Europäische Union

2002/191/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. April 2001 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache Nr. COMP/M.2139 — Bombardier/ADtranz) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1032) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32002D0191. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m etwa [5-20 %]* des Marktes für Straßen- und Stadtbahnen. Beide Produkte wurden an mehrere Abnehmer verkauft. 3. ZUSAGEN ZUR STÄRKUNG DER UNABHÄNIGIGKEIT VON ELIN(41) (98) Bombardier sagt zu, seine Minderheitsbeteiligung von [... %]* an ELIN zu veräußern(42). ELIN ist auf die Herstellung von Antriebstechnologie für Schienenfahrzeuge (sowohl Regionalverkehrszüge als auch Straßenbahnen) spezialisiert und lieferte bisher elektrische Antriebe an Bombardier, zum Beispiel für den Regionalverkehrszug Talent und für Straßenbahnen des Typs Cityrunner Linz. (99) Außerdem sagt Bombardier zu, die bestehende Zusammenarbeit mit ELIN bei der Entwicklung der Regionalverkehrszüge des Typs Talent auch fünf Jahre lang auf Stadtbahnen des Typs Cityrunner Linz auszuweiten. Eine gemeinsame Entwicklungsvereinbarung wurde bereits geschlossen. 4. ZUSAGEN ZUR STÄRKUNG DER UNABHÄNGIGKEIT VON KIEPE(43) (100) Ferner sagt Bombardier zu, für die weltweite Vermarktung seiner Hochflur-Straßenbahnen des Typs K 5000 und die EU-weite Vermarktung der Stadtbahnen des Typs Saarbrücken Vehicle [...]* Jahre lang ausschließlich Antriebe von Kiepe zu verwenden. Die Ausschließlichkeitsklausel in der entsprechenden Zusamenarbeitsvereinbarung zwischen Kiepe und Bombardier gilt lediglich für Bombardier (einseitige Ausschließlichkeit). Zudem bietet Bombardier an, von Kiepe Elektromontage- und Inbetriebsetzungsarbeiten im Wert von [...]* DEM/Jahr über einen Zeitraum von [...]* Jahren vornehmen zu lassen. Eine Zusammenarbeitsvereinbarung wurde bereits geschlossen. VI. WÜRDIGUNG DER ZUSAGEN (101) Wie der Markttest der Kommission bestätigt hat, reichen die Zusagen aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der deutschen Märkte für Regionalverkehrszüge und Straßen- und Stadtbahnen in angemessener Weise auszuräumen(44). (102) Ferner werden die geplanten Zusagen die Unabhängigkeit von drei der verbleibenden nicht integrierten Anbieter auf den Märkten für Regionalverkehrszüge und Straßen- bzw. Stadtbahnen, nämlich die der Hersteller von Elektroantrieben ELIN und Kiepe einerseits und die des Herstellers von Regionalverkehrszügen und Straßen- und Stadtbahnen Stadler andererseits, sicherstellen und deren Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Stadler wird zu einem bedeutenden Anbieter von Regionalverkehrszügen und Straßenbahnen für den deutschen Markt, Kiepe und ELIN bleiben als wichtige Zulieferer von Elektroantrieben für nicht integrierte Hersteller mechanischer Bauteile wie Stadler erhalten. Die Zusagen der Parteien werden somit den Wegfall von ADtranz als Hersteller von Regionalverkehrszügen und Straßen- und Stadtbahnen kompensieren. 1. STADLER, ELIN UND KIEPE a) Stadler (103) Die [... %]*-ige Minderheitsbeteiligung von ADtranz am Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow verleiht dem Unternehmen die gemeinsame Kontrolle zusammen mit dem Mehrheitsaktionär Stadler, da zum Beispiel die Finanzplanung des Gemeinschaftsunternehmens von beiden Aktionären einstimmig verabschiedet werden muss. Außerdem kann ADtranz [...]* der fünf Aufsichtsratsmitglieder benennen, so dass die Parteien Zugang zu sämtlichen relevanten Geschäftsinformationen über das Gemeinschaftsunternehmen hätten, falls der Zusammenschluss bedingungslos genehmigt würde. (104) Durch die Lösung der Verflechtung zwischen Stadler und ADtranz im Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow wird Stadler zu einem unabhängigen Anbieter von Regionalverkehrszügen. Außerdem wird der von den Parteien angebotene Verkauf der Lizenzen für den Regioshuttle und die Variotram Stadler in die Lage versetzten, sich als echter Konkurrent auf den deutschen Märkten sowohl für Regionalverkehrszüge als auch für Straßenbahnen zu etablieren, da es eigenständig zwei Produkte vermarkten kann, die in Deutschland bereits eingeführt sind und auf dem Markt Erfolg haben. Allerdings werden für einen Übergangszeitraum zusätzliche Garantien erforderlich sein. Diese bieten die Parteien mit ihrer Zusage, dem Stadler-Werk in Pankow eine Kapazitätsauslastungsgarantie zu geben und bestimmte Bauteile zu derzeitigen Konditionen an Stadler zu liefern(45). b) ELIN (105) Die Minderheitsbeteiligung der Bombardier-Tochter DWA an ELIN in Höhe von [... %]* führt dazu, dass Bombardier zusammen mit dem Mehrheitsaktionär VATECH ELIN EBG GmbH (Wien) die gemeinsame Kontrolle ausübt, da DWA bestimmte strategische Geschäftsentscheidungen mit einem Veto belegen kann. Außerdem verfügt Bombardier über eine Option zum Erwerb der verbleibenden [... %]* von ELIN, sobald ein Großteil des Umsatzes von ELIN durch Projekte mit Bombardier erzielt wird. Zudem wird einer der vier Aufsichtsratsmitglieder von ELIN von DWA benannt, so dass die Parteien bei einer bedingungslosen Genehmigung des Zusammenschlusses Zugang zu sämtlichen relevanten Geschäftsinformationen über ELIN hätten. (106) Die Lösung der Verflechtung mit Bombardier wird ELIN zu einem unabhängigen Anbieter von Antriebstechnik für Regionalverkehrszüge sowie Straßen- und Stadtbahnen werden lassen. Für einen Übergangszeitraum sind jedoch bestimmte Garantien notwendig, damit ELIN neue Geschäftspartner finden kann, um Bombardier zu ersetzen, da der bisherige Hauptabnehmer nach der Übernahme von ADtranz zu einem vertikal integrierten Anbieter wird und nicht länger auf ELIN als Zulieferer von Elektroantrieben angewiesen ist. Die beiden von Bombardier und ELIN geschlossenen Verträge über gemeinsame Entwicklungen sehen eine [...]*-jährige Zusammenarbeit der beiden Unternehmen sowohl bei Regionalverkehrszügen als auch bei Straßenbahnen (d. h. Talent und Cityrunner Linz) vor, so dass ELIN auf beiden Märkten aktiv bleiben kann. c) Kiepe (107) Dank der von Bombardier angebotenen Garantien verfügt Kiepe über ausreichend Zeit, neue Kooperationspartner zu finden, um Bombardier zu ersetzen, weil der bisherige Hauptabnehmer nach der Übernahme von ADtranz zu einem vertikal integrierten Anbieter wird und nicht länger auf Kiepe als Zulieferer von Elektroantrieben angewiesen ist. Da die für diesen Übergangszeitraum geschlossene Kooperationsvereinbarung mit Bombardier sowohl ein Hochflur-Straßenbahnprojekt (K 5000) als auch ein Stadtbahnmodell (Saarbrücken Vehicle) betrifft, ist eine hinreichend diversifizierte Geschäftstätigkeit von Kiepe gewährleistet, damit das Unternehmen auf beiden Märkten aktiv bleiben kann. Da Bombardier ferner zusagt, [...]* Jahre lang Elektromontage- und Inbetriebsetzungsarbeiten in Höhe von [...]* DEM pro Jahr an Kiepe zu vergeben, verfügt das Unternehmen über zusätzliche wirtschaftliche Sicherheit, bis es neue Partner gefunden hat. d) Mögliche Zusammenarbeit von Stadler, ELIN und Kiepe; Offenhaltung der Märkte (108) Da die vorgelegten Zusagen sowohl die Unabhängigkeit zweier Antriebsbauer (ELIN und Kiepe) als auch die von Stadler gewährleisten wird, eines Herstellers mechanischer Bauteile, scheint eine Zusammenarbeit dieser drei Unternehmen mittelfristig möglich. Alle drei haben Interesse an einer solchen Zusammenarbeit bekundet, insbesondere Stadler. Diese Zusammenarbeit würde es den drei Unternehmen erlauben, auf den deutschen Märkten für Regionalverkehrszüge sowie Straßen- und Stadtbahnen als unabhängige Anbieter sowohl gegen die Parteien als auch gegen Siemens und Alstom in Wettbewerb zu treten. (109) Außerdem könnten ELIN und Kiepe anderen Anbietern wie den beiden spanischen Unternehmen CAF und Talgo auf ähnliche Weise den Weg auf den deutschen Markt öffnen, wie Kiepe dies in der Zusammenarbeit mit Bombardier bereits erfolgreich praktiziert hat. Die Zusammenarbeit mit Antriebsbauern und insbesondere mit Kiepe im Hinblick auf den deutschen Straßenbahnmarkt war mit entscheidend dafür, dass Bombardier in den vergangenen sechs Jahren rasch in Deutschland Fuß fassen und beträchtliche Marktanteile gewinnen konnte. 2. FOLGEN FÜR DIE STRUKTUR DER MÄRKTE Regionalverkehrszüge in Deutschland (110) Durch die beschriebenen Zusagen wird Stadler zu einem bedeutenden und ernsthaften Wettbewerber in Deutschland. Zum einen werden die Parteien das derzeit in Besitz von ADtranz befindliche und von diesem Unternehmen vermarktete System Regioshuttle veräußern, das über einen Marktanteil von ungefähr [5-20 %]* verfügt; voraussichtlicher Erwerber der Regioshuttle-Lizenz ist Stadler. Zweitens wird ADtranz nach dem Rückzug aus dem Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow jeglichen Einfluss auf das Gelenktriebwagen-Geschäft von Stadler verlieren; das Unternehmen hat bereits den für Stadler übernomenen GTW-Vertrieb zum 1. Januar 2001 eingestellt(46). Dementsprechend wird der Marktanteil von ADtranz zurückgehen; auf den 1997 in Deutschland eingeführten GTW von Stadler entfielen im Dreijahreszeitraum 1997-1999 insgesamt [10-20 %]* des deutschen Regionalverkehrszugmarkts(47). (111) Der künftige Marktanteil von Stadler dürfte de facto an den jetzigen Marktanteil von ADtranz ([30-40 %]* zwischen 1995 und 1999, [40-50 %]* zwischen 1997 und 1999) herankommen. Diese Annahme wird auch durch den Umstand bestätigt, dass ADtranz in den letzten Jahren auf dem deutschen Regionalverkehrszugmarkt lediglich die Modelle Regioshuttle und GTW verkauft hat. Von den drei Produkten, mit denen ADtranz auf diesem Markt vertreten war, werden zwei an Stadler veräußert. Das bei ADtranz verbleibende Modell Itino wurde bisher nicht einmal bestellt. Da es unter Wettbewerbsgesichtspunkten dem Bombardier-Modell Talent ähnelt, ist die Annahme nicht unwahrscheinlich, dass die Parteien nach dem Zusammenschluss Produktion und Vertrieb eines der beiden Produkte einstellen werden. (112) Aus diesen Gründen würde mit der neuen Marktlage die Überschneidung zwischen den Parteien auf dem deutschen Regionalverkehrszugmarkt folglich beseitigt. Straßen- und Stadtbahnen in Deutschland (113) Auch auf dem deutschen Markt für Straßen- und Stadtbahnen wird der Anteil von ADtranz erheblich - von [50-60 %]* auf [40-50 %]* im zugrunde gelegten Fünfjahreszeitraum 1995-1999 - abnehmen, da die Parteien das derzeit in Besitz von ADtranz befindliche und von diesem Unternehmen vermarktete System Variotram, auf das zur Zeit ein Marktanteil von ungefähr [5-15 %]* entfällt, veräußern werden. Dieser Marktanteil muss nunmehr ebenfalls dem voraussichtlichen Käufer der Variotram-Lizenz, Stadler, zugerechnet werden. (114) Mit der Lizenzvergabe würde die durch den Zusammenschluss bewirkte Überlappung des Straßen- und Stadtbahnangebots der beteiligten Unternehmen in Deutschland etwa zur Hälfte beseitigt. Dies reicht aus, um Stadler zu einem ernsthaften Wettbewerber auf dem Markt werden zu lassen, der über das Potenzial verfügt, in die Wettbewerbsposition von ADtranz vor der Fusion hineinzuwachsen. Bei Variotram handelt es sich um eines von zwei ADtranz-Straßenbahnmodellen, die das Unternehmen zwischen 1995 und 1999 in Deutschland vertrieb. Im Verhältnis zum zweiten Modell (NGT) ist Variotram die modernere und technisch fortschrittlichere Bahn. Stadler wäre zur Herstellung dieses Modells äußerst geeignet, weil die gleiche Produktionstechnik auch für die Herstellung des bereits am Stadler-Standort Pankow produzierten Regioshuttle verwendet wird. Mit dem Kauf der Variotram-Lizenz kann Stadler ferner seine Produktpalette diversifizieren und auf dem deutschen Straßenbahnmarkt Fuß fassen. Dabei wären die bereits auf diesem Markt etablierten Elektro-Antrieb-Hersteller Kiepe und ELIN geeignete Partner. Fazit (115) Die Zusagen der Parteien ermöglichen den Marktzutritt eines neuen unabhängigen Anbieters von Regionalverkehrszügen sowie Straßen- und Stadtbahnen: Stadler. Stadler wird die Marktstellung von ADtranz größtenteils übernehmen. Außerdem bleiben beiden Märkten mit Kiepe und ELIN zwei Hersteller elektrischer Antriebssysteme erhalten, die für Konsortien mit Stadler und anderen nicht integrierten Herstellern mechanischer Bauteile zur Verfügung stehen. Die Kommission ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Verpflichtungen keine beherrschende Stellung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf den Märkten für Regionalverkehrszüge sowie Straßen- und Stadtbahnen in Deutschland begründen wird. VII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (116) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. Dabei ist zwischen Bedingungen und Auflagen zu unterscheiden. Die Durchführung einer Maßnahme, durch die sich der Markt strukturell verändert, ist eine Bedingung. Die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen stellen hingegen für die Parteien generell Auflagen dar. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, wird die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen. Außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden. (117) Aus diesem Grund muss die Entscheidung der Kommission im vorliegenden Fall mit der Bedingung verbunden werden, dass sämtliche eingegangenen Verpflichtungen vollständig erfuellt werden, da sie die gewünschte strukturelle Veränderung des Marktes herbeiführen; das betrifft die Veräußerungen sowohl der Minderheitsbeteiligungen an dritten Unternehmen als auch von Produktfamilien einschließlich ihrer Vergabe in Lizenz. Dies gilt auch für die Kooperations- und Lieferverpflichtungen gegenüber dritten Unternehmen, die die Parteien selbst eingegangen sind, da diese den Erfolg der Veräußerungen gewährleisten sollen. Andererseits sind jene Teile der Verpflichtungserklärung, die sich auf einen von den Parteien zu benennenden Treuhänder beziehen, Auflagen für die Parteien, da diese Maßnahmen die Umsetzung der strukturellen Veränderung des Marktes flankieren sollen. VIII. FAZIT (118) Aus den oben beschriebenen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von den Parteien eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, durch welches Bombardier Inc. im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das Unternehmen DaimlerChrysler Rail Systems GmbH übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Bedingungen gemäß Abschnitt 1 Buchstaben a) erster Unterabsatz, b), c), d), e) erster und vierter Unterabsatz, f), g), h) und i) des Anhangs. Artikel 3 Artikel 1 gilt vorbehaltlich der vollständigen Erfuellung der Auflagen gemäß Abschnitt 1 Buchstaben a) zweiter Unterabsatz, e) zweiter und dritter Unterabsatz sowie Abschnitte 2 bis einschließlich 8 des Anhangs. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Bombardier Inc. 800 René-Lévesque Blvd. West Montréal, Québec Canada H3B 1Y8 Brüssel, den 3. April 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1; Berichtigung: ABl. L 40 vom 13.2.1998, S. 17. (3) ABl. C 63 vom 12.3.2002. (4) Der Umsatz wurde nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes im Sinne der Fusionskontrollverordnung (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25) ermittelt. (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Siehe Randnummer 9 der Entscheidung 97/25/EG der Kommission vom 18. Oktober 1995 (ABl. L 11 vom 14.1.1997, S. 1). (7) Abkürzung für "Train à grande vitesse" (Hochgeschwindigkeitszug). (8) Abkürzung für "Intercity Express". (9) Siehe vorhergehende Randnummer. (10) Siehe Randnummern 41 und 42 der Entscheidung 97/25/EG, a.a.O. (11) Siehe Randnummer 18 der Entscheidung der Kommission vom 18. September 2000. (12) Siehe Randnummer 10 der Entscheidung der Kommission vom 15. März 1999 (ABl. C 97 vom 9.4.1999, S. 7). (13) Siehe Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 1998 in der Sache Nr. IV/M.1064 - Bombardier/DWA (ABl. C 49 vom 14.2.1998, S. 13). (14) Siehe Randnummer 43 der Entscheidung 97/25/EG, a.a.O. (15) MARIE (Mass Transit Rail Initiative for Europe) ist eine freiwillige Initiative der Eisenbahnindustrie und der Schienennahverkehrsbetreiber unter der Schirmherrschaft der Europäischen Kommission. Sie soll helfen, Schienennahverkehrssysteme wettbewerbsfähiger zu machen und den Binnenmarkt im Wege der Standardisierung zu verwirklichen. Ihre Arbeitsbereiche umfassten die Harmonisierung von Baumustern, Finanzierungsinstrumente, Lebensdauerberechnungen und Vertragsbedingungen. (16) Abkürzung für ICE-Züge der dritten Generation. (17) Diese Abnehmer werden auch als Schienenfahrzeug-Leasinggesellschaften ("rolling stock leasing companies" bzw. "ROSCOs") bezeichnet. (18) Kiepe ist ein unabhängiger Hersteller von elektrischen Antriebssystemen, die vor allem für Straßenbahnen und Trolleybusse bestimmt sind. Es gehörte früher zum Daimler-Benz-Konzern, der es als Vorbedingung für die Genehmigung seiner Fusion mit ABB (siehe Entscheidung in der Sache ABB/Daimler-Benz, a.a.O.) abstoßen musste, um sicherzustellen, dass im Markt noch ein eigenständiger Anbieter elektrischer Schienenfahrzeug-Komponenten verbleibt. (19) Der Alstom-Konzern etwa ist im deutschen Markt bislang vor allem durch die Tochtergesellschaft LHB vertreten; Bombardier wiederum ist die Muttergesellschaft des deutschen Herstellers DWA (siehe Randnummer 19). (20) Siehe Randnummern 63 und 64. (21) Siehe Randnummern 62 bis 66. (22) Siehe Randnummern 39 und 40. (23) Direkt oder über ihre Tochtergesellschaften, als Einzelbieter oder als Mitglieder eines Konsortiums. (24) Direkt oder über ihre Tochtergesellschaften, als Einzelbieter oder als Mitglieder eines Konsortiums. (25) DWA ist nunmehr eine Tochtergesellschaft von Bombardier (siehe Randnummer 19). (26) Stadler und ADtranz üben derzeit gemeinsam die Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow aus (siehe Randnummer 103). (27) Siehe Randnummern 39 und 40. (28) Im Jahr 2000 wurden lediglich drei Aufträge über Straßen- oder Stadtbahnen in Frankreich ausgeschrieben, wobei in allen drei Fällen der Zuschlag an Alstom erging. (29) Siehe Randnummern 39 und 40. (30) Direkt oder über ihre Tochtergesellschaften, als Einzelbieter oder als Mitglieder eines Konsortiums. (31) Siehe Randnummer 13. (32) Direkt oder über ihre Tochtergesellschaften, als Einzelbieter oder als Mitglieder eines Konsortiums. (33) Zur erweiterten Produktpalette der neuen Einheit siehe auch vorhergehenden Absatz. (34) Der Auftrag wurde im Jahre 1999 vergeben. (35) Der Auftrag wurde im Jahre 1999 vergeben. (36) Siehe Randnummern 17 ff. (37) Siehe Randnummern 39 und 40. (38) Siehe Anhang der Entscheidung, Abschnitt 1 Buchstaben e) bis g) der Verpflichtungserklärung. (39) Derzeit üben beide Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow aus (siehe Randnummer 103). (40) Siehe Anhang der Entscheidung, Abschnitt 1 Buchstaben h) und i) der Verpflichtungserklärung. (41) Siehe Anhang der Entscheidung, Abschnitt 1 Buchstaben a) und b) der Verpflichtungserklärung. (42) Derzeit üben Bombardier und der Mehrheitsaktionär VA TECH ELIN EBG GmbH gemeinsam die Kontrolle über ELIN aus (siehe Randnummer 105). (43) Siehe Anhang der Entscheidung, Abschnitt 1 Buchstaben c) und d) der Verpflichtungserklärung. (44) Siehe Randnummern 68 und 84. (45) Einzelheiten siehe Randnummer 96 sowie Abschnitt 1 Buchstaben e) vierter Unterabsatz und g) der Verpflichtungserklärung. (46) Siehe Randnummern 63 bis 66. (47) Solange ADtranz am Gemeinschaftsunternehmen Stadler Pankow beteiligt ist, kann das GTW-Projekt als ein Konsortium angesehen werden, bei dem Stadler als Hauptauftragnehmer auftritt und das System am gemeinsamen Produktionsstandort Stadler Pankow gefertigt wird, wobei ADtranz den Antrieb liefert; der entsprechende Marktanteil ist zwischen Stadler und ADtranz aufzuteilen. Sobald sich ADtranz aus dem Gemeinschaftsunternehmen zurückgezogen haben wird, wie in der Verpflichtungserklärung vorgesehen, muss der gesamte Marktanteil von GTW alleine Stadler zugerechnet werden. ANHANG Sache Nr. COMP/M.2139 - Bombardier/ADtranz Zusagen Der vollständige englische Wortlaut der in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Zusagen kann unter der folgenden Internet-Adresse der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.