Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ormalerweise auf dem Markt vorherrschenden Bedingungen abwichen. (116) Dennoch behaupteten die griechischen Behörden (siehe Erwägungsgrund 86 und 87), dass es aufgrund des außergewöhnlichen und besonderen Charakters des Ereignisses, der zu nicht normalen Marktbedingungen geführt habe, keinen wirtschaftlichen Vorteil gegeben habe. Der Begriff „normale Marktbedingungen“, der zur Feststellung des Vorliegens eines Vorteils verwendet wird, bezieht sich jedoch auf die Möglichkeit des Begünstigten, sich auf dem Markt denselben wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen, den er auch durch die Beihilfe erhält, und nicht auf die Einschätzung, inwieweit der Markt wie üblich funktioniert oder sich in einer Krise befindet. Würde man die von den griechischen Behörden vorgebrachte Auslegung akzeptieren, so würde das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils anhand der Ursache oder des Zwecks der Beihilfe festgestellt, und jeder Mitgliedstaat wäre in der Lage, sich auf einen legitimen Grund zu berufen, um die Anwendung der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen auf eine Maßnahme zu verhindern. (34) (117) Um unter den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zu fallen, muss eine Beihilfemaßnahme „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigen. Die Tatsache, dass eine Beihilfe nicht einen oder mehrere vorab einzeln bestimmte Begünstigte betrifft, sondern durch eine Reihe objektiver Kriterien geregelt wird, mit denen sie im Rahmen eines vorab festgelegten Gesamtbudgets einer unbestimmten Anzahl von Berechtigten gewährt werden kann, die nicht von Anfang an einzeln festgelegt wurden, reicht nicht aus, um die Selektivität der Maßnahme in Zweifel zu ziehen. (35) Darüber hinaus fallen grundsätzlich nur die Maßnahmen, die im gesamten Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelten, nicht unter das Kriterium der regionalen Selektivität, das in Artikel 107 Absatz 1 AEUV festgelegt ist. (36) (118) Wie in Erwägungsgrund 34 und 51 angeführt, boten die strittigen Beihilferegelungen nur denjenigen Unternehmen Vorteile, die in den geografischen Gebieten ansässig und tätig waren, die durch die Brände im Jahr 2007 geschädigt wurden. Im restlichen Hoheitsgebiet Griechenlands galten sie nicht. Andere Unternehmen des Agrarsektors oder anderer Sektoren, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation befanden, waren nicht beihilfefähig und damit außer Stande, sich denselben Vorteil zu verschaffen. Dass bestimmte Unternehmen durch die Brände geschädigt wurden, während das bei anderen nicht der Fall war, versetzt sie nicht in eine andere Lage, da das Entstehen von Brandschäden Teil des wirtschaftlichen Risikos darstellt, das jedes Unternehmen treffen kann. Die Beihilfen aufgrund von Naturkatastrophen (Brände eingeschlossen) bilden nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV und der Rahmenregelung 2007–2013 eine Beihilfenkategorie (siehe Erwägungsgrund 142) und sind somit per definitionem selektiv. Folglich verschaffen die Regelungen nur bestimmten Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 29) einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil und stärken damit deren Wettbewerbsposition auf dem Markt. (119) Das Argument der griechischen Behörden in Erwägungsgrund 88 zielt ebenfalls darauf an, das Kriterium, mit dem die Selektivität festgestellt wird, zu ändern. Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Union (die in Erwägungsgrund 117 angefügt wird) sind das Vorliegen außergewöhnlicher Ereignisse, die angebliche Transparenz und Objektivität der Voraussetzungen für die Bewilligung der Beihilfe sowie deren übergeordnetes Ziel für die Bewertung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe nicht von Bedeutung. (120) Man geht dann davon aus, dass eine staatliche Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht, wenn sie geeignet ist, die Wettbewerbssituation des Begünstigten gegenüber anderen Unternehmen, die mit dem Begünstigten im Wettbewerb stehen, zu verbessern. (37) Aus praktischen Gründen wird von einer Wettbewerbsverfälschung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ausgegangen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil einräumt. (38) Staatliche Förderungen können den Wettbewerb selbst dann verfälschen, wenn sie nicht dazu beitragen, dass das Empfängerunternehmen expandieren und Marktanteile gewinnen kann. Es genügt die Tatsache, dass die Beihilfe es in die Lage versetzt, eine stärkere Wettbewerbsposition als diejenige zu behaupten, die es ohne Bewilligung der Beihilfe hätte. Eine Beihilfe gilt in diesem Zusammenhang in der Regel bereits dann als wettbewerbsverfälschend, wenn sie dem Begünstigten einen Vorteil verschafft, indem sie ihn von Kosten befreit, die er normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit zu tragen gehabt hätte. (39) Die Definition der staatlichen Beihilfe setzt nicht voraus, dass die Wettbewerbsverfälschung oder die Auswirkung auf den Handel erheblich oder wesentlich ist. Der Umstand, dass Beihilfebeträge niedrig oder begünstigte Unternehmen klein sind, bedeutet nicht, dass (drohende) Wettbewerbsverfälschungen von vornherein auszuschließen sind (40), vorausgesetzt allerdings, dass die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfälschung nicht rein hypothetischer Natur ist (41). (121) Staatliche Förderung für Unternehmen stellt nur soweit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wie sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Hierbei muss nicht nachgewiesen werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat, sondern lediglich, ob sie Auswirkungen auf den Handel haben könnte. (42) Insbesondere haben die Gerichte der Union geurteilt: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im [innergemeinschaftlichen] Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“  (43) (122) Die Bewertung aus dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung, die den Erwägungsgründen 36 und 52 des vorliegenden Beschlusses angefügt ist, wurde bestätigt. Die Begünstigten, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, sind auf dem wettbewerbsintensiven Markt der Agrarerzeugnisse und der Forstwirtschaft tätig. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass der Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen Griechenland und den anderen Mitgliedstaaten im Jahr 2017 Exporten in Höhe von fast 4 Mrd. EUR und Importen von über 5 Mrd. EUR entsprach. (44) Die Begünstigten hätten die Kosten der Schäden eigentlich selbst tragen müssen. Im Gegensatz zu dem, was Griechenland in seiner Stellungnahme behauptet (siehe Erwägungsgrund 85 bis 89), kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die strittigen Beihilferegelungen die Wettbewerbsposition der Begünstigten verbesserten. Dem Umstand, dass deren Situation durch die Naturkatastrophe eventuell beeinträchtigt war, wird für die Bewertung des Vorliegens einer drohenden Wettbewerbsverfälschung, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte beeinträchtigen können, ebenfalls keine Bedeutung beigemessen. Darüber hinaus werden der Agrar- und der Forstsektor, da sie im EU-internen Handel auf einem offenen Markt agieren, durch Maßnahmen beeinträchtigt, die Unternehmen in einem bestimmten Mitgliedstaat begünstigen. Folglich drohen die zu prüfenden Regelungen den Wettbewerb auf den Binnenmarkt zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (123) Bezüglich des von den griechischen Behörden vorgebrachten Arguments, dass die besagten Beihilferegelungen die Situation der Begünstigten gegenüber der Konkurrenz nicht verbessert, sondern lediglich den Betrieb dieser Unternehmen entsprechend den Bedingungen vor der Naturkatastrophe wiederhergestellt hätten, verweist die Kommission auf das Urteil des Gerichts im Fall Griechenland gegen Kommission. (45) Im genannten Fall brachten die griechischen Behörden vor, dass die strittige staatliche Beihilfe ein nur teilweiser Ausgleich für Schäden gewesen sei, die Landwirten durch widrige Witterungsverhältnisse entstanden waren, und somit den Wettbewerb wiederhergestellt hätten. Das Gericht wies dieses Argument zurück und kam zu der Auffassung, dass die Einführung einseitiger Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zum Zweck der Angleichung der Wettbewerbsverhältnisse eines Wirtschaftssektors an diejenigen, die in anderen Mitgliedstaaten gegeben sind, die Einstufung der betreffenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen nicht in Frage stellt. (46) Bestehen einer Beihilfe im Fall staatlicher Bürgschaften (124) Die Schlussfolgerungen des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung bezüglich des Vorliegens einer Beihilfe im Fall der staatlichen Bürgschaften (siehe Erwägungsgrund 38 bis 53 des vorliegenden Beschlusses) wurden während des offiziellen Prüfverfahrens bestätigt, und das trotz der gegenteiligen Argumente der griechischen Behörden. Die Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV werden auf staatliche Bürgschaften (47) angewandt und sind auch für die staatlichen Bürgschaften erfüllt. (125) Die Bürgschaften wurden direkt vom Staat mit staatlichen Mitteln gewährt und verschafften den Begünstigten Vorteile. Wie in Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften (48) angeführt, bestand dieser Vorteil darin, dass der Staat das mit der Bürgschaft verbundene Risiko übernahm. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Im vorliegenden Fall wurde von den Begünstigten keinerlei Prämie gezahlt, ganz zu schweigen von einer angemessenen Prämie. Die Rechtsgrundlage der strittigen Regelungen sah keine derartige Verpflichtung vor, wobei die griechischen Behörden auch nicht den Versuch unternahmen, etwas Gegenteiliges zu behaupten. Somit entstand den Begünstigten ein Vorteil, und es wurden staatliche Mittel ausgegeben. Das gilt selbst dann, wenn für bestimmte Begünstigte der Regelungen nachgewiesen wird, dass im Rahmen der staatlichen Bürgschaften nie Zahlungen abgerufen wurden. (126) Folglich entstand den Kreditnehmern durch die staatlichen Bürgschaften ein Vorteil, da sie dafür keine Prämie zahlen mussten. Somit war die Anforderung des wirtschaftlichen Vorteils für die Feststellung des Vorliegens einer Beihilfe im vorliegenden Fall erfüllt. Unter Wiederholung der relevanten Auszüge aus Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften (49) führt der Beschluss über die Verfahrenseinleitung an, dass die staatliche Bürgschaft dem Kreditnehmer im Vergleich mit einer Situation ohne Bürgschaft die Möglichkeit gibt, sich einen Kredit mit günstigeren Finanzierungsbedingungen zu sichern, als sie sonst auf dem Kapitalmarkt üblich sind (siehe Erwägungsgrund 39 des vorliegenden Beschlusses). Die griechischen Behörden zogen diese Erklärung in Zweifel (siehe Erwägungsgrund 95) und beharrten darauf, dass die staatlichen Bürgschaften die Bedingungen für die Kreditbewilligung nicht beeinflusst hätten und dass ein Vergleich mit einer Situation ohne Bürgschaft nicht möglich sei, da die Kreditinstitute für die Bewilligung eines Kredits immer eine Bürgschaft verlangten. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Da Bürgschaften den Kreditinstituten ein höheres Maß an Sicherheit bezüglich der Einhaltung des mit dem Kreditnehmer abgeschlossenen Kreditvertrages bieten, verbessern sie per definitionem die Finanzierungsbedingungen der Kredite. Dies gilt umso mehr, wenn die Kreditinstitute die Kreditbewilligung ohne Bürgschaft verweigern, wie die griechischen Behörden angeben. In diesen Fällen erhält der Kreditnehmer nur dank der Bürgschaft Zugang und kann sich einen Kredit verschaffen. (127) Die griechischen Behörden behaupteten, dass kein Vorteil und keine Nutzung staatlicher Mittel vorgelegen hätten, da die staatlichen Bürgschaften basierend auf Sicherheiten gewährt worden seien, welche die Interessen des Staates vollständig abdeckten. Laut den griechischen Behörden war der Staat verpflichtet, bei einer ausbleibenden Rückzahlung der Kredite durch die Begünstigten die aus den Sicherheiten entstehenden Ansprüche zu nutzen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Erstens, wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung angeführt (siehe Erwägungsgrund 52 des vorliegenden Beschlusses), wies die Kommission dieselben von den griechischen Behörden vorgebrachten Argumente in ihrem Beschluss Nr. 2012/320/EU zurück, und das Gericht bestätigten diese Analyse (50). In ihrem Schreiben vom 23. September 2016 verwiesen die griechischen Behörden auf denselben Ministerialbeschluss 2/478/0025/4.1.2006 (griechisches Amtsblatt 16/B vom 13.1.2006) wie schon in der genannten älteren Rechtssache, um zu erklären, dass die Steuerbehörden verpflichtet seien, alle erforderlichen rechtlichen Schritte für die Einziehung der Beträge zu unternehmen, die vom griechischen Staat im Rahmen der Bürgschaft gezahlt werden. Jedoch hatte, wie schon in der älteren Rechtssache, die einfache Anführung der betreffenden Rechtsgrundlage in Ministerialbeschluss 2/478/0025/4.1.2006 (griechisches Amtsblatt 16/B vom 13.1.2006) den Zweck, die Maßnahmen festzulegen, zu denen die Banken verpflichtet waren, um die Bürgschaft des Staates abzurufen. Tatsächlich gab es in der Rechtsgrundlage der Regelungen keinerlei Bestimmung bezüglich einer automatischen Aktivierung der Sicherheitenverträge im Fall einer Inanspruchnahme der Bürgschaften des griechischen Staates. Darüber hinaus wurden Sicherheiten nicht in allen Fällen verlangt und ist nach wie vor unklar, inwieweit sie in allen Fällen den gesamten Kreditbetrag abdecken mussten. Schließlich kann das Vorhandensein von Sicherheiten nichts an der Einschätzung ändern, nach der deshalb ein Vorteil bestand, weil die Begünstigten keinerlei Prämie für das Risiko zahlten, das der Staat mit der Bürgschaft übernahm. (128) Bezüglich der Selektivität, der Wettbewerbsverfälschung und der Folgen für den Handel innerhalb der EU gelten auch in diesem Fall die Bewertung und die Feststellungen, die in Erwägungsgrund 117 bis 123 beschrieben sind. (129) Bevor jedoch ein endgültiger Schluss im Hinblick auf das Vorliegen einer Beihilfe im Fall der staatlichen Bürgschaften gezogen werden kann, muss unbedingt bewertet werden, inwieweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, die das Vorliegen einer Beihilfe ausschließen, im Einklang mit den Bestimmungen in Abschnitt 3.4 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften (51). Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung wurden Zweifel bezüglich der Erfüllung zumindest bestimmter der Voraussetzungen zum Ausdruck gebracht, wogegen die griechischen Behörden diese Ansicht in Zweifel zogen. Anzumerken ist, dass diese Voraussetzungen kumulativ sind, sodass bereits dann, wenn eine einzige davon nicht erfüllt ist, davon auszugehen ist, dass die staatliche Bürgschaft nach der in Erwägungsgrund 124 bis 128 angefügten Bewertung eine staatliche Beihilfe darstellt. Dies gilt im vorliegenden Fall tatsächlich, da die Kreditnehmer keinerlei Prämie zahlen mussten, wie es nach der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften verlangt wird. Somit muss der Schluss gezogen werden, dass sich die Regelungen finanziell nicht selbst trugen, dass keine jährliche Überprüfung der angemessenen Prämie vorgesehen war, dass die Verwaltungskosten der Regelung nicht gedeckt waren und dass es keine jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags gab. Darüber hinaus ist in der Rechtsgrundlage an keiner Stelle die Möglichkeit der Anwendung von Safe-Harbour-Prämien bzw. einheitlichen Prämien für KMU vorgesehen. Schließlich wurde die Beihilfefähigkeit der Unternehmen nicht nach Bonitätskriterien festgelegt, was die Transparenz der Regelungen insgesamt beeinträchtigt. Die Rechtsgrundlage der Regelungen enthielt keines der zuvor genannten Elemente, und die griechischen Behörden legten keine Daten vor, die das Gegenteil belegen. (130) In jedem Fall wird die Kommission der Vollständigkeit halber die von den griechischen Behörden eingereichten Stellungnahmen bezüglich der verbleibenden Voraussetzungen prüfen, die ebenfalls hätten erfüllt sein müssen, damit das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe bezüglich der staatlichen Bürgschaften ausgeschlossen werden könnte. (131) Die Kommission bleibt bei ihrer Ansicht, dass die Regelungen auch Unternehmen in Schwierigkeiten betrafen, da in der Rechtsgrundlage der Regelungen an keiner Stelle eine Bestimmung zum Ausschluss dieser Unternehmen enthalten war. Die griechischen Behörden brachten vor, dass die Rentabilität aller Begünstigten basierend auf den eingereichten Tragbarkeitsanalysen — für die Begünstigten, von denen die Vorlage einer Tragbarkeitsanalyse verlangt wurde — und den sonstigen geforderten Belegen vor der Bewilligung der staatlichen Bürgschaft vom Rat für Verwaltung und Bewertung der Ausfallhaftung des griechischen Staates bewertet worden sei Tragbarkeitsanalysen wurden aber nur von Begünstigten verlangt, die eine Schuldenregulierung für einen Betrag von mehr als 100 000,00 EUR beantragten. Folglich stand dieser Indikator dem besagten Rat bei der Bewertung der Rentabilität der anderen Begünstigten nicht zur Verfügung. Dass die griechischen Behörden Schulden von unter 100 000,00 EUR als niedrig einstuften, ist für die Bewertung, inwieweit Unternehmen in Schwierigkeiten von den Regelungen ausgeschlossen waren, nicht von Belang. (132) Die griechischen Behörden brachten außerdem vor (siehe Erwägungsgrund 92 und 93), dass die Rechtsgrundlage der zu prüfenden Regelungen von derjenigen, die im Rahmen von Beschluss 2012/307/EU geprüft wurde und zu der die Kommission festgestellt hatte, dass sie auf Unternehmen in Schwierigkeiten angewandt wurde (siehe Erwägungsgrund 41), abweiche. Die Kommission prüfte die Rechtsgrundlage der zu prüfenden Regelungen und kam zum selben Schluss. In diesem Rahmen ist zu betonen, dass bei jeder Tragbarkeitsanalyse die Gesamtverbindlichkeiten der Begünstigten nach der Schuldenregulierung im Rahmen der Regelung berücksichtigt wurden. Folglich war die Tragbarkeitsanalyse für die Feststellung, inwieweit es sich bei den Begünstigten bereits zum Zeitpunkt der Gewährung der staatlichen Bürgschaften und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt um problematische Unternehmen handelte, nur bedingt zweckdienlich. (133) Da schließlich der Rat für Verwaltung und Bewertung der Ausfallhaftung des griechischen Staates sämtliche Anträge vor der endgültigen Genehmigung der staatlichen Bürgschaften zu bewerten hatte, führte der Beschluss über die Verfahrenseinleitung an, dass die griechischen Behörden die besagten Bürgschaften nachfolgend nicht ex tunc für ungültig erklären konnten (siehe Erwägungsgrund 49 des vorliegenden Beschlusses). Die griechischen Behörden zogen diese Schlussfolgerung in Zweifel (siehe Erwägungsgrund 96 des vorliegenden Beschlusses) und behaupteten, dass die staatlichen Bürgschaften rückwirkend widerrufen werden könnten, wenn die Bedingungen für ihre Bewilligung anschließend vom zuständigen Kreditinstitut nicht eingehalten würden. Dieses Argument betrifft teilweise die Frage der Zurechenbarkeit der besagten Bürgschaften an den Staat. Im vorliegenden Fall ist anzumerken, dass die Beihilfe gewährt wird, wenn die staatliche Bürgschaft übernommen wird, und nicht, wenn die Bürgschaft abgerufen wird oder diesbezügliche Zahlungen getätigt werden. Darüber hinaus muss die Frage, ob die Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Gewährung der Bürgschaft geprüft werden. (52) In Anbetracht der Tatsache, dass die im Rahmen der zu prüfenden Regelungen gewährten staatlichen Bürgschaften vorab von dem genannten Rat, einem unbestreitbar staatlichen Organ, das die Einhaltung der geltenden Voraussetzungen bestätigte, geprüft worden waren, kann folglich nicht im Nachhinein davon ausgegangen werden, dass sie nicht dem Staat zuzurechnen sind und zu keinem Zeitpunkt gewährt wurden. Es läge mit Sicherheit ein völlig anderes Szenario vor, das für diese Bewertung nicht von Bedeutung wäre, wenn Kreditinstitute, die nicht der Kontrolle des Staates unterstehen, die betreffende Rechtsgrundlage falsch ausgelegt und, unabhängig vom Staat, Kredite bewilligt hätten in der Annahme, diese seien durch die zu prüfenden Regelungen gedeckt, obwohl sie die Voraussetzungen nicht erfüllten. (134) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Ausgleich in Form von Zinsvergütungen und staatlichen Bürgschaften an Unternehmen im Agrar- und Forstsektor im Rahmen der zu prüfenden Regelungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (135) Somit muss geprüft werden, inwieweit im Hinblick auf die Vereinbarkeit der staatlichen Beihilfen mit dem Binnenmarkt eine Ausnahme vom Grundsatz von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zur Anwendung kommen kann. 2.   Einstufung der Regelungen als rechtswidrige Beihilfe (136) Das offizielle Prüfverfahren hat die Feststellungen des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung bestätigt (siehe Erwägungsgrund 54 des vorliegenden Beschlusses). Griechenland zog die Tatsache, dass die strittige Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, nicht in Zweifel. Es handelt sich folglich um eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589. Die Kommission bedauert, dass die griechischen Behörden ihrer Verpflichtung zur Meldung der Regelungen im Einklang mit Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht nachgekommen sind. 3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (137) Es ist zu prüfen, ob die rechtswidrige Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Griechenland berief sich während der vorläufigen Würdigung des Falles auf die Vereinbarkeit der strittigen Regelungen mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. Darüber hinaus brachte Griechenland während der offiziellen Prüfung hilfsweise vor, dass die Beihilferegelungen basierend auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben des Landes mit dem Binnenmarkt vereinbar seien. (138) Bezüglich der Frage, ob die ausgedehnten Brände als Naturkatastrophe einzustufen sind, wie es Griechenland tut, oder als außergewöhnliches Ereignis, gilt weiterhin die diesbezügliche Bemerkung, die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung formuliert wurde (siehe Erwägungsgrund 57 des vorliegenden Beschlusses). Unabhängig von der Einstufung der Brände ist die Vereinbarkeit ohnehin basierend auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zu prüfen. (139) Auf den vorliegenden Fall sind diejenigen Regeln für staatliche Beihilfen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe in Kraft waren (siehe Erwägungsgrund 58). Dabei handelte es sich um die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (im Folgenden „Rahmenregelung 2007–2013“) (53), konkret um Abschnitt V.B.2 für den Agrarsektor und Abschnitt VII für den Forstsektor. (140) Da die strittigen Regelungen Unternehmen in Schwierigkeiten nicht ausschlossen (siehe Erwägungsgrund 40, 131 und 132), bleibt die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung enthaltene Klarstellung (siehe Erwägungsgrund 59 des vorliegenden Beschlusses) weiterhin gültig. Somit können Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nur dann als vereinbar mit dem Binnenmarkt betrachtet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen die Voraussetzungen der R&U-Leitlinien erfüllen. Die einzige Ausnahme von dieser Regel sind die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, auf die die R&U-Leitlinien nicht angewandt werden (sieh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.