Europäische Union

72/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/243, 244, 245 - CIMBEL) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31972D0474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ne. Gegenüber dem Zustand, der bei Wettbewerb herrschen würde, ist dies kein Vorteil. 26. Soweit die Beteiligten als besonderen Vorteil der Vereinbarung die in Belgien und den Niederlanden praktizierten Preise anführen, konnte sich die Kommission von einer positiven Auswirkung im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 ebenfalls nicht überzeugen. Es trifft zwar zu, daß das Preisniveau auf dem belgischen Markt lange Zeit stabil geblieben ist und daß die Gehälter sowie die Transport- und Energiekosten während dieser Zeit nicht unerheblich gestiegen sind. Zuzugeben ist auch, daß die Preise für andere Baumaterialien in Belgien z.T. schneller gestiegen sind als für Zement. Deswegen von einer echten Preissenkung für Zement zu sprechen, ist jedoch so lange nicht gerechtfertigt, als nicht offengelegt wird, welche Kostensenkungen die Hersteller durch die gerade in den vergangenen 15 Jahren vollzogene Automatisierung des Produktionsprozesses erzielt haben. Der Einsatz von Arbeitskräften etwa konnte im Verlauf der vergangenen Jahre bei der Zementproduktion ganz erheblich reduziert werden. Die Anmelder haben in diesem Zusammenhang in der Sache "Noordwijks-Cement-Accoord" selbst vortragen lassen, daß der Aufwand der Arbeitszeit für die Herstellung von einer Tonne Zement in Belgien von 2,8 Stunden im Jahre 1950 auf 1 Stunde im Jahre 1965 gesenkt werden konnte. Ohne eine ausführliche Offenlegung der durch die Automatisierung erzielten Kosteneinsparungen kann deshalb das Argument der indirekten Preissenkungen nicht anerkannt werden. Die Beteiligten haben in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt, daß die Personalkosten von 119 bfrs/t im Jahre 1961 auf 142 bfrs/t im Jahre 1969 gestiegen seien und bei gleichbleibendem Arbeitsaufwand und paralleler Steigerung zum Lohnkostenindex der Zementindustrie im Jahre 1969 250 bfrs/t betragen haben würden. Im Hinblick auf die Einflußnahmemöglichkeiten der belgischen Regierung bleibt zudem offen, ob die Beibehaltung eines einheitlichen Preisniveaus für die Dauer von etwa 12 Jahren wirklich ausschließlich das Verdienst der Vertragsbeteiligten ist. Unabhängig von den vorstehenden Bemerkungen ist auch nicht erkennbar geworden, daß das von der belgischen Zementindustrie praktizierte Preisniveau bei Wettbewerben nicht noch hätte gesenkt werden können. 27. Die regelmässige Versorgung ihrer Märkte kann den Beteiligten nicht als besonderes Verdienst angerechnet werden. In einer marktwirtschaftlich orientierten Gesellschaft versteht sich eine derartige Versorgung selbst in denjenigen Bereichen von selbst, in denen keine oder weniger grosse Überkapazitäten als in der Zementindustrie bestehen. Daß das Anbieten guter Qualitäten kein Verdienst des Kartells ist, wurde schon unter Nr. 22 ausgeführt. Gleiches gilt für die von den Anmeldern angeführten neuen Verteilungsformen für Zement, Betonmörtel usw. Die Verbesserungen der Qualitäten und Verteilungsformen sind zweifellos zu begrüssen, sie finden jedoch ihre Ursache nicht in der Kartellvereinbarung, sondern in der allgemeinen technischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei Fortfall der Vereinbarung nicht genügend Transportmittel vorhanden sein könnten oder kurzfristige Lieferungen in Frage gestellt wären. 28. Zur Rechtfertigung der zu I, 7-9 wiedergegebenen Wettbewerbsbeschränkungen in den Zulassungsbedingungen für verschiedene Zementabnehmer haben die Anmelder speziell nichts vorgetragen. Es ist auch von Amts wegen nicht erkennbar geworden, weshalb Zement oder Betonmörtel sachgerecht nur durch die in den Musterbedingungen umrissenen Abnehmergruppen vertrieben werden könnte oder warum es erforderlich ist, von Abnehmern, die diese Voraussetzungen nicht erfuellen, kollektiv und generell einen höheren Preis zu verlangen. Bestimmte Verpflichtungen in den Zulassungsbedingungen sind in ihrer Anlage allerdings auf die Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts abgestellt. Nicht deutlich geworden ist indessen, warum bei den in I, 7-9 behandelten Abnehmergruppen stets und in jedem Falle alle an der genannten Stelle beschriebenen Beschränkungen eingehalten werden müssen. 29. Da es bei den angemeldeten Vereinbarungen und Beschlüssen nach allem bereits an einer Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung bzw. an einer Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts fehlt, braucht auf die weiteren Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht eingegangen zu werden. Es soll jedoch vorsorglich darauf hingewiesen werden, daß die vom Verbot des Artikels 85 Absatz 1 erfassten Auswirkungen der von den Beteiligten angemeldeten Wettbewerbsbeschränkungen - mit Ausnahme des Erlösausgleichs - für die Verwirklichung der von ihnen verfolgten Ziele nicht unerläßlich sind. Dies ergibt sich schon daraus, daß der Schwerpunkt dieser Beschränkungen nach ihrer Wirkung wie nach ihrer Motivation und behaupteten Rechtfertigung im internen Wirtschaftsverkehr eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft liegt, und daß die Beteiligten ihre Ziele auch unter Vermeidung von - den alleinigen Gegenstand dieser Entscheidung bildenden - Auswirkungen auf den Wirtschaftsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten verfolgen könnten. Dies gilt vor allem für die Quotierung und die Festsetzung von Preisen und Geschäftsbedingungen für Belgien, mit denen die Beteiligten Probleme ihres Heimatmarktes lösen wollen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Bestimmungen der "Koordination 1966" über die Festsetzung, Aufteilung und Kontrolle von Lieferquoten für den Gemeinsamen Markt, über die Einhaltung einheitlicher Preise und Verkaufsbedingungen für Verkäufe in Belgien, über den die Länder des Gemeinsamen Marktes betreffenden Erlösausgleich, über die Informationspflicht bei Kapazitätserweiterungen, über Veräusserungsbeschränkungen bei der Übertragung von Produktionsstätten, die in der CIMBEL-Satzung vorgesehene Verpflichtung, neue Industrien nur mit Zustimmung aller Beteiligten zu errichten, sowie die Beschlüsse des Comité Commercial A über die Praktizierung bestimmter Preise und Geschäftsbedingungen ausschließlich gegenüber anerkannten Händlern, Betonwarenfabrikanten, Betonmörtelbetrieben und Bauunternehmern sowie über die Gewährung von Rabatten an "entreprises publiques" stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die von der "La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A." beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 wird versagt. Artikel 3 Die "La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A." und die übrigen in Artikel 4 genannten Unternehmen sind verpflichtet, die in Artikel 1 festgelegten Zuwiderhandlungen abzustellen. Artikel 4 Die Entscheidung ist an die - La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A., 1040 Brüssel, 96, rü de Trèves, sowie an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: - S.A. Cimenteries C.B.R. Cementbedrijven N.V., Brüssel, 34, boulevard de Waterloo, - S.A. Ciments d'Obourg Obourg, - S.A. Ciments de Thieu, Thieu, - S.A. Ciments Portland Liégeois, Haccourt, - S.A. Ciments de Visé, Brüssel, 41, rü des Minimes, - S.A. Compagnie des Ciments Belges - C.C.B., Gaurain - Ramecroix, - S.A. Ciments Portland J. van den Heuvel, Hemiksem, 58, Scheldeboord, - S.A. Société Générale des Ciments Portland de l'Escaut, Antoing, 8, rü du Coucou, - S.A. Carrières et Cimenteries Lemay, Vaulx. Brüssel, den 22. Dezember 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.