Europäische Union

72/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/243, 244, 245 - CIMBEL) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0474 72/474/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/243, 244, 245 - CIMBEL) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 303 vom 31/12/1972 S. 0024 - 0040 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1972 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/243, 244, 245 - Cimbel) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (72/474/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 und 5, im Hinblick auf die am 31. Oktober 1962 auf Formblatt B gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission bewirkte Anmeldung der nachstehenden Vereinbarungen - "Convention Générale Cimentière de 1948", - "Accord C.P.A./C.M. de 1948" - "Organisation de la Distribution des Ciments en Belgique" (Zulassungsbedingungen für Händler und Betonwarenfabrikanten), - Satzung der "La Cimenterie Belge - CIMBEL S.A.", auf die am 30. Juni 1966 vorgelegte Neufassung der Zulassungsbedingungen für Händler und Betonwarenfabrikanten vom 1. Februar 1965 sowie auf die am 30. Januar 1967 vorgenommene Ergänzung der Anmeldung durch die Zulassungsbedingungen für Betonmörtelbetriebe, den für diese Unternehmen geltenden "Code de Bonne Pratique" sowie die Zulassungsbedingungen für Asbestzementhersteller und Bauunternehmer, auf die am 13. Juli 1967 vorgelegte Zusammenfassung der Convention Générale Cimentière und des Accord C.P.A./C.M. in der "Coordination 1966", nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Bestimmungen der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 am 26. Juli 1972 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die seit langem kartellierte belgische Zementindustrie hat nach Ablauf einer Reihe von marktregelnden Vereinbarungen (Quoten für In- und Ausland, einheitliche Preise und Verkaufsbedingungen, Ausgleichskassen sowie Regelungen in bezug auf die Ausdehnung und Übertragung von Produktionskapazitäten) ihre internen Bindungen am 15. Juni 1948 durch die "Convention Générale Cimentière 1948" und durch den ergänzenden, sich vor allem auf metallurgischen Zement beziehenden "Accord C.P.A./C.M. 1948" neu geordnet. Beide Verträge sind am 1. Juli 1948 in Kraft getreten und mit den bis 1958 beschlossenen Änderungen am 31. Oktober 1962 bei der Kommission angemeldet worden. Sie sollten zunächst bis zum 31. Dezember 1963 gelten, wurden dann aber - da keiner der Beteiligten von der vertraglich vorgesehenen Kündigungsmöglichkeit Gebrauch gemacht hatte - ab 1964 auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. In der darauf erfolgten Zusammenfassung beider Verträge, der sogenannten Koordination 1966, ist als früheste Kündigungsmöglichkeit der 31. Dezember 1978 vorgesehen. Falls der Vertrag bis dahin von keinem Beteiligten gekündigt wird, soll er für unbestimmte Zeit weitergelten. Es steht dann aber jedem Beteiligten frei, den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 90 Tagen zu jedem Semesterende zu kündigen. 2. Während es im Zeitpunkt der Anmeldung noch 19 Vertragsbeteiligte gab, beschränkt sich die Teilnehmerzahl zur Zeit auf nominell neun Unternehmen, nämlich: 1. S.A. Cimenteries C.B.R. Cementbedrijven N.V., Brüssel, 2. S.A. Ciments d'Obourg, Obourg, 3. S.A. Ciments de Thieu, Thieu, 4. S.A. Ciments Portland Liégeois, Haccourt, 5. S.A. Ciments de Visé, Brüssel, 6. S.A. Compagnie des Ciments belges, Gaurain-Ramecroix, (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. 7. S.A. Ciments Portland J. van den Heuvel, Hemiksem, 8. S.A. Sté Générale des ciments Portland de l'Escaut, Antoing, 9. S.A. Carrières et cimenteries Lemay, Vaulx. Die S.A. Van den Heuvel hat die Zementproduktion schon vor Anmeldung der Verträge bei der Kommission eingestellt. Die ihr zugewiesene Quote wird auf Grund eines Sondervertrags von einem anderen Vertragspartner ausgeuebt. 3. Die zur Zeit noch aktiv an der Koordination 1966 beteiligten acht Hersteller sind nicht nur durch die Bestimmungen des Kartellvertrags, sondern auch in gesellschaftsrechtlicher und personeller Beziehung miteinander verflochten. Es bestehen im wesentlichen drei grosse Wirtschaftsgruppen: a) Die Gruppe C.B.R., die als bedeutendste belgische Gruppe über eine Quote von über 40 % verfügt und an drei verschiedenen Orten Belgiens Produktionsstätten mit Brennanlagen besitzt, die, wie die in Lixhe in unmittelbarer Nähe der holländischen Grenze bei Maastricht, mit zu den grössten der Welt zählen. Abgesehen von Minderheitsbeteiligungen bei Ciments de Visé (9,3 %) und bei dem Unternehmen Cimescaut hält die Gruppe C.B.R. 68 % des Kapitals des bedeutendsten niederländischen Herstellers, der N.V. Eerste Nederlandse Cement Industrie (ENCI) in Maastricht, der seinerseits wieder mit je 50 % an den beiden anderen niederländischen Zementherstellern CEMIJ und Rozenburg beteiligt ist. b) Die sich in schweizerischem Besitz befindende Gruppe Ciments d'Obourg, die 76 % der Aktien von Ciments de Thieu hält sowie über eine Holdinggesellschaft (Financim) die Unternehmen Ciments Portland Liégeois und Ciments de Visé beherrscht. Wie die Gruppe C.B.R., so hat auch Obourg an ihrem Stammsitz im Süden Belgiens Brennanlagen errichtet, die mit zu den grössten der Welt zählen. Obourg verfügt mit einem Ofen von über 200 in Länge, 7 in Durchmesser und einer Brennkapazität von 3 000 Tonnen pro Tag über eine der grössten Klinkerbrennanlagen Europas. Ihre letztlich fertiggestellten Mahlanlagen sind die grössten der Welt. c) Eine dritte belgische Gruppe bildet schließlich die Compagnie des Ciments Belges (C.C.B.) mit einer Minderheitsbeteiligung bei Cimescaut und 100 % iger Wahrnehmung der Lieferrechte von Van den Heuvel auf Grund eines Sondervertrags vom 6. Janaur 1964. An der oben erwähnten Financim, von der die Unternehmen Ciments Liégeois und Visé abhängen, besitzt C.C.B. eine Minderheitsbeteiligung in Höhe von 25 %. In jüngerer Vergangenheit sind auch bei der Gruppe C.C.B. moderne Brennanlagen, darunter ein Ofen mit einer Tageskapazität von 2 000 Tonnen, in Betrieb genommen worden. In personeller Beziehung bestehen Überschneidungen nicht nur innerhalb der Verwaltungsräte der genannten drei Gruppen, sondern auch zwischen den Gruppen selbst. Abgesehen von den söben erwähnten finanziellen und personellen Verflechtungen bestehen zwischen den Vertragsbeteiligten, und zwar unabhängig von den in den angemeldeten Verträgen eingegangenen Verpflichtungen, noch in zwei anderen Beziehungen Formen der Zusammenarbeit: Das Unternehmen C.B.R. betreibt zusammen mit den von der Gruppe Obourg beherrschten Unternehmen Ciments Portland Liégeois und Ciments Visé bei Haccourt nahe der holländischen Grenze bei Maastricht ein modernes Zementwerk - Ciments Portland Liégeois -, an dessen Ausbeutung C.B.R. und Ciments Portland Liégeois mit jeweils 37,5 % und Ciments de Visé mit 25 % beteiligt sind. Die Produktion dieses Unternehmens wird über ein gemeinsames Verkaufsbüro, das sogenannte Bureau de Vente H.V.C., vertrieben. Die beiden grössten belgischen Hersteller - C.B.R. und Ciments d'Obourg - arbeiten seit etwa vier Jahren mit einer Kapitalbeteiligung von jeweils 50 % in einer gemeinsam gegründeten Tochter, der S.A. Inter-Beton, zusammen. Es handelt sich hierbei um eine Zusammenfassung der bisher von den beiden Unternehmen getrennt geführten Betonmörtelzentralen. Die S.A. Inter-Beton verfügt zur Zeit über 38 solcher Zentralen und rund 400 Transportmischer. 4. Die Ausführung und Kontrolle der Verträge von 1948 wurde einer Aktiengesellschaft, der am 13. Oktober 1948 gemäß Artikel 14 ff. der "Convention Générale Cimentière de 1948" gegründeten S.A. LA CIMENTERIE BELGE - kurz CIMBEL genannt - übertragen. CIMBEL hat ihren Sitz in Brüssel und übt die ihr verliehenen Befugnisse seit 1948 unverändert aus. Für den Sach- und Personalaufwand von CIMBEL haben die Vertragsbeteiligten entsprechend den von ihnen im Rahmen ihrer Quote abgesetzten Mengen aufzukommen. Die gegenwärtig an den Kartellverträgen beteiligten Hersteller sind ausnahmslos Aktionäre bei CIMBEL. Die jeweiligen Aktienanteile stimmen in etwa mit den vertraglich festgelegten Quoten überein. Ziel der Gesellschaft ist es, die Produktion und die Verteilung von Zement entsprechend den Interessen der Branche zu organisieren, das Verhältnis zu verwandten Industrien und Wettbewerbern im In- und Ausland zu regeln sowie für den Abschluß und die Ausführung nationaler und internationaler Abkommen zu sorgen. Die Verwaltung und Vertretung nach aussen obliegt einem sich aus mindestens sieben Mitgliedern zusammensetzenden "Conseil d'Administration". Dieser wird von der Generalversammlung der beteiligten Hersteller auf die Dauer jeweils eines Jahres gewählt und bestimmt seinerseits aus seiner Mitte den ersten und den zweiten Präsidenten. Er tritt so oft wie erforderlich zusammen. Im Interesse der Vereinfachung der Geschäftsführung hat der Conseil d'Administration von der ihm in der Satzung und dem Vertrag verliehenen Befugnis zur Subdelegation Gebrauch gemacht und einen Grossteil der laufenden Geschäfte auf drei selbständige Comités, das Comité de Direction, das Comité Commercial A sowie das Comité Commercial B übertragen. Für die bei weitem wichtigsten Comités, das mit der allgemeinen Geschäftsführung einschließlich Weisungsbefugnis gegenüber den beiden anderen Comités betraute Comité de Direction und das mit der Preis- und Vertriebspolitik für Belgien und Westeuropa (1) beauftragte Comité Commercial A, ist dabei in Artikel 17 Absatz 2 des Vertrages festgelegt, daß in ihnen jeweils ein Vertreter von C.B.R., Obourg, C.C.B., CIMESCAUT und Lemay (beim Comité Commercial A daneben noch ein Vertreter von LIEGEOIS) Sitz und Stimme haben muß. Die Entscheidungen innerhalb des Comités werden mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gibt. Oberstes Organ von CIMBEL ist die Generalversammlung der Aktionäre. Sie tritt regelmässig einmal im Jahr und im übrigen nur bei besonderen Gründen zusammen. Die Generalversammlung, die beschlußfähig ist, wenn in ihr 75 % des Aktienkapitals vertreten sind, entscheidet im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In Artikel 26 der Satzung und in Artikel 14, 15 des jetzt maßgeblichen Vertragstextes sind jedoch verschiedene Fälle aufgeführt, in denen es für das Zustandekommen einer Entscheidung einer qualifizierten Mehrheit von 75 % bzw. 100 % der abgegebenen Stimmen bedarf. Abweichungen von der vertraglich festgelegten Quotenregelung bedürfen z.B. in jedem Fall der Einstimmigkeit, desgleichen alle Änderungen in bezug auf den Erlösausgleich. Von den Regelungen für Sonderlieferungen sowie von den Regelungen, die für die Übertragung von Produktionsanlagen gelten, sind dagegen Ausnahmen schon bei 75 % iger Zustimmung möglich. Diese letzterwähnte Mehrheit ist auch für den Abschluß internationaler Verträge durch CIMBEL erforderlich. Die Errichtung von gänzlich neuen Industrien in Belgien oder im Ausland ist nach Artikel 26 der Satzung nur mit einhelliger Zustimmung möglich. CIMBEL ist von den Vertragsbeteiligten ermächtigt, die Ausführung der getroffenen Vereinbarungen sicherzustellen. Um ihr die Möglichkeit zu geben, die Durchsetzung einer Verpflichtung sowohl im eigenen als auch im Namen der übrigen Fabrikanten zu betreiben, haben die Vertragsbeteiligten CIMBEL gegenüber die gleichen Verpflichtungen übernommen wie in ihrem Verhältnis zueinander. 5. Mit Ausnahme von Natur- und Schlackenkalk und des kaum noch verwandten Naturzementes bezieht sich die jetzige Regelung auf alle hydraulischen Bindemittel, die innerhalb einer gewissen Härtezeit einen Mindestdruck von 180 kg/cm2 aushalten. Von der Koordination 1966 werden demgemäß also nicht nur die gängigen Portland- und Hochofenzemente, sondern auch Spezialzemente erfasst. Zementklinker (ein Vorprodukt von Zement) wird im Rahmen der Konvention wie gemahlener Zement behandelt. 6. Auch bei der Koordination von 1966 besteht der Kern der Vereinbarung in einer Absprache über Quoten, Preise und Erlösausgleich. Um diese herum ranken sich zahlreiche Bestimmungen, die teils der Ergänzung, teils der Absicherung dieser Hauptziele dienen. Eine Reihe von besonders strengen Verpflichtungen der ursprünglichen Verträge wurde schon bei Abfassung der Koordination 1966 aufgegeben bzw. gelockert. Die der Kommission Ende 1971 vorgelegte Fassung der Koordination 1966 nach dem Stand vom 27. Oktober 1971 weist weitere Änderungen auf, insbesondere eine Einengung der Preisabsprache. Im einzelnen sieht der zur Zeit maßgebliche Vertragstext folgendes vor: a) Marktaufteilung : Die Vertragsbeteiligten haben die Welt in zwei Märkte aufgeteilt und für jeden dieser Märkte in der Form von Prozentsätzen Lieferquoten festgelegt (Artikel 12 Koordination 1966). Den weitaus wichtigeren Markt bildet der sogenannte Markt A, der neben Belgien und der Schweiz alle Länder des Gemeinsamen Marktes umfasst. Der Markt B betrifft alle anderen Staaten, insbesondere die Exporte nach Übersee. Mengenmässig erfasst er weniger als 10 % der Gesamtverkäufe. Die jeweiligen Lieferrechte berechnen sich nach den Gesamtlieferungen aller Vertragspartner auf den fraglichen Märkten. Sie haben ihren Ursprung in den Verkaufsziffern und Kapazitäten des Jahres 1934. Infolge von Fusionen und Liquidationen sowie einfachen Quotenübertragungen hat sich jedoch das Verhältnis der Lieferanteile verschiedentlich geändert. Nach dem Inhalt der Anmeldung gestaltet es sich zur Zeit wie folgt: >PIC FILE= "T0004509"> (1)Einzelheiten siehe unter Nr. 6 b) und c). Wie oben bereits bemerkt, gelten die vorbezeichneten Lieferanteile nicht nur für den belgischen Markt, sondern für alle von der Konvention erfassten Märkte einschließlich der sogenannten Lieferungen zu Sonderkonditionen. Die zu A genannten Anteile stellen insbesondere auch den Verteilungsschlüssel dar, mit dem der der belgischen Zementindustrie im früheren Noordwijks-Cement-Accoord - der heutigen Cementregeling voor Nederland C.R.N. 1971 (1) - zugewiesene Globalanteil am niederländischen Gesamtverbrauch unter den belgischen Kartellbeteiligten verteilt wird. Die Lieferanteile sind übertragbar. Sie bilden nicht nur ein Lieferrecht, sondern begründen zugleich die Verpflichtung, in den Grenzen der Quote auch Zement auszuliefern. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung des Artikels 12 der Koordination ist zwar inzwischen aufgehoben worden, wird aber auch weiterhin von den Beteiligten befolgt. Der Ausgleich von Vorsprüngen und Rückständen ist wie folgt geregelt (Artikel 25 Koordination 1966): Die Vertragsbeteiligten müssen CIMBEL alle Zement- und Zementklinkerlieferungen melden und erhalten von dieser auf Grund ihrer Angaben 14täglich eine Aufstellung, aus der sich getrennt für die Märkte A und B die jeweiligen Vorsprünge und Rückstände ergeben. Eine Verpflichtung, im Falle der Überschreitung der Quote Aufträge auf einen anderen Fabrikanten zu übertragen, besteht nur für Aufträge aus dem Bereich des Marktes B. Um von vornherein in Übereinstimmung mit den festgelegten Lieferanteilen zu bleiben, können aber die Beteiligten jederzeit Aufträge auf einen anderen Fabrikanten übertragen. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit häufig Gebrauch gemacht. Dem Übertragenden ist dabei eine Prämie zu zahlen, deren Höhe vom jeweils zuständigen Comité Commercial festgelegt wird (für das Jahr 1964 betrug sie ausweislich der Tabelle "Adm. nº 65/843" 3, - bfrs/t). Für den Ausgleich von Vorsprüngen und Rückständen gilt im übrigen folgendes: Am Ende eines jeden Jahres werden Vorsprünge und Rückstände im Bereich des Marktes A bis zur Höhe von 5 % (2) und im Bereich des Marktes B bis zur Höhe von 10 % des jeweiligen Kontingentes im abgelaufenen Jahr auf das Kontingent des folgendes Jahres übertragen. Für Überziehungen, die diese Grenzen überschreiten, sind Bussen zu zahlen, deren Höhe in jedem Jahr vom Comité de Direction bestimmt wird und die je nachdem, ob die nicht mehr übertragbare Überziehung 5 % übersteigt, höher oder niedriger ausfallen. Rückstände werden, soweit sie nicht nach den söben erwähnten Regeln übertragbar sind, mit dem für Vorsprünge geltenden Bußgeldsatz entschädigt, im Bereich des Marktes A allerdings nur bis zu 5 % des Lieferanteils im abgelaufenen Jahr. Für Rückstände, die auf mangelnder Lieferfähigkeit eines Fabrikanten beruhen, wird abgesehen von Fällen des Streiks und der Aussperrung keine Entschädigung gewährt. Falls sich trotz der Übertragung von Vorsprüngen und Rückständen im Ergebnis kein Gleichgewicht innerhalb der Quoten erzielen lässt, werden Differenzen dadurch beseitigt, daß CIMBEL die noch verbleibenden Abweichungen unter Erfassung der auf die Märkte A und B insgesamt gelieferten Mengen neu verteilt. b) Einheitliche Preise : Die Vertragspartner waren verpflichtet, ausschließlich diejenigen Preise einzuräumen und zu fordern, die die Comités Commerciaux A und B unter Anleitung des Comité de Direction festsetzen. Nach der heute geltenden Fassung von Artikel 17 B 3 der Koordination 1966 ist das Comité A nicht mehr befugt, einheitliche Verkaufspreise auch für die übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes festzulegen. Es bleibt jedoch zuständig, die mit dem Zementabsatz auf diesen Märkten zusammenhängenden kommerziellen und wirtschaftlichen Fragen zu untersuchen und die Beteiligten zu informieren. Die vom Comité Commercial A für Belgien im Einvernehmen mit der belgischen Regierung beschlossenen Herstellerabgabepreise gelten für Schiffs- und Eisenbahnlieferungen franko Bestimmungsort. Ab-Werk-Preise sind nur für verpackten Zement bei Abholung mit Lastwagen vorgesehen. Für normalen Portlandzement beträgt der Basispreis bei Schiffslieferung und Abnahme von 251 Tonnen für verpackten Zement 765, - bfrs/t zuzueglich 77,50 bzw. 93,50 bfrs/t für Verpackung ; für unverpackten Zement liegt der Preis um 8, - bfrs/t höher (3). Die Preise für Eisen- und Hochofenzement liegen um 10, - bfrs/t bzw. 40, - bfrs/t niedriger, diejenigen für "Haute Résistance" um 50, - bfrs/t und "Durcissement Rapide" um 140, - bfrs/t höher. Vom 1. Januar 1958 bis Mitte 1969 betrug der vom Comité A beschlossene Basispreis unverändert 665, - bfrs/t. Erhöhungen erfolgten am 16. Juli 1969, 8. Juli 1970, 27. Oktober 1970, 25. Januar 1972 und 16. März 1972. (1)Die Vereinbarkeit der C.R.N. 1971 mit Artikel 85 des EWG-Vertrags ist Gegenstand eines anderen vor der Kommission anhängigen Verfahrens. (2)Eine Ausnahme (bis zu 10 %) ist für die beiden kleinsten Vertragspartner - die Unternehmen CIMESCAUT und LEMAY - vorgesehen. (3)Der Verkauf von losem Zement macht in Belgien zur Zeit etwa 63 % des Gesamtabsatzes aus. Die vorstehenden Preise gelten nur für drei bestimmte belgische Abnehmergruppen, nämlich: - etwa 1 000 von CIMBEL in einem besonderen Verfahren anerkannte belgische Baumaterialhändler, - etwa 500 bis 600 von CIMBEL in einem ähnlichen Verfahren anerkannte belgische Fabrikanten von Betonwaren (Producteurs d'agglomérés à base de ciment), - etwa 100 von CIMBEL in einem besonderen Verfahren anerkannte belgische Betonmörtelzentralen. Die Voraussetzungen, welche diese Abnehmer für ihre Anerkennung erfuellen müssen (Gegenstand der Anmeldung Nr. IV/243), werden unter lfd. Nummer 7 bis 9 behandelt. Es genügt für den vorliegenden Zusammenhang die Feststellung, daß sogenannte "particuliers", d.h. Abnehmer, die nicht zu einer der genannten drei Gruppen gehören und auch nicht unter die sogleich zu behandelnden weiteren Ausnahmen fallen, auf Grund der vom Comité Commercial A für Belgien beschlossenen Preisliste jeweils 50, - bfrs je Tonne mehr bezahlen müssen als Angehörige der bevorzugten Gruppen. Etwas mehr als die vorerwähnten drei Abnehmergruppen, aber weniger als die sogenannten Particuliers - nämlich nur + 10, - bfrs/t - müssen belgische Kohlenbergwerke, der belgische Staat, Provinzen und Gemeinden bezahlen. Bei "privaten" Bauunternehmen, d.h. solchen, die im allgemeinen nicht zu Staatsaufträgen herangezogen werden, erhöhen sich die in den Preislisten genannten Preise um 30, - bfrs/t. Sogenannte "Entreprises publiques" genießen zwar ebenfalls nicht die gleichen Preise wie die vorerwähnten drei Gruppen, jedoch sind für sie vom Preis für sogenannte "particuliers" (d.h. von den um 50, - bfrs/t erhöhten Preisen in der Preisliste) je nach der Menge des Zements, die für ein bestimmtes öffentliches Bauvorhaben benötigt wird, Rabatte zwischen 45, - und 20, - bfrs vorgesehen. Die Nachlässe werden von allen Vertragsbeteiligten ohne Rücksicht darauf gewährt, in welchem Umfang und bei welchen Beteiligten der "entrepreneur public" die für das öffentliche Bauvorhaben benötigten Mengen bezieht. c) Einheitliche Verkaufsbedingungen : Neben Regelungen in bezug auf die Preise konnten die Comités Commerciaux für die vom Kartellvertrag erfassten Märkte auch den Inhalt der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen festlegen. Innerhalb des Gemeinsamen Marktes hat das Comité Commercial A nur für Belgien Bestimmungen über den Inhalt der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen aufgestellt. Nach der heute geltenden Fassung von Artikel 17 B 3 der Koordination 1966 ist das Comité Commercial A nicht mehr zur Festsetzung von Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für die übrigen Länder des Gemeinsamen Marktes befugt. Das Comité Commercial A hat sich für den belgischen Markt auf die Ausarbeitung von Direktiven beschränkt. Den Vertragsbeteiligten steht es frei, in ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen neben den kollektiv beschlossenen Klauseln noch zusätzlich Bestimmungen aufzunehmen. Für alle Beteiligten verbindlich festgelegt sind nach den Ausführungen in der Erwiderung auf die Beschwerdepunkte der Kommission zur Zeit folgende Gegenstände: - die Entladungskosten bei Lieferung von losem Zement per Schiff; - Zahlungsziele : einheitlich 30 Tage, wobei allerdings nur entweder vom 15. eines jeden Monats oder vom Monatsende aus gerechnet wird; - Verzugszinsen : bei Überschreitung des regulären Zahlungszieles von 30 Tagen sind 6 % Verzugszinsen zu erheben. Daneben gibt es Regelungen mit Empfehlungscharakter für folgende Gegenstände: - die Lieferarten für Zement, - die Nebenkosten bei Lieferungen auf dem Wasserwege und per Eisenbahn, - zusätzliche Kosten bei Lieferungen mit Silo-Lastwagen (camion citerne), - Wiegergebnisse, - Gewichtstoleranzen, - Transportrisiko (risques et périls), - Versicherungen, - Mehrwertsteuer. Die von CIMBEL gegenüber bestimmten Abnehmergruppen aufgestellten Sonderbedingungen werden unter den lfd. Nummern 7 bis 9 behandelt. d) Erlösausgleich : Für die von den Vertragsbeteiligten auf die Märkte A und B gelieferten Zementmengen findet auf Grund der Meldungen, die jeder Beteiligte an CIMBEL zu machen hat, einmal im Jahr ein Erlösausgleich statt. Der Ausgleich wird von den Comités Commerciaux, getrennt für die Märkte A und B, nach folgenden Grundsätzen vorgenommen (Artikel 26 Koordination 1966): Markt A : Für Lieferungen nach Belgien und in Länder des Marktes A wird zunächst der vom belgischen Wirtschaftsministerium genehmigte bzw. ein auf Grund der Marktuntersuchungen von CIMBEL geschätzter Franko-Preis für eine Tonne nor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.