Europäische Union

76/353/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG- Vertrags (IV/26.699 - Chiquita) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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frika importierte Bananen und kontrolliert über diese beiden Gesellschaften rund 20 % des Bananenabsatzes in diesem Mitgliedstaat. Die U.B.C.-Bananen werden in Frankreich ohne Markenbezeichnung verkauft und gehören nicht immer der "Cavendish"-Sorte an. In Italien verkauft U.B.C. durch die Gesellschaft C.I.F. - sämtliche Aktien dieses Unternehmens befinden sich indirekt in ihrem Besitz (40 % bei der Cie. des Bananes S.A., 20 % bei Spiers N.V. und 40 % bei der Caraibische Scheepvaart N.V., die ihr ebenfalls gehört) - mehr als 40 % aller in Italien verkauften Bananen und besitzt dort mehr als ein Drittel der Reifekapazitäten. Die durch U.B.C. in Italien verkauften Bananen gehören nicht immer der Cavendish-Sorte an. Im Vereinigten Königreich verkauft U.B.C. über ihre 100prozentige Tochtergesellschaft, die Gesellschaft Fyffes, mehr als 40 % der in diesem Mitgliedstaat insgesamt verkauften Bananen und sie besitzt mehr als ein Drittel der Reifekapazitäten. Der grösste Teil dieser Bananen stammt aus Jamaika, gehört nicht der Cavendish-Sorte an und wird unter der Marke Fyffes verkauft. U.B.C. hat auch in mehreren Drittländern festen Fuß gefasst, wo sie beträchtliche Marktanteile besitzt : so in den Vereinigten Staaten (37 %) (1), in Kanada, Japan, in der Schweiz, Österreich und Schweden. In den drei letztgenannten Ländern verkaufen ihre Alleinvertriebshändler/Reifereien auch Bananen der Konkurrenz. Diese Vertriebshändler führen gemeinsame Werbeaktionen für Chiquita-Bananen und die anderen von ihnen verkauften Bananenmarken durch, ohne daß U.B.C. dagegen Einspruch erhebt. c) Die Konkurrenten von U.B.C. Die wichtigsten Konkurrenten von U.B.C. auf dem gemeinschaftlichen Bananenmarkt sind folgende: Castle & Cook, die hauptsächlich in den Vereinigten Staaten (37 %) und in Asien tätig sind. Diese Gruppe, die die Standard Fruit Company übernommen hat, setzt ihre Bananen über mehrere europäische Importeure ab, von denen die grössten in der Gesellschaft Eurobana in Hamburg zusammengeschlossen sind. Der Eurobana gehören insbesondere die International Fruit Company in Rotterdam sowie Port und Astheimer in Hamburg an. Ausserdem haben Castle & Cook die Tätigkeiten der Gesellschaft Gérard Koninkx Frères, Antwerpen, auf dem Bananensektor übernommen. Castle & Cook setzen ihre Bananen hauptsächlich unter der Marke Dole ab, welche die Marken Deloro und Cabana ablöste (13 % des Bananenabsatzes in Deutschland, 18 % in den Niederlanden, 22 % in der BLWU, 15 % in Italien und 20 % in Dänemark). Die von Castle & Cook stammenden und in der EWG verkauften Bananen machen insgesamt etwas mehr als 9 % des Bananengesamtumsatzes auf dem Gemeinschaftsmarkt aus. Die Gruppe besitzt keine Handelsschiffe. Eurobana befrachtet acht Schiffe für den Dole-Bananentransport. Del Monte ist im Bananenverkauf nicht unmittelbar auf dem Gemeinschaftsmarkt tätig, sondern wird dort über ihren Alleinimporteur, die Internationale Fruchtimport-Gesellschaft Weichert & Co. (Inter-Weichert) in Hamburg vertreten (9 % des Bananenabsatzes in Deutschland, 15 % in den Niederlanden, 3 % in der BLWU, 24 % in Dänemark, 35 % in Irland, 2 % in Frankreich und 1 % in Italien). Inter-Weichert verkauft ihre Bananen hauptsächlich mit der Marke Del Monte und ihr Anteil am Gemeinschaftsmarkt für Bananen macht rund 5 % aus. Die Del Monte-Gruppe ist auch in den Vereinigten Staaten (10 %), Japan usw. vertreten. Sie besitzt keine Frachtschiffe. Del Monte, die am Weltbananenmarkt nicht vertreten war, ist durch gewisse Finanztransaktionen auf diesen Markt gelangt. 1972 hat die Gruppe mit U.B.C. eine Transaktion durchgeführt, durch welche U.B.C. einen Teil ihrer Einrichtungen und Ausrüstungen - vor allem in Guatemala - an diese abtrat. Dieser Verkauf erfolgte im Anschluß an eine Aktion der amerikanischen Antitrust-Behörden, die mit einem "consent decree" abgeschlossen worden war. Das auf section 1 und 2 des Sherman Act gestützte Schlussurteil vom 4. Februar 1958 hatte nämlich festgestellt, daß U.B.C. den Bananenmarkt auf verschiedenen Ebenen beeinträchtigte und monopolisierte, und erlegte dem Unternehmen den Verkauf eines Teils seiner Aktiva auf, um einem anderen Unternehmen die jährliche Einfuhr von 9 Mill. Bananenbündeln nach den Vereinigten Staaten zu ermöglichen. 1972 schlossen U.B.C. und Del Monte eine auf zwei Jahre befristete Vereinbarung über den Bananeneinkauf und -transport ab. Diese Vereinbarung ist Ende 1973 ausgelaufen. (1)In den USA haben die Antitrust-Behörden U.B.C. untersagt, Bananen auszureifen oder an den Einzelhandel zu verkaufen. Die "Alba"-Gruppe (Allgemeine Bananengruppe Hamburg), der eine Reihe von europäischen Importeuren angehören, und die über 9 Schiffe verfügt, (15 % des deutschen, 5 % des dänischen Bananenabsatzes). Diese Gruppe, die ihre Bananen hauptsächlich unter der Marke Onkel Tuca absetzt, besitzt einen Anteil von etwa 5 % am gemeinschaftlichen Bananenmarkt. Sie ist neuerdings einer Produktionsgemeinschaft in Costa Rica beigetreten und besitzt mehrere Reifereien in Deutschland. Die "Belhoba"-Gruppe (Belgische-Hollandse Bananengröp), in der zwei Importeure zusammengeschlossen sind : Velleman & Tas, Rotterdam, und Van Parys, Antwerpen (7 % des Bananenabsatzes in Deutschland, 20 % in den Niederlanden, 24 % in der BLWU, 1 % in Dänemark). Diese Gruppe, die ihre Bananen hauptsächlich unter den Marken Sundrop und Bonita absetzt, arbeitet mit dem Hauptexporteur von Ecuador, der Gesellschaft Noboa, zusammen, die ihrerseits ihre Bananen unter der Marke Bonita in anderen Ländern verkauft (30 % in Irland und 5 % in Italien). Noboa besitzt die Aktienmehrheit von Van Parys. Belhoba befrachtet sechs Schiffe und besitzt mehrere Reifereien in der BLWU und den Niederlanden. Die mit den beiden genannten Marken verkauften Bananen machen etwa 6 % des gesamten Bananenabsatzes in der Gemeinschaft aus. Die Gesellschaft Geest Industries Ltd. setzt ausschließlich die von den Inseln unter dem Wind exportierten Bananen im Vereinigten Königreich ab, was etwa 30 % des Bananenabsatzes in diesem Mitgliedstaat ausmacht. Die Gruppe verfügt über acht Schiffe und besitzt einen Anteil von knapp 6 % am Gesamtbananenabsatz in der Gemeinschaft. Sie besorgt das Ausreifen ihrer Bananen, die im Vereinigten Königreich unter der Marke Geest verkauft werden, fast ausschließlich selbst. Die Società Mercantile d'Oltremare (S.M.O.) setzt die aus Somalia importierten Bananen ausschließlich in Italien ab. Sie machen ca. 20 % des Bananenabsatzes in diesem Mitgliedstaat aus. Die S.M.O. verkauft ihre Bananen hauptsächlich unter der Marke Somalita ; ihr Anteil am Bananenmarkt der Gemeinschaft beträgt etwas mehr als 3 %. Die Gesellschaft W. Bruns in Hamburg (10 % des Bananenabsatzes in Deutschland und 2 % in den Niederlanden), die ihre Bananen hauptsächlich unter der Marke Bajella verkauft, besitzt sechs Schiffe und verfügt über einen Anteil von etwas über 3 % am Gesamtbananenabsatz in der Gemeinschaft. Verschiedene andere Gesellschaften, hauptsächlich in Frankreich, Italien und im Vereinigten Königreich, importieren Bananen in diese Mitgliedstaaten auf Grund ihrer historischen Beziehung zu den französischen Überseegebieten oder zu den ehemaligen Kolonien (Elfenbeinküste, Jamaika, Somalia usw.). Die von diesen Gesellschaften verkauften Bananenmengen sind geringfügig und liegen in ihrer Gesamtheit nicht höher als bei 6 % vom Gesamtumsatz der Bananen auf dem Gemeinschaftsmarkt. Während der Jahre 1971 bis 1974 hat U.B.C. von allen Bananenverkäufen im Gemeinschaftsmarkt etwa 40 % getätigt und in jedem Mitgliedstaat - mit Ausnahme Frankreichs und bisher auch Irlands - Bananenmengen verkauft, die wesentlich über den Umsatzzahlen eines jeden ihrer Konkurrenten liegen. Wenn man das Gebiet des Gemeinsamen Marktes betrachtet, das Deutschland, Dänemark, Irland, die Niederlande und die BLWU umfasst, so beträgt der Marktanteil von U.B.C. dort etwa 45 %. Unter ihren Konkurrenten, deren Bananen in den meisten Mitgliedstaaten verkauft werden, sind Castle & Cook mit einem Anteil von ca. 9 % und Del Monte mit einem Anteil von etwa 5 % am Bananenmarkt der Gemeinschaft zu nennen. Der Marktanteil dieser beiden Unternehmen beträgt 15 bis 20 % bzw. 10 bis 12 % in dem vorstehend genannten Gebiet des Gemeinsamen Marktes. Die anderen Unternehmen, die vorwiegend jeweils in einem kleineren Teilgebiet der Gemeinschaft tätig sind, wie die Gruppen Alba und Bruns (Deutschland), Belhoba (BLWU und Niederlande), Geest (Großbritannien), S.M.O. (Italien), und einige andere Gesellschaften (Frankreich) besitzen Marktanteile von je 3 bis maximal 6 % am Bananenmarkt der Gemeinschaft. Ausserdem hat U.B.C. in dem genannten Teil der Gemeinschaft seit 1967 ihre Marketingpolitik vor allem auf den Absatz der Chiquita-Bananen ausgerichtet und intensive und wiederholte Werbeaktionen durchgeführt. Diese Handelspolitik gründete sich auf eine durchgreifende Änderung der Produktionssysteme (Umstellung auf die Sorte Cavendish/Valery), der Verpackung (Umstellung auf die Ausfuhr von bereits mit der Marke Chiquita versehenen Bananen in Kartons), der Beförderung (Modernisierung der Flotte), der Reifung (neue Kapazitäten mit Ventilation und Kühlung), und schließlich des Marketing (Vertreternetz, Reklame und Werbung). Diese auf die Marke Chiquita ausgerichtete Neuorganisation der Tätigkeit von U.B.C. war sehr erfolgreich und machte sich auf dem Markt bemerkbar. Die anderen Unternehmen wurden dadurch veranlasst, sich dieser neuen Art der Handelspolitik - wenn auch nicht immer erfolgreich - anzupassen. In Anbetracht der Notwendigkeit, ein vertikal weitgehend integriertes Unternehmen zu besitzen und sehr aufwendige Investitionen einzubringen, um auf dem Bananenmarkt Fuß fassen zu können, ist der Zugang zu diesem Markt für neue Unternehmen sehr schwierig und würde jedenfalls einen Zeitraum von mehreren Jahren erfordern. 2. DAS VERHALTEN VON U.B.C. a) Die allgemeinen Verkaufsbedingungen Seit dem 25. Januar 1967 wendet U.B.C. beim Verkauf ihrer Bananen allgemeine Verkaufsbedingungen an, die am 15. November 1968 für die Niederlande angemeldet wurden. Sie enthielten das Verbot für die Vertriebshändler/Reifereien, während der Vertragsdauer andere als U.B.C.-Bananen zu verkaufen, das Verbot des Weiterverkaufs der U.B.C.-Bananen an Konkurrenz-Reifereien und die Verpflichtung, keine Bananen in grünem Zustand weiterzuverkaufen. U.B.C. bestand bei ihren Vertriebshändlern/Reifereien ferner darauf, keine Bananen an ausländische Händler zu verkaufen, und versicherte ihnen zugleich, sie habe dieselbe Aufforderung an ihre ausländischen Vertriebshändler/Reifereien gerichtet. U.B.C. verlangte vor der Verwendung der Marke Chiquita durch ihre Vertriebshändler/Reifereien eine schriftliche Genehmigung ihrerseits. Die Einführung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen fiel zusammen mit den Bemühungen von U.B.C., die bisher ihre Bananen in Europa unter der Marke Fyffes verkauft hatte und mit der Umstellung vom Anbau der "Gros Michel"-Banane auf die Cavendish/Valery-Sorte beschäftigt war, ihr neues Erzeugnis in Europa unter der neuen Marke Chiquita einzuführen. Durch ihre allgemeinen Verkaufsbedingungen verstärkte U.B.C. einerseits die Wirkung ihrer Werbekampagne für die Marke Chiquita, indem sie ihren Vertriebshändlern/Reifereien den Vertrieb von Bananen der Konkurrenz untersagte, und andererseits verhinderte sie durch eine Abriegelung des Marktes mittels der Empfehlungen zur Unterlassung der Ausfuhr an ihre Weiterverkäufer, daß die Verkäufe der Sorte "Gros Michel", die sie weiter in der BLWU und den Niederlanden absetzte, die Wirkungen dieser Werbekampagne für den Verkauf der Cavendish/Valery-Bananen in Deutschland beeinträchtigten. Diese Politik wurde U.B.C. durch ihre starke Marktstellung in diesen Ländern ermöglicht. Nach dem Einschreiten der Kommission hob U.B.C. alle vorgenannten Bestimmungen ihrer allgemeinen Verkaufsbedingungen auf, mit Ausnahme der Vorschrift, Bananen nicht in grünem Zustand zu verkaufen. Die Verpflichtung, Bananen nicht in grünem Zustand weiterzuverkaufen, wurde - obwohl sie nicht immer schriftlich niedergelegt war - seit 1967 in allen Mitgliedstaaten den Importeuren-Vertriebshändlern-Reifereien von U.B.C. - einschließlich der Scipio-Gruppe - und deren Tochtergesellschaften auferlegt. Die Tatsache, daß reife Bananen ausserordentlich schnell verderben, erklärt, daß sie normalerweise nur in grünem Zustand transportiert werden können, denn sobald sie gelb, d.h. ausgereift sind, besteht beim Transport immer eine grosse Gefahr des Verderbens. Dieses Verkaufsverbot für grüne Bananen wird von U.B.C. streng gehandhabt, wie beispielsweise aus dem Fernschreiben vom 19. Dezember 1973 hervorgeht, mit dem U.B.C. einen Lieferauftrag von Olesen beantwortete. U.B.C. lehnte in diesem Fernschreiben die Lieferung der Bananen ab, machte Olesen jedoch darauf aufmerksam, daß er Chiquita-Bananen in jedem Mitgliedstaat der EWG, allerdings nur in ausgereiftem Zustand, erhalten könne. Weiter konnte festgestellt werden, daß die anderen dänischen Vertriebshändler/Reifereien, an die Olesen sich gewandt hatte, die Lieferung von Bananen in grünem Zustand ablehnten. Auch die Scipio-Gruppe reagierte ablehnend auf eine diesbezuegliche Anfrage von Olesen. b) Die Preispolitik Abgesehen von den Bananen, die U.B.C. im Vereinigten Königreich, in Frankreich und in Italien absetzt, sind alle Bananen, die U.B.C. an die Kunden in den anderen EWG-Mitgliedstaaten verkauft, von gleicher Herkunft (die mittel- und südamerikanische Dollarzone), von derselben Sorte (Cavendish/Valery), und wenn sie als Markenbananen in den Handel gebracht werden, geschieht dies unter derselben Marke Chiquita. Durch die Auswahl, die U.B.C. für den Verkauf dieser Bananen trifft, wurde jeder Qualitätsunterschied zwischen Bananen der Marke Chiquita beseitigt. Für den Verkauf an die Kunden in den betreffenden Mitgliedstaaten werden diese Bananen von U.B.C. hauptsächlich in zwei Häfen, Bremerhaven und Rotterdam, ausgeladen und nach dem Weiterverkauf zu den gleichen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen durch U.B.C. in Waggons oder Kühlwagen der Käufer (Vertriebshändler/Reifereien) verladen. Nur an die Hamburger Scipio-Gruppe verkauft U.B.C. ihre Chiquita-Bananen fob mittel- oder südamerikanischer Verladehafen, wogegen für den Absatz in Irland U.B.C. ihre Bananen cif Dublin verkauft ; nach ihrer Entladung in Rotterdam werden die Bananen von U.B.C. per Lastwagen und Fähre nach Dublin befördert. Die Löschgelder in den Häfen von Bremerhaven und Rotterdam weichen je 20-kg-Karton nur um einige Dollar-cents voneinander ab, während der Preis eines Kartons mit Chiquita-Bananen im Durchschnitt bei 3 bis 4 Dollar liegt. Während des Jahres 1974 ist dieser Preis jedoch auf etwa 5 Dollar je Karton gestiegen (1 Karton von 20 kg einschließlich Verpackung enthält 18,15 kg Bananen, Nettogewicht). Im Jahre 1973 betrugen die Schiffstransportkosten von Mittelamerika nach Europa ca. 1,12 Dollar je Karton. Nach der Erdölkrise erhöhten sich diese Kosten dann wesentlich, wobei die Ausladehäfen keine Rolle spielen. Der Transport per Lastwagen/Fähre von Rotterdam nach Dublin kostet etwa 1,10 Dollar je Karton. Bei ihrer Verzollung werden die Bananen aus den Ländern der Dollarzone nach dem Gemeinsamen EWG-Aussenzolltarif behandelt. Der Zollsatz beträgt für Bananen 20 %. Bisher war nur die Bundesrepublik ermächtigt, diesen Satz des Gemeinsamen Zolltarifs für ein bestimmtes Bananen-Kontingent, das jährlich gemäß dem Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang zum Vertrag von Rom festgesetzt wird, nicht anzuwenden. Die Bananen dieses Kontingents werden zollfrei nach Deutschland eingeführt. Wenn Bananen aus diesem Kontingent aber aus Deutschland in die anderen Mitgliedstaaten wieder ausgeführt werden, wird die Zahlung der normalen Zollgebühren fällig, die bei ihrer unmittelbaren Einfuhr nach diesen Mitgliedstaaten zu entrichten gewesen wären. Für Bananen aus den dem Lome-Abkommen beigetretenen Ländern wird bei der Einfuhr in das EWG-Gebiet kein Zoll erhoben. Die drei neuen Mitgliedstaaten (Vereinigtes Königreich, Irland, Dänemark) werden den Gemeinsamen Aussenzolltarif schrittweise einführen. Seit 1. Januar 1974 haben sie einen Tarif von 8 % für Bananen aus Drittländern eingeführt. Dieser Satz wurde am 1. Januar 1975 geändert und wird jeweils am 1. Januar 1976 sowie am 1. Juli 1977 eine weitere Änderung erfahren ; zu dem letztgenannten Zeitpunkt werden die neuen Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Zolltarif uneingeschränkt anwenden. Seit 1. Januar 1975 beträgt der von diesen Mitgliedstaaten für Bananen aus Drittländern angewandte Zollsatz 12 %. Obwohl diese Bananen for Bremerhaven oder Rotterdam verkauft werden, wendet U.B.C. jede Woche für ihre unter der Marke Chiquita verkauften Bananen einen je nach Bestimmungsland erheblich unterschiedlichen Verkaufspreis an, wie aus den Antworten von U.B.C. auf die Auskunftsverlangen der Kommission hervorgeht (Schreiben vom 14.5.1974, 13.9.1974, 10. und 11.12.1974 und 13.2.1975). Diese Unterschiede lassen sich nicht durch verschiedene Zoll- oder Frachtsätze erklären, denn diese Kostenelemente gehen zu Lasten der Käufer (Vertriebshändler/Reifereien), die die U.B.C.-Bananen mit eigenen Kühltransportmitteln (Lastwagen oder Waggons) in Bremerhaven oder Rotterdam abholen und selbst die Transportkosten sowie die Zollgebühren (Gemeinsamer Aussenzolltarif) entrichten. Mit Ausnahme Irlands, wo U.B.C. ihre Bananen cif Dublin verkauft, sind in den U.B.C.-Preisen weder Transportkosten noch Zollgebühren enthalten. Für Irland enthalten die U.B.C.-Preise die Transportkosten per Lastwagen/Fähre von Rotterdam nach Dublin, sie schließen hingegen nicht die Zollgebühren ein. Diese Politik unterschiedlicher Preise für Chiquita-Bananen je nach den Mitgliedsländern, in denen die Kunden ansässig und für welche die Bananen bestimmt waren, wurde von U.B.C. mindestens seit dem Jahre 1971 für ihre in Deutschland, den Niederlanden und der BLWU ansässigen Kunden sowie seit dem Monat Januar 1973 für die in Dänemark und seit November 1973 für die in Irland ansässigen Kunden angewandt. Abgesehen von den Preisen für die irischen Kunden, liegen die durch U.B.C. in diesem Teil der Gemeinschaft angewandten Preise im allgemeinen höher als die ihrer Konkurrenzunternehmen. Folgende Preisunterschiede wurden bei den U.B.C.-Verkäufen an die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Kunden festgestellt: die maximalen Unterschiede binnen einer Woche zwischen zwei verschiedenen Bestimmungsländern waren im Durchschnitt für die Jahre 1971 : 17,6 %, 1972 : 11,3 %, 1973 : 14,5 % und 1974 : 13,5 %. die grössten Unterschiede binnen einer Woche zwischen zwei Bestimmungsländern waren (Preise pro Karton): >PIC FILE= "T9000961"> Für die Berechnung dieser Differenzen wurden nur die wöchentlichen Preise in Betracht gezogen, die durch U.B.C. beim Verkauf der Chiquita-Bananen in den Häfen Rotterdam und Bremerhaven an ihre deutschen, dänischen, niederländischen sowie ihre Kunden in der BLWU angewandt wurden. Vergleiche für Bananen, die in Italien, Frankreich und im Vereinigten Königreich verkauft wurden, sind nicht sinnvoll, da dort weder die Produkte noch die Vermarktungsbedingungen vollkommen gleichartig sind. Was Irland angeht, so müssen von den Preisen, die U.B.C. ihren irischen Kunden gegenüber anwendet, die Lastwagen/Fähre-Transportkosten von Rotterdam nach Dublin (etwa 1,10 $ pro Karton) abgerechnet werden, ehe sie mit den Preisen for Bremerhaven oder Rotterdam verglichen werden können, die U.B.C. für ihre Kunden in anderen Mitgliedsländern anwendet. Man stellt sodann fest, daß der Preis für den belgischen Kunden um durchschnittlich 80 % höher liegt als der Preis für den irischen Kunden (beide frei Rotterdam) und daß ein maximaler Unterschied von 138 % besteht zwischen dem Preis frei Rotterdam, den U.B.C. ihren irischen Kunden gegenüber anwendet, und dem Preis for Bremerhaven für ihre dänischen Kunden. Bei diesem maximalen Unterschied betrug der Preis für die dänischen Kunden das 2,38fache des Preises für die irischen Kunden. Zu diesen Preisen für ihre irischen Kunden erklärte U.B.C. in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1974, sie hätte ihre Bananen in diesem Mitgliedstaat versuchsweise für ein Jahr verkaufen wollen und ihre dortigen Preise hätten ihr eine wesentlich geringere Gewinnspanne gelassen als in den anderen Mitgliedstaaten. Es muß darauf hingewiesen werden, daß U.B.C. in einem vorangegangenen Zeitabschnitt, nämlich von März 1972 bis März 1973, ihre Chiquita-Bananen in Irland bereits über einen dort ansässigen Vertriebshändler, der auch über Reiferäume verfügte, abgesetzt hatte. In der Folge beschloß U.B.C., ihre Bananen an Kunden zu verkaufen, die vorher nicht im Bananenverkauf tätig waren und nicht über Reiferäume verfügten. Die Unterbrechung des Verkaufs der Chiquita-Bananen in Irland von März 1973 bis November 1973 entspricht der Zeit, die diese neuen Vertriebshändler/Reifereien benötigten, um die unerläßlichen neuen Reiferäume einzurichten, wobei U.B.C. mehreren dieser Unternehmen finanzielle Unterstützung gewährte. c) Einstellung der Lieferungen an Olesen Etwa 50 Jahre lang (bis 1952) hatte die Gesellschaft A.W. Kirkebye A/S in Kopenhagen (nachfolgend "Kirkebye" genannt) den Vertrieb der U.B.C.-Bananen in Dänemark exklusiv durchgeführt. In dieser Zeit stammten die dort eingeführten Bananen jedoch zu 80 bis 85 % von den Kanarischen Inseln. In der Folgezeit verkaufte U.B.C. ihre Bananen an mehrere Vertriebshändler/Reifereien. Im Jahre 1967 veränderte U.B.C. ihr Vertriebssystem in Dänemark und wählte für den Verkauf ihrer Chiquita-Bananen acht Vertriebshändler/Reifereien aus. Hauptvertriebshändler/Reiferei ist die Lembana A/S in Kopenhagen (nachfolgend "Lembana" genannt). Diese Gesellschaft ist eine gemeinsame Tochtergesellschaft des Frischobst-Vertriebsunternehmens Lembcke in Kopenhagen, das 50 % des Kapitals besitzt und zweier anderer Gruppen der dänischen Seefahrtgruppe A.P. Möller und der schwedischen Gruppe Salèn, die jeweils etwa 25 % des Kapitals besitzen. Eine Gesellschaft der Salèn-Gruppe besitzt das Alleinvertriebsrecht für U.B.C.-Bananen in Schweden. Durch ihre Verbindung mit der Salèn-Gruppe hat Lembana von Anfang an in ihren Beziehungen zu U.B.C. Vorteile gehabt. Neuerdings ist Lembana Hauptvertriebshändler/Reiferei von U.B.C. in Dänemark, wo sie mehr als die Hälfte der Chiquita-Bananen verkauft. Vor kurzem hat Lembana übrigens neue grosse Reifereien in Aarhus mit finanzieller Unterstützung durch die Salèn-Gruppe aufgebaut. Lembana unterhält ein System von Treueverträgen mit 18 Großhändlern. Diese Verträge sehen Mengenrabatte für die Kunden vor, die je nach dem Quartalsumsatz bis zu 5 % des Preises betragen können, vorausgesetzt, daß der Kunde seine Bananen regelmässig von Lembana bezieht, die jedoch gegen sporadische Einkäufe bei anderen Vertriebshändlern/Reifereien nichts einwendet. Etwa 70 % der von Lembana verkauften Bananen fallen unter dieses System der Treueverträge. Im übrigen tätigt Lembana hauptsächlich Verkäufe an die Gesellschaft Fällesforeningen for Danmarks Brugsforeninger (F.D.B.), eine sehr bedeutende Einzelhändlergenossenschaft, die etwa 15 % der in Dänemark verkauften Bananen an den Einzelhandel absetzt. Im Jahre 1967 erwarb die Firma Th. Olesen A/S, Valby (nachstehend "Olesen" genannt) das Unternehmen Kirkebye, wodurch sie nach Lembana zum zweitgrössten U.B.C.-Vertriebs-/Reifereiunternehmen in Dänemark avancierte. Olesen ist ausserdem Grossimporteur von Gemüse und anderen Früchten, wie Orangen, Äpfeln usw. Von den anderen U.B.C.-Bananen vertreibenden Gesellschaften sind hauptsächlich Interfrugt, Holmskov und Köbenhavn's Frugtauktioner zu nennen. Im Jahre 1969 übernahm Olesen in Dänemark den Alleinvertrieb des niederländischen Dole-Bananenimporteurs, der Gesellschaft International Fruit Company in Rotterdam

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.