Europäische Union

2001/118/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2001-02-16

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2001D0118 — DE — 16.02.2001 — 000.002 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/118/EG) (ABl. L 047, 16.2.2001, p.1) Berichtigt durch:  C1 Berichtigung, ABl. L 262 vom 2.10.2001, S. 38  (118/01)  C2 Berichtigung, ABl. L 112 vom 27.4.2002, S. 47  (118/01) ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 108) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/118/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission ( 2 ), insbesondere auf Artikel 1 Buchstabe a), gestützt auf die Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle ( 3 ), geändert durch die Richtlinie 94/31/EG ( 4 ), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle ( 5 ) sollte geändert werden, um die Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 4 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 91/689/EWG zu berücksichtigen. (2) Die Maßnahmen dieser Entscheidung stehen im Einklang mit dem Standpunkt des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2000/532/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 ( 6 ) und H11 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: — Flammpunkt ≤ 55 °C, — Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen ( 7 ), — Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, — Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, — Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, — Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, — Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, — Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, — Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, — Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, — Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, — Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, — Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, — Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3.“ 2. Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG „ANHANG Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle Einleitung 1. Dieses Verzeichnis ist ein harmonisiertes Abfallverzeichnis, das regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und insbesondere neuer Forschungsergebnisse überprüft und erforderlichenfalls gemäß Artikel 18 der Richtlinie 75/442/EWG geändert wird. Allerdings bedeutet die Aufnahme eines Stoffes in das Verzeichnis nicht, dass dieser Stoff unter allen Umständen ein Abfall ist. Stoffe werden nur dann als Abfall betrachtet, wenn die Voraussetzungen der Begriffsbestimmung von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG erfüllt sind. 2. Die im Verzeichnis aufgeführten Abfälle unterliegen den Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG, sofern nicht Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Richtlinie Anwendung findet. 3. Die verschiedenen Abfallarten in diesem Verzeichnis sind vollständig definiert durch den sechsstelligen Abfallcode und die entsprechenden zwei- bzw. vierstelligen Kapitelüberschriften. Deshalb ist ein Abfall im Verzeichnis in den folgenden vier Schritten zu bestimmen: 3.1. Bestimmung der Herkunft der Abfälle in den Kapiteln 01 bis 12 bzw. 17 bis 20 und des entsprechenden sechsstelligen Abfallcodes (ausschließlich der auf 99 endenden Codes dieser Kapitel). Eine bestimmte Anlage muss ihre Abfälle je nach der Tätigkeit gegebenenfalls auf mehrere Kapitel aufteilen. So kann z. B. ein Automobilhersteller seine Abfälle je nach Prozessstufe unter Kapitel 12 (Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung von Metallen), 11 (anorganische metallhaltige Abfälle aus der Metallbearbeitung und -beschichtung) und 08 (Abfälle aus der Anwendung von Überzügen) finden. Anmerkung: Getrennt gesammelte Verpackungsabfälle (einschließlich Mischverpackungen aus unterschiedlichen Materialien) werden nicht in 20 01, sondern in 15 01 eingestuft. 3.2. Lässt sich in den Kapiteln 01 bis 12 und 17 bis 20 kein passender Abfallcode finden, dann müssen zur Bestimmung des Abfalls die Kapitel 13, 14 und 15 geprüft werden. 3.3. Trifft keiner dieser Abfallcodes zu, dann ist der Abfall gemäß Kapitel 16 zu bestimmen. 3.4. Fällt der Abfall auch nicht unter Kapitel 16, dann ist der Code 99 (Abfälle a. n. g.) in dem Teil des Verzeichnisses zu verwenden, der der in Schritt 1 bestimmten abfallerzeugenden Tätigkeit entspricht. 4. Mit einem Sternchen (*) versehene Abfälle sind als gefährlicher Abfall im Sinne der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle zu betrachten. Für diese Abfälle gelten die Bestimmungen dieser Richtlinie, es sei denn, der Abfall fällt unter Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie. 5. Für die Zwecke dieser Entscheidung bedeutet ‚gefährlicher Stoff‘ jeder Stoff, der gemäß der geänderten Richtlinie 67/548/EWG als gefährlich eingestuft wurde oder künftig so eingestuft wird; ‚Schwermetall‘ bedeutet jede Verbindung von Antimon, Arsen, Kadmium, Chrom (VI), Kupfer, Blei, Quecksilber, Nickel, Selen, Tellur, Thallium und Zinn sowie diese Stoffe in metallischer Form, insofern sie als gefährliche Stoffe eingestuft sind. 6. Wenn ein Abfall durch einen spezifischen oder allgemeinen Verweis auf gefährliche Stoffe als gefährlich eingestuft wird, wird dieser Abfall nur dann als gefährlich betrachtet, wenn diese Stoffe in so hoher Konzentration (in Gewichtsprozent) vorhanden sind, dass der Abfall eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates genannten Eigenschaften aufweist. Im Hinblick auf die Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 ist Artikel 2 dieser Entscheidung anzuwenden. Die Eigenschaften H1, H2, H9 sowie H12 bis H14 werden in Artikel 2 der vorliegenden Entscheidung derzeit nicht spezifiziert. 7. Im Einklang mit der Richtlinie 99/45/EG, in deren Erwägungen festgestellt wurde, dass aufgrund der Beschaffenheit von Legierungen deren Eigenschaften mit den heutigen konventionellen Methoden unter Umständen nicht genau bestimmt werden können, gelten die Bestimmungen von Artikel 2 nicht für reine Metalllegierungen (sofern diese nicht durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind). Dies gilt in Erwartung der Ergebnisse von Arbeiten über die genaue Vorgehensweise für die Einstufung von Legierungen, zu denen die Kommission und Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben. Abfälle, die in der Liste aufgeführt sind, behalten ihre jetzige Einstufung bei. 8. Bei der Nummerierung der einzelnen Verzeichniseinträge wurde nach folgenden Regeln vorgegangen: bei Abfällen, bei denen sich nichts geändert hat, wurden die Codes der Entscheidung 94/3/EG beibehalten. Geänderte Abfallcodes wurden gestrichen und werden nicht mehr verwendet, um Verwechslungen nach Einführung des neuen Verzeichnisses zu vermeiden. Neu hinzugefügte Abfälle haben einen Code erhalten, der in der Entscheidung 94/3/EG und der Entscheidung 200/532/EG noch nicht verwendet wurde. INDEX Kapitel des Verzeichnisses 01 Abfälle, die beim Aufsuchen, Ausbeuten und Gewinnen sowie bei der physikalischen und chemischen Behandlung von Bodenschätzen entstehen 02 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei sowie der Herstellung und Verarbeitung von Nahrungsmitteln 03 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten, Möbeln, Zellstoffen, Papier und Pappe 04 Abfälle aus der Leder-, Pelz- und Textilindustrie 05 Abfälle aus der Erdölraffination, Erdgasreinigung und Kohlepyrolyse 06 Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen 07 Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen 08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacken, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben 09 Abfälle aus der fotografischen Industrie 10 Abfälle aus thermischen Prozessen 11 Abfälle aus der chemischen Oberflächenbearbeitung und Beschichtung von Metallen und anderen Werkstoffen; Nichteisen-Hydrometallurgie 12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen 13 Ölabfälle und Abfälle aus flüssigen Brennstoffen (außer Speiseöle, 05 und 12) 14 Abfälle aus organischen Lösemitteln, Kühlmitteln und Treibgasen (außer 07 und 08) 15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtüchern, Filtermaterialien und Schutzkleidung (a. n. g.) 16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind 17 Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten) 18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung (ohne Küchen- und Restaurantabfälle, die nicht aus der unmittelbaren Krankenpflege stammen) 19 Abfälle aus Abfallbehandlungsanlagen, öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen sowie der Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und Wasser für industrielle Zwecke 20 Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen 01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 01 01 Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen 01 01 01 Abfälle aus dem Abbau von metallhaltigen Bodenschätzen 01 01 02 Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 03 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 04* Säure bildende Aufbereitungsrückstände aus der Verarbeitung von sulfidischem Erz 01 03 05* andere Aufbereitungsrückstände, die gefährliche Stoffe enthalten 01 03 06 Aufbereitungsrückstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 04 und 01 03 05 fallen 01 03 07* andere, gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Verarbeitung von metallhaltigen Bodenschätzen 01 03 08 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 03 07 fallen 01 03 09 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung mit Ausnahme von Rotschlamm, der unter 01 03 07 fällt 01 03 99 Abfälle a. n. g. 01 04 Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 07* gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen 01 04 08 Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 09 Abfälle von Sand und Ton 01 04 10 staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 11 Abfälle aus der Verarbeitung von Kali- und Steinsalz mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschätzen mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 und 01 04 11 fallen 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 04 07 fallen 01 04 99 Abfälle a. n. g. 01 05 Bohrschlämme und andere Bohrabfälle 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süßwasserbohrungen 01 05 05* ölhaltige Bohrschlämme und -abfälle 01 05 06* Bohrschlämme und andere Bohrabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 01 05 07 barythaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 08 chloridhaltige Bohrschlämme und -abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 01 05 05 und 01 05 06 fallen 01 05 99 Abfälle a. n. g. 02 ABFÄLLE AUS LANDWIRTSCHAFT, GARTENBAU, TEICHWIRTSCHAFT, FORSTWIRTSCHAFT, JAGD UND FISCHEREI SOWIE DER HERSTELLUNG UND VERARBEITUNG VON NAHRUNGSMITTELN 02 01 Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 01 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 02 01 06 tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist (einschließlich verdorbenes Stroh), Abwässer, getrennt gesammelt und extern behandelt 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 08* Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft, die gefährliche Stoffe enthalten 02 01 09 Abfälle von Chemikalien für die Landwirtschaft mit Ausnahme derjenigen, die unter 02 01 08 fallen 02 01 10 Metallabfälle 02 01 99 Abfälle a. n. g. 02 02 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs 02 02 01 Schlämme von Wasch- und Reinigungsvorgängen 02 02 02 Abfälle aus tierischem Gewebe 02 02 03 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 02 99 Abfälle a. n. g. 02 03 Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fermentierung von Melasse 02 03 01 Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- und Abtrennprozessen 02 03 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 03 99 Abfälle a. n. g. 02 04 Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde 02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbonatschlamm 02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 04 99 Abfälle a. n. g. 02 05 Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 05 02 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 05 99 Abfälle a. n. g. 02 06 Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 06 02 Abfälle von Konservierungsstoffen 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 06 99 Abfälle a. n. g. 02 07 Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao) 02 07 01 Abfälle aus der Wäsche, Reinigung und mechanischen Zerkleinerung des Rohmaterials 02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation 02 07 03 Abfälle aus der chemischen Behandlung 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 02 07 99 Abfälle a. n. g. 03 ABFÄLLE AUS DER HOLZBEARBEITUNG UND DER HERSTELLUNG VON PLATTEN, MÖBELN, ZELLSTOFFEN, PAPIER UND PAPPE 03 01 Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden und Korkabfälle 03 01 04* Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten 03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen 03 01 99 Abfälle a. n. g. 03 02 Abfälle aus der Holzkonservierung 03 02 01* halogenfreie organische Holzschutzmittel 03 02 02* chlororganische Holzschutzmittel 03 02 03* metallorganische Holzschutzmittel 03 02 04* anorganische Holzschutzmittel 03 02 05* andere Holzschutzmittel, die gefährliche Stoffe enthalten 03 02 99 Holzschutzmittel a. n. g. 03 03 Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe 03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 03 03 02 Sulfitschlämme (aus der Rückgewinnung von Kochlaugen) 03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und Pappabfällen 03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 03 03 09 Kalkschlammabfälle 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung 03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 03 03 99 Abfälle a. n. g. 04 ABFÄLLE AUS DER LEDER-, PELZ- UND TEXTILINDUSTRIE 04 01 Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 02 geäschertes Leimleder 04 01 03* Entfettungsabfälle, lösemittelhaltig, ohne flüssige Phase 04 01 04 chromhaltige Gerbereibrühe 04 01 05 chromfreie Gerbereibrühe 04 01 06 chromhaltige Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 07 chromfreie Schlämme, insbesondere aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 04 01 08 chromhaltige Abfälle aus gegerbtem Leder (Abschnitte, Schleifstaub, Falzspäne) 04 01 09 Abfälle aus der Zurichtung und dem Finish 04 01 99 Abfälle a. n. g. 04 02 Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer, Plastomer) 04 02 10 organische Stoffe aus Naturstoffen (z. B. Fette, Wachse) 04 02 14* Abfälle aus dem Finish, die organische Lösungsmittel enthalten 04 02 15 Abfälle aus dem Finish mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 14 fallen 04 02 16* Farbstoffe und Pigmente, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 17 Farbstoffe und Pigmente mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 16 fallen 04 02 19* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 04 02 22 Abfälle aus verarbeiteten Textilfasern 04 02 99 Abfälle a. n. g. 05 ABFÄLLE AUS DER ERDÖLRAFFINATION, ERDGASREINIGUNG UND KOHLEPYROLYSE 05 01 Abfälle aus der Erdölraffination 05 01 02* Entsalzungsschlämme 05 01 03* Bodenschlämme aus Tanks 05 01 04* saure Alkylschlämme 05 01 05* verschüttetes Öl 05 01 06* ölhaltige Schlämme aus Betriebsvorgängen und Instandhaltung 05 01 07* Säureteere 05 01 08* andere Teere 05 01 09* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 05 01 10 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter 05 01 09 fallen 05 01 11* Abfälle aus der Brennstoffreinigung mit Basen 05 01 12* säurehaltige Öle 05 01 13 Schlämme aus der Kesselspeisewasseraufbereitung 05 01 14 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 01 15* gebrauchte Filtertone 05 01 16 schwefelhaltige Abfälle aus der Ölentschwefelung 05 01 17 Bitumen 05 01 99 Abfälle a. n. g. 05 06 Abfälle aus der Kohlepyrolyse 05 06 01* Säureteere 05 06 03* andere Teere 05 06 04 Abfälle aus Kühlkolonnen 05 06 99 Abfälle a. n. g. 05 07 Abfälle aus Erdgasreinigung und -transport 05 07 01* quecksilberhaltige Abfälle 05 07 02 schwefelhaltige Abfälle 05 07 99 Abfälle a. n. g. 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN 06 01 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Säuren 06 01 01* Schwefelsäure und schweflige Säure 06 01 02* Salzsäure 06 01 03* Flusssäure 06 01 04* Phosphorsäure und phosphorige Säure 06 01 05* Salpetersäure und salpetrige Säure 06 01 06* andere Säuren 06 01 99 Abfälle a. n. g. 06 02 Abfälle aus HZVA von Basen 06 02 01* Calciumhydroxid 06 02 03* Ammoniumhydroxid 06 02 04* Natrium- und Kaliumhydroxid 06 02 05* andere Basen 06 02 99 Abfälle a. n. g. 06 03 Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden 06 03 11* feste Salze und Lösungen, die Cyanid enthalten 06 03 13* feste Salze und Lösungen, die Schwermetalle enthalten 06 03 14 feste Salze und Lösungen mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 11 und 06 03 13 fallen 06 03 15* Metalloxide, die Schwermetalle enthalten 06 03 16 Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 15 fallen 06 03 99 Abfälle a. n. g. 06 04 Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen 06 04 03* arsenhaltige Abfälle 06 04 04* quecksilberhaltige Abfälle 06 04 05* Abfälle, die andere Schwermetalle enthalten 06 04 99 Abfälle a. n. g. 06 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung 06 05 02* Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten 06 05 03 Schlämme aus der betriebseigenen A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.