Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/394 der Kommission vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0394. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

12.3.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 76/4 BESCHLUSS (EU) 2020/394 DER KOMMISSION vom 7. Oktober 2019 über die Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP) der Hellenischen Republik in Form von Zinsvergütungen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 (dieser Beschluss betrifft nur den Agrarsektor) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7094) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 22. Juli 2014 erhielt die Kommission ein Beschwerdeschreiben über eine mutmaßliche staatliche Beihilfe des griechischen Staates an das landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeitende Unternehmen Sogia Ellas SA und dessen Tochterunternehmen (im Folgenden „Sogia Ellas“). Die Beihilfe bestand aus Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates für bestehende Kredite, die neu ausgehandelt werden sollten und für die ein Tilgungsaufschub gewährt werden sollte, sowie für neue Kredite. (2) Mit Schreiben vom 25. Juli 2014 forderte die Kommission die griechischen Behörden auf, Informationen über die mutmaßlichen Beihilfen vorzulegen. Die griechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 17. November 2014, in dem sie Einzelheiten zur Rechtsgrundlage für die Gewährung der mutmaßlichen Beihilfen vorlegten. Am 11. Dezember 2015 sandte die Kommission ein zweites Schreiben an Griechenland, auf das die griechischen Behörden mit Schreiben vom 11. Februar 2016 antworteten und das mit demselben Datum protokolliert wurde. In ihrer Antwort legten die griechischen Behörden ergänzende Informationen über die Rechtsgrundlage und die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sowie die Begünstigten vor. (3) Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 setzte die Kommission die griechischen Behörden davon in Kenntnis, dass eine erste Prüfung der vorgelegten Informationen ergeben habe, dass die mutmaßlichen Beihilfen ohne die Genehmigung der Kommission gewährt worden seien. Außerdem betraf die mutmaßliche Beihilfe nicht nur das Unternehmen Sogia Ellas und dessen Tochterunternehmen, sondern hätte nach der nationalen Gesetzgebung auch anderen Begünstigten gewährt werden können. Daher beschloss die Kommission, ein Verfahren wegen nicht angemeldeter staatlicher Beihilfen [SA.39119 (2015/NN)] einzuleiten und den Prüfungsbereich auf den gesamten Agrarsektor auszuweiten. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung eines Verfahrens (im Folgenden „Beschluss über die Verfahrenseinleitung“) wurde am 16. September 2016 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2) Die Kommission forderte die griechischen Behörden auf, die geschätzte Anzahl der Begünstigten für jede im Beschluss über die Verfahrenseinleitung genannte Regelung sowie die jeweiligen Beträge zu nennen. Andernfalls werde die Kommission, wie im Beschluss über die Verfahrenseinleitung angeführt, ihren Beschluss auf der Grundlage der ihr bereits zur Verfügung stehenden Informationen treffen. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu den besagten Maßnahmen Stellung zu nehmen. (5) Keiner der Beteiligten gab eine Stellungnahme ab. Die griechischen Behörden übermittelten am 23. September 2016 ihre Stellungnahme zum Beschluss über die Verfahrenseinleitung. In ihrer Antwort setzten die griechischen Behörden die Kommission davon in Kenntnis, dass sie nicht in der Lage seien, die im Beschluss über die Verfahrenseinleitung geforderten Informationen beizubringen. (6) Die Kommission forderte die griechischen Behörden mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 und vom 15. Januar 2018 erneut auf, die fehlenden Informationen zu übermitteln. Die griechischen Behörden übermittelten die geforderten Informationen mit Schreiben vom 9. März 2017 bzw. vom 21. Februar 2018. (7) Der vorliegende Beschluss betrifft, wie auch der Beschluss über die Verfahrenseinleitung, nur Tätigkeiten, die mit der Produktion, Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, d. h. von Erzeugnissen, die in Anhang I des AEUV aufgeführt sind, ausgenommen Produkte aus Fischerei und Aquakultur, sowie mit der Forstwirtschaft nach der Definition von Eurostat in Zusammenhang stehen. Folglich lässt er Beihilfen, die nach den genannten Beihilferegelungen gegebenenfalls in anderen Wirtschaftssektoren gewährt wurden, unberührt. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN 1.   Zweck (8) Der Zweck der Maßnahmen bestand in der Unterstützung von Unternehmen, die, unabhängig von ihrem Firmensitz, in den von den Bränden im Jahr 2007 betroffenen Regionen Griechenlands ansässig und tätig sind. Nach Angaben der griechischen Behörden bestand der übergeordnete Zweck in der Wiederherstellung der Produktionskapazität, die durch die Brände stark beeinträchtigt worden war. 2.   Rechtsgrundlage (9) Rechtsgrundlage für die mutmaßlichen Beihilfen sind der Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) des Ministers für Wirtschaft und Finanzen, so wie dieser durch Beschluss Nr. 38600/B.1750/5.9.2007 (griechisches Amtsblatt 1780/B vom 5.9.2007) geändert und ergänzt wurde, der Beschluss Nr. 46082/B.2123/24.10.2007 (griechisches Amtsblatt 2139/B vom 2.11.2007), der Beschluss Nr. 6391/B.342/8.2.2008 (griechisches Amtsblatt 242/B vom 14.2.2008), der Beschluss Nr. 34227/B.1123/23.7.2008 (griechisches Amtsblatt 1548/B vom 5.8.2008), der Beschluss Nr. 57198/B.2406/28.12.2012 (griechisches Amtsblatt 3462/B vom 28.12.2012) sowie Artikel 2 Absatz 7 Gesetz 3816/2010 (griechisches Amtsblatt 6/A vom 26.1.2010) und Artikel 21 Absatz 5 Gesetz 3867/2010 (griechisches Amtsblatt 128/A vom 3.8.2010). (10) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates nach Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) sind in Beschluss Nr. 2/54310/0025/13.09.2007 (griechisches Amtsblatt B 1858 vom 13.9.2007) des Ministers für Wirtschaft und Finanzen eingehender ausgeführt. Der genannte Beschluss wurde geändert durch Beschluss Nr. 2/86490/0025/31.12.2007 (griechisches Amtsblatt B 2493 vom 31.12.2007) des Staatssekretärs der Finanzen, Beschluss Nr. 2/57144/0025/20.08.2008 (griechisches Amtsblatt B 1732 vom 28.8.2008), Beschluss Nr. 2/22475/0025/25.04.2012 (griechisches Amtsblatt B 1346 vom 25.4.2012) des Ministers der Finanzen, Beschluss Nr. 2/52027/0025/30.08.2012 (griechisches Amtsblatt B 2404 vom 30.8.2012) des Staatssekretärs der Finanzen und Beschluss Nr. 2/1755/0025/20.02.2013 (griechisches Amtsblatt B 465 vom 27.2.2013) des Staatssekretärs der Finanzen. Der Beschluss Nr. 2/1755/0025/20.02.2013 wurde weiter geändert durch Beschluss Nr. 2/38310/0025/14.05.2014 (griechisches Amtsblatt B 1262 vom 16.5.2014) und Beschluss Nr. 2/43758/0025/29.06.2015 (griechisches Amtsblatt B 1289 vom 29.6.2015), die somit mit dem vorliegenden Beschluss in Zusammenhang stehen. 3.   Maßnahmen (11) Am 25. August 2007 rief der griechische Minister für Inneres, öffentliche Verwaltung und Dezentralisierung durch Ministerialbeschluss Nr. 47870/25.08.2007 (griechisches Amtsblatt 1706/B vom 25.8.2007) aufgrund der Brände, die im Juli und August 2007 in den Präfekturen Messinia, Ilia, Arkadia, Lakonia und Evvia sowie in der Gegend der Gemeinde Egialia in der Präfektur Achaia ausgebrochen waren, den nationalen Notstand aus. (12) Die griechischen Behörden argumentierten, dass das Ausmaß und der Umfang der von den Bränden verursachten Zerstörungen in den genannten Gebieten riesig gewesen seien und den Verlust von Menschenleben und Tierbestand, die Zerstörung von Land, sowohl von Wald als auch von landwirtschaftlichen Flächen, und der Infrastruktur zur Folge gehabt hätten, mit überaus schwerwiegenden Folgen für die örtliche Wirtschaft. Das Ereignis nahm ein derartiges Ausmaß an, dass es von den griechischen Behörden als Naturkatastrophe im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Satz b AEUV eingestuft wurde, wie aus den diesbezüglichen Schaubildern der Europäischen Kommission ersichtlich, auf die sich die griechischen Behörden im Zuge der Kommunikation mit dem besagten Organ stützten. (3) (13) Als Reaktion auf die Lage erging der Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) des Ministers für Wirtschaft und Finanzen (4), der im Anschluss geändert und ergänzt wurde. Dieser Beschluss trug den Titel „Kredite für Betriebsmittel und sonstige Kreditfazilitäten für Unternehmen und Selbständige, die durch die Brände des Jahres 2007 in den Präfekturen Messinia, Ilia, Arkadia, Lakonia und Evvia sowie in der Region Egialia in der Präfektur Achaia geschädigt wurden.“ (14) Der Beschluss sieht die folgenden beiden Regelungen für staatliche Beihilfen vor (5): a) Regelung für die Regulierung der bis zum 25. August 2007 fälligen und nicht fälligen Schulden (6) (für die Zwecke dieses Beschlusses als „Regelung A“ bezeichnet), die aus der Kapitalisierung der Schulden und der anschließenden Umwandlung in neue Kredite bestand und eine „tilgungsfreie Zeit“, Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates beinhaltete. b) Regelung, welche die Gewährung neuer Kredite und neuer Betriebsmittel nach dem 25. August 2007 abdeckt, wofür Zinsvergütungen und Bürgschaften des griechischen Staates gewährt werden konnten (7) (für die Zwecke dieses Beschlusses als „Regelung B“ bezeichnet). (15) Der Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) sah im Einzelnen Folgendes vor: „Die Regulierung von Schulden und die Gewährung von Betriebsmitteln an Unternehmen und Selbständige, die sich in den Präfekturen Messinia, Ilia, Arkadia, Lakonia und Evvia sowie in der Region Egialia der Präfektur Achaia befinden, die durch die Brände des Jahres 2007 geschädigt wurden. A. Regulierung von Schulden Alle fälligen und nicht fälligen Schulden bis zum 25.8.2007 der Unternehmen und Selbständigen, die im Lauf des Jahres 2007 durch die Brände geschädigt wurden, werden kapitalisiert und in einen neuen Kredit mit einer tilgungsfreien Zeit von 28 Monaten und Fälligkeit der ersten Rate am 31.12.2009 umgewandelt. Der verbleibende Kredit wird in gleich hohen halbjährlichen Tilgungs- oder Annuitätenraten abbezahlt. Die Gesamtdauer der Regulierung des Kredits wird auf zehn Jahre einschließlich der tilgungsfreien Zeit festgelegt. Die Kreditzinsen werden für die tilgungsfreie Zeit zu 100 % aus den Mitteln von Gesetz 128/1975 vergütet, während der restlichen Dauer zu 50 %. Als Zinssatz für die Schuldenregulierung wird der Zinssatz für griechische Staatsanleihen (EGED) mit zwölfmonatiger Laufzeit der jeweils letzten Ausgabe vor Beginn der Verzinsungszeit erhöht um 70 % und zuzüglich der Abgabe nach Gesetz 128/1975 festgelegt. Der Prozentsatz der Vergütung wird auf das nächstgelegene Viertel der betreffenden Einheit gerundet. Für die Zinsen und das Kapital der obigen Kredite übernimmt der griechische Staat eine Bürgschaft gemäß den Bestimmungen in Gesetz 2322/1995 in der gültigen Fassung. B. Gewährung von Krediten für Betriebsmittel an Unternehmen und Selbständige Die Gewährung von Betriebsmitteln durch Kreditinstitute nach den entsprechenden Bestimmungen für Bedarf und Betriebsmittel im Akt des Präsidenten der Bank von Griechenland 1955 vom 2.7.1991 in der gültigen Fassung ist zulässig. Diese Kredite werden aus den Mitteln von Gesetz 128/1975 wie folgt bezuschusst: a. Für Kredite bis 5 000 EUR Zinsvergütung von 100 %. b. Für Kredite bis 20 000 EUR Zinsvergütung von 80 %. d. Für Kredite bis 60 000 EUR Zinsvergütung von 50 %. e. Für Kredite bis 90 000 EUR Zinsvergütung von 30 %. Der Prozentsatz der Zinsvergütung ist für den gesamten Kreditbetrag einheitlich. Die obigen Kredite werden bis zu einer Höchstsumme von 35 % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2006 bewilligt und haben eine Laufzeit von 60 Monaten. Als Zinssatz für die obigen Kredite wird der Zinssatz für griechische Staatsanleihen (EGED) mit zwölfmonatiger Laufzeit der jeweils letzten Ausgabe vor Beginn der Verzinsungszeit erhöht um 70 % und zuzüglich der Abgabe nach Gesetz 128/1975 festgelegt. Der Prozentsatz der Vergütung wird auf das nächstgelegene Viertel der betreffenden Einheit gerundet. Es wird darauf hingewiesen, dass der Umsatz von Unternehmen, die im Vorjahr 2006 keine Verkäufe getätigt haben oder die ihre Geschäftstätigkeit zwischen dem 1.1.2007 und dem 31.8.2007 aufgenommen haben, errechnet wird, indem die von ihnen im ersten Sechsmonatszeitraum ihrer Tätigkeit im Jahr 2007 getätigten Käufe mal zwei (2) genommen werden und auf diesen Betrag der Faktor 45 % angewandt wird, um den Bruttogewinn zu ermitteln. Für die Zinsen und das Kapital der obigen Kredite übernimmt der griechische Staat eine Bürgschaft gemäß den Bestimmungen in Gesetz 2322/1995 in der gültigen Fassung.“ (16) Der Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) wurde durch Beschluss Nr. 38600/B.1750/5.9.2007 (griechisches Amtsblatt 1780/B vom 5.9.2007) bezüglich seines Titels und Haupttextes geändert. Der Titel des neuen Beschlusses lautete „Kredite für Betriebsmittel und sonstige Kreditfazilitäten für Unternehmen und Selbständige in den Präfekturen Messinia, Ilia, Arkadia, Lakonia und Evvia sowie in der Region Egialia in der Präfektur Achaia.“ Mit anderen Worten wurde die Formulierung „die durch die Brände des Jahres 2007 […] geschädigt wurden“ , die sich auf die Begünstigten der Beihilferegelungen bezog und somit, wie es scheint, den Anwendungsbereich der Beihilferegelungen auf Begünstigte beschränkte, die tatsächlich durch die Brände geschädigt worden waren, aus dem Titel der Rechtsgrundlage gestrichen. (17) Darüber hinaus wurde durch Beschluss Nr. 38600/B.1750/5.9.2007 (griechisches Amtsblatt 1780/B vom 5.9.2007) dem ersten Satz von Kapitel A von Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) die folgende Formulierung hinzugefügt (im folgenden Auszug fett gedruckt): „A. Regulierung von Schulden Alle fälligen und nicht fälligen Schulden bis zum 25.8.2007 der Unternehmen und Selbständigen der oben genannten im Jahr 2007 durch die Brände geschädigten Präfekturen werden kapitalisiert und in einen neuen Kredit mit einer tilgungsfreien Zeit von 28 Monaten und Fälligkeit der ersten Rate am 31.12.2009 umgewandelt.“ [Hervorhebung hinzugefügt] (18) Zusammengenommen führten diese beiden Änderungen dazu, dass sich die Anforderung, dass die den Begünstigten entstandenen Schäden von den Bränden des Jahres 2007 hervorgerufen worden sein mussten, nicht mehr auf die Begünstigten bezog, sondern lediglich auf die Präfekturen, in denen die Begünstigten, unabhängig von ihrem Firmensitz, ansässig und tätig waren. Diese Schlussfolgerung wird auch durch die Antwort der griechischen Behörden auf die Frage gestützt, welche die Kommission in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 2015 gestellt hatte, nämlich inwieweit die Entschädigung den Begünstigten für die Schäden bewilligt worden war, die diesen als direkte Folge der Brände entstanden waren. In ihrer Antwort vom 11. Februar 2016 betonten die griechischen Behörden den umfassenden und beispiellosen Charakter der Brände, der zur Folge gehabt habe, dass Unternehmen schon allein dadurch Schäden entstanden seien, dass sie in den betroffenen Regionen Produktionstätigkeit betrieben. (19) Durch die sonstigen Beschlüsse und Gesetze, die in Erwägungsgrund 9 genannt werden, wurde der Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007) weiter geändert und ergänzt. Der Beschluss Nr. 46082/B.2123/24.10.2007 (griechisches Amtsblatt 2139/B vom 2.11.2007) sah unter anderem Folgendes vor: „A) Am Ende von Kapitel A [von Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007)] ‚Regulierung von Schulden‘ werden die folgenden Absätze hinzugefügt: ‚Die Kreditinstitute können die obigen Regelungen bis zum Betrag von 25 000 000 EUR je Unternehmen auch ohne die Bürgschaft des griechischen Staates anwenden. Für Handelsunternehmen und Selbständige beläuft sich der Höchstbetrag der Regulierung auf 100 000 EUR. Unternehmen müssen für die Regulierung von Schulden von mehr als 100 000 EUR und bis 25 000 000 EUR dem Kreditinstitut, bei dem sie die meisten Schulden haben, eine Tragbarkeitsanalyse vorlegen, die vom jeweiligen Kreditinstitut bewertet wird. Unter die Bestimmungen von Kapitel A fallen nicht: — die Kredite der Unternehmen/Selbständigen, für die bereits eine Regulierung nach Gesetz 128/1975 in der gültigen Fassung vereinbart wurde, es sei denn, den Unternehmen oder Selbständigen sind durch die Brände nachweislich Schäden an Gebäuden, maschineller Ausstattung, Rohstoffen oder Handelsware entstanden. Um diesen Nachweis zu erbringen, müssen sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörden der präfekturalen Selbstverwaltung vorlegen, — die Kredite der Unternehmen/Selbständigen, die gegen Abtretung eines Beihilfeanspruchs aus einem Investitionsplan basierend auf Regelungen für staatliche Beihilfen gewährt wurden, — die Kredite der Unternehmen/Selbständigen, die Teil eines Finanzierungsinstrumentes sind, nach dem die Investition unter eine Regelung für staatliche Beihilfen fällt.‘ B) Am Ende von Kapitel B [von Beschluss Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 (griechisches Amtsblatt 1740/B vom 30.8.2007)] ‚Gewährung von Krediten für Betriebsmittel an Unternehmen und Selbständige‘ werden wie folgt zwei Absätze hinzugefügt: ‚Unter die obigen Bestimmungen von Kapitel B fallen die Unternehmen und Selbständigen, denen Beihilfen aus einem Investitionsplan basierend auf Regelungen für staatliche Beihilfen bewilligt worden waren, unter der Voraussetzung, dass das Investitionsprojekt abgeschlossen ist. Unter die obigen Bestimmungen von Kapitel A und B fallen die Unternehmen und Selbständigen, die sich in den Gemeinden Egio, Akrata, Diakopto, Sympolitia, Erineos und Egira in der Region Egialia der Präfektur Achaia sowie in den Gemeinden Elios-Proni und Livathos der Präfektur Kefallonia befinden und dort tätig sind.‘ “ (20) Durch Beschluss Nr. 6391/B.342/8.2.2008 (griechisches Amtsblatt 242/B vom 14.2.2008) wurde der Betrag, für den die Unternehmen, die eine Regulierung ihrer Schulden anstrebten, eine Tragbarkeitsanalyse vorlegen mussten, geändert (von 100 000 EUR auf 150 000 EUR). Zusätzlich wurde die Frist für die Einreichung der entsprechenden Anträge vom 31. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 verlängert. (21) Durch Beschluss Nr. 34227/B.1123/23.7.2008 (griechisches Amtsblatt 1548/B vom 5.8.2008) wurde der geografische Anwendungsbereich der Regelungen wie in Erwägungsgrund 25 beschrieben ausgeweitet und die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Inanspruchnahme der Regelung erneut verlängert, und zwar bis zum 31. August 2008. (22) Durch Beschluss Nr. 57198/B.2406/28.12.2012 (griechisches Amtsblatt 3462/B vom 28.12.2012) wurden die Regelungen dahingehend geändert, dass Begünstigte, die keine Bürgschaft des griechischen Staates erhalten hatten, die Möglichkeit erhielten, einen Zahlungsaufschub für die geschuldeten Beträge vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu beantragen. Die Zinsen für den Zeitraum des Zahlungsaufschubs gingen ausschließlich zulasten der Kreditnehmer. Die Anträge der Begünstigten auf Inanspruchnahme der besagten Bestimmung konnten bis zum 28. Februar 2013 bei den Kreditinstituten eingereicht werden. (23) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Bürgschaft seitens des griechischen Staates wurden in Beschluss Nr. 2/54310/0025/13.09.2007 (griechisches Amtsblatt B 1858) im Einzelnen beschrieben, wobei die relevanten Auszüge wie folgt lauten: „1) Der griechische Staat übernimmt für die Regulierung der bis zum 25.8.2007 fälligen und nicht fälligen Schulden, die aus Krediten stammen, welche Kreditinstitute an Selbständige und Unternehmen vergeben haben, die, unabhängig von ihrem Firmensitz, in den im Jahr 2007 durch die Brände geschädigten Präfekturen Messinia, Ilia, Arkadia, Lakonia und Evvia sowie in der Region Egialia in der Präfektur Achaia, ansässig und tätig sind, eine Bürgschaft in Höhe von 80 % für einen neuen Kredit, der in gleich hohen halbjährlichen Tilgungs- oder Annuitätenraten abbezahlt wird, mit einer tilgungsfreien Zeit vom 25.8.2007 bis zum 31.12.2009. Die gesamte Laufzeit des im Rahmen der Regulierung gewährten Kredits wird auf zehn (10) Jahre einschließlich der tilgungsfreien Zeit festgelegt. Die erste Rate des besagten Kredits ist am 30.6.2010 zu zahlen. Der Zinssatz der Regulierungskredits wird vergütet und gemäß den Bedingungen des Beschlusses des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 festgelegt. Die Bürgschaft des griechischen Staates gilt für 80 % der zu regulierenden Schulden und der darauf entfallenden Zinsen und bis zum Betrag von 20 000 000,00 EUR pro Unternehmen. Die Bürgschaft des griechischen Staates wird auch Handelsunternehmen [natürlichen Personen], eingetragenen Mitgliedern von Kammern und Selbständigen der obigen Präfekturen gewährt, deren zu regulierende Schulden den Betrag von 100 000,00 EUR nicht überschreiten. Die Zinsen für die tilgungsfreie Zeit werden am 31.12.2009 kapitalisiert, und die erste Rate des besagten Kredits ist am 30.6.2010 zu zahlen. Bei Ausbleiben der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden Tilgungsraten und den entsprechenden Zinsen oder von drei Annuitätenraten, die sich aus der obigen Regulierung ergeben, wird der Gesamtbetrag der zu regulierenden Schulden fällig und zahlbar. Um eine Zahlung ihrer garantierten Forderungen vom Staat zu erhalten, müssen die Banken nach Ablauf von drei Monaten nach Fälligkeit der dritten Rate die in Beschluss Nr. 2/478/0025/4.1.2006 (griechisches Amtsblatt 16/B vom 13.1.2006) des Ministers für Wirtschaft und Finanzen festgelegten Belege einreichen. 2) Der griechische Staat übernimmt für die Gewährung von Krediten für Betriebsmittel mit fünfjähriger Laufzeit einschließlich der tilgungsfreien Zeit an Selbständige und Unternehmen, die, unabhängig von ihrem Firmensitz, in den im Jahr 2007 durch die Brände geschädigten Präfekturen Messinia, Ilia, Lakonia und Evvia sowie in der Region Egialia in der Präfektur Achaia ansässig und tätig sind, eine Bürgschaft in Höhe von 80 %. Der Zinssatz der obigen Kredite wird vergütet und gemäß den Bedingungen des Beschlusses des Ministers für Wirtschaft und Finanzen Nr. 36579/B.1666/27.8.2007 festgelegt. Die besagten Kredite werden allen Unternehmen der obigen Präfekturen bis zu einer maximalen Höhe von 35 % des Umsatzes des Unternehmens im Jahr 2006 gewährt, wobei die Obergrenze der Kredithöhe bei 90 000,00 EUR pro Unternehmen liegt. Der Umsatz von Unternehmen, die im Vorjahr 2006 keine Verkäufe getätigt haben oder die ihre Geschäftstätigkeit zwischen dem 1.1.2007 und dem 27.08.2007 aufgenommen haben, wird errechnet, indem die von ihnen im ersten Sechsmonatszeitraum ihrer Tätigkeit im Jahr 2007 getätigten Käufe mal zwei (2) genommen werden und auf diesen Betrag der Faktor 45 % angewandt wird, um den Bruttogewinn zu ermitteln. Die obigen Kredite sind in gleich hohen sechsmonatigen Annuitätenraten zurückzuzahlen, mit einer tilgungsfreien Zeit für das Kapital vom Datum der Auszahlung bis Donnerstag, dem 31. Dezember 2009. Die erste Rate ist am 30. Juni 2010 zu zahlen. Der nicht vergütete Teil der Zinsen der tilgungsfreien Zeit ist von d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.