Europäische Union

72/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/243, 244, 245 - CIMBEL) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31972D0474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Aushandeln der Modalitäten eines Veräusserungs- oder Nutzungsvertrags für ihre Anlagen und nimmt etwaigen Interessenten für diese Anlagen die Möglichkeit, ein belgisches Zementwerk unbelastet von vertraglichen Bindungen zu erwerben. Wettbewerbsimpulse, die durch einen nicht der Koordination 1966 angehörenden Erwerber ausgehen könnten, werden auf diese Weise von vornherein ausgeschlossen. 14. Wettbewerbseinschränkungen in der CIMBEL-Satzung: Durch die in Artikel 26 der Satzung enthaltene Verpflichtung, neue Industrien nur mit der Zustimmung aller Beteiligten zu errichten, werden die Vertragsbeteiligten daran gehindert, über die Neugründung von Zementfabriken nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Sie verlieren dadurch nicht nur für Belgien, sondern auch für alle übrigen Länder der Gemeinschaft die Möglichkeit, Herstellungsanlagen ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten in der Nähe ihrer ausländischen Konkurrenten zu errichten und so mit diesen unmittelbar an deren Produktionsstätten in Wettbewerb zu treten. Die Verpflichtung hat im übrigen zur Folge, daß die belgische Zementinudstrie, insbesondere in Ländern, in denen sie bisher - wie z.B. in Deutschland, Frankreich oder Italien - über keine eigenen Produktionsstätten verfügt, nur nach Zustimmung aller Beteiligten als Nachfrager von Gütern und Dienstleistungen für die Errichtung von Herstellungsanlagen für Zement auftreten kann. 15. Wettbewerbsbeschränkungen in den CIMBEL-Beschlüssen: Die Preis- und Konditionsfestsetzungen, die das Comité Commercial A auf Grund von Artikel 18 B 3 der Koordination 1966 für Belgien vorgenommen hat, führen über die bereits unter Nr. 13 b) behandelte Einschränkung der individuellen Gestaltungsmöglichkeiten der Hersteller hinaus zu einer Reihe von besonderen Wettbewerbsbeschränkungen bzw. -verfälschungen. a) Durch die Bestimmung, die in der Preisliste für Belgien festgelegten Preise nur von den von CIMBEL in einem besonderen Verfahrn anerkannten vier Abnehmergruppen in Belgien (Händler in Baumaterialien, Fabrikanten, Betonmörtelbetriebe sowie gewöhnliche Bauunternehmer) zu gewähren und von anderen Nachfragern nach Zement - abgesehen von den hier nicht weiter interessierenden ebenfalls bevorzugten Gruppen - 50, - bzw. - bei Bauunternehmern - 20, - bfrs - mehr zu fordern, wird es Interessenten, die nicht zu diesen Gruppen gehören, gleichwohl aber ebenso leistungsfähig oder sogar noch leistungsfähiger sein können als anerkannte Angehörige dieser Gruppen, unmöglich gemacht, Zement in Belgien zu den gleichen Bedingungen zu beziehen wie die anerkannten Gruppen ; nicht anerkannte Interessenten werden also durch die vom Comité Commercial A beschlossene Preisliste im Verhältnis zu ihren Wettbewerbern im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe d) benachteiligt. Die Beteiligten berufen sich zur Rechtfertigung dieser Regelung darauf, daß sie nicht von CIMBEL eingeführt worden sei, sondern schon vorher von den belgischen Herstellern individuell praktiziert worden wäre. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 ist es indessen unerheblich, ob die vereinbarte Wettbewerbsbeschränkung eine Neuregelung oder eine blosse Übernahme und Bestätigung bereits vorgefundener Verhaltensweisen betrifft. b) Die Rabattregelung gegenüber den Entreprises publiques führt infolge des Umstandes, daß der einmal festgelegte Rabattsatz ohne Rücksicht auf die individuell bezogene Menge von allen Vertragspartnern in voller Höhe gewährt wird, zu einer Auftragskonzentration bei den belgischen Herstellern. Wie bei einem Gesamtumsatzrabattkartell wird also auch durch das gegenüber den Entreprises publiques praktizierte Rabattsystem die Wettbewerbssituation von dritten Anbietern künstlich verfälscht. 16. Mit Ausnahme der ausschließlich den Markt B betreffenden Regelungen bezwecken und bewirken die vorstehend unter Nr. 13-15 behandelten Tatbestände eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Daß diese Regelungen sowohl einzeln als auch insgesamt gesehen dazu geeignet sind, die Freiheit des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes abträglich ist, ergibt sich aus folgendem: Die Quotenvereinbarung für den Markt A betrifft in ihren derzeitigen faktischen Auswirkungen überwiegend Lieferungen nach Belgien und den Niederlanden und damit den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Darüber hinaus schließt die Quotenvereinbarung so, wie sie zur Zeit lautet, sämtliche Exporte der Vertragsbeteiligten nach den Mitgliedstaaten der EWG ein und ist deshalb dazu geeignet, die freie Ausfuhr von belgischem Zement nicht nur nach den Niederlanden, sondern auch nach allen übrigen Mitgliedstaaten zu behindern. Entgegen der von den Beteiligten vertretenen Auffassung betreffen die im Rahmen von CIMBEL erlassenen Preis- und Konditionenregelungen nicht ausschließlich den belgischen Markt, sondern haben zugleich auch Auswirkungen auf den zwischenstaatlichen Handel. Die lediglich für Belgien aufgestellte Preisliste löst Handelsbeeinträchtigungen einmal insoweit aus, als sie die Hersteller verpflichtet, die in ihr ausgewiesenen Preise nur bestimmten Abnehmergruppen zu gewähren und anderen Abnehmern 50, - bzw. 20, - bfrs mehr abzuverlangen. Durch diese Regelung wird es z. B. westdeutschen oder französischen Importeuren unmöglich gemacht, belgischen Zement beim Hersteller oder frei Grenze zu günstigeren oder doch wenigstens zu den gleichen Bedingungen wie belgische Händler zu beziehen und ihn sodann unter Ausnutzung etwa bestehender Preisunterschiede zwischen Belgien, Westdeutschland und Frankreich nach diesen letzterwähnten Staaten zu exportieren. Zum anderen ergeben sich Handelsbeeinträchtigungen daraus, daß die Preisfestsetzung für Belgien Voraussetzung für die Praktizierung des Erlösausgleichs ist und im engen Zusammenhang mit diesem zu einer Verfälschung des Wettbewerbs im grenzueberschreitenden Wirtschaftsverkehr führt. Die Vereinbarung über den Erlösausgleich auf dem Markt A hat eine künstliche Anhebung der Exporterlöse zur Folge und ist schon aus diesem Grunde dazu geeignet, die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten von ihren natürlichen Wegen abzuleiten. Wie die Exportzahlen der Unternehmen Obourg und C.B.R. für das Jahr 1964 zeigen, führt zudem die Tatsache, daß bei der Berechnung der Exporterlöse für jedes Lieferland nur ein einheitlicher Frei-Grenze-Preis angesetzt wird, zu einer weitgehenden Ausschaltung der jeweiligen Standortvorteile. Auch hierdurch wird der grenzueberschreitende Handel künstlich verfälscht, weil nämlich Exportlieferungen, die ohne die Vereinbarung entweder gar nicht oder in ein entfernungsmässig günstiger gelegenes Land gemacht würden, von ihrem natürlichen Wege abgelenkt werden. Die Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen dient der Absicherung der Quotenabsprache, hat also ebenso wie diese handelsbeeinträchtigende Wirkung. Für die den Herstellern in bezug auf Veräusserungen ihrer Produktionsanlagen auferlegten Beschränkungen gilt das gleiche. Es kommt hier aber noch hinzu, daß diese Bestimmung den freien Erwerb von belgischen Herstellungsanlagen für Zement sowohl durch belgische Staatsangehörige als auch durch Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten unmittelbar behindert. Direkte Handelsschranken, und zwar sowohl für den zwischenstaatlichen Verkehr mit Zement als auch für den Handel mit Herstellungsanlagen für dieses Erzeugnis, werden schließlich durch das in Artikel 26 der Satzung verankerte Verbot der Errichtung gänzlich neuer Zementwerke ohne Zustimmung aller Beteiligten errichtet. Daß die Rabattregelung gegenüber den sogenannten Entreprises publics eine Auftragskonzentration dieser Abnehmergruppe bei den belgischen Zementherstellern und damit eine Benachteiligung anderer Anbieter in den Mitgliedstaaten zur Folge hat, wurde bereits unter Nr. 15 b) ausgeführt. 17. Zusammenfaßsend ist mithin festzustellen, daß 1. die Quotenvereinbarung für den Markt A, 2. die Verpflichtung zur Einhaltung einheitlicher Preise und Verkaufsbedingungen, 3. die Einflußnahme auf die Bedingungen von Exportgeschäften im Markt A durch das Zustimmungserfordernis für die Einbeziehung in den Erlösausgleich, 4. der den Markt A betreffende Erlösausgleich, 5. die Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen, 6. die Veräusserungsbeschränkungen beim Verkauf von Produktionsstätten, 7. das Zustimmungserfordernis für die Errichtung neuer Industrien, 8. die Gewährung von Vorzugspreisen nur an bestimmte Abnehmergruppen und 9. die Rabattregelung gegenüber den Entreprises publics die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 erfuellen und damit gegen das in diesem Artikel enthaltene Verbot verstossen. III 18. Sowohl die Kartellverträge von 1948 als auch die von CIMBEL für die einzelnen Abnehmergruppen festgesetzten Zulassungsbedingungen sind bei der Kommission innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Frist auf Formblatt B angemeldet worden. Trotz zahlreicher zwischenzeitlich vorgenommener Abschwächungen erfuellen jedoch weder die jetzt maßgebliche "Koordination 1966" - die an die Stelle der Verträge von 1948 getreten ist - noch die geänderten Zulassungsbedingungen die sachlichen Voraussetzungen von Artikel 85 Absatz 3. Vor allem der Kern der angemeldeten Beschränkungen (Quoten, Preise, Ausgleichskasse) leistet nicht den in Artikel 85 Absatz 3 geforderten Beitrag zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts. 19. Für die Frage, ob die unter II behandelten Beschränkungen nach Artikel 85 Absatz 3 freigestellt werden können, kommt es darauf an, ob sich durch die Beschränkungen bei objektiver Betrachtung eine Verbesserung gegenüber dem Zustand ergibt, der ohne Beschränkungen bestehen würde. Ausgangspunkt der Beurteilung ist dabei der bei der Schaffung des Gemeinsamen Marktes verfolgte Grundsatz, wonach es der redliche und unverfälschte Wettbewerb ist, der die regelmässige und wirtschaftlich günstigste Versorgung eines Marktes am besten gewährleistet. Von einer "Verbesserung" des Wirtschaftsablaufes oder von einer "Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts" im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 kann folglich nur in den Fällen die Rede sein, in denen der Wettbewerb ausnahmsweise nicht zur Herbeiführung des wirtschaftlich günstigsten Ergebnisses imstande ist. Würdigt man die Anmeldung unter diesen Gesichtspunkten, so ist nicht ersichtlich, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen der Wettbewerb seine leistungssteigernden Wirkungen auf den von der "Koordination 1966" erfassten Märkten nicht entfalten können sollte. 20. Die Beteiligten machen in erster Linie auf den hohen Anteil der Fixkosten an der Zementerzeugung aufmerksam. Sie weisen darauf hin, daß die Investitionskosten für eine Zementfabrik etwa das Drei- bis Vierfache des Jahresumsatzes betrügen und daß die Zementhersteller deshalb im Interesse der Erhaltung ihres Absatzes bei extremem Wettbewerb zu Preisen verkaufen müssten, die nicht nur keinerlei Gewinn brächten, sondern die Hersteller dazu zwängen, nach und nach die Substanz ihrer Unternehmen aufzuzehren. Ohne die diesem Kartellvertrag zugrunde liegende wirtschaftliche Disziplin wäre die belgische Zementindustrie in einen Vernichtungswettbewerb verwickelt worden, von dem sie sich nicht mehr erholt hätte. Eine gegenüber den Nachteilen der Quoten- und Preisregelung der "Koordination 1966" wirksam ins Gewicht fallende Verbesserung der Warenerzeugung bzw. Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts ist jedoch nicht feststellbar. Zwar ist nicht zu bestreiten, daß die Zementindustrie ganz allgemein zu den anlageintensivsten Industriezweigen gehört und daß sie auch in bezug auf die Kapitalintensität, gemessen am Verhältnis vom Gesamtumsatz zum Gesamtkapital, mit an der Spitze liegt. Andererseits gibt es jedoch Industriezweige, in denen die Anlage- und Kapitalintensität mindestens ebenso groß ist wie bei der Zementindustrie, von denen jedoch bisher nicht festgestellt werden kann, daß sie ohne Kartellierung dem Vernichtungswettbewerb preisgegeben wären. Die Annahme, daß es ohne eine Kartellierung der Zementindustrie zu einem langanhaltenden Vernichtungswettbewerb kommen wird, in dessen Verlauf diese Unternehmen nach und nach ihre materielle Substanz verbrauchen müssten, ist zudem keineswegs zwingend. Im übrigen kann die nur potentielle Gefahr des Vernichtungswettbewerbs als eines theoretischen künftigen Ereignisses, dessen Eintritt ungewiß ist, nicht den Ausschluß des Preiswettbewerbs zwischen den Beteiligten zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen. Weder auf dem belgischen Markt noch auf den Nachbarmärkten innerhalb der Gemeinschaft sind Anhaltspunkte für den akuten Ausbruch oder das unmittelbare Bevorstehen eines Vernichtungswettbewerbs erkennbar. Die Untersuchungen der Kommission haben ausserdem ergeben, daß die Lebensdauer der Anlagen in der Zementindustrie erheblich grösser ist als bei vielen anderen anlageintensiven Industriezweigen. So arbeiteten z. B. bei verschiedenen Kartellbeteiligten noch im Jahre 1968 Öfen, deren Installation über 30 Jahre zurückliegt. Die damit verbundene Möglichkeit einer Verteilung der Abschreibung der Anlagen auf einen relativ langen Zeitraum bedeutet eine Verringerung der Fixkostenbelastung der Zementindustrie und damit eine Verringerung des Investitionsrisikos. Sie bedeutet ausserdem eine kostenmässig bessere Anpassungsfähigkeit an Nachfrageschwankungen der Unternehmen, die über bereits abgeschriebene aber noch verwendungsfähige Anlagen verfügen. Ein für den einzelnen Zementhersteller untragbares Investitionsrisiko kann hiernach nicht als gegeben angesehen werden. 21. Soweit die Beteiligten auf die Verhältnisse der Jahre 1932-1935 verweisen, ist ihnen zuzugeben, daß es in diesen Jahren in der Zementindustrie in der Tat zu einem scharfen Wettbewerb und zu erheblichen Erlöseinbussen gekommen ist. Es ist indessen schon fraglich, ob diese Erlöseinbussen tatsächlich nur dadurch wettgemacht werden konnten, daß die belgischen Zementhersteller nach Zustandekommen ihres Kartells den Verkaufspreis stark erhöhten. Im übrigen kann aus den Verhältnissen der Jahre der Weltwirtschatfskrise jedenfalls heute für die Beurteilung der Vereinbarung nichts mehr hergeleitet werden. Es handelte sich damals um eine Ausnahmesituation, die Auswirkungen auf die gesamte Volkswirtschaft gehabt hat und die sich wegen der plötzlich nachlassenden Bautätigkeit auch bei der Zementindustrie bemerkbar machte. Wollte man derartig aussergewöhnliche Verhältnisse noch heute als Orientierungspunkt nehmen, so hieße das, den Ausnahmezustand zur Regel zu erklären und die Vereinbarung unter einem Aspekt zu beurteilen, der mit der gegenwärtigen Lage nicht im entferntesten ewas zu tun hat. 22. Es ist ferner nicht erkennbar, warum bei Wettbewerb unter den belgischen Zementherstellern zwangsläufig mit Versuchen gerechnet werden müsste, zweifelhafte Qualitäten auf den Markt zu bringen. Derartigen Versuchen steht zunächst schon der Einfluß der staatlichen Normenregelungen entgegen. Darüber hinaus müsste ein Hersteller, der weniger gute Qualitäten auf den Markt bringt, ohne eine in jeder Beziehung abgesicherte Quotenabsprache befürchten, schon bei einer einmaligen Schlechtlieferung wesentliche Marktanteile zu verlieren. 23. Die Beteiligten machen weiter geltend, daß die belgische Zementindustrie im Schutze des Kartells alles andere als "verkalkt" sei. Sie habe sich im Gegenteil in jeder Beziehung ihre Dynamik bewahrt und benutze die Zeitspanne zwischen den verschiedenen Kartellverträgen zur Verstärkung ihrer Wettbewerbsposition. So seien gerade in den letzten Jahren immer grössere, ökonomischer arbeitende Produktionseinheiten gebaut worden, Einheiten, die mit zu den grössten der Welt zählten. Der Produktionsindex erreiche, obwohl man peinlich auf die Vermeidung von Überkapazitäten Bedacht nehme, fast das Niveau der USA. Die Tatsache, daß die Kartellvereinbarungen innerhalb der belgischen Zementindustrie Rationalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen haben, beweist für sich allein noch keine Förderung des wirtschaftlichen oder technischen Fortschrittes. Sie besagt allenfalls, daß die Kartellvereinbarungen einer derartigen Förderung nicht entgegengestanden haben. Daß die Vereinbarungen hingegen eine Verbesserung im Verhältnis zu dem Zustand bewirkt haben, der bei Wettbewerb bestanden hätte, ist nicht dargetan. a) Konzentrationen unter den ursprünglich sehr zahlreich vorhandenen kleinen Zementherstellern haben sich in Belgien im wesentlichen erst nach dem zweiten Weltkrieg bemerkbar gemacht. Es kann angenommen werden, daß das belgische Zementkartell durch seine Produktions- und Preispolitik veraltete oder nicht mehr rentabel arbeitende Unternehmen über Gebühr lange am Leben gehalten hat. Wenn Prof. Hulpiau in diesem Zusammenhang in einer der Zementindustrie eher wohlwollend gegenüberstehenden Studie über die belgische Zementindustrie (1) als einen besonderen Nachteil des Kartells die Entschädigungszahlungen hervorhebt, die bisher noch jedem ausscheidenden Unternehmen für die Übertragung seiner Quote gewährt wurden, so ist das eine Feststellung, die auch heute noch Gültigkeit hat. Der Vertrag zwischen der S.A. Van den Heuvel und C.C.B. vom 6. Januar 1964 bildet für die mit dieser Praxis verbundene Verteuerung der Gestehungskosten ein eindrucksvolles Beispiel. Die Beteiligten machen geltend, daß nur im Rahmen des Kartells eine Übernahme der Installationen von Grenzbetrieben und die Umorientierung solcher Betriebe auf andere industrielle Aktivitäten möglich gewesen sei. Die Beteiligten verkennen, daß die Unverkäuflichkeit derartiger Installationen ohne den Kartellvertrag lediglich die natürliche und grundsätzlich auch gesamtwirtschaftlich richtige Reaktion in einem wettbewerbsorientierten Wirtschaftssystem gewesen wäre und daß nicht die Kartellmitglieder, sondern die Zementverbraucher die Prämie für derartige Erhaltungs und Überleitungsmaßnahmen bezahlt haben. b) Unzutreffend ist ferner die Behauptung, wonach die Kartellbeteiligten Überkapazitäten - von denen sie selbst sagen, daß sie sich bei der Zementindustrie verhängisvoll auswirkten - stets zu vermeiden gewusst hätten. Der Ausnutzungsgrad hat bei allen Vertragsbeteiligten zusammen meistens nur zwischen 60 und 70 % betragen. Er hat nur einmal, nämlich im Jahre 1965, bei 80 % gelegen. Es liegt auf der Hand, daß sich die belgische Zementindustrie Überkapazitäten der genannten Grössenordnung nur mit Rücksicht auf das Fehlen jeglicher Wettbewerbssanktionen leisten konnte. Die Inlandsverkaufspreise sind in aller Regel so festgelegt, daß durch sie auch die Kosten der Überkapazitäten gedeckt werden. Da die Vertragsbeteiligten infolgedessen damit rechnen können, auch die Kosten zu hoher Investitionen zu erlösen, sind sie der Notwendigkeit enthoben, etwa bestehende Überkapazitäten abzubauen und ihre Investitionsvorhaben der Marktlage anzupassen. Diese Verminderung des Investitionsrisikos bildet - neben der von den Beteiligten in den Vordergrund geschobenen Zunahme der Nachfrage - nach der Überzeugung der Kommission eine wesentliche Erklärung dafür, daß nach jahrelanger Stagnation auf dem Gebiet der Kapazitäten in den Jahren 1967/1968 nahezu gleichzeitig sowohl bei C.B.R. als auch bei C.C.B. und Ciments d'Obourg die Brennkapazitäten um mehr als 30 % erhöht wurden. Die Schwierigkeiten, die sich für eine genaue Anpassung der Produktionskapazitäten an die Nachfrage einerseits aus der Notwendigkeit des Vorhandenseins gewisser Reserven und andererseits aus technisch-ökonomischen Gründen ergeben, sind gewiß nicht zu verkennen. Dennoch ist für die angemeldete Kartellvereinbarung festzustellen, daß sie das Problem der Überkapazitäten nicht nur nicht gelöst, sondern im Gegenteil mit zur Bildung von Überkapazitäten beigetragen hat. Der Anreiz zu ungerechtfertigten Investitionen besteht nämlich insbesondere dann, wenn die Hersteller infolge einer Quoten- und Preisvereinbarung so gut wie alle Risiken ausschalten, andererseits aber hoffen können, im Falle einer Verlängerung des Kartellvertrags durch Hinweis auf die Grösse ihrer Produktionsanlagen zu einer höheren Quote zu gelangen. Die Verpflichtung, alle Vertragsbeteiligten von (1)Vgl. Raphäl Hulpiau "De Economische Evolutie van de Belgische Cementindustrie tussen 1920 en 1940", Antwerpen, 1945, S. 181/182. beabsichtigten Kapazitätserweiterungen zu informieren, zeigt ihre nachteiligen Wirkungen gerade in diesem Zusammenhang. 24. Auch die Vereinbarung über den Erlösausgleich kann keine Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bewirken. Dieses System ist vor allem auf eine optimale Nutzung der Exportmöglichkeiten angelegt, wobei die Erlöse abweichend von den tatsächlichen Ergebnissen so umverteilt werden, daß die mit grösserem Aufwand verkaufenden Unternehmen an dem Ertrag der kostengünstiger verkaufenden Betriebe beteiligt werden. Das Ergebnis dieser Manipulation mag zwar vom Standpunkt der Beteiligten wegen verbesserter Kapazitätsausnutzung als eine Verbesserung ihrer Zementerzeugung angesehen werden. Es wird jedoch auf Kosten des belgischen Zementverbrauchers und zum Nachteil von Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten erzielt, die durch die künstliche Verbesserung der Wettbewerbsposition des einzelnen belgischen Anbieters in Wahrheit mit der gesamten belgischen Zementindustrie als Anbieterkollektiv in Wettbewerb treten müssen. Das Ergebnis eines auf diese Weise verfälschten Wettbewerbs kann nicht als Verbesserung der Erzeugung angesehen werden. Auch die von den Beteiligten hervorgehobene relative Kleinheit ihrer Unternehmen, deren Gesamtproduktion geringer als die Einzelproduktion der fünf grössten Hersteller in der Bundesrepublik, Frankreich und Italien ist, vermag eine Verfälschung des Wettbewerbs durch ein solches System privater Exportbeihilfen nicht zu rechtfertigen. 25. Nicht zu überzeugen vermag schließlich der Hinweis, daß die CIMBEL-Verträge dem Produktionsrhythmus eine grössere Regelmässigkeit verliehen hätten und daß nun auf Grund dieser Verträge eine wirtschaftlich sinnvolle und in jeder Hinsicht rationelle Ausnutzung der Herstellungsanlagen gesichert sei. Die Anmelder negieren mit diesem Hinweis nicht nur jede Steuerungsfunktion des Wettbewerbs, sondern lassen auch ausser acht, daß ihre Kartellvereinigungen die Schaffung und Beibehaltung von Überkapazitäten nicht zu verhindern vermocht haben. Bei wachsenden Überkapazitäten - wie sie gerade bei der belgischen Zementindustrie festzustellen sind - wirkt sich nun aber eine Quotierung des Absatzes gesamtwirtschaftlich eher nachteilig aus. Je geringer nämlich der Ausnutzungsgrad ist, desto mehr werden die Kartellmitglieder auf die genaue Einhaltung der Quotenregeln bedacht sein. Die individuelle Leistungsfähigkeit in bezug auf Produktionsanlagen, Frachtgunst usw., die sich bei unbeschränktem Wettbewerb jederzeit durchsetzen könnte, wird damit um so stärker in den Hintergrund gedrängt, je mehr die beteiligten Unternehmen infolge ihrer Überkapazitäten auf einer quotengerechten Verteilung der Gesamtnachfrage bestehen. Wie oben schon ausgeführt, wird zudem wegen der durch die Quoten verminderten Risikolage ein etwa erforderlicher Kapazitätsabbau verzögert, was sich insbesondere bei einer nachhaltigen Änderung der Nachfrage bemerkbar machen könnte und zu weiterhin steigenden Fixkostenanteilen je erzeugter Tonne Zement führt. Die von den Beteiligten verteidigte Quotenregelung führt nach allem also keineswegs zu einer generellen Verbesserung des Aufwand-Ertrags-Verhältnisses, sondern bewirkt - zu Lasten der leistungsstärkeren Unternehmen - allenfalls eine Nivellierung auf mittlerer Ebe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.