Europäische Union

72/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/243, 244, 245 - CIMBEL) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31972D0474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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malen Portlandzements bei Schiffslieferungen berechnet, wobei bei Exporten nur auf den Franko-Preis für den jeweiligen Grenzuebergang abgestellt wird. Die so errechneten fiktiven Durchschnittspreise, die - weil sie lediglich auf Lieferungen auf dem Wasserwege aufbauen - niedriger liegen als die mittleren Verkaufserlöse, werden nach bestimmten Regeln in bezug auf Preisunterschiede bei der Verpackung und Steuern, soweit diese zu Lasten des Fabrikanten gehen, berichtigt. Durch Multiplizieren der von den einzelnen Fabrikanten nach jedem Land des Marktes A effektiv gelieferten Zementmengen mit dem für das jeweilige Lieferland errechneten fiktiven Durchschnittspreis wird sodann für jeden Vertragsbeteiligten ein fiktiver Gesamterlös ermittelt, der buchmässig belastet wird. Die Summe dieser fiktiven Gesamterlöse wird unter den Beteiligten entsprechend ihrer Quote an den insgesamt berücksichtigten Liefermengen aufgeteilt und den einzelnen Vertragsbeteiligten ohne Rücksicht darauf gutgeschrieben, ob und in welchem Umfang sie in dem fraglichen Zeitraum den Heimatmarkt oder Exportmärkte bearbeitet haben. Differenzen zwischen den ermittelten Gut- bzw. Lastschriften haben sich die Beteiligten innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Erlösausgleichsberechnung zu erstatten. Markt B : Der Erlösausgleich für Lieferungen auf dem Markt B vollzieht sich im wesentlichen nach den Regeln des Marktes A. Abweichungen bestehen nur insofern, als der Durchschnittspreis für einfachen Portlandzement dort nicht auf Grund der Franko-Preise für Lieferungen per Schiff, sondern auf Grund der auf fob zurückgeführten Preise, wie sie vom Comité Commercial B für die verschiedenen Exportländer festgesetzt sind, errechnet werden. Exporte, die die belgische Zementindustrie in ihrer Gesamtheit nicht interessieren - sei es, weil sie nicht den Vorstellungen der kollektiv verfolgten Politik entsprechen, sei es, weil die geforderten Preise nach Auffassung der Mehrheit zu niedrig sind, sind vom Erlösausgleich ausgeschlossen und werden nicht auf die Quote angerechnet ; die gelieferten Mengen sind CIMBEL zu melden (Artikel 22 Koordination 1966). Zur Verdeutlichung der finanziellen Auswirkungen des Erlösausgleiches sei nachstehend das Abrechnungsergebnis für den Markt A aus dem Jahre 1964 wiedergegeben, welches CIMBEL den Vertragsbeteiligten am 25. August 1965 übermittelt hat. Die genannten Zahlen beziehen sich auf den reinen Preisausgleich, wie er auch heute noch praktiziert wird. >PIC FILE= "T0004510"> e) Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen : Im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Koordination 1966 waren die Beteiligten der Meinung, daß ihre Produktionsanlagen für die Nachfrage auf ihren Märkten ausreichten. Sie haben jedoch ihre Entschlossenheit zum Ausdruck gebracht, ihre Kapazitäten zu gegebener Zeit zu erhöhen, um den gegenwärtigen Zustand, wie immer sich auch die Nachfrage auf ihren Märkten entwickeln möge, unter allen Umständen zu bewahren. Die Beteiligten sind sich darüber hinaus bewusst, daß eine Modernisierung ihrer Produktionsanlagen, die sie im Interesse des technischen Fortschritts für unumgänglich halten, in der Mehrzahl der Fälle zu einer Erhöhung der Kapzitäten führt. In dem Bestreben, direkte wie indirekte Kapazitätserweiterung zu harmonisieren, haben sie sich verpflichtet, sich gegenseitig von beabsichtigten Vergrösserungen, Ersetzungen oder Änderungen ihrer Produktionsanlagen schriftlich zu unterrichten. Jedem Beteiligten soll damit die Möglichkeit gegeben werden, seine Erweiterungs- und Produktionsprogramme auszugleichen (Artikel 5 Koordination 1966). f) Beschränkungen bei der Veräusserung von Produktionsanlagen : Herstellungsanlagen für Zement oder der Gebrauch an ihnen dürfen innerhalb der Wirtschaftsunion Belgien-Luxemburg nur unter der Voraussetzung übertragen werden, daß der Übernehmer sich zuvor verpflichtet hat, alle sich aus der Koordination 1966 ergebenden Verpflichtungen zu erfuellen. Die Verpflichtungen aus dem Kartellvertrag müssen in der Übertragungsurkunde im einzelnen aufgeführt sein, und der Übertragungsvertrag muß vor seiner Unterzeichnung vom Comité de Direction genehmigt werden. In diesem Zusammenhang setzt das Comité zugleich die Anzahl der CIMBEL-Aktien fest, die der übertragende Vertragspartner an den Übernehmer abzutreten hat. Erfolgt die Übertragung nicht endgültig, so sind in der Übertragungsurkunde zugleich die Bedingungen für eine Rückübertragung festzulegen. Für den Fall der Übertragung von Produktionsanlagen unabhängig vom Willen der Beteiligten sollen nach Artikel 4 C der Koordination 1966 auch die Erben bzw. der Verwalter oder die Liquidatoren verpflichtet sein, die genannten Verpflichtungen wie ihre eigenen zu betrachten. g) Qualitätskontrolle : Die Vertragspartner sind gemäß Artikel 11 Koordination 1966 verpflichtet, ihre der Konvention unterfallenden Erzeugnisse regelmässig der Kontrolle eines anerkannten Versuchslabors zu unterbreiten. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind CIMBEL zu übermitteln. h) Auskunftspflicht und Dokumentation : Die Vertragspartner haben CIMBEL gemäß Artikel 20 Koordination 1966 alle Auskünfte zu erteilen, die das Comité de Direction verlangt. Insbesondere müssen sie alle direkten und indirekten Lieferungen von Zement und Klinker melden, und zwar nicht nur in bezug auf Menge, Preis und Bestimmungsland, sondern - hinsichtlich ihrer Lieferungen auf dem belgischen Markt - auch unter Angabe des jeweiligen Kunden. CIMBEL übersendet den Beteiligten in regelmässigen Zeitabständigen allgemeines Dokumentationsmaterial, Statistiken und Darstellungen über den jeweiligen Lieferstand sowie die sich aus den Quotenüberziehungen bzw. -rückständen, der Übertragung von Aufträgen und dem vereinbarten Erlösausgleich ergebenden Abrechnungen. i) Kontrolle und Sanktionen : Das Comité de Direction ist befugt, die Richtigkeit der an CIMBEL erteilten Auskünfte sowie die Einhaltung der von den Vertragspartnern eingegangenen Verpflichtungen zu kontrollieren. Bei Verstössen gegen die Konvention soll zunächst nach einer freundschaftlichen Lösung gesucht werden. Findet sich keine derartige Lösung, so wird im Fall des Einverständnisses der Parteien ein Schiedsverfahren durchgeführt, anderenfalls sollen Differenzen durch die staatlichen Gerichte in Brüssel entschieden werden (Artikel 8 Koordination 1966). 7. Im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung für Belgien hat CIMBEL nicht nur den wesentlichen Inhalt der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Hersteller fixiert, sondern auch die Voraussetzungen festgelegt, die belgische Händler in Baumaterialien, belgische Zement verarbeitende Betriebe, belgische Zementmörtelbetriebe und belgische Bauunternehmer erfuellen müssen, um von den Zementproduzenten zu niedrigeren Preisen beliefert zu werden als andere Abnehmer. Die zur Zeit maßgeblichen Bedingungen sind a) les Conditions d'Octroi et de retrait de la qualité de "Négociant agréé par la S.A. La Cimenterie Belge CIMBEL", b) Les Conditions d'Octroi et de retrait de la qualité "Producteur d'Agglomérés à Base de Ciment agréé par la S.A. Cimenterie Belge CIMBEL" c) les Conditions d'Octroi de la qualité de Centrale à béton préparé agréé par CIMBEL sowie der Code "de Bonne Pratique", d) les Conditions d'Octroi de la qualité d'Entrepreneur agréé par CIMBEL. 8. Wie eingangs bereits bemerkt, sind die Bestimmungen für Händler und Zement verarbeitende Betriebe mit Wirkung vom 1. Februar 1965 neu gefasst worden. Nach ihrem jetzigen Wortlaut setzt die Anerkennung von Händlern und Zement verarbeitenden Betrieben durch CIMBEL insbesondere die Innehabung eines in ein belgisches Handelsregister eingetragenen Handelsgeschäftes mit Geschäfts- und Lagerräumen, Buchführung, Mindestvorräten sowie Mindestabsätzen und -umsätzen voraus. Liegen die genannten Voraussetzungen bei einem Händler oder weiterverarbeitenden Betrieb zu einer bestimmten Zeit nicht mehr vor, so kommt die "Anerkennung" und mit ihr die Möglichkeit, Zement zu den auf der Preisliste verzeichneten Preisen zu beziehen, automatisch in Fortfall ; Händler und weiterverarbeitende Betriebe müssen dann - ebenso wie alle nicht anerkannten Unternehmen - den für "particuliers" vorgesehenen Preis, d.h. 50, - bfrs/t mehr als die in der Preisliste verzeichneten Preise bezahlen. 9. Für die Belieferung des noch relativ jungen Zweiges der Betonmörtelbetriebe in Belgien zu den für anerkannte Händler und Zement verarbeitende Betriebe vorgesehenen Preisen hat CIMBEL ebenfalls besondere Bedingungen aufgestellt. Die Anerkennung eines Betonmörtelbetriebs bzw. einer Betonzentrale setzt nach den unter 7 c) erwähnten Bedingungen insbesondere die Innehabung eines in ein belgisches Handelsregister eingetragenen Betriebes mit regelmässiger Auslieferung selbst hergestellten Transportbetonmörtels, mit Lagerräumen, Wiege- und Mischeinrichtungen, Kontrollanlagen, Transportmitteln und Buchführung voraus. Der Verkauf von Zement ist Betonmörtelbetrieben nur unter der Voraussetzung gestattet, daß sie von CIMBEL zuvor als Händler anerkannt sind und in dieser Eigenschaft auf der Liste der anerkannten Händler erscheinen ; auch wenn diese Voraussetzung erfuellt ist, dürfen jedoch Betonmörtelbetriebe auf keinen Fall Zement aus ihren Silos verkaufen, und zwar gleichgültig, ob sie dies in loser Form oder nach vorheriger Verpackung in Säcke tun wollen. Der "Code de Bonne Pratique", der einen Bestandteil der Zulassungsvoraussetzungen für Beton-Zentralen bildet, enthält eine Reihe von Vorschriften für die Lagerung und die Behandlung von Zement durch Betonmörtelbetriebe. 10. Ausweislich der ÖCD-Statistik DIE/I CI/6719 vom 5. Juni 1967 hat die jährliche Produktionskapazität der belgischen Zementindustrie in den Jahren 1959-1966 unverändert 7 415 Millionen Tonnen betragen. Bei einer Gesamtproduktion (1) von knapp 4 400 000 Tonnen in den Jahren 1959 und 1960, 4 754 000 Tonnen im Jahre 1961, 4 788 000 Tonnen im Jahre 1962, 4 709 000 Tonnen im Jahre 1963, 5 846 000 Tonnen im Jahre 1964, 5 905 000 Tonnen im Jahre 1965, 5 796 000 Tonnen im Jahre 1966, 5 820 315 Tonnen (2) im Jahre 1967, 5 742 923 Tonnen im Jahre 1968 und 6 225 000 Tonnen im Jahre 1969 ergibt dies für die belgische Zementindustrie im Durchschnitt folgende Kapazitätsausnutzungsgrade: >PIC FILE= "T9000441"> Für das Jahr 1967, in dessen Verlauf bei Ciments d'Obourg der neue Ofen Nr. 9 mit einer Tageskapazität von zunächst 2 000 Tonnen und bei C.C.B. ein neuer Dopol-Ofen mit ebenfalls 2 000 Tonnen Tageskapazität in Betrieb genommen wurden, muß der durchschnittliche Kapazitätsausnutzungsgrad bei kaum gestiegener Gesamtproduktion (5 820 000 Tonnen) wiederum niedriger, nämlich mit nur etwa 70 % angesetzt werden. Im Jahre 1968 ist die Gesamtproduktion leicht zurückgegangen, so daß angesichts der Anfang 1968 neu hinzugekommenen Kapazitäten bei C.B.R. von einem weiteren Absinken der Ausnutzungsziffern auszugehen ist. Der Ausnutzungsgrad insgesamt konnte erst durch die beträchtliche Produktionssteigerung im Jahre 1969 wieder etwas verbessert werden. Was die S.A. Cimets d'Obourg angeht, so konnte die Kommission feststellen, daß deren faktische Brennkapazität bei Zugrundelegung von 320 Arbeitstagen im Jahre seit der Inbetriebnahme des Ofens Nr. 9 jährlich 2 650 000 Tonnen beträgt. Diese Kapazität ist im Jahre 1967 zu nur knapp 50 % ausgenutz worden. In den vergangenen Jahren lag der Ausnutzungsgrad bei Ciments d'Obourg zwar etwas höher, er hat aber nur einmal, und zwar im Jahre 1965, 75 % überschritten ; im übrigen bewegte er sich zwischen 60 % und 70 %. Die Beteiligten sprechen den vorstehend aufgeführten Kapazitätsangaben allerdings jegliche Aussagefähigkeit ab, weil die exakte Bestimmung der Kapzität ein unlösbares Problem sei. 11. Innerhalb der Zement exportierenden Länder steht Belgien an der Spitze des Gemeinsamen Marktes und ist das fünftgrösste Exportland der Welt. Zwischen 25 % und 29 % der belgischen Zementproduktion werden exportiert, wobei allerdings innerhalb der Länder des Gemeinsamen Marktes auf der Basis der bereits erwähnten "Cementregeling voor Nederland - 1971" der ganz überwiegende Teil der Exporte in die Niederlande geht. Von den 1 254 588 Tonnen Zement und Zementklinker, die Belgien ausweislich der Exportstatistiken im Jahre 1965 in Länder des Gemeinsamen Marktes exportiert hat, waren 1 185 333 Tonnen für die Niederlande, 28 176 Tonnen für die Bundesrepublik Deutschland und nur 456 Tonnen für Frankreich bestimmt. Die Exporte in die Bundesrepublik sind in den folgenden Jahren leicht gestiegen: >PIC FILE= "T9000442"> Die Zementimporte aus Ländern des Gemeinsamen Marktes und Drittländern nach Belgien sind trotz des fortschreitenden Zollabbaus und trotz beachtlicher Überkapazitäten in Nordfrankreich und im Gebiet von Westfalen (Bundesrepublik Deutschland) gering gewesen. In den vergangenen Jahren wurden (1)Diese Zahlen basieren auf Angaben von CIMBEL ; die Zahlenangaben in der ÖCD-Statistik liegen geringfügig niedriger. (2)Diese Zahl und die folgenden Zahlen stammen aus Pressemitteilungen ; die ÖCD-Zahlen für den gleichen Zeitraum liegen etwas niedriger. nach Belgien insgesamt lediglich folgende Zementmengen importiert: >PIC FILE= "T9000443"> II 12. Die unter I beschriebenen Regelungen beruhen zum Teil auf einer Vereinbarung zwischen Unternehmen, teils stellen sie Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung, nämlich der in CIMBEL zusammengefassten Hersteller dar. Auch in ihrer jetzigen, bereits abgeschwächten Fassung enthalten diese Regelungen eine Reihe von Tatbeständen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken. Dabei besteht der Kern der Wettbewerbsbeschränkungen aus den Vereinbarungen der Koordination 1966 über Quoten, Preise und Verkaufsbedingungen sowie über den Erlösausgleich, während die übrigen Beschränkungen der Koordination 1966 sowie diejenigen der CIMBEL-Satzung und der CIMBEL-Beschlüsse hauptsächlich der Absicherung oder Ergänzung dienen. 13. Wettbewerbsbeschränkungen in der Koordination 1966: a) Durch die Vereinbarung von Lieferquoten für praktisch alle Länder der Welt werden die Vertragsbeteiligten daran gehindert, den Umfang ihrer Zementlieferungen sowohl auf ihrem Heimatmarkt als auch nach Märkten inner- und ausserhalb des Gemeinsamen Marktes frei zu bestimmen. Nach den Erklärungen der Beteiligten soll die Quotierung ruinösen Wettbewerb vermeiden, die Kosten senken sowie den Marktanteil und die Wettbewerbskapazität der belgischen Industrie als Gesamtheit vergrössern. Nach ihrer Auffassung bleiben die Beteiligten trotz der Quotierung in ihrer Verkaufspolitik im Gemeinsamen Markt frei, weil die Quoten global für den gesamten Markt A gelten und die Aufnahmefähigkeit der Exportmärkte begrenzt sei. Dem steht jedoch die Tatsache entgegen, daß die Beteiligten in erster Linie auf die Ausnutzung ihrer Quote auf ihrem Heimatmarkt wegen der dort erzielbaren höheren Erlöse angewiesen sind. Der von ihnen praktizierte Erlösausgleich kann die Abhängigkeit höchstens mildern. Die Tatsache, daß die den Beteiligten für die Märkte A und B zustehenden Lieferquoten zugleich als Lieferpflicht zu verstehen sind, schließt den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Vereinbarung nicht nur nicht aus, sondern verstärkt ihn. Die Verpflichtungen, CIMBEL alle Zement- und Zementklinkerlieferungen zu melden sowie für nicht übertragbare Vorsprünge die von den Comités Commerciaux festgesetzten Bußgelder zu zahlen, dienen der Durchführung und Absicherung der Quotenabsprache, haben also im Verhältnis zu dieser keine selbständige Bedeutung b) Der Verkauf von Zement nur zu den von den Comités Commerciaux jeweils festgelegten einheitlichen Preisen und Verkaufsbedingungen nimmt den Vertragsbeteiligten das wesentlichste Wettbewerbsmittel überhaupt, nämlich die Möglichkeit, Preise und Verkaufsbedingungen nach eigenem Gutdünken zu bestimmen und die Nachfrage nach Zement durch das Einräumen niedrigerer Preise, günstigerer Rabatte oder besserer Verkaufsbedingungen zum Nachteil ihrer Wettbewerber an sich zu ziehen. Die Beteiligten geben vor, daß die Befugnisse des Comité Commercial A zur Festsetzung der Preise für Belgien illusorisch seien. In der Praxis würden diese Preise vom belgischen Wirtschaftsministerium auf Vorschlag der Zementindustrie gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften genehmigt oder festgesetzt, und das Comité Commercial A beschränke sich auf die Interpretation und Ausführung der ministeriellen Entscheidungen. Die Beteiligten verkennen, daß sich die behördliche Einflußnahme auf die Preispolitik der Zementindustrie in der Festsetzung von Hoechstpreisen erschöpft. c) Obwohl das Comité Commercial A für die übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes nach den Ausführungen der Beteiligten in der Vergangenheit nie Preise festgesetzt hat und nach der Änderung von Artikel 17 der Koordination 1966 nicht mehr festsetzen darf, waren und sind die Beteiligten in ihrer Preispolitik auf diesen Märkten nicht wirklich frei. Der von ihnen praktizierte Erlösausgleich führt zwangsläufig zu einer Einflußnahme der Gesamtheit der Beteiligten auf die Exportpreise und -bedingungen des einzelnen Herstellers. Jeder Beteiligte hat ein Interesse an der Einbeziehung seiner Exportgeschäfte in den Erlösausgleich (vgl. nachstehend unter d)). Nach Artikel 22 der Koordination 1966 werden aber Exporte vom Erlösausgleich ausgeschlossen, die die Beteiligten in ihrer Gesamtheit nicht interessieren (vgl. Nummer 6 d)). Zwar ist der Exportpreis des einzelnen Herstellers für die Zustimmung der übrigen Beteiligten zur Einbeziehung des Geschäfts in den Erlösausgleich nicht unmittelbar und direkt entscheidend, weil dieser Ausgleich auf fiktiven Exporterlösen beruht. Gleichwohl spielt der reele Erlös des Einzelgeschäfts für die Zustimmung der Beteiligten zu seiner Einbeziehung in den Erlösausgleich zumindest indirekt eine wichtige Rolle. Jeder Hersteller hat nach allem ein erhebliches Interesse, sich vor Abschluß von Exportgeschäften des Einverständnisses der übrigen Beteiligten mit den konkreten Bedingungen - vor allem Menge und Preis - des jeweils beabsichtigten Geschäfts zu versichern. Er wird diese Bedingungen notfalls den Vorstellungen der übrigen Beteiligten anpassen oder von dem beabsichtigten Geschäft Abstand nehmen. Artikel 22 der Koordination 1966 wird von den Beteiligten zugegebenermassen in der Praxis in dieser Weise gehandhabt. Die hierdurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung wird durch die Koordination 1966 auch bezweckt. Sie ist kein ungewollter Sekundäreffekt der Kartellvereinbarungen der Beteiligten, sondern ein wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung über den Erlösausgleich. Sie ist mit diesem aber nicht notwendig verbunden und deshalb rechtlich als selbständige Wettbewerbsbeschränkung zu behandeln. d) Die Vereinbarung über den Erlösausgleich bezweckt und bewirkt eine Verfälschung des Wettbewerbs. Nach der erklärten Auffassung der Beteiligten schafft der Erlösausgleich ein System der Solidarität der belgischen Zementindustrie, welches ihr eine gemeinsame Wettbewerbspolitik auf den Auslandsmärkten ermöglicht, vor allem auf Märkten von geringerer Ergiebigkeit in bezug auf die erzielbaren Gewinne, und welches durch optimale Kapazitätsausnutzung die Selbstkosten senkt. Das erklärte Ziel dieser Politik ist der maximale Absatz zu Preisen, die über den durchschnittlichen Selbstkosten liegen. Der Hauptzweck dieser Vereinbarung ist die Angleichung der Exporterlöse an die in der Regel höheren Gewinne aus Inlandsverkäufen. Da die Exporterlöse - auch wegen der gerade bei Zement besonders ins Gewicht fallenden längeren Transportwege - im allgemeinen niedriger liegen als die Erlöse aus Inlandsverkäufen, führt die Vereinbarung, wonach den Vertragsbeteiligten ihr quotenmässiger Anteil an dem fiktiven Gesamterlös ohne Rücksicht darauf gutgeschrieben wird, ob, wohin und in welchem Umfang sie in dem faglichen Jahre exportiert haben, zu einer künstlichen Ausweitung des Exportvolumens insgesamt. Diese Ausweitung wird aus den Erlösen derjenigen Hersteller finanziert, die ihren Absatz vorwiegend auf dem Inlandsmarkt suchen (und demgemäß mit im Durchschnitt niedrigeren Transportkosten arbeiten). So haben z.B. die Unternehmen C.B.R. und Ciments d'Obourg ausweislich der Ausgleichsberechnung "Adm. nº 65/841" im Jahre 1964 annähernd die gleichen Mengen auf dem belgischen Markt verkauft (1). Da die Exportlieferungen von Obourg nach den Niederlanden und Frankreich jedoch zusammen fast doppelt so hoch waren wie die von C.B.R. (2), musste C.B.R. für das Jahr 1964 wegen seines verhältnismässig höheren Verkaufsanteils in Belgien für den reinen Preisausgleich rund 3,9 Mill. bfrs in die Ausgleichskasse zahlen. Das Unternehmen Obourg hat von diesem Betrag wegen der niedrigeren Einsatzpreise bei Exporten rund 2,5 Mill. bfrs erhalten, faktisch also einen grossen Teil seiner Mindererlöse von C.B.R. ersetzt bekommen. In dieser Weise bezweckt und bewirkt die Vereinbarung über den Erlösausgleich eine künstliche Stärkung der Wettbewerbsposition der einzelnen belgischen Hersteller auf den Exportmärkten. Die Hersteller der übrigen Mitgliedstaaten konkurrieren infolge dieser wie eine private Beihilfe wirkenden Ausgleichskasse in Wahrheit nicht mit dem einzelnen Hersteller, sondern mit der Gesamtheit der CIMBEL-Mitglieder, d.h. mit der belgischen Industrie als Kollektiv. Dieses kollektive Auftreten ist für alle belgischen Hersteller vorteilhaft, weil es zu einer optimalen Ausnutzung aller Absatzmöglichkeiten auf den Exportmärkten - unabhängig von der jeweiligen individuellen Wettbewerbsfähigkeit des einzelnen Anbieters - führt und damit den belgischen Markt von bestehenden Überkapazitäten entlastet. Neben Herstellern aus anderen Mitgliedstaaten werden durch den Erlösausgleich - im engen Zusammenhang mit der Ausschaltung des Preiswettbewerbs auf dem belgischen Markt - die belgischen Zementverbraucher benachteiligt ; die Finanzierung der Exporte erfolgt aus überhöhten Inlandserlösen. Ohne Erlösausgleich und Preisbindung wären diese Erlöse zwangsläufig niedriger. e) Durch die Informationspflicht bei Kapzitätserweiterungen soll den Vertragsbeteiligten die Möglichkeit genommen werden, sich durch verborgene oder sonstwie geheimgehaltene Erweiterungsoder Modernisierungsanlagen vor ihren Konkurrenten einen Vorsprung zu verschaffen. Einer einseitigen Erweiterung der Marktanteile steht an sich zwar bereits die Quotenabsprache entgegen. Da die Vertragsbeteiligten jedoch in der ständigen Furcht leben, daß einer von ihnen den Versuch unternimmt, mittels grösserer oder rationeller arbeitender Produktionsanlagen seinen Anteil an den Gesamtverkäufen zu vergrössern oder doch wenigstens unter Hinweis auf diese Anlagen auf seine Wettbewerber Druck mit dem Ziel des Zugestehens einer höheren Quote ausübt, haben sie es für notwendig erachtet, die (1)C.B.R. = 1 177 801 Tonnen ; Obourg = 1 171 573 Tonnen. (2)Exporte nach den Niederlanden i.J. 1964 : C.B.R. 180 527 Tonnen, Obourg 323 513 Tonnen. Exporte nach Frankreich i.J. 1964 : C.B.R. 20 Tonnen, Obourg 22 489 Tonnen. Quotenabsprache durch eine Verpflichtung zur gegenseitigen Unterrichtung bei Kapazitätserweiterungen abzusichern. Wie ernst es die Beteiligten mit dieser Verpflichtung nehmen, zeigt die Tatsache, daß die drei grössten belgischen Hersteller - C.B.R., Obourg und C.C.B. - nach mehrjähriger Stagnation nahezu gleichzeitig mit der Installation neuer Öfen zwischen 2 000 und 3 000 Tonnen Tageskapazität begonnen haben und daß diese Öfen nur mit geringfügigen zeitlichen Abständen in Betrieb genommen wurden. f) Die Verpflichtung, Herstellungsanlagen für Zement innerhalb der Wirtschaftsunion Belgien-Luxemburg nur unter der Voraussetzung zu übertragen, daß der Übernehmer sich zuvor verpflichtet hat, alle sich aus dem Kartellvertrag ergebenden Pflichten zu erfuellen, beschränkt die Freiheit der Vertragsbeteiligten be

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.