Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/105 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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uf weniger als 800 000 im Jahr 2010 ab, gegenüber einer Zunahme in Orly von ca. 550 000 Fluggästen 2008 und knapp 800 000 Fluggästen 2010. Am Flughafen Beauvais stagnierte der Anteil zwischen 2008 und 2010 bei ca. 300 000 Fluggästen. (53)  In der Studie ist die Anreisezeit für den Flughafen Beauvais von Paris aus mit über 1 Stunde sowohl mit dem Bus, dem Auto und der Bahn angegeben, während sie für Orly und Roissy bei unter 1 Stunde bzw. einer halben Stunde liegt. (54)  Laut der Studie verhindere die Reisezeit, die es braucht, um von der Stadt Paris zum Flughafen Beauvais zu gelangen, dass das Angebot dieses Flughafens eine sinnvolle Alternative für intermodale Passagiere (in der Hauptsache Bahnreisende), die aus Paris kommen, darstellt. In der Studie wird der Schluss gezogen, dass zwar die lokale Nachfrage, also in unmittelbarer Nähe des Flughafens Beauvais, diesen als Substitut zur Bahn für inländische Ziele sehen könnte, die Nachfrage aus Paris jedoch das Angebot der Flüge von Beauvais aus nicht als Alternative für das Angebot der Schiene betrachte. (55)  Ryanair stützt sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Chronopost SA, ECLI:EU:C:2003:388. (56)  Studie von Oxera vom 11. September 2014, vorgelegt von Ryanair im Zuge seiner Stellungnahme vom 12. September 2014. (57)  Urteil des EuGH vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 45. (58)  Wizz Air stützt sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-83/01 P, C-93/01 P und C-94/01 P, Chronopost SA, ECLI:EU:C:2003:388. (59)  Zur Stützung seiner Argumente legt Wizz Air eine von Oxera am 26. Oktober 2012 erstellte Studie vor, aus der hervorgeht, dass Doncaster, Liverpool, Memmingen, Prestwick und Stockholm-Skavsta mit dem Flughafen Beauvais vergleichbar seien. (60)  Studie von Oxera vom 3. November 2014, vorgelegt von Wizz Air im Zuge seiner Stellungnahme vom 4. November 2014. (61)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Mai 1988, Bodson, 30/87, ECLI:EU:C:1988:225, Rn. 18. (62)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994, SAT/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30. (63)  Randnummern 35 bis 37 der Leitlinien von 2014. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C-113/07 P, ECLI:EU:C:2009:191, Rn. 71. (65)  Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die staatliche Beihilfe SA.32820 (2011/NN) — Vereinigtes Königreich — Beihilfe zugunsten von Forensic Science Services Limited (ABl. C 29 vom 2.2.2012, S. 4), Erwägungsgrund 8. (66)  Siehe den Beschluss (EU) 2015/1227 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.22614 (C 53/07) zugunsten der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn, von Ryanair, Airport Marketing Services und Transavia (ABl. L 201 vom 30.7.2015, S. 109), Erwägungsgründe 101 und 495, und Beschluss (EU) 2016/633 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilfe SA.33961 (2012/C) (ex 2012/NN) zugunsten der Industrie- und Handelskammer von Nîmes-Uzès-Le Vigan, zugunsten von Veolia Transport Aéroport de Nîmes, zugunsten von Ryanair Limited und zugunsten von Airport Marketing Services Limited (ABl. L 113 vom 27.4 2016, S. 32), Erwägungsgrund 567. (67)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, C-172/03, Wolfgang Heiser/Finanzamt Innsbruck, ECLI:EU:C:2005:130, Rn. 36. (68)  Zur Erinnerung: Diese Investitionen betrafen den Bau einer Räumlichkeit für Sicherheits- und Brandschutzdienste sowie die Realisierung von Systemen zur Kontrolle des Aufgabegepäcks sowie zur Zugangskontrolle, eine Galerie zur Trennung der Passagierströme, Sicherheitszäune, Inspektions-/Filterposten, Kontrollhäuschen für die Grenzschutzpolizei und eine Laser-Abwehrvorrichtung gegen die Gefahr durch Wildtiere, sowie Honorare im Zusammenhang mit diesen Investitionen. (69)  Siehe den Beschluss (EU) 2015/1227, Erwägungsgründe 101 und 495; und den Beschluss (EU) 2016/633, Erwägungsgrund 567. (70)  Siehe Tabelle 6 (Zeile „Erwerb von Sicherheitsausrüstung“). (71)  Dieses Instrument setzte sich bis 2008 aus einer steuerähnlichen Abgabe, der Flughafensteuer sowie einem ergänzenden Instrument (Europäischer Interventionsfonds für die Flughäfen und die Luftfahrt) zusammen. Danach ersetzte der Staat das ergänzende Instrument durch einen Aufschlag auf die Flughafensteuer. (72)  Siehe zum Beispiel den Beschluss (EU) 2016/633, Erwägungsgründe 32-42. (73)  Diese Summe bezieht sich auf die voraussichtliche Höhe, die im Investitionsplan der CDSP genannt ist. (74)  Urteil des Gerichts vom 25. Januar 2018, T-818/14, BSCA/Kommission, ECLI:EU:T:2018:33, Rn. 102. (75)  Urteil des Gerichts vom 24. März 2011, T-455/08, Flughafen Leipzig-Halle GmbH, ECLI:EU:T:2011:117, Rn. 95. (76)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas-de-Calais, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 108. (77)  Der SMABT ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich Gebietskörperschaften vereint, die zu zwei Dritteln zu ihrer Finanzierung beitragen und deren leitende Mitglieder aus diesen Körperschaften stammen und im Namen ihrer Körperschaft handeln. (78)  Urteil des Gerichts vom 12. Mai 2011 in den verbundenen Rechtssachen T-267/08 und T-279/08, Région Nord-Pas-de-Calais, ECLI:EU:T:2011:209, Rn. 109. (79)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, C-124/10 P, EDF, ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 80 und 81. (80)  Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 2020, C-148/19 P, BTB Holding Investments et Duferco Participations Holding/Kommission, ECLI:EU:C:2020:354, Rn. 46. (81)  Siehe Erwägungsgrund 61. (82)  Urteil des Gerichts vom 16. Januar 2018, T-747/15, EDF, ECLI:EU:T:2018:6, Rn. 240-242; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, C-385/18 Arriva Italia Srl, ECLI:EU:C:2019:1121, Rn. 73. (83)  Dieser Zeitpunkt war der Abschluss jeder der drei Finanzierungsvereinbarungen, d. h. der 23. Juli 2002 im Fall der vom Departement Oise gewährten Zuschüsse, der 12. Dezember 2002 im Fall der Zuschüsse der Region Picardie und der 8. Oktober 2002 im Fall der Zuschüsse durch den CCB. (84)  Siehe Abschnitt 3.1.2.1. (85)  Das geht aus den Präambeln der Finanzierungsvereinbarungen hervor, die 2002 zwischen den drei Gebietskörperschaften und der IHKO sowie 2006 zwischen denselben Parteien geschlossen wurden. (86)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, C-385/18 Arriva Italia Srl, ECLI:EU:C:2019:1121, Rn. 73. (87)  Siehe Erwägungsgrund 27. (88)  Siehe Erwägungsgrund 131. (89)  Siehe Erwägungsgründe 17 und 39. (90)  Das geht aus den Präambeln jeder der vorstehend genannten Finanzierungsvereinbarungen hervor. (91)  Siehe Abschnitt 3.1.1.2. (92)  Siehe Erwägungsgrund 131. (93)  Siehe Anhang 14 der CDSP. (94)  Anhang 14 sah vor, dass „sich der Konzessionsnehmer im Gegenzug für die Beteiligung des SMABT an der Finanzierung der Flughafeninfrastruktur verpflichtet, dem SMABT eine Gewinnbeteiligung zu zahlen, die sich auf Basis eines Rentabilitätsüberschusses, gemessen an der prognostizierten internen Rendite in Höhe von 10 %, berechnet“. (95)  Gemäß Anhang 14 der CDSP wird das Gewinnbeteiligungsrecht im Jahr (n) ausgelöst, wenn das Nettoergebnis positiv ist, wenn die kumulierten Nettoergebnisse der Jahre (1) bis (n) positiv sind und wenn die interne, auf diese Weise berechnete Rendite über 10 % liegt. Die Gewinnbeteiligung wurde auf 50 % des Rentabilitätsüberschusses festgelegt. (96)  Siehe Anhang 14 der CDSP. (97)  Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2020, easyJet Airline Co. Ltd., T-8/18, ECLI:EU:T:2020:182, Rn. 201. (98)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 89 und die zitierte Rechtsprechung. (99)  Siehe die Ausschreibungsbedingungen, Kapitel 7. (100)  Diese Elemente waren insbesondere die vollzogenen Haushalte, der Grundhaushalt 2007, die Analyse einer unabhängigen Beratungsfirma von August 2007 mit aktualisierten Angaben über Wirtschafts- und Finanzdaten der Übertragung, Elemente zu Aktiva und Passiva in den Bilanzen, Steuerformulare, Abschreibungstabellen oder auch die Salden finanzieller Verbindlichkeiten. (101)  Siehe die Urteile vom 25. Februar 2008 (Nr. 0800277) und vom 17. März 2008 (Nr. 0800506) des Verwaltungsgerichts von Amiens. (102)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Rn. 96. (103)  Diese Summe ist eine voraussichtliche Höhe, die im Investitionsplan der CDSP genannt ist. (104)  Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 2018, Ryanair DAC, T-53/16, ECLI:EU:T:2018:943, Rn. 162. (105)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (106)  Siehe Erwägungsgrund 129. (107)  https://www.senat.fr/rap/l02-068-318/l02-068-31827.html#toc310 (108)  Randnummern 28-29 der Leitlinien von 2014. (109)  Siehe insbesondere Artikel L.1111-4 der Allgemeinen Gebietskörperschaftsordnung. (110)  Artikel L.2224-8 der Allgemeinen Gebietskörperschaftsordnung besagt: „Die Kommunen sind zur Übernahme der Kosten in Bezug auf kollektive Abwassersysteme verpflichtet, insbesondere für Kläranlagen und Anlagen zur Beseitigung der Klärschlämme, sowie der Kosten für die Kontrolle nicht kollektiver Abwassersysteme“. Die IHKO führte im vorliegenden Fall Arbeiten am kollektiven Netz (Anschluss von Pavillons an das kollektive Netz) aus, die in die Zuständigkeit der Gemeinde Tillé fielen. (111)  Siehe Tabelle 8. (112)  Siehe den Beschluss (EU) 2016/633, Rn. 255 bis 274, bestätigt zum Beispiel durch das Gericht in den Urteilen vom 13. Dezember 2018, Ryanair/Kommission, ECLI:EU:T:2018:943. (113)  Zum Zeitpunkt, zu dem die IHKO besagte Vorschüsse gewährt hat, waren die Industrie- und Handelskammern per Gesetz gegründete öffentliche Einrichtungen, die durch eine gewählte Unternehmensführung verwaltet wurden, die unter Aufsicht des Staates handelte. Im Übrigen waren sie als intermediäre Körperschaften des Staates und damit als Behörden von Gesetzes wegen mit Aufgaben von allgemeinem Interesse betraut. Im Übrigen sah Artikel L710-1 des zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen geltenden Handelsgesetzbuches besondere Finanzierungsmodalitäten für die Industrie- und Handelskammern vor, deren Mittel demnach insbesondere aus steuerlichen Einnahmen (Abgabe für die Kosten der Industrie- und Handelskammern gemäß Artikel 1600 des Allgemeinen Steuergesetzbuches in der damals geltenden Fassung), Zuschüssen oder auch Mitteln bestanden, die aus Tätigkeiten der Bildung und Bewirtschaftung von Transportinfrastrukturen stammten. (114)  Siehe Erwägungsgrund 183. (115)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (116)  Siehe Randnummer 55 der Leitlinien von 2005. (117)  Die fraglichen Honorare standen sowohl mit Investitionen mit hoheitlichem Bezug (in Höhe von 55 669 EUR) als auch mit Investitionen in den Bau der Infrastruktur im Zusammenhang. (118)  Der in Höhe von 1 110 669 EUR gewährte Zuschuss zur Deckung der Kosten für hoheitliche Aufgaben des Programms 1 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wie in Erwägungsgrund 131 angegeben. (119)  Die fraglichen Honorare standen sowohl mit Investitionen mit hoheitlichem Bezug (in Höhe von 86 085 EUR) als auch mit Investitionen in den Bau der Infrastruktur im Zusammenhang. (120)  Der in Höhe von 1 110 669 EUR gewährte Zuschuss zur Deckung der Kosten für hoheitliche Aufgaben des Programms 2 stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar, wie in Erwägungsgrund 131 angegeben. (121)  Urteil des Gerichtshofs (große Kammer) vom 22. September 2020, C-594/18, Republik Österreich/Kommission, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20. (122)  Diese Erweiterung reichte in der Praxis im Übrigen nicht aus. Der Flughafen Beauvais errichtete temporäre Bauten (Zelte, Module usw.), um den Zustrom der Fluggäste zu bewältigen. (123)  Zwischen 800 000 und 1 000 000 Fluggäste. (124)  Die IHKO gab in ihrem Investitionsantrag an, dass der europäische Billigflugmarkt explosionsartig gewachsen sei: von 400 Mio. USD im Jahr 1996 auf 1,5 Mrd. USD im Jahr 2000. (125)  Pro Jahr sind 250 000 Flughafenzeitnischen zuweisbar, während sich die Anzahl der Bewegungen 2013 auf 229 654 belief. (126)  Siehe den Beschluss der Generalversammlung der IHKO vom 25. Juni 2001 über den Modernisierungsplan für den Flughafen Beauvais und die Finanzierung dieses Plans. (127)  Die mit der IHKO geschlossene Konzessionsvereinbarung sollte bereits 2007 enden. Für die Verlängerung der Konzession planten der Staat und die Gebietskörperschaften, die das Investitionsprogramm finanzierten, ein Ausschreibungsverfahren. (128)  Siehe Tabelle 1. Das tatsächliche jährliche Aufkommen am Flughafen Beauvais betrug zwischen 1999 und 2002 zwischen 200 000 und 700 000 tatsächliche jährliche Fluggäste. 2003 wurde die Zahl von 700 000 Fluggästen überschritten. (129)  Siehe Tabelle 2 und Erwägungsgründe 217 und 220. (130)  Es ist anzumerken, dass der Flughafen Beauvais im Übrigen Beihilfen der Körperschaften beantragte, um den dringenden Bedarf einer sicheren Infrastruktur zu decken (Erwägungsgründe 37 und 40). (131)  Siehe Tabelle 2. (132)  Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 5. Juni 2012, C-124/10 P, Kommission/Électricité de France (EDF), ECLI:EU:C:2012:318, Rn. 84, 85 und 105. (133)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 101 bis 105 und die zitierte Rechtsprechung. (134)  Die Fahrpreise stiegen von 5,78 EUR pro Fahrt im Jahr 1997 auf 14,22 EUR im Jahr 2011. (135)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 84. (136)  Artikel 3.3 (a) der Gesellschaftervereinbarung der SAGEB. (137)  Artikel 3.1 der Gesellschaftervereinbarung der SAGEB. (138)  Artikel 3.2 der Gesellschaftervereinbarung der SAGEB. (139)  Artikel 3.3 (f) der Gesellschaftervereinbarung der SAGEB. (140)  Der Vertrag WIZZ3 betrifft den gesamten Verkehr von Wizzair und der Vertrag RYAN5 betrifft die Entwicklung zusätzlicher Strecken. Der Vertrag RYAN4 betrifft die Entwicklung zusätzlicher Strecken und wirkt sich auf 2,5 % des Verkehrs am Flughafen aus.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.