Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

enden Fall Ende 2007 ausgebrochen, und die griechischen Behörden wussten bereits ab Mitte 2014, dass die Kommission begonnen hatte, sich mit den strittigen Regelungen zu befassen. Aus den obigen Gründen kann die Kommission der Forderung der griechischen Behörden, im vorliegenden Fall keine Rückforderung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen anzuordnen, nicht stattgeben. (174) Folglich muss Griechenland gemäß Absatz 42 der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ eine Frist für die vollständige Umsetzung der Rückforderung auferlegt werden. Auf die Rückforderungsbeträge sind Zinsen im Einklang mit Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission zu erheben. (70) (175) Der vorliegende Beschluss muss unverzüglich umgesetzt werden, ausgenommen der Teil, der die Beihilfen betrifft, die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung sämtliche Voraussetzungen der anzuwendenden De-minimis-Verordnung (siehe Artikel 2 Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (71)) oder der Gruppenfreistellungsverordnungen erfüllten. Insbesondere sind die vereinzelten Beihilfen, die im Rahmen der vom vorliegenden Beschluss abgedeckten Beihilferegelungen gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, bis zur maximalen für die jeweilige Beihilfeart zulässigen Beihilfeintensität als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu betrachten, HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelungen, die durch Ministerialbeschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (einschließlich der späteren Änderungen) in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates eingeführt wurden, stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Die besagten Regelungen für staatliche Beihilfen wurden von der Hellenischen Republik unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig in Kraft gesetzt und waren nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Der vorliegende Beschluss betrifft nur Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, d. h. von Erzeugnissen, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Produkte aus Fischerei und Aquakultur, sowie mit der Forstwirtschaft nach der Definition von Eurostat in Zusammenhang stehen. Folglich lässt er Beihilfen, die nach den genannten Beihilferegelungen gegebenenfalls in anderen Wirtschaftssektoren gewährt wurden, unberührt. Artikel 2 (1)   Die Hellenische Republik ist verpflichtet, von den Begünstigten die in Artikel 1 genannten Beihilfen zurückzufordern. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Begünstigten zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen auf die zurückzufordernden Beträge werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission (72) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Die Hellenische Republik ist verpflichtet, ab dem Datum des Ergehens des vorliegenden Beschlusses zum einen im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen keine Vergünstigungen mehr zu bewilligen und zum anderen alle im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen ausstehenden Zahlungen einzustellen. Artikel 3 Die Beihilfe stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die Voraussetzungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erfüllte, die zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung in Kraft waren. Artikel 4 Vereinzelte Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt wurden und die zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung die in Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder einer anderen genehmigten Beihilferegelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, sind bis zur maximalen für die jeweilige Beihilfeart zulässigen Beihilfeintensität mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 5 (1)   Die Beihilfen, die im Rahmen der in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden, werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert. (2)   Die Hellenische Republik stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe vollständig umgesetzt wird. Artikel 6 (1)   Innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses übermittelt die Hellenische Republik die folgenden Informationen: a) eine Auflistung der Begünstigten, die die in Artikel 1 genannten Beihilfen erhalten haben, und den Gesamtbetrag der Beihilfe, die jeder von ihnen erhalten hat; b) den Gesamtbetrag (Kapital und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückgefordert werden muss, der eine Beihilfe erhalten hat, die nicht unter die De-minimis-Regel, Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder eine andere genehmigte Beihilferegelung fällt; c) eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um diesem Beschluss nachzukommen; d) Unterlagen, die belegen, dass die Begünstigten zur Rückzahlung der Beihilfe aufgefordert wurden. (2)   Die Hellenische Republik unterrichtet die Kommission über den Fortgang ihrer Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Sie übermittelt auf Anfrage der Kommission unverzüglich Informationen über die Maßnahmen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen beabsichtigt, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt sie ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 7 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 7.Oktober 2019 Für die Kommission Phil HOGAN Mitglied der Kommission (1)  Aufforderung zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, staatliche Beihilfe SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) — Beihilfe an Sogia Ellas SA et al., ABl. C 341 vom 16.9.2016, S. 23. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Bericht Nr. 10: „JRC, Scientific and Technical Reports — Forest Fires in Europe 2009“ („GFS, Wissenschaftliche und technische Berichte — Waldbrände in Europa 2009“), Schaubild 13a: „Burnt areas in Greece for the last 30 years“ („Verbrannte Flächen in Griechenland in den vergangenen 30 Jahren“), S. 29, verfügbar auf der Website http://forest.jrc.ec.europa.eu/media/cms_page_media/9/forest-fires-in-europe-2009.pdf,·Abbildung der in Griechenland im Jahr 2007 verbrannten Flächen, auf Ebene 3 nach Nuts, gemäß dem Europäischen Waldbrandinformationssystem (EFFIS), Europäische Kommission — Gemeinsames Forschungszentrum, verfügbar auf der Website http://forest.jrc.ec.europa.eu/effis/applications/fire-history. (4)  Dieser Beschluss wurde anschließend geändert und ergänzt, wie in Erwägungsgrund 9 und 10 dargelegt wird. (5)  Wo nötig, werden die beiden Regelungen in diesem Beschluss als „Regelung A“ und „Regelung B“ unterschieden. Ansonsten bezieht sich der Beschluss einfach auf die „Regelungen“. (6)  Siehe unten Punkt A des Beschlusses, Erwägungsgrund 15. (7)  Siehe unten Punkt B des Beschlusses, Erwägungsgrund 15. (8)  Die Rechtsgrundlage sah keine Beschränkung auf den Agrarsektor vor. (9)  Siehe unter anderem Urteil des Gerichtshofes vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98, Deutschland gegen Kommission, EU:C:2000:467, Rn. 30; Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der europäischen Gemeinschaften, EU:C:1980:209. (10)  Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission, EU:C:1988:391. (11)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH, EU:C:2003:415, Rn. 81. (12)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG–Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 1). Die genannte Mitteilung ersetzte die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG–Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (2000/C 71/07), die bis zum 31. Dezember 2009 galt. (13)  Beschluss 2012/320/EU der Kommission vom 25. Januar 2012 über Beihilfen Griechenlands an Getreide erzeugende Landwirte und Getreidegenossenschaften Nr. SA 27354 (C 36/10, ex NN 3/10, ex CP 11/09) (ABl. L 164 vom 23.6.2012, S. 10). (14)  Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland/Kommission, ECLI:EU:T:2014:191, Rn. 82-85. (15)  Beschluss 2012/307/EU der Kommission vom 19. Oktober 2011 über die von Griechenland in den Verwaltungsbezirken Kastoria, Euböa, Florina, Kilkis, Rhodope, Evros, Xanthi und Dodekanes sowie auf den Inseln Lesbos, Samos und Chios zur Umschuldung angewandten Beihilferegelungen (Nrn. C 23/04 (ex NN 153/03), C 20/05 (ex NN 70/04) und C 50/05 (ex NN 20/05)) (ABl. L 153 vom 14.6.2012, S. 16). (16)  Das wurde von den griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2016 erneut angeführt. (17)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). (18)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (19)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2). Die Geltungsdauer wurde ursprünglich bis zum 9. Oktober 2012 (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3) und anschließend bis zum 31. Juli 2014 (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3.) verlängert (20)   „Brände, die umfangreiche Verluste verursachen“ werden unter Ziffer 122 der Rahmenregelung 2007–2013 als „außerordentliches Ereignis“ definiert. (21)  Siehe diesbezüglich das Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland gegen Kommission, EU:C:2004:239, in dem das Gericht zu folgender Einschätzung kam: „Daher können im Sinne dieser Bestimmung nur die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse unmittelbar entstanden sind“ (Rn. 82), und: „Eine solche Vorschrift mit sehr weitem Anwendungsbereich kann nicht als Beihilferegelung zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, angesehen werden“ (Rn. 85). (22)  Siehe z. B. Staatliche Beihilfe N 235a/2010 — Polen, Beihilferegelung für den Ausgleich von Schäden, die durch die Überschwemmungen in Polen im Mai und Juni 2010 verursacht wurden (ausgenommen der Bereich von Anhang I AEUV, während der Abschnitt, der den Forstsektor betrifft, nicht durch die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 abgedeckt ist) (ABl. C 283 vom 20.10.2010, S. 2). (23)  Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1). (24)  Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 Textilwerke Deggendorf gegen Kommission, EU:T:1995:160, Rn. 51 bis 60. (25)  Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission vom 14. August 2015 über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) (ABl. L 43 vom 18.2.2016, S. 1). (26)  Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache C-173/73, Italien gegen Kommission, EU:C:1974:71, Rn. 13; Urteil des Gerichtshofes vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, EU:C:2005:130, Rn. 55; Urteil des Gerichtshofes vom 8. Dezember·2011 in der Rechtssache C-81/10 P, France Télécom gegen Kommission, EU:C:2011:811. (27)  Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland gegen Kommission, EU:T:2014:677, Rn. 66 bis 71. (28)  Siehe beispielsweise Urteil des Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich gegen Kommission (Stardust), EU:C:2002:294, Rn. 24; Urteil des Gerichts vom 5. April 2006 in der Rechtssache T-351/02, Deutsche Bahn AG gegen Kommission, EU:T:2006:104, Rn. 103. (29)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache C-82/77, Van Tiggele, EU:C:1978:10, Rn. 25 und 26; Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache T-358/94, Air France gegen Kommission, EU:T:1996:194, Rn. 63. (30)  Urteil des Gerichtshofes vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien gegen Kommission, EU:C:1999:210, Rn. 41. (31)  Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache C-173/73, Italien gegen Kommission, EU:C:1974:71, Rn. 13. (32)  Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache C-173/73, Italien gegen Kommission, EU:C:1974:71, Rn. 13. (33)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, EU:C:2003:415, Rn. 84. (34)  Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland gegen Kommission, EU:T:2014:677, Rn. 67 und dort zitierte Rechtssachen. (35)  Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías gegen Kommission, EU:T:2000:223, Rn. 40. Siehe außerdem Urteil des Gerichts vom 13. September 2012 in der Rechtssache T-379/09, Italien gegen Kommission, EU:T:2012:422, Rn. 47. (36)  Siehe Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-308/00, Salzgitter gegen Kommission, EU:T:2004:199, Rn. 38 (dieser Teil des Beschlusses wurde auf ein Rechtsmittel hin in der Rechtssache C-408/04 P, Kommission gegen Salzgitter, EU:C:2008:236, Rn. 109 bestätigt). Im zuvor genannten Urteil des Gerichtshofes heißt es wörtlich: „Dabei ist es ohne Bedeutung, ob sich die Selektivität der Maßnahme aus einem […] Kriterium der geografischen Lage in einem bestimmten Teil des Gebiets eines Mitgliedstaat ergibt. Für die Einordnung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe kommt es vielmehr darauf an, dass die durch sie begünstigten Unternehmen aufgrund der rechtlichen oder tatsächlichen Anwendung des in dieser Maßnahme aufgestellten Kriteriums zu einer genau bestimmten Gruppe von Unternehmen gehören.“ (37)  Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris, EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., Alzetta, EU:T:2000:151, Rn. 80. (38)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000 in den verbundenen Rechtssachen T-298/97 und T-312/97 usw., Alzetta, EU:T:2000:151, Rn. 141-147; Urteil des Gerichts vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, EU:C:2003:415. (39)  Urteil des Gerichts vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-172/03, Heiser, EU:C:2005:130, Rn. 55. (40)  Urteil des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T-55/99, Confederación Española de Transporte de Mercancías gegen Kommission, EU:T:2000:223, Rn. 89; Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, EU:C:2003:415, Rn. 81. (41)  Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans, EU:C:2003:415, Rn. 79. (42)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache C-518/13, Eventech gegen The Parking Adjudicator, EU:C:2015:9, Rn. 65; Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-197/11, und C-203/11, Libert und andere, EU:C:2013:288, Rn. 76. (43)  Urteil des Gerichtshofes vom 14. Januar 2015 in der Rechtssache C-518/13, Eventech gegen The Parking Adjudicator, EU:C:2015:9, Rn. 66; Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-197/11, und C-203/11, Libert und andere, EU:C:2013:288, Rn. 77; Urteil des Gerichts vom 4. April 2001 in der Rechtssache T-288/97, Friuli Venezia Giulia, EU:T:2001:115, Rn. 41. (44)  Quelle: Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Statistisches Bulletin (2017), 5.1 Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Mai 2018, siehe http://ec.europa.eu/agriculture/statistics/factsheets/pdf/el_en.pdf. (45)  Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland gegen Kommission, EU:T:2014:677. (46)  Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Rechtssache T-52/12, Griechenland gegen Kommission, EU:T:2014:677, Rn. 112 und dort zitierte Rechtssachen. (47)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG–Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 1). Anzumerken ist, dass die vormalige Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG–Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) (im Folgenden „Mitteilung der Kommission von 2000“) bezüglich der Anwendung der Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV und der Voraussetzungen für das Ausschließen des Vorliegens einer Beihilfe dieselbe Auslegung vertrat. (48)  Siehe auch Mitteilung der Kommission von 2000, Abschnitt 2.1.2. (49)  Siehe auch Mitteilung der Kommission von 2000, Abschnitt 2.1.1. (50)  Siehe Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland gegen Kommission, EU:T:2014:191, Rn. 82 bis 85 und 98. (51)  Siehe auch Mitteilung der Kommission von 2000, Abschnitt 3.4. (52)  Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften, Abschnitt 2.1; siehe außerdem Mitteilung der Kommission von 2000, Abschnitt 2.1.2. (53)   ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1. (54)  Siehe:Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Spanien gegen Kommission, EU:C:2004:711, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland gegen Kommission, EU:C:2004:239, Rn. 81. (55)  Siehe: Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 2004 in der Rechtssache C-73/03, Spanien gegen Kommission, EU:C:2004:711, Rn. 37; Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland gegen Kommission, EU:C:2004:239, Rn. 82 mit weiteren Verweisen. (56)  Siehe Urteil des Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-278/00, Griechenland gegen Kommission, EU:C:2004:239, Rn. 85. (57)  Siehe Urteil vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-423/14, Larko gegen Kommission, EU:T:2018:57, Rn. 156. (58)  Vom Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit des Europäischen Parlaments in Auftrag gegebene Studie, Februar 2008. „Forest fires: causes and contributing factors in Europe“, (Ursachen und beitragende Faktoren der Waldbrände in Europa) IP/A/ENVI/ST/2007-15, verfügbar unter: http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/etudes/join/2008/401003/IPOL-ENVI_ET(2008)401003_EN.pdf (59)  http://www.tanea.gr/news/economy/article/36098/?iid=2 (60)  Urteil des Gerichts vom 9. April 2014 in der Rechtssache T-150/12, Griechenland gegen Kommission, EU:T:2014:191, Rn. 146; Urteil des Gerichtshofes vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-510/16, Carrefour Hypermarchés und andere, EU:C:2018:751, Rn. 37. (61)  Siehe: Urteil des Gerichtshofes vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-301/96, Deutschland gegen Kommission, EU:C:2003:509, Rn. 105 und 106; Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen und Volkswagen gegen Kommission, EU:T:1996:326, Rn. 167. (62)  Siehe Entscheidung 94/725/EG der Kommission vom 27. Juli1994 bezüglich der von Frankreich im Schweinesektor beschlossenen Maßnahmen (ABl. L 289 vom 10.11.1994, S. 26). (63)  http://ec.europa.eu/eurostat/web/products-datasets/-/teina442_r2. Die statistischen Daten sind in der folgenden Grafik wiedergegeben. (64)  Siehe rote Linie in der Grafik. (65)  Siehe blaue Linie in der Grafik. (66)  Nach der Rechtsprechung der Gerichte der Union ist die Kommission nicht verpflichtet, die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt basierend auf Gründen zu bewerten, auf die sich der Mitgliedstaat nicht beruft, siehe diesbezüglich:Urteil des Gerichts vom 1. Februar 2018 in der Rechtssache T-423/14, Larko gegen Kommission, EU:T:2018:57, Rn. 157. (67)  Urteil des Gerichts vom 13. September 1995 in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 Textilwerke Deggendorf gegen Kommission, EU:T:1995:160, Rn. 51 bis 60. (68)  Siehe Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 6. November 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-622/16P bis C-624/16P, Scuola Elementare Maria Montessori gegen Kommission, EU:C:2018:873, Rn. 96 und 97. Siehe des Weiteren die Auslegung des Begriffs der absoluten Unmöglichkeit der Rückforderung als einzige Ausnahme von der Verpflichtung zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe, die von der Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde: Mitteilung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“, ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. Ziffern 18, 19 und 20 und die dort angeführte Rechtsprechung. (69)  Urteil des Gerichts vom 4. März 2009 in der Rechtssache T-445/05, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management gegen Kommission, EU:T:2009:50, Rn. 145. (70)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). (71)  Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1). (72)  Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.