Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/105 der Kommission vom 26. Juli 2022 über die von der französischen Republik durchgeführten Maßnahmen SA.33960 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten der aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais-Tillé und der besagten Flughafen nutzenden Fluggesellschaften (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 5076) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D0105. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ar von Entgelten für abfliegende Fluggäste befreit. Der Flughafenbetreiber verpflichtete sich zur Zahlung eines finanziellen Beitrags in Höhe von 0,75 EUR pro abfliegendem Fluggast in den ersten sechs Monaten, dann 0,50 EUR in den letzten sechs Monaten an die Fluggesellschaft. 4.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   Finanzielle Unterstützung für die aufeinanderfolgenden Betreiber des Flughafens Beauvais (53) An erster Stelle hegte die Kommission Zweifel daran, dass in der finanziellen Unterstützung, die der IHKO und der SAGEB gewährt wurde, keine staatlichen Beihilfen enthalten sein sollten. (54) Zunächst brachte die Kommission ihre Zweifel diesbezüglich zum Ausdruck, dass gewisse, von der öffentlichen Hand finanzierte Tätigkeiten des Flughafens Beauvais in den Bereich hoheitlicher Befugnisse fielen. Ferner zog die Kommission die Einhaltung der durch das Urteil zur Rechtssache Altmark (43) festgelegten Voraussetzungen betreffend die Maßnahmen, deren Gegenstand der Flughafen Beauvais im Rahmen von Programm 3 war, in Zweifel. Im Übrigen merkte die Kommission an, dass in den von den Behörden angeführten Gründen für die gewährten Investitionszuschüsse nicht auf deren direkte finanzielle Rentabilität eingegangen wurde. Folglich stellte sich der Kommission die Frage nach der Übereinstimmung dieser Investitionen mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers (Market Economy Operator Principle, „MEOP“). Schließlich gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die in Rede stehenden Maßnahmen dem Staat zuzurechnen und selektiv waren und durch sie die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels bestand. (55) An zweiter Stelle brachte die Kommission ihre Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Investitions- und Betriebsbeihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zum Ausdruck. (56) Tatsächlich hat die Würdigung, ob die Maßnahmen zugunsten der Betreiber mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, ergeben, dass, selbst wenn die Gesamtheit der in Rede stehenden Maßnahmen womöglich einem Ziel von allgemeinem Interesse entsprach, deren Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf das gesetzte Ziel nicht nachgewiesen wurde. Im Übrigen brachte die Kommission ihre Skepsis darüber zum Ausdruck, ob die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur zufriedenstellend sein würden. 4.2.   Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften (57) Im Einleitungsbeschluss zog die Kommission den vorläufigen Schluss, dass die Unterzeichnung der Verträge durch den Betreiber des Flughafens (IHKO, dann SAGEB) mit den Fluggesellschaften die Nutzung staatlicher Mittel impliziert und die Entscheidungen, diese Verträge zu schließen, dem Staat zuzurechnen sind. (58) Die Kommission sah sich des Weiteren nicht in der Lage, bezüglich des Vorliegens eines selektiven Vorteils für die Fluggesellschaften eine Aussage zu treffen. Die Informationen hierzu reichten nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass sich der Flughafenbetreiber MEOP-konform verhalten hat. Die Kommission forderte Frankreich und die Beteiligten auf, ihr umfassendere Informationen zukommen zu lassen. (59) Die Kommission gelangte zu dem vorläufigen Schluss, dass durch die in Rede stehenden Maßnahmen die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels bestand. (60) Schließlich brachte die Kommission ihre Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck. Insbesondere gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Maßnahmen bezüglich der Beihilfen für die Einrichtung neuer Strecken nicht mit den Kriterien zur Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt in Einklang standen. 5.   BEMERKUNGEN FRANKREICHS 5.1.   Finanzielle Unterstützung für den Flughafen Beauvais 5.1.1.   Investitionsbeihilfen (61) Frankreich gab gegenüber den Dienststellen der Kommission an, dass es nicht beabsichtige, „sich beim Flughafen Beauvais, betreffend die Gesamtheit der Investitionszuschüsse, die von den Gebietskörperschaften erhalten und an die aufeinanderfolgenden Konzessionsnehmer des Flughafens Beauvais (die IHKO, anschließend die SAGEB) gezahlt wurden, auf den Begriff einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu berufen“. (44) (62) Frankreich gab ferner an, dass es nicht beabsichtige, sich in Bezug auf die Investitionszuschüsse, die an die aufeinanderfolgenden Konzessionsnehmer des Flughafens Beauvais (die IHKO, anschließend die SAGEB) gezahlt wurden, auf die Anwendung des MEOP-Grundsatzes zu berufen. (45) (63) Frankreich ist vielmehr der Auffassung, dass diese Zuschüsse nicht als staatliche Beihilfen oder als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen gelten können, da sie sich auf die Finanzierung von Tätigkeiten bezögen, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig ist, oder da ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachweisbar sei. 5.1.1.1.   Finanzierung von Tätigkeiten, die unter hoheitliche Befugnisse fallen (64) Frankreich stellt klar, dass die im Rahmen von Programm 1 gezahlten Zuschüsse für Tätigkeiten, die unter hoheitliche Befugnisse fallen, in Höhe einer Gesamtsumme von 1 110 669 EUR, Folgende sind: (46) — Zuschüsse im Zusammenhang mit Sicherheitseinrichtungen (922 000 EUR); — Zuschüsse im Zusammenhang mit der Modernisierung der Posten zur Personenfilterung (133 000 EUR); — Zuschüsse in Höhe von insgesamt 55 669 EUR für Honorare und Abschreibungskosten im Zusammenhang mit den angegebenen hoheitlichen Aufgaben, die als solche erklärt wurden. (65) Frankreich stellt klar, dass die im Rahmen von Programm 2 gezahlten Zuschüsse für Tätigkeiten, die unter hoheitliche Befugnisse fallen, in Höhe einer Gesamtsumme von 567 782 EUR, Folgende sind: — Zuschüsse in Höhe von 52 670,98 EUR für den Bau von Kontrollhäuschen für die Grenzschutzpolizei und in Höhe von 86 085,57 EUR für die Installation einer Laser-Abwehrvorrichtung; — Zuschüsse in Höhe von 165 805 EUR für den Bau von Schutzzäunen und 617 EUR für die Modernisierung der Inspektions-/Filterposten; — Zuschuss in Höhe von 176 590 EUR für den Bau einer Galerie zur Trennung der Passagierströme; — Zuschüsse in Höhe von insgesamt 86 632 EUR für Honorare und Abschreibungskosten im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben, die den Investitionsprogrammen gemeinsam sind und als solche erklärt wurden. (66) Die Zuschüsse im Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen im Zeitraum 2001-2008 beliefen sich somit nach Angaben Frankreichs auf 1 678 451 EUR. (67) Frankreich zählt ferner drei in der CDSP für den Zeitraum 2008-2023 vorgesehene Investitionen auf, die nach seiner Auffassung mit unter hoheitliche Befugnisse fallenden Tätigkeiten in Zusammenhang stehen: — Installation eines automatischen Allwetter-Landesystems (ILS-System der Kategorie III) für eine Gesamtsumme von 14 381 000 EUR; — Investitionen, um im Norden des Flughafens, in der Zone mit der Bezeichnung „Aéroplaisance“, Fliegerclubs und Privateigentümer zu bündeln, mit einem Zuschuss in Höhe von 1 442 000 EUR; — Errichtung und Ausstattung einer Räumlichkeit von 50 m2 im Terminal T2 für die mit der Entwicklung des Tourismus betrauten Einrichtungen (unter der Rubrik „Bau Flughafengebäude T2“) für eine Summe von 54 000 EUR. (68) Laut Frankreich beläuft sich die Gesamtsumme der in Erwägungsgrund 67 genannten und im Rahmen der CDSP (2008-2023) getätigten Investitionen auf 15 877 Mio. EUR. Somit entspräche der Zuschuss in Höhe einer an die SAGEB gemäß CDSP ausgezahlten Höchstsumme von 14,5 Mio. EUR der Gegenleistung für die Investitionen im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die unter hoheitliche Befugnisse fallen, und könne folglich nicht als staatliche Beihilfe gewertet werden. (69) Frankreich führte folgende Argumente zum Nachweis an, dass die vorstehend genannten Investitionen in den Bereich hoheitlicher Befugnisse fallen: — Die Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Investitionen werden entweder direkt vom Staat übernommen oder auf Anweisung des Staates durchgeführt; — die Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Investitionen sind durch europäische und nationale Vorschriften vorgeschrieben; — mit den Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Investitionen wird auch ein Ziel von allgemeinem oder öffentlichem Interesse verfolgt (zum Beispiel Schutz menschlichen Lebens, Luftsicherheit, Grenzschutz, Abwendung von Gefahren durch Wildtiere, Luftverkehrsdienste, Flugsicherheit, Tourismusentwicklung); — die Ausführung der Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Investitionen durch die aufeinanderfolgenden Konzessionsnehmer des Flughafens hat keinerlei gewerblichen Charakter; — sowohl durch die Rechtsprechung der Union wie auch die französische Rechtsprechung wurde anerkannt, dass die Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Investitionen in den Bereich hoheitlicher Befugnisse fallen. (70) Konkret das automatische Allwetter-Landesystem betreffend führt Frankreich an, dass das System in den Bereich der Erbringung von Flugnavigationsdiensten falle, für die der Staat aufgrund seiner hoheitlichen Befugnisse zuständig sei. Dieses System dient laut Frankreich dazu, Zusammenstöße zwischen Flugzeugen bei der Landung wie auch auf dem Rollfeld zu verhindern, den Flugbetrieb zu beschleunigen und zu ordnen und die Meldungen und Daten zu liefern, die für eine sichere und wirksame Durchführung der Flüge nützlich sind. Frankreich stellt jedoch klar, dass das System auf einer Flughafenplattform in keinem Fall selbstverständlich sei und nicht unter die Flughafensteuer falle. (71) In Bezug auf die Investitionen zur Bündelung der Fliegerclubs und Privateigentümer im Norden des Flughafens Beauvais ist Frankreich der Auffassung, dass sich durch diese Maßnahme verhindern ließe, dass Flugzeuge, Fluggäste und Personal dieser Fliegerclubs und Privateigentümer weiterhin die Sicherheitsbereiche mit beschränktem Zugang passierten, und sich auf diese Weise die Kontrolle des Zugangs zu diesen Bereichen verstärken und bestmöglich die Sicherheit des Flugbetriebs gewährleisten ließe, was eine hoheitliche Befugnis darstelle. (72) Frankreich ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Einrichtung einer Räumlichkeit von 50 m2 im Terminal T2 für die institutionellen Stellen zur Entwicklung des Tourismus diesen Letzteren erlaube, am Flughafen Beauvais die Aufgabe der Förderung des lokalen Tourismus durchzuführen. Die Entwicklung des Tourismus stellt jedoch laut Frankreich eine hoheitliche Befugnis dar, wozu auch die Einrichtung einer speziellen Räumlichkeit gehöre. 5.1.1.2.   Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfen mit dem Binnenmarkt (73) Frankreich versicherte gegenüber der Kommission, dass es im vorliegenden Fall der Anwendung der Kriterien der Leitlinien zustimmte, die zum betreffenden Zeitpunkt für die Investitionsbeihilfen galten, gemäß Randnummer 173 der Leitlinien von 2014. (74) Frankreich betont, dass die Investitionszuschüsse in ihrer Gesamtheit mit dem Binnenmarkt hinsichtlich der Vereinbarkeitskriterien vereinbar seien, die in den Gemeinschaftlichen Leitlinien über die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen von 2005 (47) („Leitlinien von 2005“) festgelegt sind. Klar definiertes Ziel von allgemeinem Interesse (75) Laut Frankreich sind sämtliche in Rede stehenden Maßnahmen geeignet, einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse zu dienen, und zwar der lokalen Wirtschaftsentwicklung. Frankreich fügt hinzu, dass die Kommission festgehalten habe, dass die Sicherheit des Flughafens ein Ziel von allgemeinem Interesse sei, und dass im vorliegenden Fall ein Großteil der im untersuchten Zeitraum getätigten Investitionen eben diesem Ziel diente. Die Infrastruktur ist zur Erreichung des beabsichtigten Ziels notwendig und angemessen (76) Frankreich weist darauf hin, dass die ausgeführte Infrastruktur für die ordnungsgemäße Funktionsweise des Flughafens Beauvais angesichts der vernünftigerweise vorhersehbaren Steigerung der Fluggastzahlen unverzichtbar gewesen sei. Der Großteil der Investitionen entfiel laut Frankreich auf dringende Arbeiten zur Erhöhung der Sicherheit und zur Anpassung des Flughafens an geltende Vorschriften vor dem Hintergrund einer starken Ausweitung des Flugverkehrs am Flughafen. (77) Darüber hinaus waren diese Investitionen zudem im Hinblick auf das beabsichtigte Ziel in dem Sinne angemessen, dass laut Frankreich die Festlegung der Investitionen stets extrem zurückhaltend erfolgte, insbesondere weil sie — in Anbetracht des dann tatsächlich erreichten Verkehrsaufkommens — auf besonders niedrig angesetzten Verkehrsprognosen basierte. Entsprechend hätten die getätigten Investitionen mit Blick auf die tatsächlich erreichten Verkehrszahlen auch deutlich umfassender und teurer ausfallen können. Die mittelfristigen Perspektiven für die Nutzung der Infrastruktur sind zufriedenstellend (78) Frankreich betont, dass die am Flughafen Beauvais im Zeitraum 2001 bis 2006 getätigten Investitionen auf der Annahme eines Verkehrsaufkommens von 600 000 Fluggästen im Jahr 2006 basierten. Die Investitionen des Programms 2 basierten ebenfalls auf der Annahme eines mittelfristigen Aufkommens von 18 000 Bewegungen, während das Programm 3 von der SAGEB nach einem Referenzszenario erstellt wurde, das ein Aufkommen von maximal 21 000 Bewegungen pro Jahr vorsah. (79) Im Übrigen hätten auch die wachsende Anzahl Flüge der Fluggesellschaft Ryanair, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen über die Investitionsprogramme feststellen ließ, und die geografische Nähe zur Stadt Paris zum positiven Ausblick auf eine zufriedenstellende mittelfristige Perspektive für die Nutzung der Infrastruktur beigetragen. Alle potenziellen Nutzer erhalten einheitlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu der Infrastruktur (80) Frankreich weist darauf hin, dass keine am Flughafen Beauvais tätige Fluggesellschaft und kein Fluggast dieser Fluggesellschaften in Bezug auf den Zugang zu der verschiedenen, vom Flughafen bereitgestellten Ausrüstung und Infrastruktur bevorzugt worden sei. Der Handelsverkehr wird nicht in einer Weise beeinträchtigt, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft (81) Frankreich ist der Meinung, dass der Flughafen Beauvais in der Lage ist, einen Beitrag gegen die Überlastung der Flughäfen von Paris, insbesondere Roissy-Charles de Gaulle, zu leisten. (82) Des Weiteren weist Frankreich, ohne abzustreiten, dass der Flughafen Beauvais unter Umständen einen Teil der Kundschaft vom Flughafen Roissy-Charles de Gaulle abzieht, darauf hin, dass ein solcher Abzug sich vor allem im Hinblick auf die bessere Erreichbarkeit und die höhere Anzahl Zielorte, die Letzterer anbietet, sowie im Hinblick auf das Nachtflugverbot am Flughafen Orly relativiere. In Bezug auf die Flughäfen von Amiens und Rouen ist zu sagen, dass diese nicht für den gewerblichen Verkehr genutzt werden. Notwendigkeit und Angemessenheit der Beihilfen (83) Frankreich weist darauf hin, dass die Intensität der Beihilfe im Rahmen von Programm 1 circa zwei Drittel der zu finanzierenden Gesamtsumme ausgemacht habe. Bei Programm 2 hätte die Intensität der Beihilfe bei 74 % gelegen, allerdings ließe sich dies laut Frankreich durch die kurze Abschreibungsdauer der Arbeiten (etwas mehr als ein Jahr) in Verbindung mit der Verlängerung der Konzession zwischen dem Staat und der IHKO, die nur von kurzer Dauer war, erklären. Betreffend Programm 3 schätzt Frankreich, dass die Intensität der Beihilfe bei 21,26 % liegt, und erinnert daran, dass diese gedeckelt sei und die Endsumme der Beihilfen je nach den tatsächlich getätigten Investitionen möglicherweise geringer ausfalle. (84) Frankreich betont, dass die hohe Intensität der Beihilfen, die der IHKO für die Investitionsprogramme 2001-2006 und 2006-2008 gewährt wurden, insofern notwendig war, dass die IHKO ohne diese Beihilfen nicht alle beschlossenen Investitionen hätte tätigen können und somit nicht dem Bedarf einer erhöhten Sicherheit und der Anpassung der Infrastruktur an geltende Vorschriften hätte entsprechen können. Frankreich unterstreicht diesbezüglich, dass die IHKO ein Darlehen aufgenommen habe, um ihren Teil der Finanzierung im Rahmen der zwei Investitionsprogramme zu erfüllen, sodass ein höherer Beitrag von ihrer Seite nicht vorstellbar gewesen sei. 5.1.2.   Betriebsbeihilfen (85) Was erstens die Betriebszuschüsse angeht, führt Frankreich an, dass die IHKO im Zeitraum 1996-2008 nur sehr geringe Summen erhalten habe. Das Land betont, dass diese Zuschüsse daher zu keiner Wettbewerbsverzerrung geführt bzw. den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt haben können. (86) Frankreich schätzt daher, dass von den erhaltenen 107 924,59 EUR: — ein Zuschuss von 68 000 EUR im Jahr 2002 zur Finanzierung der außergewöhnlichen Maßnahme des Übergangs der Quote der Handgepäckskontrolle von 25 auf 50 % nach den Attentaten des 11. September 2001 bestimmt war; — eine Summe von 1 600,10 EUR im Jahr 2002 einer Überweisung des Vereins für die Verwaltung des Fonds für die Integration behinderter Menschen (Agefiph) entsprach, mit der eine von der IHKO zu viel gezahlte Beitragssumme rückerstattet wurde; — eine Summe von 2 005 EUR im Jahr 2005 einer Überweisung des Nationalen Zentrums für die Entwicklung landwirtschaftlicher Strukturen (CNASEA) entsprach; — eine Summe von 5 829,49 EUR im Jahr 2005 einem Zuschuss von der Stadt Tillé für Sanierungsarbeiten zum Anschluss von Pavillons, die unter die Konzessionsvereinbarung für den Flughafen fielen, an das Abwassernetz entsprach; diese Arbeiten hatte die IHKO auf Rechnung der Stadt übernommen; — zwei Zuschüsse in Höhe von je 15 245 EUR als Rückzahlung durch das Departement Oise für Leistungen bestimmt waren, die vom IHKO-Personal der Flughafensparte für die Tourismusförderung in Oise erbracht worden waren. (87) Frankreich wies darauf hin, dass der Zuschuss von 68 000 EUR mit einer Sicherheitsaufgabe im Zusammenhang stand und in diesem Sinne keine staatliche Beihilfe darstellte. Bei den übrigen Zuschüssen handele es sich lediglich um eine gerechtfertigte Vergütung von Leistungen, die die IHKO erbracht habe, oder um die Erstattung zu viel bezahlter Beiträge an Vereine, denen die IHKO angehört. (88) Was zweitens die von der Hauptsparte der IHKO an die Flughafensparte gewährten Vorschüsse angeht, ist Frankreich zunächst der Ansicht, dass die vor dem Urteil Aéroports de Paris vom 12. Dezember 2000 gewährten Vorschüsse gemäß Randnummer 29 der Leitlinien von 2014 keine staatlichen Beihilfen darstellten. Folglich könnten allein die gewährten Vorschüsse der Jahre 2001, 2002 und 2004 staatliche Beihilfen darstellen. (89) Frankreich ist zudem der Ansicht, dass die 2001 und 2002 zugestandenen Vorschüsse — die vollständig zurückgezahlt wurden — zu einem Zeitpunkt gewährt wurden, als der Flughafen Beauvais in den beiden Geschäftsjahren, die dem Jahr vorausgingen, in dem die Beihilfe gewährt wurde, ein Aufkommen von unter 700 000 Fluggästen pro Jahr verzeichnete. Gemäß Randnummer 118 der Leitlinien von 2014 war der Flughafen demnach wohl nicht in der Lage, seine Betriebskosten weitgehend selbst zu tragen, was die Gewährung von Vorschüssen zum Nullsatz rechtfertige. Betreffend den 2004 gewährten Vorschuss ist Frankreich der Ansicht, dass der Flughafen Beauvais in den beiden Geschäftsjahren, die dem Jahr vorausgingen, in dem die Beihilfe gewährt wurde, ein Aufkommen zwischen 700 000 und 1 Million Fluggästen pro Jahr verzeichnete. Neben den nicht angewendeten Zinsen auf diesen 2004 gewährten Vorschuss betont Frankreich, dass der Flughafen Beauvais nicht fähig gewesen sei, seine gesamten Betriebskosten zu tragen, weshalb er im Wesentlichen das Kriterium gemäß Randnummer 118 der Leitlinien von 2014 erfüllt habe. (90) Was schließlich den der SAGEB gewährten Vorschuss in Form einer Befreiung von den Ausgaben für Tourismus, die sie als Betreiber des Flughafens hätte übernehmen müssen, angeht, ist Frankreich der Ansicht, dass die SAGEB weder die Zuständigkeit noch die Aufgabe habe, die lokale und regionale Tourismusentwicklung zu fördern, und dass sie diesbezüglich keinen Zuschuss erhalten habe. (91) Frankreich argumentiert, dass die Tourismusentwicklung gemäß nationalem Recht in der Zuständigkeit des Staates liege. Dementsprechend konnte der Plan zur touristischen Entwicklung nur von den Gebietskörperschaften (in diesem Fall durch den SMABT) umgesetzt werden und hatte nicht zum Ziel, die Aktivität des Flughafens zu entwickeln, sondern vielmehr den regionalen Tourismus zu fördern. Hierzu ergänzt Frankreich, dass die Ziele des Plans zur touristischen Entwicklung allein vom SMABT festgelegt worden seien und die Umsetzung einzig durch die Tourismusstellen erfolgte, ohne Einsatz oder Einfluss seitens der SAGEB. Letztere musste hingegen finanziell zu den Maßnahmen beitragen und ggf. Mittel zur Verfügung stellen, die diesen Stellen erlauben würden, ihre Aufgaben zu erfüllen (Bereitstellung von Räumlichkeiten, Anzeigen im Flughafen usw.). (92) Frankreich weist schließlich darauf hin, dass keine der im Rahmen des Plans zur touristischen Entwicklung durchgeführten Maßnahmen zum Ziel hatte, den Flughafen Beauvais oder die dort angebotenen Zielorte zu bewerben. Die Unterstützung, die die SAGEB diesbezüglich leistete, war vom Umfang der Aufgabe einer touristischen Förderung ausgenommen und wurde von der SAGEB aus eigenen Mitteln finanziert. (93) In Anbetracht dessen, dass keine der in diesem Abschnitt genannten Zuschüsse (mit Ausnahme der in den Jahren 2001, 2002 und 2004 gewährten Liquiditätsvorschüsse) eine staatliche Beihilfe darstelle, ist Frankreich der Ansicht, dass ein Nachweis der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht geführt werden müsse. In jedem Fall versicherte Frankreich, dass es der Anwendung der Kriterien unter Randnummer 137 der Leitlinien von 2014 auf die Betriebsbeihilfen zustimme. 5.2.   Maßnahmen zugunsten der Fluggesellschaften (94) Frankreich führt an, dass das Verhalten des Flughafenbetreibers (IHKO, dann SAGEB) dem eines MEOP entspräche. Alle Verträge hätten demnach eine inkrementelle Rentabilität generiert und den Fluggesellschaften keinen Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschafft. (95) Frankreich betont zudem, dass die Betreiber des Flughafens Beauvais zu keiner Zeit einen Marketing-Vertrag unterzeichnet hätten, der die Erbringung von Marketing-Dienstleistungen durch eine Fluggesellschaft (Werbung auf der Internetseite oder Ähnliches) zum Gegenstand gehabt hätte. Die Marketing-Beiträge, die diese Betreiber im Rahmen bestimmter Verträge gezahlt haben, seien Anreize, damit die Fluggesellschaften ihren Verkehr steigern, was für die Betreiber zusätzliche Einnahmen generiere (Bus, nicht luftverkehrsbezogene Einnahmen). (96) Frankreich gab an, dass die IHKO, als sie Betreiberin des Flughafens war, nicht in der Lage gewesen sei, vor der Unterzeichnung einzelner Verträge mit den Fluggesellschaften erstellte Wirtschaftsanalysen vorzulegen. Frankreich betonte unterdessen, dass die IHKO sich trotz nicht vorliegender vorheriger Wirtschaftsanalysen MEOP-konform verhalten habe und dass Entscheidungen über eine Aufnahme einer neuen Fluggesellschaft oder die Einrichtung neuer Strecken grundsätzlich im Interesse der Rentabilität des Flughafenbetriebs getroffen worden seien. Diesbezüglich legte Frankreich eine allgemeine Haushaltssimulation (über die gesamte Aktivität des Flughafens) vor, die von der IHKO ex ante für den Zeitraum 2001-2006 erstellt worden war. Aus dieser Simulation geht hervor, dass der Flughafen auf Grundlage einer Weiterentwicklung der Tätigkeit von Ryanair und anderen Fluggesellschaften (75 % bzw. 25 % der für

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.