Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/105 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D0105. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erfahrens der Grundsatz der Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Grundsatz der Transparenz beachtet worden seien. Die Kommission merkt schließlich an, dass das Verfahren einer relativ hohen Anzahl von Bewerbern (fünf) die Möglichkeit gab, im Wissen der für die Angebote geltenden Auswahlkriterien und der Ziele des SMABT ein Angebot vorzulegen. (171) Das in Rede stehende Verfahren wurde folglich auf wettbewerblicher, transparenter und diskriminierungsfreier Basis durchgeführt. (172) Jedoch erinnert die Kommission daran, dass in Bezug auf das Kriterium der Bedingungsfreiheit der Ausschreibung gilt: Wenn öffentliche Stellen Vermögenswerte, Waren und Dienstleistungen kaufen, sollten jegliche besondere Ausschreibungsbedingungen diskriminierungsfrei sein und in einem engen und objektiven Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand und dem jeweiligen wirtschaftlichen Ziel der Ausschreibung stehen. Diese Bedingungen sollten es ermöglichen, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot dem Marktwert entspricht. Die Kriterien sollten daher so festgelegt werden, dass sie ein wirksames wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren ermöglichen, auf dessen Grundlage der erfolgreiche Bieter eine marktübliche Rendite erzielt, aber nicht mehr. In der Praxis setzt dies die Anwendung von Ausschreibungsverfahren voraus, bei denen der „Preis“-Komponente des Angebots großes Gewicht beigemessen wird oder bei denen es aus sonstigen Gründen wahrscheinlich ist, dass ein wettbewerbsgerechtes Ergebnis erzielt wird. (102) (173) Die Kommission stellt fest, dass die Kriterien zur Angebotsauswahl weder in eine Hierarchie gebracht noch beziffert waren. Der SMABT hatte die Gewichtung der Kriterien nicht festgelegt, wodurch sich bei der Auswahl der Angebote ein relativ hoher Ermessensspielraum ergab. Zwar zählte die allgemeine Ausgestaltung des Vertrags durchaus zu den Kriterien, die vom SMABT berücksichtigt wurden, es kann jedoch nicht gesagt werden, dass diesem Kriterium in den Ausschreibungsbedingungen grundsätzlich ein höheres Gewicht als anderen Kriterien beigemessen worden wäre. Folglich muss die Kommission überprüfen, ob dieses Verfahren der SAGEB faktisch einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. (174) Zunächst stellt die Kommission fest, dass sich von den fünf Bewerbern, die zur Angebotsabgabe zugelassen waren, einer im Zuge des Verfahrens zurückzog und zwei andere Bieter Angebote vorlegten, die nicht den vom SMABT vorgegebenen finanziellen Bedingungen entsprachen. Zum Beispiel stellte, im Fall der Bietergemeinschaft GTS, das Gremium zur Übertragung öffentlicher Aufgaben, das mit der Analyse der Angebote betraut war, fest, dass diese Gemeinschaft keine Angaben zu den Elementen über die voraussichtliche Rentabilität gemacht hatte; ihre Kapazität zur Eigenfinanzierung war nicht simuliert (keine Vorhersage zu den Kapazitäten der Finanzierung durch Eigenkapital), es war keine Simulation der vorausgeschätzten Gebühren und Entgelte und der Gewinnbeteiligung übermittelt worden und die Gemeinschaft hatte sich nicht dazu geäußert, wie sie die Investitionen zu finanzieren gedachte. Der SMABT hat folglich aus finanziellen Erwägungen zwei Angebote noch in der Analysephase abgelehnt und mit den verbleibenden zwei Bietern das Verhandlungsverfahren begonnen. (175) Die dem SMABT von der Bietergemeinschaft Vinci Airport zum einen und der Bietergemeinschaft IHKO-Veolia zum anderen vorgelegten Angebote stützten sich beide auf mehrere Varianten in Abhängigkeit von der im Rahmen des für den Flughafen Beauvais geltenden Lärmbelastungsplans zulässigen Höchstzahl an Verkehrsbewegungen. Im Zuge der Verhandlungen forderte der SMABT die zwei Bieter auf, ein Angebot auf Grundlage eines auf 21 000 Verkehrsbewegungen beschränkten Referenzszenarios, entsprechend dem Lärmbelastungsplan, über die Gesamtlaufzeit des Vertrags vorzulegen. (176) Im Hinblick auf den finanziellen Aspekt legte die Gemeinschaft Vinci Airport ein Angebot vor, das mit voraussichtlichen Entgelten für die Bewirtschaftung in Höhe von 40 Mio. EUR rechnete, die vollständig auf den Betriebsergebnissen basierten, mit einem Investitionsprogramm von 70 Mio. EUR ohne Zuschüsse des SMABT. Das Angebot der Gemeinschaft IHKO-Veolia Transport sah bei den Entgelten für die Bewirtschaftung einen Festbetrag in Höhe von 10,8 Mio. EUR vor, mit der Möglichkeit weiterer 5 Mio. EUR Gewinnbeteiligung, und ein Investitionsprogramm von 68,2 Mio. EUR, einschließlich eines Zuschusses von 14,5 Mio. EUR. (177) Laut Frankreich klang zwar das Angebot der Gemeinschaft Vinci Airport zunächst interessanter, doch beruhte es auf — im Vergleich zu den Schätzungen der Gemeinschaft IHKO-Veolia bezüglich des Verkehrsaufkommens — optimistischen, wenig vorsichtigen Annahmen, insbesondere hinsichtlich der durch das nationale Recht (Lärmbelastungsplan) vorgegebenen Beschränkung bei der Anzahl der Bewegungen. Die voraussichtlichen Entgelte der Gemeinschaft Vinci Airport stützten sich jedoch ausschließlich auf diese großzügigen Schätzungen, ohne Festbetrag, anders als beim Angebot von IHKO-Veolia. Das Angebot Letzterer, obwohl deutlich niedriger angesetzt als das von Vinci Airport, erschien daher finanziell gesehen angemessener und für einen Investor, der darauf achtet, seine finanzielle Rentabilität zu wahren, besonnener kalkuliert. (178) Die Kommission weist ferner darauf hin, dass sich das Angebot der Gemeinschaft IHKO-Veolia für den SMABT als profitabel erwies. Tatsächlich wurde der vom SMABT vorgesehene Zuschuss, netto in Bezug auf den Teil, der Investitionen mit hoheitlichem Bezug betrifft (siehe Erwägungsgrund 131), auf 4,3 Mio. EUR (103) geschätzt. Die Gemeinschaft IHKO-Veolia sah wiederum die Zahlung eines Festbetrags von 10,8 Mio. EUR an den SMABT vor. Der SMABT erhielt also eine garantierte Gewinnmarge. (179) In seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 erteilte der SMABT der Bietergemeinschaft IHKO-Veolia den Zuschlag für den Konzessionsvertrag, deren Angebot sich als das dahin gehend interessanteste Angebot darstellte, „dass es im Hinblick auf die allgemeine Ausgestaltung des Vertrags am ehesten ermöglichte, eine kontrollierte Entwicklung des Flughafens im Einklang mit der Umwelt sicherzustellen“. Auf diese Weise hielt sich der SMABT bei seiner Auswahl an die in den Ausschreibungsbedingungen genannten Vorgaben, die im Vorfeld allen Bewerbern, die am Verfahren teilnahmen, bekannt waren. (180) Angesichts dieser Elemente schließt die Kommission, dass das Angebot der Gemeinschaft IHKO-Veolia, für das sich der SMABT entschied, diesem eine finanzielle Rendite garantierte und somit nicht zur Folge hatte, dass die Bietergemeinschaft der IHKO-Veolia (aus der später die SAGEB wurde) einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhielt. (181) Angesichts dessen, dass der Zuschuss in Höhe von 4,3 Mio. EUR Teil der Transaktion war, die mit der Gemeinschaft IHKO-Veolia (später SAGEB) geschlossen wurde, schließt die Kommission, dass der in Programm 3 gewährte Zuschuss keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV war. Selektivität (182) Wenn die Kommission das Vorliegen eines Vorteils — in einem weiten Sinne — erkennt, der sich unmittelbar oder mittelbar aus einer bestimmten Maßnahme ergibt, muss sie des Weiteren nachweisen, dass dieser Vorteil spezifisch einem oder mehreren Unternehmen nützt. Sie muss insbesondere darlegen, dass die in Rede stehende Maßnahme zwischen Unternehmen differenziert, die sich im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Ziel in einer vergleichbaren Lage befinden. Die Gewährung des Vorteils muss also selektiv erfolgen und geeignet sein, bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage zu versetzen als andere. (104) (183) Das Erfordernis der Selektivität unterscheidet sich danach, ob die in Rede stehende Maßnahme als allgemeine Beihilferegelung oder als Einzelbeihilfe gewährt werden soll. Im letztgenannten Fall erlaubt die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität. (105) (184) Im vorliegenden Fall wurden die Investitionszuschüsse sämtlich im Rahmen bilateraler, direkt mit den aufeinanderfolgenden Betreibern des Flughafens verhandelter Vereinbarungen als Einzelbeihilfen gewährt. Diese Zuschüsse waren folglich in ihrer Begünstigung selektiv. Risiko einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und des innergemeinschaftlichen Handels (185) Wenn ein von einem Mitgliedstaat gewährter Vorteil die Stellung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern auf einem bestimmten Markt der Union stärkt, so ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch den Vorteil beeinträchtigt wird. Die Kommission erinnert daran, dass Flughäfen in Bezug auf den Betrieb der Flughafeninfrastruktur im Wettbewerb stehen; dies gilt auch für Lokal- und Regionalflughäfen. Öffentliche Zuwendungen für Flughäfen können daher den Wettbewerb auf den Märkten für das Betreiben von Flughafeninfrastruktur verfälschen. (186) Im vorliegenden Fall steht der Flughafen Beauvais im Wettbewerb zu anderen nationalen Flughäfen (zum Beispiel Paris-Roissy). Da die in Rede stehenden Investitionszuschüsse zu einer Stärkung seiner Position gegenüber den anderen Flughäfen führten, bestand die Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung. Der Markt der Flughafendienstleistungen ist ein vollständig innergemeinschaftlich für den Wettbewerb geöffneter Markt. Es bestand daher die Gefahr, dass die Zuschüsse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. 8.1.1.2.   Betriebszuschüsse Wirtschaftliche Tätigkeit (187) Unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 126 bis 128 ausgeführten Elemente zieht die Kommission den Schluss, dass der Zuschuss in Höhe von 68 000 EUR, der der IHKO 2002 von der Generaldirektion Zivilluftfahrt gewährt wurde, mit einer Tätigkeit, die unter hoheitliche Befugnisse fällt, in Zusammenhang stand. Wie Frankreich erläutert hat, wurde dieser Zuschuss für den Zweck gewährt, die außergewöhnliche Maßnahme des Übergangs der Quote der Handgepäckkontrolle von 25 auf 50 %, die nach den Attentaten des 11. September 2001 staatlicherseits vorgeschrieben wurde, finanziell zu decken, wobei es sich um eine Sicherheitsaufgabe handelt, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist und die folglich keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. (106) (188) Im Übrigen gehörte diese Maßnahme zu einem Beihilfeprogramm für alle Provinzflughäfen der Klasse 3. Sie stand somit allen Flughäfen offen, die zum Zeitpunkt der Gewährung derselben Kategorie angehörten wie der Flughafen Beauvais. (107) Dementsprechend trat durch diesen Zuschuss kein Diskriminierungseffekt auf. (189) Das Argument Frankreichs ist zu akzeptieren, wonach ein Teil der von der Hauptsparte der IHKO an die Flughafensparte gewährten Vorschüsse in den Bereich hoheitlicher Befugnisse fiel. Vor dem 12. Dezember 2000, dem Tag des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Aéroports de Paris, konnten der Betrieb und die Errichtung der Flughafeninfrastruktur Tätigkeiten darstellen, die in den Bereich hoheitlicher Befugnisse fielen, sodass die Kommission auf Grundlage des Artikels 107 AEUV Beihilfen nicht infrage stellen kann, die vor diesem Datum für die Finanzierung oder den Betrieb der Flughafeninfrastruktur gewährt wurden. (108) Folglich sind die von der Hauptsparte der IHKO vor dem 12. Dezember 2000 an die Flughafensparte gewährten Vorschüsse nicht als Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten. Die Kommission muss nichtsdestoweniger prüfen, ob die 2001, 2002 und 2004 gewährten Liquiditätsvorschüsse derartige Beihilfen darstellen. Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (190) Bei der Würdigung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe für ein Unternehmen darstellt, muss festgestellt werden, ob dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der es von Kosten entlastet hat, die es normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob ihm ein Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des MEOP-Grundsatzes. Betriebszuschüsse (191) Erstens stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Zuschüssen von 2 005 EUR bzw. 1 600,10 EUR, die die IHKO erhielt, zum einen vom Nationalen Zentrum für die Entwicklung landwirtschaftlicher Strukturen (2005) und zum anderen vom Verein für die Verwaltung des Fonds für die Integration behinderter Menschen, tatsächlich um eine Rückerstattung eines Teils der Beiträge handelte, die von der IHKO zu viel an die beiden Organisationen gezahlt worden waren. Folglich deckten diese Rückerstattungen keine Kosten, die die IHKO normalerweise hätte tragen müssen, und somit lag kein wirtschaftlicher Vorteil vor. (192) In Bezug auf die Zuschüsse in Höhe von 30 490 EUR (2002-2003) und 5 829,49 EUR (2005), die vom Departement Oise bzw. der Stadt Tillé gezahlt wurden, stellt die Kommission auf der Grundlage von Rechnungen und Belegen der französischen Behörden fest, dass diese Zuschüsse tatsächlich einer Vergütung von Leistungen der Flughafensparte, die die IHKO auf Rechnung dieser zwei öffentlichen Stellen erbracht hatte, entsprachen. (193) Die Kommission stellt fest, dass die Aufgabe der Tourismusförderung des Departements Oise gemäß nationalem Recht diesem zufällt. (109) Dasselbe gilt für die Ausführung des Anschlusses der Pavillons an das Abwassernetz, was ebenfalls in kommunale Zuständigkeit fällt. (110) Entsprechend stellten diese Belastungen keine normalen, mit dem Betrieb des Flughafens verbundenen Kosten dar und mussten nicht von der IHKO getragen werden. (194) Zweitens stellt die Kommission fest, dass die Rückzahlungen faktisch den Ausgaben entsprachen, die der IHKO im Zuge der Erbringung besagter Leistungen entstanden waren, sodass Letztere nicht mehr erhalten hatte, als ihr zustand, und folglich mit dem Erhalt dieser Zuschüsse kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden war. (195) In Anbetracht dessen, dass das Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist die Kommission der Ansicht, dass die in diesem Unterabschnitt zur Sprache kommenden Betriebszuschüsse, die der Flughafensparte der IHKO gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind. Vorschüsse, die die Hauptsparte der IHKO der Flughafensparte gewährt hat (196) Wie in Erwägungsgrund 140 angegeben, erfolgt die Würdigung, ob ein Vorteil vorliegt, grundsätzlich unter Anwendung des MEOP-Grundsatzes. Die Kommission stellt vorab fest, dass Frankreich sich nicht auf diesen Grundsatz berufen hat. Da die in Rede stehenden Maßnahmen die Liquiditätsvorschüsse für die Flughafensparte der IHKO in den Jahren 2001, 2002 und 2004 betreffen, wird die Kommission prüfen, ob diese Vorschüsse zu Marktbedingungen gewährt wurden, wobei kein Zweifel daran besteht, dass die IHKO (Hauptsparte) in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsbeteiligter gehandelt hat. Die Flughafensparte der IHKO war vollständig in die Sparten der IHKO integriert und die Liquiditätsvorschüsse ließen sich folglich als eine Transaktion innerhalb ein und derselben Wirtschaftseinheit betrachten, wodurch sie grundsätzlich eine Transaktion darstellen konnten, die ein Wirtschaftsbeteiligter in derselben Situation wie die Hauptsparte der IHKO tätigen könnte, um einer anderen Filiale oder Zweigstelle ein und derselben Wirtschaftseinheit auszuhelfen. Im Übrigen lagen diesen Liquiditätsvorschüssen wirtschaftliche Erwägungen zugrunde, da die Hauptsparte der IHKO tätig wurde, um der Flughafensparte der IHKO aus finanziellen Schwierigkeiten zu helfen (siehe Erwägungsgrund 46). (197) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission erstens fest, dass die Liquiditätsvorschüsse zum Nullsatz und unbefristet erfolgten, während die Flughafensparte zum Zeitpunkt, zu dem die Vorschüsse gewährt wurden, eine wirtschaftlich schwierige Zeit durchmachte. (111) Dabei erhielt die Hauptsparte keine ausreichenden Garantien, um damit rechnen zu können, dass die Bewirtschaftung des Flughafens rentabel und es der Flughafensparte möglich sein würde, die gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen und dabei eine Gewinnmarge zu erwirtschaften, die geeignet wäre, das von der Hauptsparte der IHKO eingesetzte Kapital zu vergüten. Im Übrigen ging aus den der Kommission vorgelegten Informationen nicht hervor, ob von der Flughafensparte ein Geschäftsplan oder eine Haushaltssimulation für die Hauptsparte erstellt wurde, um das Risiko im Zusammenhang mit der Gewährung dieser Liquiditätsvorschüsse zu analysieren. (198) Die Kommission gelangt somit im vorliegenden Fall zu dem Schluss, dass der MEOP-Grundsatz nicht beachtet wurde und die in Rede stehenden Vorschüsse der Flughafensparte einen Vorteil verschafft haben, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Beihilfen für den Plan zur touristischen Entwicklung (199) Im vorliegenden Fall zielte der Plan zur touristischen Entwicklung des SMABT darauf ab, den lokalen und regionalen Tourismus zu fördern, indem Anreize für einen Teil der Fluggäste des Flughafens Beauvais geschaffen werden, sich in der Picardie oder im Beauvaisis aufzuhalten, anstatt nach Paris weiterzureisen. Der Plan sah daher Aktionen vor (Werbeträger am Flughafen, Umfragen unter den Fluggästen, Internet-Seiten, Informationsstände des SMABT usw.), die auf die touristische Entwicklung der Region Picardie, des Departements Oise und des Gemeindeverbands Beauvaisis ausgerichtet waren. Folglich, auch wenn der Plan zur touristischen Entwicklung sich an Fluggäste im Transit am Flughafen Beauvais richtete, war die SAGEB nicht der Empfänger dieser Aktionen, da diese vor allem für Fluggäste bestimmt waren, die sich bereits am Flughafen Beauvais befanden, das heißt die bereits nach Beauvais gereist waren, unabhängig von den Aktionen des Plans zur touristischen Entwicklung. (200) Die Kommission stellt im vorliegenden Fall fest, dass es darum ging, den lokalen und regionalen Tourismus zu fördern, was als Aufgabe laut Gesetz der öffentlichen Hand zufällt, daher mussten die damit zusammenhängenden Kosten grundsätzlich nicht von der SAGEB getragen werden, deren einzige Aufgabe darin bestand, den Flughafen Beauvais zu bewirtschaften und zu betreiben. Die Kommission stellt diesbezüglich fest, dass der SAGEB durch die CDSP keinerlei Pflicht auferlegt worden ist, den lokalen und regionalen Tourismus zu fördern, abgesehen davon, einen finanziellen Beitrag zu den Kosten im Zusammenhang mit diesen Tourismusaktionen zu leisten und den institutionellen Tourismusstellen die erforderlichen Mittel für diese Tätigkeit zur Verfügung zu stellen (Zugang zum Flughafen, Träger für die Werbung usw.). (201) Somit ist die Kommission der Ansicht, dass der vom SMABT durchgeführte Plan zur touristischen Entwicklung nicht zur Folge hatte, die Kosten zu verringern, die die SAGEB normalerweise zu tragen hätte. (202) In Anbetracht dessen, dass das Kriterium des wirtschaftlichen Vorteils im vorliegenden Fall nicht erfüllt ist, ist die Kommission der Meinung, dass die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung des lokalen Tourismus keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind. Staatliche Zurechenbarkeit und Übertragung staatlicher Mittel (203) Gemäß ständiger Rechtsprechung umfasst Artikel 107 Absatz 1 AEUV sämtliche aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, wobei unerheblich ist, ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete bzw. damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Eine von einer solchen Einrichtung finanzierte Maßnahme ist dem Staat zuzurechnen, sofern die Einführung der fraglichen Maßnahme im Wesentlichen vom Staat beschlossen wurde und der Staat die Nutzungs-, Verwaltungs- oder Verwendungsbedingungen dieser Mittel festlegt. (204) Die in Rede stehenden Liquiditätsvorschüsse wurden im vorliegenden Fall von der Hauptsparte der IHKO gewährt. Doch weist die Kommission darauf hin, dass von den Industrie- und Handelskammern ergriffene Maßnahmen in früheren Beschlüssen (112) als dem Staat zuzurechnen und staatliche Mittel beinhaltend betrachtet wurden. Im vorliegenden Fall befand sich die IHKO zum Zeitpunkt der Gewährung der in Rede stehenden Vorschüsse in einer ähnlichen Lage wie die anderen IHK, die von der Kommission untersucht wurden. In Anbetracht insbesondere des anwendbaren Rechts, der Entscheidungsfindung in diesen Einheiten, der Aufsichtsfunktion des Staates in Bezug auf diese Einheiten und der Herkunft ihrer Mittel (113) gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Liquiditätsvorschüsse dem Staat zuzurechnen waren und die Nutzung staatlicher Mittel beinhalteten. Selektivität (205) Die Liquiditätsvorschüsse stellten im vorliegenden Fall Einzelhilfen (114) dar, die dazu führten, dass die Flughafensparte der IHKO, zum Nachteil anderer Flughäfen, begünstigt wurde. Diese Beihilfen wurden von der Hauptsparte direkt und auf bilaterale Weise gewährt, sie haben also einen selektiven Charakter. (115) Risiko einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und des innergemeinschaftlichen Handels (206) Aus den in den Erwägungsgründen 185 und 186 dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass diese Liquiditätsvorschüsse sich auf den innergemeinschaftlichen Handel und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten. 8.1.1.3.   Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe (207) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass alle Investitionszuschüsse, mit Ausnahme der unter Erwägungsgrund 131 erwähnten und der Zuschüsse, die der SAGEB zugestanden wurden und in den Erwägungsgründen 131 und 181 beschrieben sind, als staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV zu betrachten sind. (208) Die Kommission schlussfolgert ferner, dass die von der Hauptsparte der IHKO 2001, 2002 und 2004 an die Flughafensparte der IHKO gewährten Liquiditätsvorschüsse staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV sind. (209) Die Betriebszuschüsse in einer Gesamthöhe von 107 924 EUR, die vor dem 12. Dezember 2000 gewährten Liquiditätsvorschüsse und die teilweise Übernahme der Kosten für die Tourismusförderung durch den SMABT hingegen stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. 8.1.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfen (210) Artikel 108 Absatz 3 AEUV besagt: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.“ (211) Im vorliegenden Fall wurde die Kommission von keiner der in Rede stehenden Maßnahmen unterrichtet. Daher handelt es sich um unzulässige Beihilfen. 8.1.3.   Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (212) Die in den Erwägungsgründen 207 und 209 genannten Investitions- und Betriebszuschüsse, die den aufeinanderfolgenden Betreibern des Flughafens Beauvais gewährt wurden, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt muss vor dem Hintergrund der Ausnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 AEUV gewürdigt werden. (213) In Artikel 107 Absatz 3 AEUV sind bestimmte Ausnahmen vom Regelfall vorgesehen, dem zufolge staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt unvereinbar gelten. Die in Rede stehenden Investitions- und Betriebsbeihilfen können insbesondere auf Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden, wonach „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaft

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.