Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-02-11

Quellenkennung: 32015R2205. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02015R2205 — DE — 11.02.2024 — 008.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2205 DER KOMMISSION vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/751 DER KOMMISSION  vom 16. März 2017   L 113 15 29.4.2017  M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/667 DER KOMMISSION  vom 19. Dezember 2018   L 113 1 29.4.2019 ►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/447 DER KOMMISSION  vom 16. Dezember 2019   L 94 5 27.3.2020 ►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/237 DER KOMMISSION  vom 21. Dezember 2020   L 56 6 17.2.2021 ►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/750 DER KOMMISSION  vom 8. Februar 2022   L 138 6 17.5.2022 ►M6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/315 DER KOMMISSION  vom 25. Oktober 2022   L 43 4 13.2.2023 ►M7 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/363 DER KOMMISSION  vom 11. Oktober 2023   L  1 22.1.2024 ▼B DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/2205 DER KOMMISSION vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (Text von Bedeutung für den EWR) Artikel 1 Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Derivaten (1)   Die im Anhang aufgeführten Kategorien außerbörslich („over the counter“) gehandelter Derivate (OTC-Derivate) sind clearingpflichtig. ▼M3 ————— ▼B Artikel 2 (1)   Für die Zwecke der Artikel 3 und 4 werden die clearingpflichtigen Gegenparteien in die folgenden Kategorien unterteilt: a)  Kategorie 1 umfasst diejenigen Gegenparteien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Bezug auf mindestens eine der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Kategorien von OTC-Derivaten Clearingmitglieder im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von mindestens einer der vor dem genannten Zeitpunkt für das Clearing von mindestens einer dieser Kategorien zugelassenen oder anerkannten CCP sind. b)  Kategorie 2 umfasst nicht der Kategorie 1 angehörende Gegenparteien, die einer Unternehmensgruppe angehören, deren zum Monatsende ermittelter aggregierter Durchschnitt des ausstehenden Bruttonominalwerts der nicht zentral geclearten Derivate für Januar, Februar und März 2016 über 8 Mrd. EUR beträgt und bei denen es sich handelt um: i)  finanzielle Gegenparteien oder ii)  alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), die nichtfinanzielle Gegenparteien sind. c)  Kategorie 3 umfasst nicht der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 angehörende Gegenparteien, bei denen es sich handelt um: i)  finanzielle Gegenparteien oder ii)  alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, die nichtfinanzielle Gegenparteien sind. d)  Kategorie 4 umfasst nichtfinanzielle Gegenparteien, die nicht der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 angehören. (2)   In die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten zum Monatsende ermittelten aggregierten Durchschnitts des ausstehenden Bruttonominalwerts werden alle nicht zentral geclearten Derivate der Unternehmensgruppe einbezogen, einschließlich Devisentermingeschäften, Swaps und Währungsswaps. (3)   Handelt es sich bei Gegenparteien um alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), gilt der in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Schwellenwert von 8 Mrd. EUR auf Ebene des Einzelfonds. Artikel 3 Zeitpunkte des Wirksamwerdens der Clearingpflicht (1)   Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam am: a)  21. Juni 2016 für Gegenparteien der Kategorie 1; b)  21. Dezember 2016 für Gegenparteien der Kategorie 2; ▼M1 c)  21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; ▼B d)  21. Dezember 2018 für Gegenparteien der Kategorie 4. Wird ein Kontrakt von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien geschlossen, so wird die Clearingpflicht für diesen Kontrakt am späteren der beiden Daten wirksam. ▼M5 (1a)   Abweichend von Absatz 1 wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen D.4.1 und D.4.2 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 18. Mai 2022. (1b)   Abweichend von Absatz 1 wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen D.4.3 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 18. August 2022. ▼M7 (1c)   Abweichend von Absatz 1 und mit Ausnahme der in Absatz 1b genannten Kontrakte wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen E.4.1 und E.4.2 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 11. Februar 2024. ▼M5 (2)   Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 1b wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere in der Union ansässig ist, wirksam am: ▼M6 a)  30. Juni 2025, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 kein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder ▼M5 b)  späteren der folgenden Daten, wenn für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ein Beschluss über die Gleichwertigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassen wurde, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i)  60 Tage nach Inkrafttreten des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses über die Gleichwertigkeit, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht; ii)  das Datum, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird. ▼B Diese abweichende Regelung findet nur dann Anwendung, wenn die Gegenparteien die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a)  Die in einem Drittland ansässige Gegenpartei ist entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei. b)  Die in der Union ansässige Gegenpartei ist: i)  eine finanzielle Gegenpartei, eine nichtfinanzielle Gegenpartei, eine Finanzholdinggesellschaft, ein Finanzinstitut oder ein Anbieter von Nebendienstleistungen, die/der den jeweiligen Aufsichtsvorschriften unterliegt, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine finanzielle Gegenpartei oder ii)  entweder eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei, und die unter Buchstabe a genannte Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei. c)  Beide Gegenparteien sind nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in dieselbe Vollkonsolidierung einbezogen. d)  Beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, Risikomess- und Risikokontrollverfahren. e)  Die in der Union ansässige Gegenpartei hat der für sie zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt, dass die Voraussetzungen unter den Buchstaben a, b, c und d erfüllt sind, und die zuständige Behörde hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Mitteilung bestätigt, dass dies der Fall ist. ▼M5 (3)   Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 1b und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, am 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)  Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst; b)  Die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen. ▼M4 ————— ▼B Artikel 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ▼M5 ANHANG Clearingpflichtige Kategorien von OTC-Zinsderivaten Tabelle 1 Kategorien von Basisswaps ID Art Referenzzinssatz Abwicklungswährung Laufzeit Art der Abwicklungswährung Option Art des Nominalwerts A.1.1 Basis Euribor EUR 28D-50Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel Tabelle 2 Kategorien von Fixed-to-Float-Zinsswaps ID Art Referenzzinssatz Abwicklungswährung Laufzeit Art der Abwicklungswährung Option Art des Nominalwerts A.2.1 Fixed-to-Float Euribor EUR 28D-50Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel Tabelle 3 Kategorien von Forward Rate Agreements ID Art Referenzzinssatz Abwicklungswährung Laufzeit Art der Abwicklungswährung Option Art des Nominalwerts A.3.1 FRA Euribor EUR 3D-3Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel Tabelle 4 Kategorie von Overnight-Index-Swaps ID Art Referenzzinssatz Abwicklungswährung Laufzeit Art der Abwicklungswährung Option Art des Nominalwerts A.4.2 OIS FedFunds USD 7D-3Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel D.4.1 OIS €STR EUR 7D-3Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel D.4.2 OIS SONIA GBP 7D-50Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel ▼M7 ————— ▼M7 E.4.1 OIS SOFR USD 7D-50Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel E.4.2 OIS TONA JPY 7D-30Y dieselbe Währung nein konstant oder variabel ( 1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). ( 2 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.