Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (Text von Bedeutung für den EWR)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-02

Quellenkennung: 32021R2306. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d TRACES oder seine Funktionen wieder verfügbar sind, verwenden die Nutzer die gemäß Absatz 2 aufgezeichneten Informationen, um die Kontrollbescheinigung elektronisch zu erstellen und die Unterlagen gemäß Absatz 1 hochzuladen. (4)   Gemäß Absatz 2 erstellte Bescheinigungen und Unterlagen werden mit dem Vermerk „während eines Systemausfalls erstellt“ versehen. (5)   Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt finden die Absätze 1 bis 4 Anwendung. Darüber hinaus unterrichten die zuständigen Behörden, die Kontrollbehörden oder die Kontrollstellen die Kommission unverzüglich über ein solches Ereignis, und die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen tragen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Ende dieses Ereignisses alle erforderlichen Angaben in TRACES ein. (6)   Artikel 5 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend für gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Bescheinigungen und Unterlagen. Artikel 9 Verwendung der Kontrollbescheinigung und der Teilkontrollbescheinigung durch die Zollbehörden Bei Erzeugnissen, die amtlichen Kontrollen an einem Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 unterliegen, gestatten die Zollbehörden die Überlassung einer Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr nur gegen Vorlage einer Kontrollbescheinigung, deren Feld 30 die Angabe enthält, dass die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Wird die Sendung in mehrere Partien aufgeteilt, so verlangen die Zollbehörden die Vorlage einer Teilkontrollbescheinigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307, deren Feld 12 die Angabe enthält, dass die Partie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden kann. Artikel 10 Von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellende Informationen über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß bei Sendungen (1)   ►C1  Wird eine zuständige Behörde, eine Kontrollbehörde oder eine Kontrollstelle in einem Drittland von der Kommission entsprechend benachrichtigt, nachdem die Kommission gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 eine Mitteilung eines Mitgliedstaats über den Verdacht eines Verstoßes oder einen festgestellten Verstoß erhalten hat, der die Integrität der ökologischen/biologischen Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in einer Sendung beeinträchtigt, so führt sie eine Untersuchung durch. ◄ Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle antwortet der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Mitteilung übermittelt hat (meldender Mitgliedstaat), innerhalb von 30 Kalendertagen nach Erhalt dieser Mitteilung, unterrichtet sie über die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der Ergebnisse der Untersuchung, ►C2  und stellt alle sonstigen verfügbaren und/oder vom meldenden Mitgliedstaat verlangten Informationen anhand der Vorlage in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 zur Verfügung. ◄ (2)   Die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle stellt alle weiteren Informationen zur Verfügung, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf zusätzliche getroffene Maßnahmen angefordert werden. Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die zuständige Behörde, die Kontrollbehörde oder die Kontrollstelle auffordern, unverzüglich das Verzeichnis aller Unternehmer oder Unternehmergruppen in der ökologischen/biologischen Produktionskette, zu der die Sendung gehört, sowie der für sie zuständigen Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen. (3)   Wurde die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannt, so gilt Artikel 21 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698. Artikel 11 Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen in Papierform (1)   ►M2  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann die Kontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 in Papierform ausgestellt werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Bescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen: ◄ a)  Sie trägt in Feld 18 die handschriftliche Unterschrift der befugten Person der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt, sowie den amtlichen Stempel; b)  sie wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. ▼M2 (1a)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 kann eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. November 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln. Eine solche Bescheinigung wird ausgestellt, bevor die Sendung, auf die sie sich bezieht, die Ukraine verlässt. ▼B (2)   ►M2  Abweichend von Artikel 6 Absatz 3 gilt bis zum 30. November 2022 Folgendes: ◄ a)  Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1 in Papierform ausgestellt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen; b)  Wird die Kontrollbescheinigung in TRACES ausgestellt und trägt sie gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 ein qualifiziertes elektronisches Siegel, so kann diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen werden; ▼M1 c)  Wird die Kontrollbescheinigung gemäß Absatz 1a in TRACES in elektronischer Form erstellt und übermittelt, so wird diese Bescheinigung, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, in TRACES mit einem qualifizierten elektronischen Siegel oder auf dem Papier in den Feldern 23, 25 und 30 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bzw. am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr versehen. ▼B (3)   Die Kontrollbehörden, Kontrollstellen und zuständigen Behörden vergewissern sich in jeder Phase der Ausstellung der Kontrollbescheinigung und gegebenenfalls des Versehens mit dem Sichtvermerk, dass die Angaben in der Kontrollbescheinigung in Papierform mit den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung übereinstimmen. Werden die Angaben zur Anzahl der Packstücke gemäß Feld 13 der Kontrollbescheinigung oder die Angaben in den Feldern 16 und 17 der Bescheinigung nicht in der Kontrollbescheinigung in Papierform eingetragen oder unterscheiden sich diese Angaben von den Angaben in der in TRACES ausgefüllten Bescheinigung, so berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke der Überprüfung der Sendung und des Versehens der Bescheinigung mit dem Sichtvermerk nur die in TRACES eingetragenen Angaben. (4)   Die Kontrollbescheinigung in Papierform gemäß Absatz 1 wird der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union, an der die Sendung amtlichen Kontrollen unterzogen wird, oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt. Die zuständige Behörde gibt die Bescheinigung in Papierform an den Einführer zurück. (5)   ►M2  Abweichend von Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 4 kann die Teilkontrollbescheinigung bis zum 30. November 2022 auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde. Die Teilbescheinigung in Papierform muss folgende Anforderungen erfüllen: ◄ a)  Sie wird auf dem Papier in Feld 12 mit der handschriftlichen Unterschrift der befugten Person der zuständigen Behörde versehen; b)  sie trägt in Feld 13 die handschriftliche Unterschrift des Empfängers der Partie. Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a gibt diese Teilkontrollbescheinigung in Papierform an die Person zurück, die sie vorgelegt hat. Artikel 12 Aufhebung Die Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 wird aufgehoben. Die genannte Verordnung gilt jedoch weiterhin für die Zwecke des Ausfüllens und des Versehens mit dem Sichtvermerk von noch offenen, vor dem 1. Januar 2022 ausgestellten Kontrollbescheinigungen und von noch offenen, vom Einführer vor dem 1. Januar 2022 vorgelegten Teilkontrollbescheinigungen sowie für die Zwecke der Erklärung des ersten Empfängers oder des Empfängers in der Kontrollbescheinigung oder der Teilkontrollbescheinigung. Artikel 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2022. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG TEIL I KONTROLLBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN ERZEUGNISSEN UND UMSTELLUNGSERZEUGNISSEN IN DIE EUROPÄISCHE UNION 1.  Ausstellende Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 2.  Verfahren gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (1): □  Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46) □  Als gleichwertig anerkanntes Drittland (Artikel 48) □  Als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle (Artikel 57) oder □  Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung (Artikel 47) 3.  Referenznummer der Kontrollbescheinigung 4.  Erzeuger oder Verarbeiter des Erzeugnisses 5.  Ausführer 6.  Unternehmer, der das Erzeugnis kauft oder verkauft, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben 7.  Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 8.  Ursprungsland 9.  Ausfuhrland 10.  Grenzkontrollstelle/Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 11.  Bestimmungsland 12.  Einführer 13.  Beschreibung der Erzeugnisse Ökologisch/biologisch oder in Umstellung Anzahl KN-Code Handelsbezeichnung Kategorie Packstücke Losnummer Nettogewicht 14.  Nummer des Behältnisses 15.  Nummer des Verschlusses (Siegels) 16.  Gesamtbruttogewicht 17.  Transportmittel Verkehrsträger Kennzeichen Internationales Beförderungspapier 18.  Erklärung der in Feld 1 angegebenen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt Hiermit wird bescheinigt, dass diese Bescheinigung auf der Grundlage der Kontrollen ausgestellt wurde, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (2) in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften (Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 der Kommission) oder der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (3) in Bezug auf die Gleichwertigkeit (Artikel 47, 48 oder 57 der Verordnung (EU) 2018/848) vorgeschrieben sind, und dass die oben genannten Erzeugnisse den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel Stempel der ausstellenden Kontrollbehörde oder Kontrollstelle 19.  Für die Sendung verantwortlicher Unternehmer 20.  Vorabinformation Datum Uhrzeit 21.  Zur Verbringung nach 22.  Angaben zum anderen Ort der Kontrolle 23.  Besondere Zollverfahren Zolllager□ Aktive Veredelung□ Name und Anschrift des für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmers: Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die den für das/die Zollverfahren verantwortlichen Unternehmer zertifiziert □  Überprüfung der Sendung vor dem/den besonderen Zollverfahren Weitere Angaben Behörde und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Referenznummer der Zollanmeldung für das/die Zollverfahren 24.  Erster Empfänger in der Europäischen Union 25.  Kontrolle durch die zuständige Behörde Dokumentenprüfungen □  Zufriedenstellend □  Nicht zufriedenstellend Für Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen ausgewählt □  Ja □  Nein Behörde und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel 26.  Zur Verbringung von der Grenzkontrollstelle zu einem anderen Ort der Kontrolle 27.  Angaben zum anderen Ort der Kontrolle □Ja □Nein   28.  Transportmittel von der Grenzkontrollstelle zum anderen Ort der Kontrolle 29.  Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen Nämlichkeitskontrolle □  Zufriedenstellend □  Nicht zufriedenstellend Warenuntersuchungen □  Zufriedenstellend □  Nicht zufriedenstellend Laborprüfung □Ja □Nein   Prüfungsergebnis □Zufriedenstellend □Nicht zufriedenstellend   30.  Entscheidung der zuständigen Behörde □  Als ökologisch/biologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. □  Als Sendung von Umstellungserzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. □  Als nichtökologisch/nichtbiologisch in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. □  Die Sendung kann nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. □  Ein Teil der Sendung kann in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Weitere Angaben Behörde an Grenzkontrollstelle/am anderen Ort der Kontrolle/am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und Mitgliedstaat Datum Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person/qualifiziertes elektronisches Siegel 31.  Erklärung des ersten Empfängers Hiermit wird bestätigt, dass die Verpackung oder das Behältnis und gegebenenfalls die Kontrollbescheinigung bei der Annahme der Erzeugnisse □  mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 im Einklang stehen; □  mit Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 nicht im Einklang stehen. Name und Unterschrift der bevollmächtigten Person Datum (1)    Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1). (2)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Erzeugern und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung und Kontrolle sowie sonstige Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7). (3)    Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20). TEIL II HINWEISE ZUM AUSFÜLLEN DES MUSTERS DER KONTROLLBESCHEINIGUNG Die Felder 1 bis 18 sind von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland auszufüllen. Feld 1: Name, Anschrift und Code der gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannten Kontrollbehörde oder Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nach Artikel 57 der genannten Verordnung oder einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes nach Artikel 47 oder 48 der genannten Verordnung benannt wurde. Diese Kontrollbehörde oder Kontrollstelle füllt auch die Felder 2 bis 18 aus. Feld 2: In diesem Feld sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführt, die für die Ausstellung und Verwendung dieser Bescheinigung maßgeblich sind; es ist die jeweils zutreffende Bestimmung auszuwählen. Feld 3: Vom elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) automatisch vergebene Nummer der Bescheinigung. Feld 4: Name und Anschrift des/der Unternehmer(s), der/die die Erzeugnisse in dem in Feld 8 genannten Drittland erzeugt oder verarbeitet hat/haben. Feld 5: Name und Anschrift des Unternehmers, der die Erzeugnisse aus dem in Feld 9 genannten Land ausführt. Der Ausführer ist der Unternehmer, der den letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 der in Feld 13 genannten Erzeugnisse ausführt und die Erzeugnisse in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen gemäß Anhang III Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/848 versiegelt. Feld 6: Geben Sie gegebenenfalls Namen und Anschrift eines oder mehrerer Unternehmer(s) an, der/die das Erzeugnis kauft/kaufen oder verkauft/verkaufen, ohne es zu lagern oder physisch zu handhaben. Feld 7: Name und Anschrift der Kontrollstelle(n) oder -behörde(n) zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion bei der Erzeugung oder Verarbeitung in dem in Feld 8 genannten Land. Feld 8: Ursprungsland ist/sind das Land/die Länder, in dem/denen das Erzeugnis erzeugt/angebaut oder verarbeitet wurde. Feld 9: Ausfuhrland ist das Land, in dem das Erzeugnis dem letzten Arbeitsgang zur Aufbereitung im Sinne von Artikel 3 Nummer 44 der Verordnung (EU) 2018/848 unterzogen und in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen versiegelt wurde. Feld 10: Für Sendungen, die amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code der Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union anzugeben, an der die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission ( 5 ) durchgeführt werden. Für Sendungen, die gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission ( 6 ) von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sind der Name und der von TRACES vergebene eindeutige alphanumerische Code des betreffenden Orts der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union anzugeben, an dem die amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 der Kommission durchgeführt werden. Die Angaben in diesem Feld können vom Einführer oder seinem Vertreter vor der Ankunft der Sendung an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei Bedarf geändert werden. Feld 11: Bestimmungsland ist das Land des ersten Empfängers in der Europäischen Union. Feld 12: Für den Einführer gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 der Kommission ( 7 ), der die Sendung persönlich oder durch einen Vertreter zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorstellt, Angabe von Name, Anschrift und Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 8 ). Feld 13: Beschreibung der Erzeugnisse, einschließlich —  der Angabe, ob es sich um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, —  des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 9 ) für die betreffenden Erzeugnisse (soweit möglich 8-stellig), —  der Handelsbezeichnung, —  der Erzeugniskategorie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission ( 10 ), —  der Anzahl der Packstücke (Anzahl der Boxen, Kartons, Beutel, Eimer usw.), —  der Partienummer und —  des Nettogewichts. Feld 14: Nummer des Behältnisses: fakultativ. Feld 15: Nummer des Verschlusses (Siegels): fakultativ. Feld 16: Gesamtbruttogewicht, ausgedrückt in entsprechenden Einheiten (kg, Liter usw.). Feld 17: Verwendete Transportmittel vom Ursprungsland bis zur Ankunft des Erzeugnisses an der Grenzkontrollstelle oder am Ort der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, an der/dem die Sendung überprüft und die Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk versehen wird. Verkehrsträger: Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, Straße, Sonstiges. Kennzeichen des Transportmittels: bei Flugzeugen Flugnummer, bei Schiffen Schiffsname(n), bei Bahntransport Zug- und Waggonnummer, bei Straßenfahrzeugen Kennzeichen, ggf. auch Kennzeichen des Anhängers. Bei Fähren ist sowohl die Bezeichnung der Fährverbindung als auch das Kennzeichen des Straßenfahrzeugs anzugeben. Feld 18: Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die die Bescheinigung ausstellt. Bitte wählen Sie die entsprechende Delegierte Verordnung der Kommission aus. Die handschriftliche Unterschrift der bevollmächtigten Person und der Stempel sind nur bei Kontrollbescheinigungen erforderlich, die bis zum 30. Juni 2022 gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 in Papierform ausgestellt werden. Feld 19: Name, Anschrift und EORI-Nummer gemäß Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307. Dieses Feld ist von dem in Feld 12 angegebenen Einführer auszufüllen, wenn dieser Einführer nicht der für die Sendung verantwortliche Unternehmer ist. Feld 20: Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen und amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 unterliegen, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft an der Grenzkontrollstelle an. Bei einer Sendung von Erzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 der Kommission von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, geben Sie bitte das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit der Ankunft am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der genannten Verordnung an. Feld 21: Vom Einführer oder gegebenenfalls von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmer auszufüllen, um zu beantragen, dass die Erzeugnisse für weitere amtliche Kont

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.