Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/105 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32023D0105. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Jeder Punkt bildet auf der x-Achse die Anzahl der in dem Jahr beförderten Fluggäste ab und auf der y-Achse die Gesamtbetriebskosten des Flughafens in dem Jahr. (3) Die Geradengleichung y=8,4719x +1E+06 wird anhand der Gesamtheit der Punkte extrapoliert. Die Korrelation zwischen der extrapolierten Geraden und den Punkten ist sehr hoch, mit einem R2 von 0,9271, was bedeutet, dass die extrapolierte Gerade eine ausgezeichnete Annäherung zum Modellieren der Anordnung der Punkte ist und es ermöglicht, eine lineare Beziehung zwischen den Betriebsaufwendungen des Flughafens und der Anzahl der beförderten Fluggäste zu bestimmen. Die Gleichung der extrapolierten Geraden ermöglicht auf diese Weise, die Höhe der Betriebsaufwendungen (y) in Abhängigkeit von der Anzahl der beförderten Fluggäste (x) zu bestimmen. (4) Für einen zusätzlich beförderten Fluggast betragen die zusätzlichen Betriebskosten folglich 8,4719 EUR. (287) Die Kommission ging davon aus, dass bei mehrjährigen Verträgen die inkrementellen Betriebskosten für das erste Vertragsjahr nach der in den Erwägungsgründen 285 und 286 beschriebenen Methode bestimmt werden und die Kosten jedes Jahr inflationsbedingt um 2 % steigen. Marketingkosten — Anreizmechanismen (288) Die Verträge RYAN4, RYAN5, WIZZ1, WIZZ2, WIZZ3, VOLA1, AIRH1 und CENT1 enthalten Klauseln, durch die sich der Flughafenbetreiber zur Zahlung finanzieller Beiträge an die Fluggesellschaft verpflichtete, je nachdem, wie viel Verkehr die Fluggesellschaft generierte. Diese Zahlungen stellten Kosten für den Flughafenbetreiber dar und sind in die von der Kommission rekonstruierten Geschäftspläne eingeflossen. Die übrigen Verträge enthalten solche Klauseln nicht. 8.2.1.3.   Rekonstruktion der Geschäftspläne durch die Kommission — Ergebnisse (289) Bei der Gesamtheit der von der IHKO und der SAGEB unterzeichneten Verträge, die unter diesen Beschluss fallen, generierten die von der Kommission rekonstruierten Geschäftspläne inkrementelle Gewinne für die Flughafenbetreiber, was die Schlussfolgerung Frankreichs bestätigt, wonach die von der IHKO und der SAGEB unterzeichneten Verträge auch von einem Flughafenbetreiber unterzeichnet worden wären, der seine Tätigkeiten unter normalen Marktbedingungen ausübt. (290) Folglich verschafften die von der IHKO und der SAGEB mit den Fluggesellschaften unterzeichneten Verträge den Fluggesellschaften keinen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV und stellten somit keine staatliche Beihilfe dar. 8.2.1.4.   Gesellschaftervereinbarung der SAGEB — Einfluss privater Anteilseigner (291) Ergänzend zur in Abschnitt 8.2.1.3. präsentierten Analyse prüft die Kommission nachrangig, ob die Entscheidungen zur Unterzeichnung der Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen der SAGEB und den Fluggesellschaften den Marktbedingungen insoweit entsprechen, dass sie gemeinsam von den zwei Anteilseignern der SAGEB (der IHKO als öffentlicher Stelle und der Gesellschaft Veolia Transport als privatem Wirtschaftsbeteiligten) bestätigt wurden, die in ähnlicher Weise von den Gewinnen und Risiken dieser Transaktionen betroffen sind. Die SAGEB hat die Verträge RYAN4, RYAN5 und WIZZ3 unterzeichnet (siehe Erwägungsgrund 51). (292) In der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es, dass die Marktkonformität einer Transaktion direkt mittels transaktionsspezifischer Marktinformationen festgestellt werden kann, wenn die Transaktion von öffentlichen Stellen und privaten Wirtschaftsbeteiligten zu gleichen Bedingungen („pari passu“) durchgeführt wird. (135) (293) Im vorliegenden Fall musste die Kommission das Verhalten der SAGEB, dem Betreiber des Flughafens, analysieren und nicht das gemeinsame Verhalten der SAGEB und anderer öffentlicher oder privater Wirtschaftsbeteiligter. Daher hat die Kommission den Entscheidungsfindungsprozess der SAGEB bezüglich der Unterzeichnung der Verträge mit den Fluggesellschaften und die jeweiligen Rollen der Anteilseigner der SAGEB analysiert (IHKO zu 51 % und Veolia Transport zu 49 %). (294) Die Rolle und Befugnisse der IHKO und von Veolia Transport in der SAGEB unterliegen den Statuten der SAGEB und der von der IHKO und Veolia Transport unterzeichneten Gesellschaftervereinbarung. (295) In der SAGEB setzt sich ein Gesellschafterausschuss aus zehn Vertretern der Anteilseigner zusammen. Jeder Anteilseigner ernennt eine Anzahl Vertreter nach Maßgabe seiner Beteiligung (auf die nächste Ganzzahl gerundete Anzahl). (136) So werden fünf Vertreter von der IHKO ernannt und fünf von Veolia Transport. (296) Der Vorsitzende (der die Funktionen des Flughafendirektors wahrnimmt) und der stellvertretende Vorsitzende (der den Vorsitzenden vertritt, wenn dieser verhindert ist) der SAGEB werden mit qualifizierter Mehrheit vom Gesellschafterausschuss (75 % der Stimmen der Anteilseigner) auf Vorschlag des Hauptgesellschafters im Fall des Vorsitzenden und auf Vorschlag von Veolia Transport im Fall des stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. (137) Sowohl die IHKO als auch Veolia Transport verfügen über eine Sperrminorität für diese zwei Ernennungen, die somit zwischen beiden Anteilseignern einvernehmlich erfolgen müssen. Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sind beide Mitglieder des Gesellschafterausschusses. Über die Ernennung des Geschäftsführers (auf Vorschlag von Veolia Transport), des Direktors der technischen Dienste und des Finanzdirektors wird sämtlich vom Gesellschafterausschuss mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt. (138) Für sämtliche Schlüsselfunktionen im Flughafenbetrieb verfügen die IHKO und Veolia Transport folglich über eine Sperrminorität und Entscheidungen benötigen das Einvernehmen beider Anteilseigner. (297) Die Entscheidungen bezüglich der Unterzeichnung der Verträge mit Fluggesellschaften unterliegen der Zustimmung des Gesellschafterausschusses mit qualifizierter Mehrheit. (139) Insbesondere betrifft dies folgende Entscheidungen: a) Feststellung und Billigung des Jahreshaushalts; b) Billigung der Aktualisierungen des Geschäftsplans; c) jeder Akt, jeder Vertrag oder jede Vereinbarung mit mehr als einem Jahr Laufzeit oder der/die die SAGEB in einer Höhe von mehr als 100 000 EUR verpflichtet und nicht im Jahreshaushalt vorgesehen ist; d) jede Entscheidung, die Einfluss auf den Umsatz der SAGEB, in einer Größenordnung von mehr als 100 000 EUR, haben könnte (wie in den Verträgen RYAN4, RYAN5 und WIZZ3 der Fall); e) jeder Akt, jede Verpflichtung oder Entscheidung, der/die Einfluss auf mehr als 4 % der Gesamtanzahl der Flugbewegungen am Flughafen haben könnte (wie in den Verträgen RYAN5 und WIZZ3 der Fall, die 5,3 % bzw. 113 % des Verkehrs betreffen). (298) Die Entscheidungen bezüglich der Unterzeichnung der Verträge mit Fluggesellschaften werden unter denselben Umständen von den beiden Anteilseignern getroffen, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Kommission gelangt zu diesem Schluss, indem sie insbesondere Folgendes feststellt: a) Die Entscheidungen bezüglich der Unterzeichnung der Verträge mit Fluggesellschaften, insbesondere die Verträge RYAN4, RYAN5 und WIZZ3 betreffend, werden gemeinsam von den zwei Anteilseignern getroffen und bedürfen der Zustimmung jedes der Anteilseigner. b) Die beiden Anteilseigner sind zu denselben Bedingungen und nach Maßgabe ihres Anteilsbesitzes an der SAGEB, d. h. 51 % im Fall der IHKO und 49 % im Fall von Veolia Transport, von den Risiken und Gewinnen des Betriebs des Flughafens betroffen. c) Der Beteiligung von Veolia Transport kommt dabei eine reale wirtschaftliche Bedeutung (140) zu und in Anbetracht der Gesellschaftervereinbarung wiegen ihre Entscheidungen genauso schwer wie die Entscheidungen der IHKO. d) Die Lage der IHKO und von Veolia Transport ist bezüglich des Betriebs vergleichbar. Zwar war die IHKO vor der SAGEB Betreiber des Flughafens Beauvais, die Exposition der IHKO bezüglich der Ergebnisse des Flughafens beschränkt sich jedoch auf ihre Rolle in der SAGEB und berührt in keinem Fall ihre Rolle als Betreiber in der Zeit vor der SAGEB. In dem zwischen dem SMABT und der SAGEB geschlossenen Übertragungsvertrag ist keine Rede von etwaigen Pflichten der IHKO, die mit ihrem Betrieb des Flughafens vor dem 1. Juni 2008 (Beginn der Bewirtschaftung des Flughafens durch die SAGEB) in Zusammenhang stünden. (299) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, (i) dass der Vertragsabschluss mit den Fluggesellschaften von der IHKO wie auch Veolia Transport zu gleichen Bedingungen durchgeführt wurde; (ii) dass Veolia Transport aufgrund der Gesellschaftervereinbarung mit der IHKO die Sicherheit hatte, dass die Vertragsunterzeichnung der SAGEB mit den Fluggesellschaften ihren Interessen entsprach; und (iii) dass diese Transaktionen somit über einen unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelnden privaten Wirtschaftsbeteiligten erfolgten und folglich Marktbedingungen entsprachen. (300) Die Kommission stellt im Übrigen fest, und stützt damit diese Schlussfolgerung, dass die SAGEB vor der Unterzeichnung der Verträge RYAN4, RYAN5 und WIZZ3 Wirtschaftsanalysen durchgeführt hat, um sich von der Rentabilität dieser Verträge zu überzeugen, und dass diese Analysen vom Gesellschafterausschuss genehmigt wurden. Die Kommission stellt ferner fest, und stützt damit diese Schlussfolgerung, dass die SAGEB von 2008 bis 2011 einen Gewinn aus der Bewirtschaftung des Flughafens gezogen hat, was von einer guten Betriebsverwaltung durch die SAGEB zeugt. (301) Abschließend erlaubt die Analyse der Statuten der SAGEB und der Gesellschaftervereinbarung der SAGEB, die in Erwägungsgrund 290 genannte Schlussfolgerung zu bestätigen, nämlich dass die von der SAGEB mit den Fluggesellschaften unterzeichneten Verträge diesen Fluggesellschaften keine Vorteile im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafften und somit keine staatlichen Beihilfen darstellten. 8.2.2.   Schlussfolgerung zum Vorliegen staatlicher Beihilfen (302) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die von der IHKO und der SAGEB geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen, die in Tabelle 9 aufgeführt sind, den Fluggesellschaften insofern keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafften, als sie nach dem MEOP-Grundsatz geschlossen wurden. (303) Folglich stellen die Verträge über Flughafendienstleistungen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Investitionszuschüsse, die das Departement Oise, der Gemeindeverband Beauvaisis und die Region Picardie der Industrie- und Handelskammer von Oise 2001 in Höhe von 1 110 669 EUR und 2006 in Höhe von 567 782 EUR gewährten, um die Kosten des Flughafens Beauvais im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben zu decken, sowie die Investitionszuschüsse, die der Betreibergesellschaft Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais 2008 in Höhe von 14,5 Mio. EUR vom Zweckverband Syndicat mixte de l'aéroport de Beauvais-Tillé gewährt wurden, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (2)   Die Investitionszuschüsse, die das Departement Oise, der Gemeindeverband Beauvaisis und die Region Picardie der Industrie- und Handelskammer von Oise 2001 in Höhe von 3,20 Mio. EUR und 2006 in Höhe von 6,23 Mio. EUR gewährten, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässigerweise gewährt. (3)   Die der Industrie- und Handelskammer von Oise gewährten Betriebszuschüsse sowie die Liquiditätsvorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Oise ihrer Flughafensparte vor dem 12. Dezember 2000 gewährte, stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (4)   Die Liquiditätsvorschüsse, die die Hauptsparte der Industrie- und Handelskammer von Oise ihrer Flughafensparte zwischen 2001 bis 2004 gewährte, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Diese staatlichen Beihilfen wurden von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unzulässigerweise gewährt. (5)   Die teilweise Übernahme der Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Plans zur touristischen Entwicklung durch den Zweckverband Syndicat mixte de l’aéroport de Beauvais-Tillé stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (6)   Die in den Absätzen 2 und 4 genannten staatlichen Beihilfen sind nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 (1)   Die zwischen der Industrie- und Handelskammer von Oise und Ryanair am 8. September 1998, 16. März 2001 bzw. 12. Februar 2002 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie die Verträge über Flughafendienstleistungen zwischen der Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais und Ryanair am 4. Februar 2010 und 27. Juli 2010 stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (2)   Die zwischen der Industrie- und Handelskammer von Oise und Wizz Air am 11. Juni 2004 bzw. 1. Juli 2005 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen sowie der Vertrag über Flughafendienstleistungen zwischen der Société Aéroportuaire de Gestion et d'Exploitation de Beauvais und Wizz Air am 1. Juni 2009 stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. (3)   Die von der Industrie- und Handelskammer von Oise mit Goodjet am 14. Dezember 2001, mit Ciaofly am 24. April 2002, mit Berlin Jet am 30. Januar 2003, mit Volare am 13. Februar 2003, mit Sterling am 15. Juli 2004, mit Norwegian Air Shuttle am 7. April 2005, mit Air Horizon am 12. Juli 2004, mit Air Polonia am 20. Oktober 2004, mit Blue Air am 11. Oktober 2005 und 28. August 2007, mit Flyme am 30. März 2006 und mit Centralwings am 18. Februar 2007 geschlossenen Verträge über Flughafendienstleistungen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 2022 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 279 vom 14.9.2012, S. 23. (2)  Abschließender Bericht über die Verwaltung der Industrie- und Handelskammer von Oise, abrufbar unter http://www.ccomptes.fr/fr/CRC20/documents/ROD/PIR200714.pdf. (3)   ABl. C 279 vom 14.9.2012, S. 23. (4)  Mit Schreiben vom 30. Mai 2012, 15. Juni 2012, 3. Mai 2013, 9. Januar 2014, 23. Januar 2014, 4. Februar 2014, 2. Juli 2014, 12. September 2014, 16. Dezember 2015 und 17. Mai 2019. (5)  Beschluss (EU) 2016/1698 der Kommission vom 20. Februar 2014 über die von Frankreich durchgeführten Maßnahmen SA.22932 (2011/C) (ex NN 37/2007) zugunsten des Flughafens Marseille Provence und der den Flughafen nutzenden Luftverkehrsgesellschaften (ABl. L 260 vom 27.9.2016, S. 1). (6)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3). (7)   ABl. C 113 vom 15.4.2014, S. 30. (8)  Gemäß den Anhängen des Schreibens Frankreichs vom 31. Januar 2012. (9)  Ziel und Zweck der Haushaltskontrolle ist es, die Einhaltung der in Bezug auf die Ausarbeitung, Verabschiedung und Ausführung der Haushalte der Gebietskörperschaften und ihrer öffentlichen Einrichtungen geltenden Regeln sicherzustellen. Sie wird, nach Maßgabe der Bestimmungen der Artikel L. 1612-1 bis L. 1612-20 des Code général des collectivités territoriales (CGCT) und Artikel 72 der Verfassung der Republik Frankreich, allein durch den Präfekten, in Zusammenarbeit mit den regionalen Rechnungskammern, ausgeübt. Der Präfekt ist allein befugt, die Haushaltsunterlagen im Rahmen seiner Substitutionsvollmacht zu ändern, was ihm die Möglichkeit gibt, einen Haushalt von Amts wegen zu regulieren und ausführbar zu machen. Die Haushaltskontrolle erstreckt sich auf das Datum der Verabschiedung des Haushalts, das reale Haushaltsgleichgewicht, den Rechnungsabschluss und das Defizit der Verwaltungsrechnung sowie auf die Einsetzung und Zahlungsanweisung von obligatorischen Ausgaben von Amts wegen. (10)  Artikel 58 des Finanzberichtigungsgesetzes für 2006 vom 30. Dezember 2006. (11)  Die Zahlen stammen von den französischen Behörden, Stand 31. Januar 2012. Der Busbetrieb Paris-Beauvais wurde im Mai 1997 aufgenommen. Laut Aussage Frankreichs ist der Einbruch beim Ergebnis 2004 auf besonders hohe Rücklagen für die Erneuerung der Sachanlagen (5 216 500 EUR) und die hohe Rücklage für Großreparaturen (590 000 EUR) zurückzuführen. Gegenstand des Erneuerungsplans waren insbesondere Arbeiten zur Wiederherstellung der Hauptstartbahn, der Abstellflächen für Flugzeuge und des Rollfelds, der Verkehrswege und der Heizungs-, Elektrizitäts- und Gas-/Sanitäranlagen. (12)  Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Mai 2008. (13)  Beschluss des SMABT vom 25. Februar 2008. (14)  Das Übertragungsverfahren ist in den Erwägungsgründen 159 ff. näher erläutert. (15)  Das Kapital von Veolia Environnement verteilte sich 2008 auf die Caisse des Dépôts et Consignations (öffentliche Stelle) in Höhe von 10 %, Groupama (5,55 %), Capital Research and Management Company (5,04 %), EDF (3,87 %), Veolia Environnement (3,17 %) sowie Einzelpersonen und sonstige Privatinvestoren in Form von Aktien (72,37 %) (https://www.veolia.com/sites/g/files/dvc2491/files/imported-documents/2016/11/Rapport_financier_annuel_-_Document_de_reference_2008_20090406_0.pdf). (16)  Artikel 1 und 6 des Erlasses zur Genehmigung der befristeten Nutzung vom 1. Oktober 1997. (17)  In Artikel 8 der AOT sind die Kontrolle des Luftverkehrs und der Wetterdienst zur Unterstützung der Flugnavigation genannt. (18)  Artikel 9 der AOT. (19)  Artikel 34 der AOT. (20)  Artikel 10 der AOT. (21)  Siehe Dekret Nr. 97-547 vom 29. Mai 1997 über die Genehmigung der Standardleistungsbeschreibung und der Konzessionsvereinbarung, die für Konzessionen des Staates für den Bau, den Unterhalt und die Bewirtschaftung von Flughäfen gelten, in der per Dekret Nr. 99-780 vom 6. September 1999 geänderten Fassung. (22)  Gemäß Artikel 16 der Leistungsbeschreibung (auf den Artikel 7 der Konzessionsvereinbarung von 2002 verweist) umfassten diese Dienstleistungen den Erwerb, den Unterhalt und die Installation der zur Erbringung der Luftverkehrsdienste erforderlichen Ausrüstung, einschließlich der Steuerungsanlage für die Anflugbefeuerung, den Erwerb von Funk-Landehilfen sowie den Erwerb und die Installation eventueller Anflugwinkelfeuer. (23)  Artikel 7.2 der Konzessionsvereinbarung. (24)  Artikel 8 und 9 der Konzessionsvereinbarung. (25)  Artikel 11 und 13 der Konzessionsvereinbarung. (26)  Artikel 8 und 9 der Konzessionsvereinbarung. (27)  Artikel 1 der CDSP vom 19. März 2008. Es ist jedoch der Hinweis wichtig, dass die Buslinie ausschließlich durch die SAGEB bewirtschaftet wurde. (28)  Artikel 6 und 7 der CDSP vom 19. März 2008. (29)  Laut Artikel 27 der CDSP handelt es sich dabei insbesondere Sicherheits- und Brandschutzdienste, Abwendung der Gefahren durch Wildtiere, Kontrolle des Zugangs zu beschränkten Bereichen des Flughafens, Aufgaben zur Durchführung von Sicherheitskontrollen usw. (30)  Im Fall von Aufgaben in den Bereichen Rettungsdienst, Brandschutz und Abwendung der Gefahren durch Wildtiere. (31)  Im Fall aller anderen Sicherheits- und Schutzaufgaben, die in Artikel 27 der CDSP genannt sind. (32)  Artikel 9 der CDSP. Die Liste der Investitionen ist an späterer Stelle im Beschluss aufgeführt. (33)  Artikel 11 und 79 der CDSP. (34)  Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Departement Oise und der IHKO am 23. Juli 2002. (35)  Finanzierungsvereinbarung zwischen der Region Picardie und der IHKO am 13. Dezember 2002. (36)  Finanzierungsvereinbarung zwischen dem CCB und der IHKO am 8. Oktober 2002. (37)  Das Departement Oise und die Region Picardie trugen je 2 060 000 EUR und der CCB 191 395 EUR bei. (38)  Die IHKO beabsichtigte, ihren Teil der Finanzierung über Selbstfinanzierung (Flughafensparte) und Darlehensaufnahme zu decken. (39)  Präambel des Nachtrags 1 vom 10. August 2005 zur Finanzierungsvereinbarung vom 23. Juli 2002. (40)  Der Investitionszeitplan weist drei Finanzierungsphasen aus: einen Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 31. Dezember 2012 mit einer Zusage von 49,9 Mio. EUR; einen zweiten Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2017 mit einer geplanten Investitionshöhe von 7,8 Mio. EUR und eine letzte Phase von 10,5 Mio. EUR an Investitionen zwischen 2018 und 2023. (41)  Der Plan zur touristischen Entwicklung wurde vorab vom SMABT im Wege eines Beschlusses vom 24. Januar 2008 verabschiedet. Er wurde der CDSP beigefügt. (42)  Siehe Artikel 8 der Vereinbarung über Ziele und Mittel vom 24. Oktober 2008. (43)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (44)  Stellungnahme Frankreichs vom 14. August 2012. (45)  Stellungnahme Frankreichs vom 14. August 2012. (46)  Siehe Tabelle 4. Noch genauer gibt Frankreich in seiner Stellungnahme an, dass diese Beträge sich auf 920 425 EUR belaufen. Tatsächlich liegen, nach eingehender Prüfung der von Frankreich vorgelegten Rechnungen durch die Kommission, die Ausgaben im Zusammenhang mit den genannten Posten höher als von Frankreich angegeben. (47)  Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1). (48)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Dezember 2000, Aéroports de Paris/Kommission, T-128/98, ECLI:EU:T:2000:290. (49)  Zur Erinnerung: Der Flughafen Roissy ist 80 km vom Flughafen Beauvais entfernt, der Flughafen Orly liegt 115 km weit weg. (50)  Laut der Studie (die sich auf Daten der Generaldirektion Zivilluftfahrt stützt), verzeichnete der Flughafen Roissy 2011 insgesamt 60,7 Millionen Fluggäste und der Flughafen Orly 27,1 Millionen Fluggäste. (51)  Bei den Zielorten handelte es sich um Dublin, Barcelona, Mailand, Rom und Stockholm. Diese fünf Strecken waren die am stärksten frequentierten Abflug-Verbindungen des Flughafens Beauvais zwischen 2002 und 2010, in Höhe von bis zu 77 % des Gesamt-Fluggastaufkommens in Beauvais, weshalb anzunehmen ist, dass ihre Auswirkung auf die anderen Flughäfen von Paris am größten war. (52)  Die Zahl der Fluggäste nahm in Roissy auf der Strecke Paris-Barcelona 2008 von knapp 1,2 Millionen Fluggästen a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.