Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enseinleitung (siehe Erwägungsgrund 79) kam die Kommission zu der Auffassung, dass alles darauf hindeutete, dass die Begünstigten, die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensität der zu prüfenden staatlichen Beihilfen nicht unter den Anwendungsbereich von Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission (23) („Gruppenfreistellungsverordnung“) fielen, nach der bestimmte Arten von Beihilfen in Anwendung von Artikel 107 und 108 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. (82) Bezüglich einer möglichen Anwendung der anderen im AEUV vorgesehenen Ausnahmen war die Kommission der Auffassung, dass die Ausnahmen in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV nicht zur Anwendung kommen konnten, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art noch um Beihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c fallen, handelt. Dasselbe galt für die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a, b und d AEUV vorgesehenen Ausnahmen, da die strittigen Beihilfen nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten dienen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht; ebenso wenig dienen sie bedeutenden Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse, der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben oder der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Abschließende Bemerkungen (83) Schließlich ist anzumerken, dass nach dem Deggendorf-Grundsatz, der im Urteil des Gerichts in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93 enthalten ist, die Zahlung von Beihilfen im Rahmen der Regelungen an jedwedes Unternehmen, das in der Vergangenheit eine rechtswidrige Beihilfe erhalten hat, die durch einen Beschluss der Kommission für unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurde, ausgesetzt wird, bis das Unternehmen den gesamten Betrag der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfe zuzüglich der darauf entfallenden Zinsen zurückzahlt oder auf ein Sperrkonto einzahlt. (24) Die Rechtsgrundlage der Beihilferegelungen sah eine solche Aussetzung nicht vor. Folglich war zweifelhaft, inwieweit Unternehmen, die in der Vergangenheit eine Beihilfe, welche als unvereinbar mit dem Binnenmarkt erklärt wurde, erhalten, aber zum jeweiligen Zeitpunkt noch nicht zurückgezahlt hatten, von den besagten Beihilferegelungen ausgeschlossen waren. IV.   VON GRIECHENLAND ÜBERMITTELTE STELLUNGNAHMEN (84) Mit Schreiben vom 23. September 2016 übermittelten die griechischen Behörden Stellungnahmen, mit denen sie bestimmte der im Beschluss über die Verfahrenseinleitung enthaltenen Schlussfolgerungen in Zweifel zogen. Die griechischen Behörden behaupteten, dass es im vorliegenden Fall keine staatliche Beihilfe gegeben habe und dass in dem Fall, dass das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt werden sollte, diese Beihilfe mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar gewesen sei. Darüber hinaus beriefen sie sich auf die absolute Unmöglichkeit der Rückforderung der Beihilfe, falls diese als unvereinbar eingestuft werden sollte. Schließlich führten sie an, dass sie sich bemüht seien, Daten zu den Begünstigten der Regelungen zu finden, was ihnen zum damaligen Zeitpunkt aber noch nicht gelungen sei. 1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (85) Die griechischen Behörden behaupteten, dass deshalb keine staatliche Beihilfe vorgelegen habe, weil die Voraussetzungen der Bereitstellung eines wirtschaftlichen Vorteils, der Selektivität, der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel nicht erfüllt gewesen seien. Das Vorliegen der sonstigen kumulativen Voraussetzungen für das Vorliegen staatlicher Beihilfen zogen die griechischen Behörden nicht in Zweifel. (86) Die griechischen Behörden behaupteten, dass die Voraussetzungen der Bereitstellung eines wirtschaftlichen Vorteils, der Selektivität, der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel nicht erfüllt gewesen seien, da die strittigen Regelungen zum Zweck des Ausgleichs von Schäden in Kraft gesetzt worden seien, die durch ein außergewöhnliches und besonderes Ereignis verursacht worden waren, nämlich die Brände, welche die angegebenen Regionen schädigten. (87) Bezüglich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vorteils brachten die griechischen Behörden insbesondere vor, dass kein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, da die Schäden keine normale Belastung darstellten und die betreffende Situation außerhalb der normalen Marktbedingungen lag. Vielmehr habe es sich um ein außergewöhnliches und besonderes Ereignis gehandelt. (88) Die griechischen Behörden machten außerdem geltend, dass der zur Beurteilung stehende Fall keine selektive Behandlung bestimmter Unternehmen gegenüber anderen in derselben tatsächlichen und rechtlichen Situation dargestellt habe, sondern den Umgang mit außergewöhnlichen Umständen, welche die Unternehmen bestimmter Regionen beeinträchtigten. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass die besagten Unternehmen in eine besondere und im Vergleich zu anderen Unternehmen ihres Sektors außerordentlich nachteilige Situation geraten seien. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für die Bewältigung der besagten außerordentlichen Umstände auf transparente und objektive Art festgelegt worden und hätten die Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts in den betroffenen Regionen zum Zweck gehabt. Die Regelungen, die genehmigt wurden, seien somit notwendig gewesen, um einen Zweck von öffentlichem Interesse zu erfüllen. (89) Was die Wettbewerbsverfälschung und die Auswirkungen auf den Handel betrifft, beharrten die griechischen Behörden darauf, dass die Regelungen die Bewältigung eines außergewöhnlichen Ereignisses zum Ziel gehabt hätten. Die Regelungen hätten die Wettbewerbsposition der Begünstigten nicht verbessert, sondern ihnen vielmehr geholfen, zu der Situation zurückzukehren, in der sie sich vor der Naturkatastrophe befunden hätten. Zusätzliche Stellungnahmen speziell zum Fehlen staatlicher Beihilfen im Hinblick auf die Bürgschaften des griechischen Staates (90) Die griechischen Behörden lieferten erneut eine kurze Beschreibung der Rechtsgrundlage der Bürgschaften des griechischen Staates sowie des persönlichen Anwendungsbereichs der strittigen Regelungen. Sie wiesen darauf hin, dass die Bürgschaften mit bestimmten Finanztransaktionen verbunden gewesen seien, dass ein Höchstbetrag festgelegt gewesen sei, dass sie zeitlich begrenzt gewesen seien und dass sie nicht mehr als 80 % des offenen Restbetrags der Kredite der Begünstigten gedeckt hätten. (91) Darüber hinaus brachten die griechischen Behörden vor, dass sich die Regelungen nicht an Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten gerichtet hätten. Sie betonten, dass die Rentabilität aller Begünstigten basierend auf den geforderten, von den Begünstigten eingereichten Belegen vom Rat für Verwaltung und Bewertung der Ausfallhaftung des griechischen Staates bewertet worden sei. Zu den besagten Anforderungen habe die Vorlage einer Tragbarkeitsanalyse für alle Unternehmen gehört, die eine Schuldenregulierung für einen Betrag von über 100 000,00 EUR im Rahmen von Regelung A beantragten. Das habe nicht für alle Unternehmen unter Regelung A und alle Unternehmen unter Regelung B gegolten. Die griechischen Behörden stellten klar, dass die Verpflichtung zur Vorlage einer Tragbarkeitsanalyse für die letztgenannte Unternehmenskategorie nicht gegolten habe, da der Beihilfebetrag begrenzt gewesen sei und die entsprechenden Informationen bereits im diesbezüglichen Dokument des Obersten Rechnungshofes Griechenlands über die „Bewertung der Rentabilität der Unternehmen, die Bürgschaften des griechischen Staates beantragen“ enthalten gewesen seien, während sie außerdem auch aus anderen Nachweisen, welche die interessierten Unternehmen vorlegen mussten, abzuleiten gewesen seien. Aus diesen Gründen hätten sich die Regelungen nur an rentable Unternehmen gerichtet. (92) Die griechischen Behörden brachten außerdem vor, dass die Bedingungen der strittigen Regelungen sich von denen der Regelungen, die mit Beschluss 2012/307/EU bewertet worden seien, unterschieden hätten, und zogen so die diesbezügliche Feststellung im Beschluss über die Verfahrenseinleitung in Zweifel, die in Erwägungsgrund 40 angefügt ist. (93) Gemäß der Rechtsgrundlage der Regelungen, die durch Beschluss 2012/307/EU bewertet wurden, konnten Unternehmen in die Regelungen aufgenommen werden, wenn zu erwarten war, dass sie nach Erhalt der Beihilfe rentabel sein würden. Im Fall der zu prüfenden Regelungen stellt die Rentabilität der Begünstigten nach Erhalt der Beihilfen dagegen nur einen der Faktoren dar, die zum besseren Verständnis ihres Cashflows, für die zusammenfassende Tabelle der Vorausschau für die folgenden drei Jahre und für die Bewertung der diesbezüglichen Finanzdaten berücksichtigt wurden. (94) Die griechischen Behörden führten außerdem an, dass die Bürgschaften des griechischen Staates basierend auf Sicherheiten gewährt worden seien, die als ausreichend für den Schutz der Interessen des griechischen Staates im Fall der Unfähigkeit der Begünstigten zur Rückzahlung ihrer Kredite betrachtet wurden. Die besagten Sicherheiten seien dieselben wie diejenigen, die von Banken für andere Kreditnehmer akzeptiert worden seien, und entsprächen Bankkriterien und der üblichen Bankenpraxis. In jedem Fall entschädige der griechische Staat nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 Gesetz 2322/1995 die Bank im Hinblick auf ihre dem Schuldner gegenüber bestehenden Ansprüche vollständig. Darüber hinaus seien die Steuerbehörden nach Beschluss 2/478/0025/4.1.2006 (griechisches Amtsblatt 16/B vom 13.1.2006) verpflichtet, alle erforderlichen rechtlichen Schritte für die Einziehung der Beträge zu unternehmen, die vom griechischen Staat im Rahmen der Bürgschaft gezahlt wurden. Außerdem gälten für die betreffenden Bürgschaftsverträge die einschlägigen zivilrechtlichen Bestimmungen, wodurch die Interessen des griechischen Staates im vorliegenden Fall geschützt seien. Aus diesen Gründen vertraten die griechischen Behörden den Standpunkt, dass den Unternehmen durch die zu prüfenden Bürgschaften des griechischen Staates kein Vorteil entstanden sei und dass keine staatlichen Mittel ausgegeben worden seien, da die Interessen des Staates vollständig geschützt gewesen seien, weil der Staat in der Lage gewesen sei, von den Begünstigten, die ihre Kredite nicht zurückzahlen konnten, zu verlangen, die Zahlungen zu leisten, zu deren Tätigung der griechische Staat im Rahmen der Bürgschaft verpflichtet gewesen sei. (95) Die griechischen Behörden zogen außerdem die Anmerkung in Zweifel, die Erwägungsgrund 39 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung angefügt ist, dass die Bürgschaft des Staates im Vergleich mit einer Situation ohne Bürgschaft den Kreditnehmern die Möglichkeit bietet, sich für einen Kredit günstigere Finanzierungsbedingung zu sichern, als sie sonst auf dem Kapitalmarkt üblich sind. Sie führten an, dass die strittigen Regelungen schlicht die Bedingungen für die Bewilligung der staatlichen Bürgschaften festgelegt und sich nicht auf die Bedingungen der Kreditaufnahme am Markt ausgewirkt hätten. Dem fügten sie hinzu, dass ein Vergleich dieser Situation mit einer Situation ohne Bürgschaft ohnehin sinnlos sei, da der Kreditnehmer für die Bewilligung eines Kredits auf dem Markt auf jeden Fall einen Garantiegeber brauche. Folglich habe der Staat nichts Unübliches getan, das im vorliegenden Fall zu einem Vorteil geführt hätte, unter anderem im Hinblick auf die außergewöhnlichen und besonderen Ereignisse. (96) Die griechischen Behörden zogen die Anmerkung in Zweifel, die Erwägungsgrund 49 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung angefügt ist. Die Kommission wies in diesem Erwägungsgrund darauf hin, dass, da der Rat für Verwaltung und Bewertung der Ausfallhaftung des griechischen Staates sämtliche Anträge vor Gewährung der staatlichen Bürgschaften zu bewerten hatte, die griechischen Behörden die besagten Bürgschaften nachfolgend nicht ex tunc mit dem Argument widerrufen konnten, dass einige der Voraussetzungen für ihre Bewilligung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht erfüllt waren. Die griechischen Behörden behaupteten, dass trotz der Rolle des genannten Rates die Bürgschaften des griechischen Staates ex tunc widerrufen werden könnten, wenn die Bedingungen für ihre Bewilligung anschließend vom zuständigen Kreditinstitut nicht eingehalten werden. 2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (97) Die griechischen Behörden vertraten die Position, dass in dem Fall, dass die Kommission zu dem Schluss käme, dass es sich bei den zu prüfenden Regelungen um eine staatliche Beihilfe handelt, diese Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar gewesen sei. Hilfsweise brachten sie vor, dass die Beihilferegelungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden könnten. (98) Die griechischen Behörden wiesen darauf hin, dass es sich bei Leitlinien nicht um rechtsverbindliche Vorgaben handle, sondern um als Richtschnur dienende Bewertungsregeln, die basierend auf bindenden Bestimmungen des Unionsrechts ausgelegt werden müssten. Den griechischen Behörden zufolge müssen die Leitlinien also auf eine Art und Weise ausgelegt werden, die nicht mit der Logik von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, der eine automatische Ausnahme von dem Verbot in Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorsieht, in Konflikt steht. Die griechischen Behörden beschrieben die Schwere der Brände, welche die Schäden verursachten, die durch die strittigen Regelungen ausgeglichen wurden. Davon ausgehend vertraten sie den Standpunkt, dass die Intensität des Ereignisses so hoch gewesen sei, dass sämtlichen in den von den Bränden geschädigten Regionen tätigen Unternehmen Schäden entstanden seien, die im Zusammenhang mit den Bränden gestanden hätten. Die griechischen Behörden waren der Ansicht, dass dies auch dann der Fall gewesen sei, wenn den Unternehmen selbst keine Schäden an ihren Vermögenswerten entstanden waren, da die Schäden so umfangreich gewesen seien, dass ihr eigener Schaden außer Zweifel gestanden habe und offensichtlich gewesen sei. (99) Die griechischen Behörden zogen außerdem Erwägungsgrund 61 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung in Zweifel, der Erwägungsgrund 63 des vorliegenden Beschlusses angefügt ist. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Regelung Kredite, die bereits in der Vergangenheit reguliert worden waren, von der Anwendung von Kapitel A Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007), d. h. von der Schuldenregulierung mit Zinsvergütung ausschloss. Die einzige Ausnahme betraf die Unternehmen, denen nachweislich Schäden durch die Brände entstanden waren. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich aus der Tatsache, dass nur die genannte Ausnahme von den Begünstigten verlangte, den direkten Zusammenhang zwischen Schaden und Bränden nachzuweisen, ableiten ließe, dass an die übrigen Begünstigten der Regelungen keine entsprechenden Anforderungen gestellt wurden. Die griechischen Behörden führten an, dass die besagte Ausnahme nur zeige, dass in diesen bestimmten Fällen zusätzliche Belege von den Begünstigten gefordert wurden. (100) Hilfsweise brachten die griechischen Behörden vor, dass die Regelungen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da sie zur Behebung einer beträchtlichen von den Bränden im Wirtschaftsleben des Landes verursachten Störung beigetragen hätten. 3.   Absolute Unmöglichkeit der Rückforderung (101) Die griechischen Behörden vertraten den Standpunkt, dass in dem Fall, dass die staatliche Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt würde, ihre Rückforderung völlig unmöglich sei, da der zurückzufordernde Betrag unmöglich berechnet werden könne. Diese Unmöglichkeit beruhe darauf, dass die von den Bränden verursachten direkten und indirekten Schäden vom Betrag der Rückforderung abgezogen werden müssten. Laut den griechischen Behörden ist dies aber aufgrund des langen Zeitraums, der seit Eintreten der Naturkatastrophe vergangen ist, und aufgrund der Tatsache, dass die Begünstigten nach der nationalen Gesetzgebung nicht verpflichtet waren, die Nachweise über die Schäden und deren exakte Höhe aufzubewahren, nicht möglich. (102) Darüber hinaus ersuchten die griechischen Behörden die Kommission, keine Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, da sie nicht in der Lage seien, eine Rückforderung der Beihilfe umzusetzen und niemand von ihnen das Unmögliche verlangen könne. Bezüglich dieser Frage verwiesen sie auf die Erwägungsgründe 149, 150, 152 und 156 von Beschluss (EU) 2016/195 der Kommission (25). 4.   Schwierigkeit der Übermittlung der zusätzlichen Informationen, die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung verlangt werden (103) Was schließlich die Forderungen der Kommission an Griechenland betrifft, die in der Schlussfolgerung des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung formuliert sind, führten die griechischen Behörden an, dass sie versucht hätten, die Begünstigten der zu prüfenden Regelungen ausfindig zu machen, dass dies aber schwierig sei, insbesondere aufgrund der großen Anzahl der Begünstigten. Sie wiesen außerdem darauf hin, dass es für die Einleitung des offiziellen Prüfverfahrens nicht nötig gewesen sei, die Begünstigten einzeln ausfindig zu machen, sondern dass diese mit der Veröffentlichung des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union diesbezüglich informiert worden seien und die Möglichkeit erhalten hätten, ihre Stellungnahmen einzureichen. (104) Am 9. März 2017 und am 21. Februar 2018 übermittelten die griechischen Behörden die fehlenden Informationen bezüglich der geschätzten Anzahl der Begünstigten der Regelungen und der entsprechenden geschätzten Beträge. V.   RECHTLICHE BEURTEILUNG 1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (105) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, es sei denn, in den Verträgen ist etwas anderes bestimmt. (106) Somit stellt eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne der genannten Bestimmung dar, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden; sie muss dem Empfänger einen Vorteil verschaffen; dieser Vorteil muss selektiv sein; und die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (107) Im Rahmen des Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass bezüglich der strittigen Beihilferegelungen die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (108) Einleitend merkt die Kommission an, dass die Definition der staatlichen Beihilfe in Artikel 107 Absatz 1 AEUV objektiven Charakter hat. Für ihre Auslegung und das Feststellen des Vorliegens der Voraussetzungen werden nur die Ergebnisse der zu prüfenden Maßnahmen und nicht deren Ursachen, Ziele oder Zwecke berücksichtigt. (26) Folglich kann das allgemeine Interesse oder sogar ein legitimes Ziel staatlicher Politik, dem eine Maßnahme dienen soll, für sich genommen die Anwendung der für staatliche Beihilfen geltenden Regeln nicht ausschließen. (109) Aus diesen Gründen kann die Kommission die von den griechischen Behörden im Schreiben vom 23. September 2016 hinsichtlich des wirtschaftlichen Vorteils, der Selektivität, der Verfälschung des Wettbewerbs und der Folgen der strittigen Regelungen für den Handel innerhalb der EU vorgebrachten Argumente nicht akzeptieren. Diese Argumente basieren auf einem falschen Verständnis des für das Feststellen des Vorliegens der Voraussetzungen für staatliche Beihilfen anzuwendenden Kriteriums, das sich auf die Ursachen und Ziele der Regelungen konzentriert. (110) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass, wenn der den Argumenten der griechischen Behörden zugrunde liegende Gedankengang bis zu seinem logischen Ende fortgeführt werde, nicht von staatlichen Beihilfen gesprochen werden könnte, wenn die Beihilfen vom Staat mit staatlichen Mitteln für die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außerordentliche Ereignisse entstanden sind, bewilligt würden. Ein solches Verständnis widerspräche nicht nur dem in Erwägungsgrund 107 erwähnten objektiven Charakter der Definition der staatlichen Beihilfe, sondern stünde auch in Konflikt mit dem Wortlaut von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV, wonach „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“ , mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Das Gericht gab auf eben dieses Argument, das Griechenland ihm gegenüber in einer Rechtssache vorgebracht hatte, in der es um staatliche Beihilfen ging, die Griechenland zum Ausgleich von infolge widriger Witterungsverhältnisse entstandenen Schäden gewährt hatte, dieselbe Antwort. (27) (111) Die direkte oder indirekte Gewährung eines Vorteils durch staatliche Mittel und die Zurechenbarkeit einer solchen Maßnahme an den Staat sind zwei eigenständige und kumulative Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe. (28) Gewährt eine Behörde einem Begünstigten einen Vorteil, so ist diese Maßnahme definitionsgemäß dem Staat zuzurechnen, selbst wenn die betreffende Behörde rechtliche Unabhängigkeit gegenüber anderen Behörden genießt. Nur Vorteile, die direkt oder indirekt mit staatlichen Mitteln gewährt wurden, können als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet werden. (29) (112) Wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung im Einzelnen dargelegt (siehe Erwägungsgrund 33, 45 und 46 des genannten Beschlusses), konnten sowohl die Zinsvergütung als auch die staatlichen Bürgschaften dem griechischen Staat zugerechnet werden und wurden mit staatlichen Mitteln bereitgestellt. Die Beihilfe wurde tatsächlich von der Zentralregierung aus dem zentralen Staatshaushalt gewährt. Das geht aus der Rechtsgrundlage der Regelungen klar hervor und wurde von Griechenland nicht in Zweifel gezogen. (113) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jeder wirtschaftliche Nutzen, den sich ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliche Intervention, nicht verschaffen könnte. (30) Auch hier ist lediglich das Ergebnis der Maßnahme für das Unternehmen von Bedeutung, nicht die Ursache oder das Ziel der staatlichen Intervention. (31) Jedes Mal, wenn sich die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens infolge staatlicher Intervention unter Bedingungen verbessert, die von den normalen Marktbedingungen abweichen, ist ein Vorteil gegeben. Um festzustellen, ob dies der Fall ist, sollte die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage verglichen werden, in der es sich befände, wenn die Maßnahme nicht durchgeführt worden wäre. (32) (114) Um festzustellen, ob eine Maßnahme dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist auch die genaue Form der Maßnahme ohne Bedeutung. (33) Der Begriff der staatlichen Beihilfe umfasst nicht nur die Gewährung positiver wirtschaftlicher Vorteile, sondern auch die Verringerung wirtschaftlicher Belastungen, die ebenfalls einen Vorteil darstellen kann. (115) Wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung beschrieben (siehe Erwägungsgrund 33 und 47 des genannten Beschlusses), hätten die Begünstigten unter normalen Marktbedingungen nicht denselben wirtschaftlichen Vorteil erzielen können, weshalb sich somit ihre wirtschaftliche Lage unter Bedingungen verbesserte, die von den n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.