartige Verpflichtung, gleichgültig ob sie in den allgemeinen Verkaufsbedingungen von U.B.C. schriftlich niedergelegt oder in einem anderen Rahmen von U.B.C. gefordert wird, stellt einen Mißbrauch dar. Auf Grund dieser Verpflichtung können diese Vertriebshändler/Reifereien die von U.B.C. gelieferten Bananen nur in ausgereiftem Zustand weiterverkaufen. Hierdurch sind sie praktisch gezwungen, die Reifung in eigenen Anlagen durchzuführen oder hierfür andere Reifungsanlagen zu benutzen. Sie dürfen diese Bananen nicht an die anderen Vertriebshändler/Reifereien, die über Reifereikapazitäten verfügen, verkaufen und sind also daran gehindert, eine normale Wiederverkäuferfunktion auszuüben, wie dies bei einigen von ihnen vor Einführung der U.B.C.-Politik der Fall war. Diese Verpflichtung bewirkt also, daß die Vertriebshändler/Reifereien von U.B.C., die häufig die bedeutendsten Bananenreifereien in den betreffenden Mitgliedstaaten sind, auf der Einfuhrstufe, wo der Verkauf unter Zwischenhändlern nur in grünem Zustand erfolgen darf, weder gegenüber U.B.C. noch gegenüber den anderen auf dem Bananenmarkt tätigen Importeuren/Vertriebshändlern eine Wettbewerbstätigkeit ausüben können. Neben dem Umstand, daß diese Verpflichtung indirekt zur Verstärkung und Konsolidierung der beherrschenden Stellung von U.B.C. auf diesem Markt mit beiträgt, wird hierdurch auch jeglicher Handel mit grünen U.B.C.-Bananen der Marke Chiquita oder auch ohne Markenzeichen sowohl innerhalb eines einzigen Staates als auch zwischen Mitgliedstaaten erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. Das Verbot, U.B.C.-Bananen in grünem Zustand weiterzuverkaufen, hat daher eine dem Ausfuhrverbot vergleichbare Wirkung und es hält eine verhältnismässig wirksame Abriegelung des Marktes aufrecht. Zu diesem Punkt machte U.B.C. geltend, daß diese Verpflichtung zur Erhaltung der Qualität des an den Verbraucher verkauften Erzeugnisses beitrage, der so die Gewißheit habe, nur angemessen ausgereifte Bananen von guter Qualität zu erhalten. Es ist indes darauf hinzuweisen, daß das betreffende Verbot sich nicht darauf beschränkt, den Verkauf der Bananen in grünem Zustand an den Verbraucher zu untersagen, worauf das Argument von U.B.C. schließen ließe, sondern sämtliche Verkäufe von Bananen in jedem Vermarktungsstadium. Das von U.B.C. vorgebrachte Argument rechtfertigt also nicht das mißbräuchliche Verhalten. U.B.C. hat ausserdem vorgetragen, daß sie durch die Auferlegung dieser Verpflichtung nicht die Absicht hatte, die Verkäufe von Bananen in grünem Zustand zwischen Vertriebshändlern/Reifereien zu untersagen. Hierauf muß jedoch erwidert werden, daß dieses Verbot in seiner Formulierung deutlich solche Verkäufe untersagte und daß die betreffenden Vertriebshändler/Reifereien es auch in diesem Sinne verstanden und angewandt haben. b) U.B.C. nutzt ihre beherrschende Stellung sowohl im Hafen von Bremerhaven als auch im Hafen von Rotterdam ohne sachliche Begründung auch insofern mißbräuchlich aus, als sie beim Verkauf der Chiquita-Bananen ungleiche Preise für gleichwertige Leistungen gegenüber ihren in den verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Vertriebshändlern/Reifereien, für die die U.B.C.-Bananen bestimmt sind, anwendet. Die Unterschiede in diesen Preisen betragen manchmal von Woche zu Woche 30 bis 50 %. Mit Ausnahme der Scipio-Gruppe sind die von U.B.C. ihren Kunden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber erbrachten Leistungen gleichwertig : Die Bananen, die U.B.C. an diese verkauft, kommen aus denselben Schiffen und werden in Bremerhaven oder in Rotterdam gelöscht ; es handelt sich um ziemlich gleiche Mengen von Bananen derselben Sorte, von praktisch gleicher Qualität, die auf dieselbe Weise behandelt und unter derselben Marke Chiquita verkauft werden. Ausserdem werden diese Bananen von U.B.C. zu denselben Verkaufs-(free on rail) und Zahlungsbedingungen in diesen beiden Häfen verkauft und sodann in die Transportmittel der Käufer verladen, die Zollgebühren, die Kosten des Transportes ab dieser Häfen und Steuergaben zu entrichten haben. Nur nach Irland verkauft U.B.C. ihre Bananen cif Dublin. Die Transportkosten per Lastkraftwagen/Fähre von Rotterdam nach Dublin verringern den Unterschied der von U.B.C. angewandten Preise nicht, sondern vergrössern ihn noch, wenn man die Preise cif Dublin mit Lieferung über Rotterdam mit den Preisen vergleicht, die U.B.C. in Bremerhaven oder Rotterdam anderen Kunden berechnet. Die den irischen Kunden gegenüber angewandten cif-Preise sind nämlich trotz der Einbeziehung dieser zusätzlichen Transportkosten niedriger als die for-Preise für die Kunden in anderen Mitgliedstaaten. Diese Preispolitik wurde von U.B.C. seit dem Jahre 1971 den Kunden in mehreren Mitgliedstaaten gegenüber angewandt, und zwar insbesondere in Deutschland, in den Niederlanden und in der BLWU ; hinzu kamen Dänemark seit Anfang 1973 und Irland seit November 1973. Eine derartige Praxis, die bewirkt, daß in den betroffenen Mitgliedstaaten erhebliche Preisniveauunterschiede aufrechterhalten werden, schafft für die verschiedenen Vertriebshändler/Reifereien, denen gegenüber U.B.C. diese voneinander abweichenden Preise anwendet, ungleiche Wettbewerbsbedingungen, wenn sie die von U.B.C. bezogenen Bananen in anderen als den Mitgliedstaaten, in denen sie ansässig sind und für die U.B.C. diese Lieferungen bestimmt hat, weiterverkaufen möchten. Ein solcher Weiterverkauf wäre für sie ohne weiteres möglich unter der Voraussetzung, daß sie die U.B.C.-Bananen in grünem Zustand verkaufen dürfen, da die meisten dieser Vertriebshändler/Reifereien die U.B.C.-Bananen for Bremerhaven oder Rotterdam kaufen und ihre eigenen Transportmittel verwenden. Einige dieser Vertriebshändler/Reifereien erleiden durch diese Politik einen Nachteil im Wettbewerb, der somit verfälscht wird. Im vorliegenden Fall sind die Unterschiede zwischen den von U.B.C. ihren Kunden in den verschiedenen Mitgliedstaaten gegenüber angewandten Preise beträchtlich, ohne daß für diese Situation sachliche Gründe von dem Unternehmen angeführt, noch von der Kommission festgestellt werden konnten ; als einziges Argument hierfür wurde von U.B.C. vorgebracht, daß sie ihren Preis an den jeweils höchsten Preis anpasste, der in dem betreffenden Teil des Marktes zu erzielen war. U.B.C. hat ferner geltend gemacht, daß diese ungleichen Preise durch das unterschiedliche Niveau der Verkaufspreise der ausgereiften Bananen in den verschiedenen Mitgliedstaaten gerechtfertigt waren. Auf dieses Argument muß erwidert werden, daß einerseits die Absatzbedingungen in diesen Mitgliedstaaten weitgehend vergleichbar sind und daß andererseits für ein Unternehmen in beherrschender Stellung die Tatsache der systematischen Anwendung von Preisen auf dem höchsten Niveau, die zu grossen Preisabständen führt, keine objektive Begründung für die Anwendung ungleicher Preise ist, insbesondere wenn dieses Unternehmen in beherrschender Stellung eine Abschirmung des Marktes aufrechterhält. U.B.C. verkauft fast die Gesamtheit ihrer Bananen bei ihrer Ankunft in der EWG an den gleichen Orten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.