Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, da sie die diesbezüglichen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllten. (48) Bezüglich der Zurechnung der staatlichen Maßnahmen war klar, dass die staatlichen Bürgschaften vom griechischen Staat gewährt wurden. (49) In ihrem Beschluss über die Verfahrenseinleitung merkte die Kommission an, dass laut Beschluss Nr. 2/54310/0025/13.09.2007 (griechisches Amtsblatt B 1858 vom 13.9.2007) der Rat für Verwaltung und Bewertung der Ausfallhaftung des griechischen Staates sämtliche Anträge vor Gewährung der staatlichen Bürgschaften zu bewerten hatte (16). Folglich waren seine Tätigkeiten dem Staat zuzurechnen, und die griechischen Behörden konnten sich nicht darauf berufen, dass die staatlichen Bürgschaften ex tunc widerrufen werden konnten, wenn einige der Voraussetzungen für ihre Bewilligung zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht erfüllt waren. (50) Was den Einsatz staatlicher Mittel betrifft, schufen die staatlichen Bürgschaften die Möglichkeit, dass der Staat die diesbezüglichen Risiken würde tragen müssen. Folglich setzten die staatlichen Bürgschaften im vorliegenden Fall staatliche Mittel einem Risiko aus, da ein eventueller Abruf der Garantiebeträge zulasten des Staatshaushalts ginge. Darüber hinaus brachte jede Bürgschaft, für die keine angemessene Vergütung vorgesehen war, für den Staat einen Verlust finanzieller Mittel mit sich. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung der staatlichen Bürgschaften sah keine Prämienzahlung seitens der Begünstigten vor. Nach den Informationen, die der Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung zur Verfügung standen, zahlten die Unternehmen, denen die Bürgschaften zugutekamen, keinerlei Prämie. Somit gab es keinen angemessenen Ausgleich. (51) Da die Unternehmen, denen die Bürgschaften zugutekamen, nach den vorliegenden Informationen für die Erlangung der Bürgschaft keine Prämie zahlen mussten, die in der Höhe einer Prämie entsprach, die ein Investor unter marktwirtschaftlichen Bedingungen verlangt hätte (sofern sie überhaupt eine zahlten), hatten sie einen Vorteil. Zusätzlich konnte nicht ausgeschlossen werden, dass einige Begünstigte nicht in der Lage waren, auf dem Markt eine Bürgschaft oder einen Kredit (gegen jedwede Prämie oder zu jedweden Zinssatz) zu bekommen, wobei in diesem Fall ihr Vorteil in dem Betrag bestand oder hätte bestehen können, der von der staatlichen Bürgschaft tatsächlich abgedeckt wurde. (52) Was die Selektivität, die Wettbewerbsverfälschung und die Auswirkungen auf den Handel betrifft, galten die Ausführungen in Erwägungsgrund 35 und 36. Folglich sind auch die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt. (53) Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung deutete alles darauf hin, dass die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezüglich der staatlichen Bürgschaften und der Kredite erfüllt waren. 2.   Rechtswidrigkeit der Beihilferegelungen (54) Da die Maßnahmen bereits umgesetzt worden waren, ohne bei der Kommission angemeldet worden zu sein, stellt die im Rahmen der besagten Regelungen gewährte Beihilfe eine rechtswidrige Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (17) dar. 3.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (55) Da festgestellt wurde, dass die Regelungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, musste geprüft werden, ob die Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden konnte oder nicht. (56) Griechenland berief sich auf eine wahrscheinliche Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. (57) Geografisch beschränkt sich die Anwendung der Regelungen auf die Regionen, die von den ausgedehnten Bränden geschädigt wurden, die laut den griechischen Behörden eine Naturkatastrophe darstellen. Die Kommission ist der Ansicht, dass unkontrollierte Brände, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind, Naturkatastrophen sind, wogegen Brände, die umfangreiche Verluste verursachen, außergewöhnliche Ereignisse darstellen. Diese Unterscheidung hat keine Auswirkungen auf die Bewertung, da sowohl Naturkatastrophen als auch außergewöhnliche Ereignisse nach der Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV bewertet werden müssen — und damit die entsprechenden Beihilfen als Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind. (58) Angesichts der Tatsache, dass es sich bei den besagten Beihilferegelungen um nicht angemeldete Beihilfen handelte, mussten sie — um die Anwendung der Ausnahmeregelung in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zu ermöglichen — mit den zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung gültigen Regeln für staatliche Beihilfen im Einklang stehen. Nach den von den griechischen Behörden vorgelegten Informationen galten die besagten Regelungen ab dem 25. August 2007. Folglich war die Vereinbarkeit dieser Regelungen mit dem Binnenmarkt im Lichte der im genannten Zeitraum geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen zu analysieren. Bei den Vorschriften handelte es sich um die Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 (im Folgenden „Rahmenregelung 2007–2013“) (18) und insbesondere um Abschnitt V.B.2 für den Agrarsektor und Abschnitt VII für den Forstsektor. (59) Angesichts der in Erwägungsgrund 40 dargelegten Zweifel bezüglich der Frage, inwieweit Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten von den besagten Regelungen ausgenommen waren, nahm die Kommission in der Phase des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung eine Klarstellung vor. Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten konnte nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (im Folgenden „R&U-Leitlinien“) (19), die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen im Rahmen der besagten Regelungen galten, erfüllt waren. Die einzige Ausnahme bezüglich der Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten waren die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, wobei in diesem Fall die R&U-Leitlinien gemäß den Nummern 19 und 20 der R&U-Leitlinien nicht zur Anwendung kamen. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der folgende Abschnitt Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rentabilität zum Zeitpunkt der Beihilfebewilligung betrifft, wogegen im Abschnitt bezüglich der Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete zwischen gesunden Unternehmen einerseits und Unternehmen in Schwierigkeiten, auf die die R&U-Leitlinien anzuwenden sind, andererseits unterschieden wird. Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (60) Bezüglich der Beihilfen im Agrarsektor musste sich die Kommission zum einen des Vorliegens einer Naturkatastrophe bzw. eines außergewöhnlichen Ereignisses vergewissern, mit dem die griechischen Behörden die Bewilligung der Beihilfen begründeten, und zum anderen, inwieweit sämtliche der folgenden Voraussetzungen in Abschnitt V.B.2 der Rahmenregelung 2007–2013 erfüllt waren: a) Der Schaden, für den der Ausgleich gewährt wurde, war nachweislich eine direkte Folge der jeweiligen Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses. b) Die Beihilfen führten nicht zu einer Überkompensierung des Schadens und deckten nur die Beseitigung von Schäden ab, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden waren, weshalb die Schäden mit der größtmöglichen Genauigkeit hätten berechnet werden müssen, während der jeweilige Ausgleich für jeden einzelnen Begünstigten separat hätte berechnet und eventuelle eingehende Zahlungen beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen vom Betrag der Beihilfe hätten abgezogen werden müssen. (61) In der Rechtsgrundlage der zu prüfenden Regelungen wurden die Regionen angegeben, die durch Brände geschädigt worden waren. Die Kommission hat in ihren Rechtsakten, die staatliche Beihilfen regeln, wiederholt den Standpunkt vertreten, dass unkontrollierte Brände, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind, Naturkatastrophen sind, wogegen Brände, die umfangreiche Verluste verursachen, außergewöhnliche Ereignisse im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV darstellen. (20) Folglich könnten Unternehmen, denen durch diese Brände Schäden entstanden sind, unabhängig von der rechtlichen Einordnung dieser Brände als Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse als beihilfeberechtigt im Hinblick auf den ihnen als direkte Folge der besagten Ereignisse entstandenen Schaden betrachtet werden. (62) Jedoch sahen die strittigen Regelungen weder eine Feststellung des Schadens noch eine Verknüpfung zwischen der Beihilfe und dem durch die Brände verursachten Schaden vor. Vielmehr war die einzige Verbindung der Begünstigten zu den Bränden, dass die Begünstigten unabhängig von ihrem Firmensitz in einem der durch die Brände geschädigten geografischen Gebiete ansässig und tätig waren. Dieser Schluss wurde aus der Antwort der griechischen Behörden gezogen, die in Erwägungsgrund 18 angeführt wird. Somit kann es sein, dass den Begünstigten keinerlei Schaden entstanden ist, und selbst wenn, so machte es die Rechtsgrundlage der Regelungen nicht zur Voraussetzung, dass die Schäden direkt durch die Brände verursacht sein mussten. (21) (63) Zusätzlich wies die nachfolgende Änderung von Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) durch Beschluss Nr. 46082/B.2123/24.10.2007 (griechisches Amtsblatt 2139/B vom 2.11.2007) auf das Fehlen eines direkten Zusammenhangs zwischen dem entstandenen Schaden, sofern vorhanden, und den Bränden als Voraussetzung für die Bewilligung der Beihilfe hin, wie aus dem Auszug zu schließen ist, der Erwägungsgrund 19 angefügt ist. Die besagte Änderung schloss Kredite aus, die bereits in der Vergangenheit durch Anwendung von Kapitel A von Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) einer Regulierung unterzogen worden waren, d. h. einer Schuldenregulierung mit Zinsvergütung. Sie sah nur eine Ausnahme für Unternehmen vor, denen „durch die Brände nachweislich Schäden an Gebäuden, maschineller Ausstattung, Rohstoffen oder Handelsware entstanden [sind]. Um diesen Nachweis zu erbringen, [mussten] sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörden der präfekturalen Selbstverwaltung vorlegen.“ Hätte jedoch im allgemeinen Rahmen der Regelung ein direkter Zusammenhang zwischen den Schäden und den Bränden bestanden, so wäre der zitierte Auszug bedeutungslos gewesen, da allen Begünstigten per definitionem direkt durch die Brände verursachte Schäden hätten entstanden sein müssen. Folglich ist a contrario die einzig logische Schlussfolgerung, die sich aus dieser Änderung ziehen lässt, dass das Vorliegen direkt durch die Brände verursachter Schäden keine Voraussetzung darstellt. (64) Außerdem scheint in der Rechtsgrundlage der Regelungen keine Methode für die möglichst genaue Bewertung der den Unternehmen als direkte Folge der Brände entstandenen Schäden vorgesehen gewesen zu sein, und auch beihilfefähige Kosten waren ausgehend von den jeweiligen Schäden nicht festgelegt. In Erwägungsgrund 62 wurde bereits ausgeführt, dass in den Regelungen kein direkter Zusammenhang zwischen den Bränden und den Schäden, die den Begünstigten tatsächlich entstanden sind, hergestellt wird. Wie in Erwägungsgrund 15 angeführt, wurde die Höhe der Beihilfe letztendlich basierend auf der Höhe des Kredits festgelegt, für den die Zinsvergütung oder die staatliche Bürgschaft gewährt wurde. Die Höhe des jeweiligen Kredits selbst wurde jedoch für Regelung A nicht festgelegt, während er für Regelung B nach dem Umsatz jedes Unternehmens bestimmt wurde. (65) Außerdem sahen die Regelungen anscheinend keinerlei Mechanismus für die Überwachung einer eventuellen Kumulierung der im Rahmen der strittigen Regelungen gewährten Beihilfen mit Beihilfen aus anderen Regelungen vor, um eine eventuelle Überkompensierung des einzelnen Begünstigten durch die Brände entstandenen Schadens zu verhindern. Darüber hinaus enthielten die Regelungen für die Fälle, in denen einem Unternehmen tatsächlich Schäden durch die Brände entstanden waren, keine Bestimmungen bezüglich des Abzugs von für denselben Schaden beispielsweise im Rahmen von Versicherungspolicen zu erwartenden Zahlungen vom Betrag der Beihilfe. (66) Was die Beihilfen im Forstsektor betrifft, wurde unterschieden zwischen staatlichen Beihilfen für die Erhaltung, Verbesserung, Entwicklung und Pflege von Wäldern zur Erhaltung ihres Umwelt-, Schutz- und Freizeitwertes und staatlichen Beihilfen für zu gewerblichen Zwecken genutzte Wälder. Bezüglich der ersten Kategorie ist in Abschnitt VII der Rahmenregelung 2007–2013 die Möglichkeit einer Genehmigung staatlicher Beihilfen für die Wiederaufforstung von unter anderem durch Brände geschädigten Wäldern vorgesehen. In Übereinstimmung mit dieser Politik sah Ziffer 174 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007–2013 vor, dass keine Beihilfen für wirtschaftlich rentables Fällen oder für die Wiederaufforstung nach dem Fällen oder zur Anlage und Unterhaltung jeglicher Pflanzungen ohne erwiesenen Umwelt- oder Freizeitwert genehmigt werden sollten. A contrario musste die Vereinbarkeit von Beihilfen für Wälder, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, direkt basierend auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft werden, da es für diesen Fall keine geltende Rahmenregelung der Kommission gab. (67) Was die Beihilfen für Wälder betrifft, die nicht für gewerbliche Zwecke genutzt werden, musste nach Ziffer 175 Buchstabe a der Rahmenregelung 2007–2013 nachgewiesen werden, dass die Beihilfe unmittelbar zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der Artenvielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beiträgt. Ein solcher Fall ist beispielsweise die Bewilligung einer Beihilfe für die Planung und Wiederaufforstung von durch Brände geschädigten Wäldern, soweit das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften beizutragen. Es dürfen jedoch keine Beihilfen für Fällmaßnahmen gezahlt werden, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden sollen. Aufgrund des Fehlens eines Zusammenhangs zwischen den Beihilfen und den durch die Brände verursachten Schäden hat die Kommission Zweifel im Hinblick darauf, inwieweit die genannten Voraussetzungen bei allen im Rahmen der besagten Regelungen für Wälder, die nicht für gewerbliche Zwecke genutzt wurden, bewilligten Beihilfen eingehalten wurden. Die Kommission brachte außerdem Zweifel daran zum Ausdruck, inwieweit das Hauptziel der jeweiligen Beihilfe in der Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Artenvielfalt oder der Kulturlandschaften bestand, da die Rechtsgrundlage der Beihilferegelungen keinerlei diesen Zweck betreffendes Element enthält. (68) Wie zuvor gesagt, muss die Vereinbarkeit von Beihilfen für Wälder, die für gewerbliche Zwecke genutzt werden, direkt basierend auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft werden. Gemäß der Entscheidungspraxis der Kommission (22) muss der Schaden, für den eine Beihilfe gewährt wird, nachweislich eine direkte Folge der Schädigung darstellen. Die Beihilfe darf nicht zu einer Überkompensierung des Schadens führen, sondern darf ausschließlich den durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schaden beseitigen. Die Gewährung einer Beihilfe jeglicher Art ist für jeden einzelnen Begünstigten ausschließlich auf den Ausgleich von Sachschäden beschränkt. Die Bewertung der Einhaltung der besagten Bedingungen in Erwägungsgrund 62 und 65 für den Agrarsektor wurde jedoch analog auch auf den Forstsektor angewandt. Die Kommission hegte außerdem Zweifel bezüglich des Bestehens eines direkten Zusammenhangs zwischen den Schäden und den Bränden sowie bezüglich der Vermeidung von Überkompensierung. Schließlich beschränkte die Rechtsgrundlage die Bewilligung von Beihilfen anscheinend nicht ausschließlich auf den Ausgleich von Sachschäden. (69) Basierend auf den genannten Ausführungen kam die Kommission beim Beschluss über die Verfahrenseinleitung (siehe Erwägungsgrund 67 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung) zu der Auffassung, dass die von den griechischen Behörden übermittelten Angaben nicht das Argument stützten, die zu prüfenden Regelungen hätten aufgrund ihrer Eigenschaften und ihrer Funktionsweise die Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursacht worden sind, zum Zweck gehabt. Folglich hatte die Kommission ernsthafte Zweifel, inwieweit die Regelungen mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vereinbar waren. Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete (70) Im Beschluss über die Verfahrenseinleitung (siehe Erwägungsgrund 68 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung) konnte nicht ausgeschlossen werden, dass Unternehmen im Rahmen der besagten Regelungen Beihilfen erhielten, ohne durch die Brände geschädigt worden zu sein, und dass infolgedessen die besagten Beihilfen nicht mit den Regeln für staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vereinbar waren. Somit musste die Vereinbarkeit auch im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft werden. (71) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen europäischen Interesse zuwiderläuft. Die griechischen Behörden brachten nicht als Argument vor, die strittigen Regelungen für staatliche Beihilfen fielen unter den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. (72) Für gesunde Unternehmen schien es zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung keine angemessene Rechtsgrundlage für die Bewilligung staatlicher Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu geben. Alles deutet darauf hin, dass es sich bei den im Rahmen der Regelungen gewährten staatlichen Beihilfen um Betriebsbeihilfen handelte, die mit dem AEUV unvereinbar waren. (73) Was insbesondere die Unternehmen in Schwierigkeiten betrifft, prüfte die Kommission angesichts der in Erwägungsgrund 40 zum Ausdruck gebrachten Zweifel, inwieweit einige der Begünstigten tatsächlich Unternehmen waren, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, ob die Beihilfe nach den zum Bewilligungsdatum anzuwendenden Instrumenten des Unionsrechts als vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden konnte. Nach Ziffer 145 der Rahmenregelung 2007–2013 sowie Ziffer 19 und 20 der R&U-Leitlinien sind Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrar- und Forstsektor nach den R&U-Leitlinien zu bewerten. Die Bewertung beschränkte sich aus denselben Gründen, die in Erwägungsgrund 46 angeführt werden, nicht nur auf die Beihilferegelungen für KMU. (74) Nach Ziffer 15 der R&U-Leitlinien verschafft eine Rettungsbeihilfe einem Unternehmen, das sich in Schwierigkeiten befindet, eine Atempause von höchstens sechs Monaten. Bei den zu prüfenden Beihilferegelungen war anscheinend eine Dauer von zehn Jahren für Regelung A und eine Dauer von fünf Jahren für Regelung B vorgesehen, wie in Erwägungsgrund 15 angeführt. Folglich können die im Rahmen der zu prüfenden Regelungen gewährten Beihilfen nicht als Rettungsbeihilfen betrachtet werden. (75) Nach Ziffer 17 der R&U-Leitlinien muss sich die Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe auf einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Plan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens stützen. Die Umstrukturierung umfasst normalerweise eines oder mehrere der folgenden Elemente: die Reorganisation und Rationalisierung der Tätigkeiten des Unternehmens auf einer effizienteren Grundlage, was im Allgemeinen den Rückzug aus defizitären Geschäftsbereichen bedeutet, die Umstrukturierung von Geschäftsbereichen, die wieder wettbewerbsfähig werden können, oder in manchen Fällen eine Diversifizierung durch Aufnahme neuer rentabler Tätigkeiten. Die betriebliche Umstrukturierung muss in der Regel mit einer finanziellen Umstrukturierung (Kapitalzuführung, Schuldenabbau) einhergehen. Umgekehrt darf sich eine Umstrukturierung im Sinne der R&U-Leitlinien nicht nur auf finanzielle Eingriffe zur Beseitigung früherer Schäden beschränken, ohne sich mit den Gründen für diese Verluste zu befassen. (76) Nach Ziffer 35 der R&U-Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan, dessen Laufzeit so kurz wie möglich zu bemessen ist, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben, und die Umstrukturierung muss die Aufgabe von Tätigkeitsbereichen einschließen, die auch nach der Umstrukturierung strukturell defizitär blieben. (77) Nach Ziffer 38 und 39 der R&U-Leitlinien müssen Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden, damit nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen soweit wie möglich abgeschwächt werden, sodass die angestrebten positiven Folgen die nachteiligen überwiegen. Derartige Maßnahmen können die Veräußerung von Vermögenswerten, ein Kapazitätsabbau, eine Beschränkung der Marktpräsenz oder eine Senkung der Zutrittsschranken auf den betreffenden Märkten sein. (78) Nach Ziffer 45 der R&U-Leitlinien sollte die Beihilfe, um die wettbewerbsverfälschenden Auswirkungen in Grenzen zu halten, nicht in einer Form oder in einem Umfang gewährt werden, die dem Unternehmen überschüssige Liquidität zuführen, die es zu einem aggressiven und marktverfälschenden Verhalten in von dem Umstrukturierungsprozess nicht berührten Tätigkeitsbereichen verwenden könnte, und sie darf keinesfalls zur Finanzierung von Neuinvestitionen verwendet werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens nicht unbedingt notwendig sind. (79) Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung schien es keinen Umstrukturierungsplan (im Sinne der R&U-Leitlinien) zu geben, der mit den Maßnahmen in jedwedem Zusammenhang stand, weshalb es nicht möglich war, die Vereinbarkeit mit den R&U-Leitlinien zu prüfen. Unter der Annahme, dass einige der Maßnahmen Unternehmen in Schwierigkeiten betrafen, scheinen die Maßnahmen reine finanzielle Eingriffe zur Beseitigung früherer Schäden zu sein, ohne sich mit den Gründen für diese Verluste zu befassen. (80) Unter Berücksichtigung sämtlicher Daten hegte die Kommission zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilferegelungen mit den R&U-Leitlinien (siehe Erwägungsgrund 78 des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung). Die Kommission hegte folglich Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit der Beihilferegelungen mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV sowohl bezüglich der gesunden Unternehmen als auch bezüglich der Unternehmen in Schwierigkeiten. Eventuelle Vereinbarkeit mit anderen Ausnahmen in Artikel 107 AEUV (81) Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.