Europäische Union

2001/118/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-02-16

Quellenkennung: 32001D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE 19 01 Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen 19 01 02 Eisenteile, aus der Rost- und Kesselasche entfernt 19 01 05* Filterkuchen aus der Abgasbehandlung 19 01 06* wässrige flüssige Abfälle aus der Abgasbehandlung und andere wässrige flüssige Abfälle 19 01 07* feste Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 01 10* gebrauchte Aktivkohle aus der Abgasbehandlung 19 01 11* Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen 19 01 13* Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 14 Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter 19 01 13 fällt 19 01 15* Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält 19 01 16 Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter 19 01 15 fällt 19 01 17* Pyrolyseabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 01 18 Pyrolyseabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 17 fallen 19 01 19 Sande aus der Wirbelschichtfeuerung 19 01 99 Abfälle a. n. g. 19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) 19 02 03 vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nichtgefährlichen Abfällen bestehen 19 02 04* vorgemischte Abfälle, die wenigstens einen gefährlichen Abfall enthalten 19 02 05* Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch-chemischen Behandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 05 fallen 19 02 07* Öl und Konzentrate aus Abtrennprozessen 19 02 08* flüssige brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 09* feste brennbare Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 10 brennbare Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 02 08 und 19 02 09 fallen 19 02 11* sonstige Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 19 02 99 Abfälle a. n. g. 19 03 Stabilisierte und verfestigte Abfälle (4) 19 03 04* als gefährlich eingestufte teilweise stabilisierte (5) Abfälle 19 03 05 stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 19 03 06* als gefährlich eingestufte verfestigte Abfälle 19 03 07 verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 06 fallen 19 04 Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung 19 04 01 verglaste Abfälle 19 04 02* Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung 19 04 03* nicht verglaste Festphase 19 04 04 wässrige flüssige Abfälle aus dem Tempern 19 05 Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen 19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 99 Abfälle a. n. g. 19 06 Abfälle aus der anaeroben Behandlung von Abfällen 19 06 03 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von Siedlungsabfällen 19 06 05 Flüssigkeiten aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von tierischen und pflanzlichen Abfällen 19 06 99 Abfälle a. n. g. 19 07 Deponiesickerwasser 19 07 02* Deponiesickerwasser, das gefährliche Stoffe enthält 19 07 03 Deponiesickerwasser mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 07 02 fällt 19 08 Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g. 19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 19 08 02 Sandfangrückstände 19 08 05 Schlämme aus der Behandlung von kommunalem Abwasser 19 08 06* gesättigte oder verbrauchte Ionenaustauscherharze 19 08 07* Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 08 08* schwermetallhaltige Abfälle aus Membransystemen 19 08 09* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern, die Speiseöle und -fette enthalten 19 08 10* Fett- und Ölmischungen aus Ölabscheidern mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 09 fallen 19 08 11* Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 19 08 13* Schlämme, die gefährliche Stoffe aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser enthalten 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 19 08 99 Abfälle a. n. g. 19 09 Abfälle aus der Zubereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch oder industriellem Brauchwasser 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 19 09 03 Schlämme aus der Dekarbonatisierung 19 09 04 gebrauchte Aktivkohle 19 09 05 gesättigte oder gebrauchte Ionenaustauscherharze 19 09 06 Lösungen und Schlämme aus der Regeneration von Ionenaustauschern 19 09 99 Abfälle a. n. g. 19 10 Abfälle aus dem Shreddern von metallhaltigen Abfällen 19 10 01 Eisen und Stahlabfälle 19 10 02 NE-Metall-Abfälle 19 10 03* Schredderleichtfraktionen und Staub, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 04 Schredderleichtfraktionen und Staub mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 03 fallen 19 10 05* andere Fraktionen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 10 06 andere Fraktionen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 10 05 fallen 19 11 Abfälle aus der Altölaufbereitung 19 11 01* gebrauchte Filtertone 19 11 02* Säureteere 19 11 03* wässrige flüssige Abfälle 19 11 04* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 19 11 05* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 19 11 06 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 11 05 fallen 19 11 07* Abfälle aus der Abgasreinigung 19 11 99 Abfälle a. n. g. 19 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren) a. n. g. 19 12 01 Papier und Pappe 19 12 02 Eisenmetalle 19 12 03 Nichteisenmetalle 19 12 04 Kunststoff und Gummi 19 12 05 Glas 19 12 06* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 19 12 08 Textilien 19 12 09 Mineralien (z. B. Sand, Steine) 19 12 10 brennbare Abfälle (Brennstoffe aus Abfällen) 19 12 11* sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, die gefährliche Stoffe enthalten 19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen 19 13 Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 19 13 01* feste Abfälle aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 02 feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 01 fallen 19 13 03* Schlämme aus der Sanierung von Böden, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 03 fallen 19 13 05* Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 06 Schlämme aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 05 fallen 19 13 07* wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser, die gefährliche Stoffe enthalten 19 13 08 wässrige flüssige Abfälle und wässrige Konzentrate aus der Sanierung von Grundwasser mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 13 07 fallen 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUSTRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GETRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN 20 01 Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe/Karton 20 01 02 Glas 20 01 08 biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 10 Bekleidung 20 01 11 Textilien 20 01 13* Lösemittel 20 01 14* Säuren 20 01 15* Laugen 20 01 17* Fotochemikalien 20 01 19* Pestizide 20 01 21* Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle 20 01 23* gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten 20 01 25 Speiseöle und -fette 20 01 26* Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 25 fallen 20 01 27* Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 28 Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 27 fallen 20 01 29* Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 20 01 33* Batterien und Akkumulatoren, die unter 16 06 01, 16 06 02 oder 16 06 03 fallen, sowie gemischte Batterien und Akkumulatoren, die solche Batterien enthalten 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 33 fallen 20 01 35* gebrauchte elektrische und elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile (6) enthalten, mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21 und 20 01 23 fallen 20 01 36 gebrauchte elektrische und elektronische Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 21, 20 01 23 und 20 01 35 20 01 37* Holz, das gefährliche Stoffe enthält 20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 20 01 39 Kunststoffe 20 01 40 Metalle 20 01 41 Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen 20 01 99 sonstige Fraktionen a. n. g. 20 02 Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 kompostierbare Abfälle 20 02 02 Boden und Steine 20 02 03 andere nicht biologisch abbaubare Abfälle 20 03 Andere Siedlungsabfälle 20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle 20 03 03 Straßenkehricht 20 03 04 Fäkalschlamm 20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 20 03 07 Sperrmüll 20 03 99 Siedlungsabfälle a. n. g. (1)   „Für PCB gilt in dieser Abfallliste die Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/59/EG. (2)   „Gefährliche Bestandteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. Akkumulatoren und unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas. (3)   „Übergangsmetalle im Sinne dieses Eintrages sind: Scandium, Vanadium, Mangan, Kobalt, Kupfer, Yttrium, Niob, Hafnium, Wolfram, Titan, Chrom, Eisen, Nickel, Zink, Zirkonium, Molybdän und Tantal. Diese Metalle und ihre Verbindungen werden als gefährlich betrachtet, wenn sie als gefährliche Stoffe eingestuft wurden. Somit entscheidet die Einstufung als gefährliche Stoffe darüber, welche Übergangsmetalle und übergangsmetallhaltigen Verbindungen gefährlich sind. (4)   „Stabilisierungsprozesse ändern die Gefährlichkeit der Bestandteile des Abfalls und wandeln somit gefährlichen Abfall in nicht gefährlichen Abfall um. Verfestigungsprozesse ändern die physikalische Beschaffenheit des Abfalls (z. B. flüssig in fest) durch die Verwendung von Zusatzstoffen, ohne die chemischen Eigenschaften zu berühren. (5)   „Ein Abfall gilt als teilweise stabilisiert, wenn nach erfolgtem Stabilisierungsprozess kurz-, mittel- oder langfristig gefährliche Inhaltsstoffe, die nicht vollständig in nichtgefährliche Inhaltsstoffe umgewandelt wurden, in die Umwelt abgegeben werden könnten. (6)   „Gefährliche Bauteile elektrischer und elektronischer Geräte umfassen z. B. unter 16 06 aufgeführte und als gefährlich eingestufte Akkumulatoren und Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren und sonstiges beschichtetes Glas.“ ( 1 ) ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 32. ( 2 ) ABl. L 135 vom 6.6.1996, S. 32. ( 3 ) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. ( 4 ) ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28. ( 5 ) ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3. ( 6 ) In der Richtlinie 92/32/EWG zur siebten Änderung der Richtlinie 67/548/EWG wurde der Begriff ‚fortpflanzungsgefährdend‘ eingeführt. Dieser Begriff ersetzte den Begriff ‚teratogen‘ und hat eine genauere Begriffsbestimmung, ohne dass er am Konzept etwas ändert. Daher entspricht er der Eigenschaft H10 in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG. ( 7 ) Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1) und ihre späteren Änderungen. Die Konzentrationsgrenzen sind diejenigen, die in der Richtlinie 88/379/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187, 16.7.1988, S. 14.) und ihren späteren Änderungen festgelegt wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.