Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Ziffer 19 und 20 der R&U-Leitlinien). Aus diesem Grund findet die in Erwägungsgrund 142 und 151 angefügte Bewertung, die sich auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV stützt, auf alle Begünstigten Anwendung, unabhängig von ihrer Rentabilität zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen. In der Bewertung der Vereinbarkeit, die in Erwägungsgrund 160 bis 163 angefügt ist, wird zwischen gesunden Unternehmen und Unternehmen in Schwierigkeiten unterschieden, auf die die R&U-Leitlinien angewandt werden. (141) Das Argument der griechischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 98), nach dem die Leitlinien basierend auf der automatischen Ausnahme in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV ausgelegt werden müssen, kann nicht akzeptiert werden. Diese Auslegung steht im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Union. Laut der besagten Rechtsprechung ist Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, der eine Abweichung vom allgemeinen Grundsatz in Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, dass staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind, restriktiv auszulegen. (54) Darüber hinaus hat der Gerichtshof geurteilt, dass nur wirtschaftliche Nachteile, die direkt durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse verursacht werden, basierend auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe B AEUV ausgeglichen werden dürfen. (55) Mit anderen Worten ist die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nur in dem Sinne automatisch, dass es nicht im Ermessen der Kommission liegt, zu entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe, die unter den Anwendungsbereich der genannten Bestimmung fällt, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beihilfe die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung erfüllt, dass sie also tatsächlich zum Zweck des Ausgleichs von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, gewährt wird. Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden (142) Bezüglich der im Agrarsektor gewährten Beihilfen kam die von der Kommission durchgeführte offizielle Prüfung zu denselben Schlussfolgerungen wie der Beschluss über die Verfahrenseinleitung im Hinblick auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen in Abschnitt V.B.2 der Rahmenregelung 2007-2013. Nach dieser Rahmenregelung a) musste Griechenland den direkten Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis nachweisen und b) durfte die Beihilfe nicht zu einer Überkompensierung des Schadens führen, sondern ausschließlich den durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schaden ausgleichen. Zu diesem Zweck hätte der Schaden mit der größtmöglichen Genauigkeit eingeschätzt werden müssen, während der daraus resultierende Ausgleich für jeden einzelnen Begünstigten separat hätte berechnet werden müssen. Gleichzeitig hätten eventuelle eingehende Zahlungen beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen vom Betrag der Beihilfe abgezogen werden müssen. (143) Wie in Erwägungsgrund 61 angemerkt wird, können Unternehmen, denen durch die Brände Schäden entstanden sind, unabhängig davon, inwieweit die Brände in diesem Fall als unkontrollierte Brände aus natürlichen Ursachen und damit Naturkatastrophen oder als Brände, die umfangreiche Verluste verursacht haben, und damit als außergewöhnliche Ereignisse betrachtet werden können, unter den in Erwägungsgrund 141 genannten Voraussetzungen als Begünstigte von Beihilfen betrachtet werden. (144) Dennoch erfüllen die zu prüfenden Regelungen keine der Voraussetzungen. Sie definieren nicht, was einen Schaden darstellt, und verlangen keinen belegten Zusammenhang zwischen dem entstandenen Schaden und den Bränden. Wie in Erwägungsgrund 62 erörtert, geht aus dem Wortlaut der Rechtsgrundlage der Regelungen klar hervor, dass der einzige Zusammenhang zwischen den Begünstigten und den Bränden darin bestand, dass Erstere unabhängig von ihrem Firmensitz in den durch die Brände geschädigten geografischen Gebieten ansässig und tätig sind. Anstelle der Anforderung eines direkten Zusammenhangs zwischen dem entstandenen Schaden und den Bränden führten die Beihilferegelungen eine allgemeine geografische Korrelation des Niederlassungsorts der Begünstigten mit den weiter gefassten von den Bränden betroffenen Gebieten ein. Darüber hinaus legten die griechischen Behörden in ihrer am 23. September 2016 eingereichten Stellungnahme offen, dass aufgrund der Schwere der Brände die Mutmaßung vorherrschte, dass allen Unternehmen Schäden entstanden seien. Das zur Anwendung kommende Kriterium war demnach nicht das Bestehen eines direkten Zusammenhangs zwischen dem Schaden und den Bränden, sondern das Vorliegen einer Schadensvermutung. Der Anwendungsbereich der Regelungen ist somit übertrieben breit angelegt, weshalb sie nicht als Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursacht wurden, betrachtet werden können. (56) (145) Die griechischen Behörden zogen außerdem (siehe Erwägungsgrund 99) die Begründetheit der Feststellung des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung in Zweifel, die in Erwägungsgrund 63 des vorliegenden Beschlusses angefügt ist. Sie behaupteten, dass die in der Rechtsgrundlage der Regelungen, die im Gegensatz zu den sonstigen Regelungen von den Begünstigten auf einmal verlangen, den direkten Zusammenhang zwischen dem ihnen entstandenen Schaden und den Bränden nachzuweisen, enthaltene Ausnahme nur zum Ausdruck brachte, dass für bestimmte Sonderfälle zusätzliche Belege geordert worden seien. Anzumerken ist, dass diese Feststellung bezüglich des Hauptarguments, d. h. dass die Regelungen keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Bränden verlangten, hilfsweise angeführt wurde. Das Fehlen eines direkten Zusammenhangs ist deutlich und wurde in Erwägungsgrund 143 belegt. Dennoch ist die von den griechischen Behörden gemachte Anmerkung zutreffend und spiegelt in Wirklichkeit die Feststellung der Kommission im Beschluss über die Verfahrenseinleitung wider. Die Ausnahmeregelung verlangte von den Begünstigten tatsächlich zusätzliche Belege, im Gegensatz zu den Anforderungen, die für die anderen Teile der Regelungen galten; insbesondere verlangte sie von den Begünstigten den Nachweis, dass der ihnen entstandene Schaden in direktem Zusammenhang mit den Bränden stand. Diese Anforderung galt nicht für die übrigen Teile der Regelungen. (146) Des Weiteren enthalten die Regelungen keinerlei Methodik für die möglichst genaue Einschätzung des durch die Brände entstandenen Schadens und legten auch nicht fest, welche Kosten ausgehend vom jeweiligen Schaden beihilfefähig waren. Stattdessen wurde in einem willkürlichen Ansatz die Höhe der Beihilfe letztlich basierend auf der Höhe des Kredits, für den die Zinsvergütung und die staatliche Bürgschaft gewährt wurden, festgelegt, wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieben (siehe Erwägungsgrund 64 des vorliegenden Beschlusses). Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe von dem durch die Brände verursachten Schaden, sofern ein solcher vorlag, vollständig entkoppelt war. Griechenland zog diese im Beschluss über die Verfahrenseinleitung enthaltene Feststellung nicht in Zweifel. (147) Außerdem zogen die griechischen Behörden die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung enthaltene Feststellung nicht in Zweifel, dass die Regelungen keinen Mechanismus zur Verhinderung einer Überkompensierung des von den Bränden verursachten Schadens durch die Gewährung anderer Beihilfen oder Zahlungen aufgrund von Versicherungspolicen enthielt (siehe Erwägungsgrund 65). (148) Schließlich hätten die Beihilferegelungen gemäß der in Ziffer 119 der Rahmenregelung 2007-2013 vorgesehenen Anforderung spätestens drei Jahre nach Eintreffen des Ereignisses eingeführt werden müssen, und die Beihilfen hätten spätestens vier Jahre nach dem Ereignis ausgezahlt werden müssen. Die Kommission merkt an, dass die Rechtsgrundlage der zu prüfenden Beihilferegelungen bis 2015 geändert und ergänzt wurde (siehe Erwägungsgrund 9 und 10). Folglich kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die griechischen Behörden zusätzliche neue Elemente staatlicher Beihilfen schufen, welche die in Ziffer 119 der Rahmenregelung 2007-2013 festgelegten Fristen nicht einhielten und deshalb nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. (149) Bezüglich der Beihilfen im Forstsektor stellte sich während der offiziellen Prüfung des vorliegenden Falles heraus, dass die Regelungen eindeutig eine Entschädigungsfunktion hatten und nicht auf die Wiederaufforstung der durch die Brände geschädigten Wälder abzielten. Da diese Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keinerlei Leitlinie unterstanden, werden sie direkt basierend auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft. (150) Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV werden in Erwägungsgrund 68 eingehend beschrieben. Es muss ein direkter Zusammenhang zwischen dem Schaden und der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis bestehen, eine Überkompensierung der Schäden muss ausgeschlossen werden, und die Beihilfe darf nur den durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis entstandenen Schaden ausgleichen. (57) Darüber hinaus muss die Gewährung einer Beihilfe jeglicher Art für jeden einzelnen Begünstigten ausschließlich auf den Ausgleich von Sachschäden beschränkt sein. Die Bewertung der Einhaltung der besagten Voraussetzungen in Erwägungsgrund 144 und 147 für den Agrarsektor gilt analog auch für den Forstsektor. Die Regelungen verlangten keinen Nachweis des direkten Zusammenhangs zwischen dem Schaden und den Bränden und enthielten auch keine Bestimmungen für die Verhinderung einer Überkompensierung. Darüber hinaus konnte die Rechtsgrundlage der Regelungen aufgrund des Fehlens jedweder Methodik für die Einschätzung des durch die Brände verursachten Sachschadens die Beihilfe nicht auf den besagten Sachschaden beschränken. (151) Die zu prüfenden Beihilferegelungen sind somit nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats (152) Die griechischen Behörden brachten hilfsweise vor, dass die staatlichen Beihilfen basierend auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten. Zur Untermauerung dieses Arguments übermittelten die griechischen Behörden der Kommission in ihrem Schreiben vom 9. März 2017 statistische Daten bezüglich der landwirtschaftlichen Erzeugung und des BIP in ganz Griechenland sowie in den durch die Brände geschädigten Regionen. Außerdem fügten sie eine Kopie folgender Studie bei: „Forest fires: causes and contributing factors in Europe“  (58) und verwiesen auf einen Artikel in der griechischen Presse vom 6. September 2007 (59). (153) Die Kommission weist darauf hin, dass nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden können. (154) Es müssen aber der Rahmen und die Struktur dieser Bestimmung berücksichtigt werden, ebenso wie die Notwendigkeit einer strengen Auslegung der Ausnahmen von dem Grundsatz, dass staatliche Beihilfen mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind. (60) Die in dieser Bestimmung genannte beträchtliche Störung muss die Gesamtheit des Wirtschaftslebens des Mitgliedstaats betreffen, nicht nur eine Region oder einen Sektor. (61) Wenn bestimmte Regionen oder Sektoren eines Mitgliedstaats geschädigt werden, kommen nur Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a und c AEUV zur Anwendung. (62) (155) Bezüglich der statistischen Daten, die von den griechischen Behörden am 9. März 2017 übermittelt wurden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese Daten das in Erwägungsgrund 152 vorgebrachte Argument nicht belegen. Insbesondere weisen die Daten, obgleich sie bestimmte Schwankungen der Produktion (sowohl Anstieg als auch Rückgang der landwirtschaftlichen Erzeugung und der gesamten Produktion von 2007 bis 2009) zeigen, auf keinerlei „Störung“ , geschweige denn eine beträchtliche Störung im gesamten Wirtschaftsleben Griechenlands hin. Darüber hinaus gibt es keinerlei Hinweis, dass jedwede Auswirkung auf die Produktion in Griechenland auf die Brände von 2007 zurückzuführen sein könnte. Schließlich decken die von den griechischen Daten bereitgestellten statistischen Daten nur drei Jahre (2007–2009) ab und liefern somit keine ausreichenden Hinweise auf die langfristigere Entwicklung der landwirtschaftlichen Erzeugung und deren Auswirkungen auf die Gesamtproduktion in Griechenland in der Zeit nach den Bränden. (156) Der Vollständigkeit halber analysierte die Kommission die statistischen Daten über die Produktion in Griechenland (sowohl bezüglich der landwirtschaftlichen Erzeugung als auch bezüglich der Gesamtproduktion, die alle Industriesektoren umfasst), die von Eurostat veröffentlicht wurden (63). (157) Bezüglich der gesamten landwirtschaftlichen Erzeugung in Griechenland (64) zeigen die statistischen Daten deutlich, dass der Rückgang der Produktion einer länger anhaltenden Tendenz folgte, die bereits 2005 begonnen hatte und bis Ende 2007 anhielt. Darüber hinaus zeigt die Grafik deutlich, dass ab Anfang 2008 die gesamte landwirtschaftliche Erzeugung in Griechenland bis 2010 stabil und kontinuierlich anstieg. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Daten vorliegen, welche belegen, dass die Brände von 2007 schwerwiegende Folgen für die gesamte landwirtschaftliche Erzeugung Griechenlands hatten. (158) Schließlich merkt die Kommission an, dass von 2007 bis 2009 die Gesamtproduktion in Griechenland (65) bis zu der Wirtschaftskrise, die das Land 2009 traf, ein stabiles Wachstum zu verzeichnen hatte. Somit belegen die verfügbaren Daten nicht, dass die Brände erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtheit der griechischen Wirtschaft nach sich zogen. Quelle: Eurostat (http://ec.europa.eu/eurostat/web/products-datasets/-/teina442_r2) (159) Somit muss das von den griechischen Behörden in Erwägungsgrund 152 vorgebrachte Argument, zurückgewiesen werden. Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete (160) Die Kommission bewertete in ihrem Beschluss über die Verfahrenseinleitung außerdem eine eventuelle Vereinbarkeit der zu prüfenden Regelungen mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete. Die griechischen Behörden brachten selbst in der Phase der offiziellen Prüfung keinerlei Argument dafür vor, dass die Regelungen nach Artikel 107 Absatz 3 Satz c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten, während sie der Auffassung widersprachen, dass von den Regelungen auch Unternehmen in Schwierigkeiten profitiert haben könnten. Das erklärt, warum sie nicht die Auffassung vertraten, dass die R&U-Leitlinien in diesem Fall anwendbar und eingehalten worden seien. Die Kommission führte diese Bewertung im Beschluss über die Verfahrenseinleitung aber der Vollständigkeit halber durch. Im vorliegenden Beschluss werden die Schlussfolgerungen aus dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung, die während der offiziellen Prüfung bestätigt wurden, kurz gefasst erneut geprüft. (161) Die gesunden Unternehmen, die von den besagten Regelungen profitierten, erhielten Betriebsbeihilfen, die nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht als vereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet werden können. (162) Für die Unternehmen in Schwierigkeiten, die im Rahmen der besagten Regelungen Beihilfen erhielten, muss die Bewertung basierend auf den R&U-Leitlinien durchgeführt werden (siehe Erwägungsgrund 59 und 73). Auch in diesem Fall beschränkt sich die Untersuchung, wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung angemerkt, nicht auf die KMU, da sich die Regelungen an alle Unternehmen richteten. (163) Aufgrund der Eigenschaften der besagten Regelungen und insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass langfristige Beihilfen ohne jeden Umstrukturierungsplan gewährt wurden, dass keinerlei Ausgleichsmaßnahme für die Minimierung eventueller nachteiliger Auswirkungen auf die Handelsbedingungen getroffen wurde und dass keinerlei Bedingung auferlegt wurde, die die Begünstigten daran hindert, die Beihilfe für die Finanzierung neuer Investitionen zu nutzen, die für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht notwendig gewesen wären, stehen die Regelungen nicht im Einklang mit den R&U-Leitlinien, wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung detailliert ausgeführt wird (siehe Erwägungsgrund 72 bis 78 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung). Eventuelle Vereinbarkeit mit anderen Ausnahmen in Artikel 107 AEUV (164) Der Vollständigkeit halber (66) merkt die Kommission an, dass die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung enthaltene Feststellung bezüglich der Unvereinbarkeit mit anderen Ausnahmen vom Verbot der Bewilligung von Beihilfen in Artikel 107 AEUV im Rahmen der besagten Regelungen (angefügt in Erwägungsgrund 81 und 82 des vorliegenden Beschlusses) während des offiziellen Prüfverfahrens bestätigt wurde. Abgesehen von der Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, deren Anwendung im vorliegenden Fall in Erwägungsgrund 153 bis 159 behandelt wird, haben weder die griechischen Behörden, noch jedwede dritte Partei einen gegenteiligen Standpunkt vertreten. Abschließende Bemerkungen (165) Schließlich enthielten die Regelungen keinerlei Bestimmung zur Einhaltung des Deggendorf-Grundsatzes. Nach diesem Grundsatz konnten Unternehmen, die in der Vergangenheit Beihilfen erhalten haben, die von der Kommission für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurden, im Rahmen der besagten Regelungen bis zur Rückzahlung des Betrags der früheren Beihilfe keine Beihilfen erhalten. (67) Dieser Grundsatz gilt nach Artikel 107 Absatz 2 Satz b AEUV nicht, wenn die Beihilfe die Beseitigung von Schäden betrifft, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden. Somit könnte aufgrund der Nichteinhaltung des genannten Grundsatzes kein sonstiger Teil der geprüften Rechtsgrundlage die Gewährung von Beihilfen im Rahmen der strittigen Regelungen rechtfertigen. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (166) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilferegelungen, die durch Ministerialbeschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (einschließlich der späteren Änderungen) in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates eingeführt wurden, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die Kommission kommt zu dem Urteil, dass Griechenland die zu prüfenden Beihilferegelungen rechtswidrig in Kraft setzte, unter Verstoß gegen Artikel 180 Absatz 3 AEUV. Die vorhergehende Analyse zeigt, dass die Beihilfen nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können. (167) Daraus folgt insbesondere, dass die Sogia Ellas und dessen Tochterunternehmen vom griechischen Staat in Form von Zinsvergütungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 166 genannten Regelungen gewährten Beihilfen rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. VII.   RÜCKFORDERUNG (168) Da die Beihilfe rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, muss Griechenland die Beihilferegelungen außer Kraft setzen und die gewährte Beihilfe von den Begünstigten zurückfordern, es sei denn, die Beihilfe wurde für ein bestimmtes Projekt gewährt, das zum Zeitpunkt der Gewährung alle Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnungen, der De-minimis-Verordnung oder einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung erfüllte. (169) Was die Anmerkungen der griechischen Behörden im Hinblick auf die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der staatlichen Beihilfen betrifft (siehe Erwägungsgrund 101 und 102), so sind diese für die Einschätzung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt, die in diesem Beschluss vorgenommen wird, ohne Belang; sie sollen vielmehr die Kommission ausdrücklich davon überzeugen, von Griechenland keine Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen zu verlangen. Zu diesem Zweck verweisen die griechischen Behörden auf die frühere Entscheidungspraxis der Kommission (siehe Erwägungsgrund 102). (170) Im jetzigen Stadium weist die Kommission das Argument Griechenlands, dass eine Rückforderung absolut unmöglich sei, zurück. (68) Diesbezüglich müssen nach eingehender Prüfung durch die Kommission zwei kumulative Bedingungen erfüllt sein, und zwar müssen die Schwierigkeiten, auf die sich der betroffene Mitgliedstaat beruft, tatsächlich gegeben sein, und es dürfen keine alternativen Rückforderungsmethoden vorhanden sein. Nur wenn die Kommission nach einer solchen eingehenden Prüfung überzeugt wäre, dass keine alternativen Methoden vorhanden sind, mit denen die rechtswidrige Beihilfe wenigstens teilweise zurückgefordert werden könnte, könnte davon ausgegangen werden, dass eine Rückforderung der Beihilfe objektiv und absolut unmöglich ist. Im vorliegenden Fall schloss Griechenland die Nutzung alternativer Methoden zur Rückforderung wenigstens eines Teils der Beihilfe nicht aus und stützte sich ausschließlich darauf, dass die notwendigen Informationen über die von den Bränden verursachten direkten und indirekten Schäden aufgrund des Fehlens entsprechender Archive und Belege nicht beigebracht werden könnten. Zum Beispiel ist nicht klar, ob die Schäden basierend auf den zur Zeit der Brände gemachten Luftaufnahmen, öffentlichen Archiven oder anderen Mitteln annähernd berechnet werden können. Somit kann der Forderung, keine Rückforderungsanordnung bezüglich der staatlichen Beihilfen zu erlassen, im jetzigen Stadium nicht stattgegeben werden. (171) Bezüglich der früheren Beschlüsse der Kommission muss im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Union (69) angeführt werden, dass der Begriff der staatlichen Beihilfe eine objektive Situation betrifft, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Kommission bewertet wird, und nur von der Frage abhängt, ob eine staatliche Maßnahme einem oder mehreren bestimmten Unternehmen zu einem Vorteil verhilft. Somit können die früheren Beschlüsse der Kommission keinen entscheidenden Faktor darstellen. (172) Die Kommission ist im vorliegenden Fall nur durch die Bestimmungen von Verordnung (EU) 2015/1589 gebunden. Daher ist die Kommission nach Artikel 16 Absatz 1 Verfahrensverordnung bezüglich der Rückforderung der Beihilfen verpflichtet, die Rückforderung mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen anzuordnen. Darüber hinaus beträgt die Frist für die Rückforderung von Beihilfen zehn Jahre und beginnt nach jeder Unterbrechung von neuem, kraft Artikel 17 von Verordnung (EU) 2015/1589. Die strittigen Beihilferegelungen traten am 25. August 2007 in Kraft, und die erste Maßnahme der Kommission bezüglich dieser Frage war das Schreiben, das sie am 25. Juli 2014 an die griechischen Behörden schickte und in dem sie Informationen in dieser Angelegenheit anforderte. (173) In jedem Fall sind die Voraussetzungen, welche den Beschluss der Kommission rechtfertigten, in den von Griechenland angeführten Fällen (siehe Erwägungsgrund 102) keine Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Unter anderem hatten sich in der Rechtssache SA.33083 (2012/C) (ex 2012/NN) die Naturkatastrophen mehr als zehn Jahre vor dem Datum des Beschlusses ereignet, in einigen Fällen waren 25 Jahre vergangen. Dagegen waren die Brände im vorlieg

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.