Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Unternehmen zu zahlen. Die besagten Kredite werden vermittels eines neuen eigenständigen Kreditvertrages gewährt. Für die obigen Kredite übernimmt der griechische Staat eine Bürgschaft in Höhe von 80 % des Kapitals und der darauf entfallenden Zinsen für die tilgungsfreie Zeit sowie die reguläre Laufzeit für alle Unternehmen. (…) Erforderliche Belege: (…) v) Tragbarkeitsanalyse einschließlich der vorgeschlagenen Sachsicherheiten (nur für diejenigen Unternehmen, die die Regulierung eines Betrages über 100 000,00 EUR beantragen). Diese Analyse muss Folgendes enthalten: a) sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens nach der Regulierung der Schulden gegenüber dem Kreditwesen, seinen Lieferanten, Sozialversicherungsträgern, dem Staat und dem Markt allgemein sowie die Vereinbarungen/Regulierungen bezüglich der Abzahlung dieser Verbindlichkeiten b) die veröffentlichten Abschlüsse des Unternehmens für die vergangenen drei Jahre (Unternehmen, die Bücher der Kategorie b führen, reichen die Formulare E3 und E9 für die vergangenen drei Jahre ein) c) Zeitplan für die Zahlungsströme des Unternehmens für die kommenden drei Jahre (eingehende und ausgehende Zahlungen) d) Prognosen zu Einnahmen und Gewinnen des Unternehmens für die kommenden drei Jahre e) die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Betriebsmittel einschließlich der Finanzierungsquellen f) die bestehenden Sicherheiten, die vorgeschlagenen Änderungen der bestehenden Sicherheiten, welche die zu regulierenden Schulden abdecken, sowie die neuen vorgeschlagenen Sachsicherheiten für die zu regulierenden Schulden (nur wenn Letztere den Betrag von 100 000,00 EUR überschreiten). B. Die Unternehmen und Selbständigen der oben genannten Präfekturen müssen, wenn sie nach den Bränden nur einen neuen Betriebsmittelkredit wünschen, ihre Anträge bei der 25. Direktion des Obersten Rechnungshofes — Abteilung D einreichen, unbedingt einschließlich der folgenden Belege: a) veröffentlichte Abschlüsse des Unternehmens für die vergangenen drei Jahre (Unternehmen, die Bücher der Kategorie b führen, reichen die Formulare E3 und E9 für die vergangenen drei Jahre ein) b) Zeitplan für die Zahlungsströme des Unternehmens für die kommenden drei Jahre (eingehende und ausgehende Zahlungen) c) Prognosen zu Einnahmen und Gewinnen des Unternehmens für die kommenden drei Jahre d) Bescheinigung der Registrierung bei der Kammer der Präfektur, in dem das Unternehmen ansässig ist (Selbständige und Viehzüchter müssen eine Bescheinigung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vom örtlichen Finanzamt vorlegen) e) ausgefülltes und unterschriebenes Spezialformular des Obersten Rechnungshofes „für die Bewertung der Rentabilität von Unternehmen, die eine Bürgschaft des griechischen Staates benötigen“, das auf der Website des Obersten Rechnungshofes erhältlich ist (www.mof-glk.gr). Sachsicherheiten für die Deckung der neuen Betriebsmittelkredite müssen von keiner Unternehmenskategorie vorgeschlagen werden. Die Anträge und die Tragbarkeitsanalysen werden vom Rat für Verwaltung und Bewertung der Ausfallhaftung des griechischen Staates bewertet (Artikel 37 Gesetz 3458/2006, griechisches Amtsblatt 94/A vom 8.5.2006), bevor die endgültige Genehmigung der Bürgschaft basierend auf den nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften (Artikel 87 und 88 EG-Vertrag) in Kombination mit den bestehenden und vorgeschlagenen Sicherheiten, welche die zu regulierenden Schulden vollständig abdecken (sofern erforderlich), erfolgt.“ (24) Nach Artikel 2 Absatz 7 Gesetz 3816/2010 (griechisches Amtsblatt 6/A vom 26.1.2010), so wie dieser durch Artikel 21 Absatz 5 Gesetz 3867/2010 (griechisches Amtsblatt 128/A vom 3.8.2010) geändert wurde, sind die Begünstigten der Kredite, die kraft des Beschlusses Nr. 2/54310/0025/13.09.2007 (griechisches Amtsblatt B 1858 vom 13.9.2007) gewährt wurden, berechtigt, bis zum 30. August 2010 auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2010 einen zweijährigen Tilgungsaufschub für das Kapital zu verlangen, mit einer entsprechenden Verlängerung der Vertragslaufzeit des Kredits und gegen Zahlung der Zinsen während der Dauer des Aufschubs im Einklang mit der für Zinsen vertraglich vorgesehenen Zahlungsfrequenz. Zahlungspflichtig für Zinszahlungen sind die Kreditnehmer. Durch Beschluss Nr. 2/22475/0025/25.04.2012 (griechisches Amtsblatt B 1346), so wie dieser durch Beschluss Nr. 2/52027/0025/30.08.2012 (griechisches Amtsblatt B 2404) und Beschluss Nr. 2/1755/0025/20.02.2013 griechisches Amtsblatt B 465 vom 27.2.2013) geändert wurde, wurde der genannte Aufschub vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 verlängert, unter der Bedingung, dass entsprechende Anträge bei den Kreditinstituten spätestens am 28. Februar 2013 eingereicht werden mussten. Durch Beschluss Nr. 2/38310/0025/14.05.2014 (griechisches Amtsblatt B 1262 vom 16.5.2014) wurde die Möglichkeit eines erneuten Aufschubs vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2014 geschaffen, während durch Beschluss Nr. 2/43758/0025/29.06.2015 (griechisches Amtsblatt B 1289 vom 29.6.2015) für Kredite mit Auslaufdatum nach dem 1. Januar 2017 die Möglichkeit eines weiteren Aufschubs vom 31. Dezember 2013 bis zum 31. Dezember 2016 geschaffen wurde. 4.   Räumlicher Anwendungsbereich der Maßnahmen (25) Die Beihilferegelungen wurden ursprünglich in den Präfekturen Messinia, Ilia, Arkadia, Lakonia und Evvia sowie in der Region Egialia in der Präfektur Achaia angewandt. In der Folge wurde ihr räumlicher Anwendungsbereich ausgeweitet, sodass sie darüber hinaus in den Gemeinden Egio, Akrata, Diakopto, Sympolitia, Erineos und Egira in der Region Egialia der Präfektur Achaia sowie in den Gemeinden Elios-Proni und Livathos der Präfektur Kefallonia angewandt wurden, kraft des Beschlusses Nr. 46082/B-2123/24.10.2007 (griechisches Amtsblatt 2139/B vom 2.11.2007) und speziell für die staatlichen Bürgschaften kraft des Beschlusses Nr. 2/86490/0025/31.12.2007 (griechisches Amtsblatt B 2493 vom 31.12.2007),·sowie außerdem auch in den Gemeinden Argalasti und Afetes, und in den Siedlungen Agia Paraskevi, Zorbades, Pori und Troulos der Gemeinde Skiathos in der Präfektur Magnisia, kraft des Beschlusses Nr. 34227/B.1123/23-7-2008 (griechisches Amtsblatt 1548/B vom 5.8.2008) und speziell für die Bürgschaften des griechischen Staates kraft des Beschlusses Nr. 2/57144/0025/20.08.2008 (griechisches Amtsblatt B 1732 vom 28.8.2008). 5.   Dauer (26) Der Ministerialbeschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, durch den (mit weiteren Änderungen) die Regelungen für staatliche Beihilfen eingeführt wurden, wurde am 30. August 2007 veröffentlicht und ist laut den von den griechischen Behörden eingereichten Daten immer noch in Kraft. (27) Die griechischen Behörden führten an, dass die Begünstigten ihre Anträge bis zum 31. Dezember 2007 einreichen mussten, während die Anträge für die Gemeinden Argalasti und Afetes sowie die Siedlungen Agia Paraskevi, Zorbades, Pori und Troulos der Gemeinde Skiathos in der Präfektur Magnisia bis zum 31. Oktober 2008 eingereicht werden mussten. Die Laufzeit der Kredite im Rahmen von Regelung A (siehe Erwägungsgrund 14) belief sich auf zehn Jahre, wogegen die Laufzeit der Kredite im Rahmen von Regelung B (siehe Erwägungsgrund 14) fünf Jahre betrug. Die Kredite wurden bis zum 31. Dezember 2010 gewährt. Die Bürgschaften des griechischen Staates waren mit den konkreten Finanztransaktionen (d. h. entweder mit Krediten, welche die Schuldenregulierung im Rahmen von Regelung A betrafen und die zuvor genannte Laufzeit von zehn Jahren hatten, oder mit Betriebsmittelkrediten im Rahmen von Regelung B mit der zuvor genannten Laufzeit von fünf Jahren) verbunden. 6.   Schätzung der Höhe der mutmaßlichen Beihilfen (28) Die griechischen Behörden setzten die Kommission davon in Kenntnis, dass sich die Begünstigten gewährten Zinsvergütungen auf insgesamt 192 771 140,81 EUR belaufen hätten. Im Einzelnen habe einer der Begünstigten, das Unternehmen Sogia Ellas und dessen Tochterunternehmen, Zinsvergütungen in Höhe von 8 293 527,92 EUR erhalten, während der griechische Staat für dieses Unternehmen keinerlei Bürgschaft übernommen habe. Bezüglich der vom griechischen Staat übernommenen Bürgschaften gaben die griechischen Behörden an, dass sich die Gesamtsumme der Kredite auf 146 969 403,78 EUR belaufen habe und die Gesamthöhe der vom griechischen Staat übernommenen Bürgschaften auf 117 575 523,04 EUR. Die griechischen Behörden setzten die Kommission davon in Kenntnis, dass die Kreditinstitute bereits den Abruf des Garantiebetrages für 396 Kredite (die auf 298 Begünstigte entfallen) mit einer Gesamthöhe von 55 233 316,43 EUR beantragt haben. Die griechischen Behörden wiesen darauf hin, dass von 76 Anträgen, die bei Übermittlung der Informationen im Februar 2018 bereits geprüft worden waren, die Garantieleistung des griechischen Staates in 62 Fällen aktiviert worden sei und der griechische Staat den Kreditinstituten somit den Betrag von 6 836 810,80 EUR ausgezahlt habe. Die genannten Berechnungen seien vorläufig, da die griechischen Behörden die Daten weiterhin prüften, um die endgültigen Begünstigten und Beträge zu bestätigen. 7.   Begünstigte (29) Wie es scheint, können die Beihilferegelungen unter anderem (8) von allen Unternehmen genutzt werden, die im Bereich der Produktion von, der Verarbeitung von und des Handels mit Agrarerzeugnissen, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, und im Bereich der Forstwirtschaft tätig sind, sofern sie, unabhängig von ihrem Firmensitz, in einer der Regionen, in der die Beihilferegelungen angewandt werden (siehe Erwägungsgrund 15) ansässig und tätig sind. (30) Nach der vorläufigen Einschätzung der griechischen Behörden erhielten 3773 Unternehmen (einschließlich Sogia Ellas und dessen Tochterunternehmen) Zinsvergütungen, und 746 Unternehmen wurden Bürgschaften des griechischen Staates gewährt. 8.   Beihilfefähige Kosten (31) Beihilfefähige Kosten scheinen Betriebskosten von Unternehmen gewesen zu sein, die, unabhängig von ihrem Firmensitz, in einer der Regionen, in denen die Beihilferegelungen angewandt werden, ansässig und tätig sind. Wenn die besagten Unternehmen keine wirtschaftlichen Aktivitäten durchführten, wurden sie von den Beihilferegelungen ausgeschlossen. Wenn die Unternehmen über mehr als eine Produktionseinheit verfügten, konnten sie Beihilfen nach den besagten Regelungen für die Tätigkeiten derjenigen Produktionseinheiten erhalten, die in den geschädigten Regionen ansässig und tätig waren. Konkret konnten die Begünstigten im Rahmen von Regelung B Kredite über einen Betrag von bis zu 35 % des Umsatzes ihrer unabhängig vom Firmensitz in einer geschädigten Region ansässigen und tätigen Produktionseinheit erhalten. 9.   Form und Intensität der Beihilfen (32) Die Beihilfen wurden in Form von Bürgschaften des griechischen Staates und Zinsvergütungen gewährt. Die Bürgschaften seitens des griechischen Staates deckten 80 % des Kredits einschließlich der entsprechenden Zinsen. Was die Zinsvergütung für Kredite mit Schuldenregulierung betrifft, belief sich die Beihilfe auf 100 % während der tilgungsfreien Zeit und auf 50 % während der verbleibenden Laufzeit des Kredits. Für neue Kredite lag die Zinsvergütung zwischen 30 % und 100 %, wie in Erwägungsgrund 15 angeführt. III.   ZWEIFEL DER KOMMISSION IM ZUSAMMENHANG MIT DER EINLEITUNG DES PRÜFVERFAHRENS 1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (33) Um systematisch bewerten zu können, inwieweit die strittigen Regelungen die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllten, analysierte die Kommission die beiden Instrumente, die bei den beiden Regelungen zum Einsatz kamen, getrennt voneinander: die Zinsvergütung zum einen und die Bürgschaften seitens des griechischen Staates zum anderen. Zinsvergütung (34) Die Zinsvergütung, die vom griechischen Staat kraft des Beschlusses Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) und der nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen gewährt wurde, erfüllte sämtliche Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Die besagte Beihilfe wurde vom griechischen Staat vergeben und bot einen klaren Vorteil, da sie die Kreditkosten erheblich absenkte und, in bestimmten Fällen und für bestimmte Zeiträume, die Kredite sogar zinsfrei stellte, wie in Erwägungsgrund 15 eingehend erläutert. (35) Darüber hinaus ist außerdem die Voraussetzung der Selektivität erfüllt, da der Kreis der Begünstigten auf Unternehmen beschränkt war, die über Einrichtungen in den geografischen Gebieten verfügten, die durch die Brände von 2007 geschädigt wurden, wie in Erwägungsgrund 25 angeführt. (36) Was die Bedingung der Wettbewerbsverfälschung betrifft, so zeigt laut der Rechtsprechung des Gerichtshofs allein die Tatsache, dass die Wettbewerbsposition eines Unternehmen im Vergleich zu anderen mit ihm im Wettbewerb stehenden Unternehmen gestärkt wird, indem ihm ein finanzieller Vorteil gewährt wird, den es unter normalen Bedingungen der Geschäftstätigkeit nicht hätte erlangen können, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung besteht. (9) Im vorliegenden Fall wurde die Wettbewerbsposition der Empfänger der Beihilfe aufgrund des finanziellen Vorteils durch die nationale Maßnahme gestärkt. Folglich konnte die Maßnahme den Wettbewerb verfälschen. Eine Beihilfe, die einem Unternehmen gewährt wird, das auf einem offenen Markt im EU-internen Handel tätig ist, kann sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. (10) Die Begünstigten der strittigen Beihilfen sind auf dem wettbewerbsintensiven Markt der Agrarerzeugnisse und der Forstwirtschaft tätig. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gibt es außerdem keine Schwelle und keinen Prozentsatz, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt wäre. Die relativ geringe Höhe der Beihilfe oder die relativ geringe Größe des die Beihilfe erhaltenden Unternehmens schließen eine eventuelle Beeinflussung des zwischen den Unternehmen stattfindenden Handels nicht a priori aus. (11) Innerhalb der EU findet im Agrar- und Forstsektor bedeutender Handelsverkehr statt. Aus diesem Grund bestand die Möglichkeit, dass sich diese Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirken würde. (37) Nach den obigen Ausführungen ist ersichtlich, dass bezüglich der Zinsvergütung sämtliche Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Bürgschaften seitens des griechischen Staates (38) Durch Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) mit den nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen wurde zusätzlich beschlossen, Unternehmen, die über Einrichtungen in den geografischen Gebieten verfügten, die durch die Brände von 2007 geschädigt wurden, Bürgschaften des griechischen Staates zu gewähren. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Bürgschaften wurden im Einzelnen in Beschluss Nr. 2/54310/0025/13.09.2007 (griechisches Amtsblatt B 1858 vom 13.9.2007) und dessen nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen festgelegt. Wie in Abschnitt 2.1 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften (12) angeführt wird, gelten die allgemeinen Kriterien in Artikel 107 Absatz 1 AEUV auch für die Bürgschaften. Bürgschaften, die direkt vom Staat gewährt werden, können zweifellos als staatliche Beihilfen betrachtet werden. Der Nutzen einer staatlichen Bürgschaft besteht darin, dass der Saat das mit der Bürgschaft verbundene Risiko übernimmt. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat auf eine solche Prämie, so ist dies nicht nur ein Vorteil für das Unternehmen, dem die staatliche Bürgschaft gewährt wird, sondern auch und ein Verlust staatlicher Mittel. Folglich wurde im vorliegenden Fall die Bürgschaft aus staatlichen Mitteln finanziert. In der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften wird außerdem darauf hingewiesen, dass es sich selbst dann um staatliche Beihilfen handeln kann, wenn der Staat im Rahmen der Bürgschaft keinerlei Zahlung leisten muss. (39) Der den Unternehmen durch die im Rahmen der Regelungen gewährte Bürgschaft entstandene Vorteil ist offensichtlich. Wie in Abschnitt 2.3 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften angeführt wird, kommt der Kreditnehmer in dem Fall, dass er keine oder nur eine niedrige Prämie zahlen muss, in den Genuss vorteilhafter Bedingungen. Darüber hinaus bietet die Bürgschaft des Staates im Vergleich zu einer Situation ohne Bürgschaft dem Kreditnehmer die Möglichkeit, sich für einen Kredit günstigere Finanzierungsbedingung zu sichern, als sie sonst auf dem Kapitalmarkt üblich sind. (40) Die Tatsache, dass die Begünstigten von Regelung A verpflichtet waren, Sicherheiten beizubringen, wenn ihre zu regulierenden Schulden 100 000,00 EUR überschritten (siehe Erwägungsgrund 23 oben), ändert nichts an der Einschätzung, dass die staatliche Bürgschaft auch in diesen Fällen ein Beihilfeelement enthielt. Die diesbezüglichen Bemerkungen der Kommission in ihrem Beschluss 2012/320/EU (13), die vom Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-150/12 (14) bestätigt wurden, fanden auch auf den vorliegenden Fall Anwendung. Folglich stellte die Bürgschaft des griechischen Staates auch dann, wenn die Begünstigten Sicherheiten beibrachten, eine Beihilfe dar, da es im Ermessen des Staates lag, ob er in dem Fall, dass die Begünstigten zu einer Rückzahlung der Kredite nicht in der Lage waren, von den nach den Sicherheitenverträgen bestehenden Rechten Gebrauch machen würde. Das galt im vorliegenden Fall, da es in der Rechtsgrundlage der Regelungen keine Bestimmung zu geben scheint, die im Fall einer ausbleibenden Kreditrückzahlung durch die Begünstigten die automatische Aktivierung der Sicherheitenverträge vorsah. Schließlich war nicht klar, inwieweit die gewährte Bürgschaft in allen Fällen den Gesamtbetrag des Kredits betraf. Außerdem war nicht klar, ob die Sicherheit bei der Berechnung der anzuwendenden Prämie (falls es eine solche gab) eine Rolle spielte. (41) In Abschnitt 3.4. der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften ist eine Aufstellung der Voraussetzungen enthalten, die zusammengenommen das Bestehen einer staatlichen Beihilfe ausschließen. Alles deutet darauf hin, dass die strittige Maßnahme nicht alle diese Voraussetzungen erfüllte. Konkret konnten, wie es scheint, die Regelungen von Kreditnehmern genutzt werden, die finanzielle Schwierigkeiten hatten, im Gegensatz zu dem, was Abschnitt 3.4 Buchstabe a der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften vorsieht. Die griechischen Behörden behaupteten, dass die Unternehmen, die in finanziellen Schwierigkeiten waren, von den Regelungen ausgeschlossen gewesen seien, da eine Voraussetzung für den Erhalt einer staatlichen Bürgschaft die Einreichung einer Tragbarkeitsanalyse gewesen sei. Jedoch galt die Verpflichtung zur Einreichung einer Tragbarkeitsanalyse nach dem Wortlaut von Beschluss Nr. 2/54310/0025/13.09.2007 (griechisches Amtsblatt B 1858 vom 13.9.2007) nur für diejenigen Unternehmen, die eine Schuldenregulierung für einen Betrag von mehr als 100 000,00 EUR beantragten, wie auch in Erwägungsgrund 23 angeführt. Daraus geht hervor, dass Unternehmen mit finanziellenSchwierigkeiten von Regelung A nicht in allen Fällen ausgeschlossen waren, und dasselbe gilt für Regelung B. Außerdem konnte die Kommission basierend auf der Argumentation, die sie in den Erwägungsgründen 88 bis 89 von Beschluss 2012/307/EU der Kommission (15), entwickelt, dieses Argument angesichts des zuvor genannten Ministerialbeschlusses nicht gelten lassen. Der besagte Beschluss sah vor, dass die Tragbarkeitsanalyse „sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens nach der Regulierung der Schulden gegenüber dem Kreditwesen, seinen Lieferanten, Sozialversicherungsträgern, dem Staat und dem Markt allgemein sowie die Vereinbarungen/Regulierungen bezüglich der Abzahlung dieser Verbindlichkeiten“ beinhalten musste. Folglich konnte die Bewilligung der Beihilfen an Unternehmen, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befanden, nicht ausgeschlossen werden, da in der Tragbarkeitsanalyse die Schuldenregulierung nach Regelung A berücksichtigt wurde. Mit anderen Worten konzentrierte sich die Tragbarkeitsanalyse auf die Rentabilitätsaussichten der Begünstigten nach der Schuldenregulierung basierend auf Regelung A, was bedeutet, dass es sich bei den Antragstellern zum Zeitpunkt der Erstellung der Analyse um Unternehmen in Schwierigkeiten handeln konnte und dass diese gerade deshalb zu Regelung A zugelassen werden konnten, da sich Möglichkeiten der Rückkehr zu einer rentablen Situation nach Erhalt der Beihilfe zeigten. (42) Darüber hinaus war bezüglich Abschnitt 3.4 Buchstabe d der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften nicht klar, ob die Begünstigten eine Prämie zahlten oder nicht und, falls ja, auf welcher Basis diese Prämie berechnet wurde, um für jede Bürgschaft einem nach Marktkriterien festgelegten Preis zu entsprechen. In der Rechtsgrundlage der Regelungen wird auf keine derartige Berechnung Bezug genommen, und auch die griechischen Behörden sprachen in ihren in Erwägungsgrund 2 genannten Schreiben keine Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie als Voraussetzung für die Gewährung von Bürgschaften durch den griechischen Staat an. Folglich ist fraglich, ob die Bedingungen der Regelung auf einer realistischen Einschätzung des Risikos beruhten, womit sich die Regelung aufgrund der von den Begünstigten gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach selbst hätte tragen können. (43) Daher deutet alles darauf hin, dass es keine ordnungsgemäße und fortlaufende Bewertung gab, ob sich die Regelung finanziell selbst trägt, und auch keine jährliche Überprüfung der Angemessenheit der Prämienhöhe — falls Prämien gezahlt wurden — sowie keine Möglichkeit der Prämienanpassung, um sicherzustellen, dass sich die Regelung auch weiterhin selbst trägt. In der Rechtsgrundlage der Regelungen bleibt auch diese Frage unberührt. Folglich wird auch die Voraussetzung in Abschnitt 3.4 Buchstabe e der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften nicht erfüllt. (44) Darüber hinaus war auch im vorliegenden Fall fraglich, inwieweit, sofern überhaupt eine Zahlung von Prämien für die im Rahmen der besagten Regelungen vom griechischen Staat gewährten Bürgschaften vorgesehen war, diese Prämien die mit der Gewährung der Bürgschaft verbundenen normalen Risiken, die Verwaltungskosten und die jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags abdeckten, selbst wenn dieses Kapital gar nicht oder nur teilweise hinterlegt wurde, im Einklang mit Abschnitt 3.4 Buchstabe f der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften. Folglich war fraglich, inwieweit die Prämien gemäß den Marktpreisen festgelegt worden waren. (45) Außerdem deutet alles darauf hin, dass die Regelungen die Beihilfefähigkeit der Unternehmen nicht nach Bonitätskriterien festlegten, was nach Abschnitt 3.4 Buchstabe f der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften eine Voraussetzung für Transparenz ist. (46) Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Verfahrenseinleitung lagen keinerlei Angaben vor, aus denen hervorgeht, dass bei den strittigen Regelungen die in Abschnitt 3.5 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften vorgesehenen Alternativen bezüglich der Anwendung von Safe-Harbour-Prämien bei Bürgschaftsregelungen für KMU oder der Anwendung einheitlicher Prämien bei Bürgschaftsregelungen für KMU angewandt wurden. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass diese Regelungen KMU zugutekamen. (47) Somit konnte die Kommission das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach den Voraussetzungen in Abschnitt 3.4 der Mitteilung der Kommission über die Bürgschaften nicht ausschließen. Im Gegenteil stellten die staatlichen Bürgschaften für die zu prüfenden Maßnahmen staatliche Beihilfen dar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.